Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. II ZB 7/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16530

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/14

vom

27. Januar 2015

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 98; FamFG § 62
Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen [X.] auf eine andere [X.] erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststel-lung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

[X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 -
II ZB 7/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Januar 2015
durch [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
und
die Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, eine GmbH, verfügte über einen nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitneh-mer zusammengesetzten Aufsichtsrat. Am 30.
November 2012 machte ihre Geschäftsführung im [X.] bekannt, dass ihrer Ansicht nach der Aufsichtsrat nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt sei, da die [X.] weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftige und der Aufsichtsrat nach den [X.] des Gesetzes über die Drittelbeteiligung zusammenzusetzen sei. Der Ge-samtbetriebsrat und zwei Mitglieder des Aufsichtsrats haben fristgerecht das zuständige Gericht angerufen, weil die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unter Einrechnung von Leiharbeitnehmern mehr als 2.000 Arbeitnehmer be-schäftige.
1
-
3
-

Das Landgericht hat beschlossen, dass der Aufsichtsrat der [X.] nach den Regeln des Gesetzes über die [X.] im Aufsichtsrat zu besetzen sei. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] ([X.], [X.], 680) zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin durch Aufnahme auf die Antragsgegnerin, ebenfalls eine GmbH, verschmolzen. Die Antragsteller beantragen mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Rechtsvorgängerin der [X.] nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist, hilfsweise, dass der Aufsichtsrat der Rechtsvorgängerin der An-tragsgegnerin bis zu der Wirksamkeit der Verschmelzung auf die [X.] nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu besetzen war, weiter hilfsweise, dass sich der Antrag der Antragsteller durch die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der [X.] auf die An-tragsgegnerin erledigt hat und höchst hilfsweise, den Beschluss des Beschwer-degerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Land-gericht zurückzuverweisen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen (§ 74 Abs. 1 FamFG). Sie ist, was die Hauptsache angeht,
unzulässig geworden, weil die Hauptsache mit der im Handelsregister eingetragenen Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf die Antragsgegnerin nach Einle-2
3
4
-
4
-

gung der Rechtsbeschwerde erledigt ist. Die [X.] sind mangels Fest-stellungsinteresses unzulässig.
1. Infolge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegne-rin auf die Antragsgegnerin ist diese als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) Beteiligte des Statusverfahrens anstelle der erloschenen Rechts-vorgängerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) geworden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache unzulässig geworden. Das Statusverfahren ist mit der im Handelsregister eingetragenen Verschmel-zung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf die Antragsgegnerin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt.
a) Ein Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein [X.] nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. [X.], [X.] vom 8. Mai 2012 -
II ZB 17/11, [X.], 1313 Rn. 6; Beschluss vom 8.
Dezember 2011 -
V [X.], WM
2012, 300
Rn. 7; Beschluss vom 3.
Dezember 1986 -
IVb [X.], [X.], 469, 470; Beschluss vom 10.
Februar 1983 -
V [X.], [X.]Z 86, 393, 395). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrens-gegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach-
und Rechtsla-ge bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
II ZB 17/11, [X.], 1313 Rn. 6;
5
6
7
-
5
-

Beschluss vom 14. Oktober 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 39 Rn. 11;
Beschluss vom 25. November 1981 -
IVb [X.], [X.] 1982, 473, 474).
Der Eintritt der Erledigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu [X.]. Eine Bindung des [X.] an die insoweit fehlenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO) besteht nicht. Neu vorgetragene Tatsachen, welche die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffen, sind vom Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen. Dazu gehö-ren insbesondere die Tatsachen, die zu einer Erledigung der Hauptsache wäh-rend des [X.] führen ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
II ZB 17/11, [X.], 1313
Rn. 12; Beschluss vom 31.
März 2011 -
V
ZB 83/10, juris Rn. 7; [X.]/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn.
41).
b) Die Weiterführung des Statusverfahrens nach § 97 Abs. 2 Satz 1, §
98 Abs. 1 [X.] ist sinnlos geworden, weil eine Entscheidung über die Besetzung des Aufsichtsrats der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nicht mehr mög-lich ist. Mit dem Erlöschen infolge Verschmelzung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) endet die Organstellung des (mitbestimmten) Aufsichtsrats (Drygala in [X.], [X.], 5. Aufl., § 5 Rn. 102; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., § 20 [X.] Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 20 Rn. 28; [X.] in Semler/[X.], [X.], § 20 Rn. 6; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.]/[X.], 6. Aufl., § 20 Rn. 9; [X.] in [X.]/
[X.], Umwandlungsrecht, Stand Juni 2014, § 20 [X.] Rn. 330). Die Rege-lungen über die Mitbestimmungsbeibehaltung in § 325 [X.] gelten für [X.] nicht. Mit dem Wegfall des Organs entfällt auch der Verfahrens-gegenstand eines Statusverfahrens nach § 98 [X.].
8
9
-
6
-

c) Die Rechtsbeschwerdeführer haben ihr Rechtsmittel weder auf den Kostenpunkt beschränkt noch liegt ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vor. Danach kann das Beschwerdegericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspre-chend anwendbar ([X.], Beschluss vom 14. August 2013 -
XII [X.], [X.] 2013, 283 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 150 Rn. 9 mwN).
Einen ausdrücklichen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben die An-tragsteller nicht
gestellt. Ob der Hilfsantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass der Aufsichtsrat der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bis zu der Wirksamkeit der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu besetzen war, in einem solchen Sinn zu verstehen ist, kann dahinstehen, weil kein berechtigtes [X.] an der Feststellung besteht.
Zwar kommt bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH in Betracht, dass der Streit über die Besetzung des Aufsichtsrats sich [X.], etwa weil die aufnehmende [X.] keine eigenen Arbeitnehmer hat und sich die Zahl der Arbeitnehmer, nach denen sich die Regeln der Mitbe-stimmung richten, mit der Verschmelzung nicht verändert hat. Dass dies bei
der Antragsgegnerin der Fall ist, haben die Beteiligten aber nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit muss der [X.] nicht entscheiden, ob eine solche Wiederholungsgefahr entsprechend § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine vergangenheitsbezogene Feststellung im Statusverfahren rechtfertigt.
10
11
12
-
7
-

Das von der Rechtsbeschwerde für den ersten Hilfsantrag angeführte Feststellungsinteresse, dass nur so geklärt werden könne, ob die Tätigkeit des Aufsichtsrats bis zur Verschmelzung rechtmäßig gewesen sei,
vermag ein be-rechtigtes Interesse im Sinn von § 62 FamFG nicht zu begründen. Dass der Aufsichtsrat nicht fehlerhaft besetzt war, steht auch ohne gerichtliche Klärung der Besetzung fest. Der bis zur Verschmelzung bestehende und nach den [X.] des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer [X.] Aufsichtsrat war mangels Beendigung des [X.] im Amt. § 96 Abs. 2 [X.] ordnet [X.]. §§ 97, 98 [X.] die Fortgeltung der bisher angewandten Zusammensetzung des Aufsichtsrats bis zum [X.] des Statusverfahrens an
(vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
96 Rn. 32 mwN).
3. Der erste Hilfsantrag ist aus diesem Grund schon mangels Feststel-des
Aufsichtsrats in der Vergangenheit gerichtetes Statusverfahren auf eine Umgehung von § 62 FamFG hinaus, der das [X.] nach einer Erledigung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab-schließend regelt.
4. Der zweite Hilfsantrag, mit dem die Erledigung der Hauptsache fest-gestellt werden soll, ist ebenfalls unzulässig. Ein Feststellungsinteresse kann nach der Erledigung eines Statusverfahrens nicht in einer günstigen Kostenfol-ge bestehen. Die Kostentragungspflicht hängt
nicht vom Erfolg des Antrags und der Feststellung seiner Erledigung ab (§ 99 Abs. 6 [X.]).
5. Ein Anlass, die Kosten ganz oder teilweise den
Antragstellern
aufzuer-legen, besteht nicht (§ 99 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Kosten der Beteiligten werden 13
14
15
16
-
8
-

nicht erstattet (§ 99 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 75 GNotKG.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2013 -
411 [X.] 130/12 -

[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
11 [X.]/13 -

Meta

II ZB 7/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. II ZB 7/14 (REWIS RS 2015, 16530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16530

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 7/14 (Bundesgerichtshof)

Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch …


II ZB 20/18 (Bundesgerichtshof)

Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft


II ZB 14/11 (Bundesgerichtshof)


20 W 9/20 (Oberlandesgericht Stuttgart)


II ZB 14/11 (Bundesgerichtshof)

Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 7/14

II ZB 17/11

V ZB 170/11

V ZB 78/10

XII ZB 614/11

V ZB 172/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.