Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2013, Az. 1 StR 595/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8490

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Revisionsrichters: Zulässigkeit des mit einer Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Verwerfung der Revision durch Beschluss


Tenor

Die Ablehnung des Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] sowie der weiteren am Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden Richter am [X.] [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] und der Richterin am [X.] [X.] wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Januar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der [X.] hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

Mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, hat der Verurteilte die am [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er im [X.], dem angegriffenen [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit von seinem Verteidiger und von ihm selbst eingereichtem [X.] nicht zu entnehmen. Im Rahmen seines Revisionsvorbringens gestellte Wiedereinsetzungsanträge seien vom [X.] nicht verbeschieden worden. Eine am 9. Januar 2013 in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll gegebene Erklärung habe der [X.] nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich trägt der Verurteilte wiederum zur Sache vor.

II.

3

1. [X.] ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.] - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 [X.], [X.], 314; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 - 4 [X.], [X.], 55; vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 [X.], [X.], 314 mwN).

4

2. Die zulässige Anhörungsrüge - einer Entscheidung über den zugleich gestellten, vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht - ist unbegründet. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5

Der [X.] hat über die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2012 und mit den zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Schreiben des Verurteilten vom 19. Dezember 2012, 27. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 vorgebrachten Anträge, [X.] und Argumente eingehend beraten. Daraus, dass er im Ergebnis der dort niedergelegten Rechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der [X.]sbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten nicht oder nicht in der vom Verurteilten angestrebten Begründungstiefe ausdrücklich Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; [X.], Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 [X.], [X.], 314; und vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11).

6

Die in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll genommene Erklärung des Verurteilten vom 9. Januar 2013 lag dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision nicht vor. Die Rüge bleibt indes auch insoweit erfolglos, denn die Erklärung vom 9. Januar 2013 enthielt keinerlei entscheidungserhebliches neues Vorbringen, sondern neben - ohnehin sachlich zwingenden - Verweisen auf früheren Vortrag lediglich Ergänzungen, die die Rechtsansicht des Verurteilten unterstützen sollten. Ohnehin war der [X.] jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.

7

Auch die in der Anhörungsrüge darüber hinaus enthaltenen Ausführungen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen [X.]. § 356a StPO dar.

Nack                            Rothfuß                             Graf

              Cirener                               [X.]

Meta

1 StR 595/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. Januar 2013, Az: 1 StR 595/12

§ 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2013, Az. 1 StR 595/12 (REWIS RS 2013, 8490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8490


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 595/12

Bundesgerichtshof, 1 StR 595/12, 31.01.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 595/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 525/11 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über …


2 StR 525/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 479/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 305/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.