Aktenzeichen 1 StR 555/14

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RCN:
RCNF34QXP3RZCEHCGJ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.04.2015

Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist in Strafsachen: Bedeutung des späteren Abhandenkommens der Originalurteilsurkunde; Nachweis der Fristwahrung; Herstellung eines weiteren inhaltsidentischen Ausdrucks des Urteils

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Verfahrensgang

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Az. 1 StR 555/14
Bundesgerichtshof, 1 StR 555/14, 21.04.2015.
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