Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. 1 StR 82/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5904

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 82/14

vom
5. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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2
-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 5. Mai
2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 25. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2013 mit Beschluss vom 25. März 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2014 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das [X.] ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO
nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser-hebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das
Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2013 -
1 [X.] mwN).
Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist ([X.], 14; [X.], 103). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für un-begründet erachtet, ist nicht erforderlich ([X.], 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).
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4
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 -
1 [X.] mwN).
Raum Rothfuß Jäger

Cirener

Mosbacher
9

Meta

1 StR 82/14

05.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. 1 StR 82/14 (REWIS RS 2014, 5904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5904

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