Aktenzeichen 2 StR 127/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:280422B2STR127.21.0
RCN:
RCN3YPUQD9HVW8BPAM

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.04.2022

Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge wegen nicht zur Kenntnis genommener Gegenerklärung des Verteidigers

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