Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 7/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16545

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde


Leitsatz

Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt. Eine bereits eingelegte Rechtsbeschwerde wird damit unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 50.000 €

Gründe

I.

1

Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, eine GmbH, verfügte über einen nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammengesetzten Aufsichtsrat. Am 30. November 2012 machte ihre Geschäftsführung im [X.] bekannt, dass ihrer Ansicht nach der Aufsichtsrat nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt sei, da die [X.] weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftige und der Aufsichtsrat nach den Regeln des Gesetzes über die Drittelbeteiligung zusammenzusetzen sei. Der Gesamtbetriebsrat und zwei Mitglieder des Aufsichtsrats haben fristgerecht das zuständige Gericht angerufen, weil die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unter Einrechnung von Leiharbeitnehmern mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftige.

2

Das [X.] hat beschlossen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den Regeln des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu besetzen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] ([X.], [X.], 680) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3

Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin durch Aufnahme auf die Antragsgegnerin, ebenfalls eine GmbH, verschmolzen. Die Antragsteller beantragen mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist, hilfsweise, dass der Aufsichtsrat der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bis zu der Wirksamkeit der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu besetzen war, weiter hilfsweise, dass sich der Antrag der Antragsteller durch die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der [X.] auf die Antragsgegnerin erledigt hat und höchst hilfsweise, den Beschluss des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen (§ 74 Abs. 1 FamFG). Sie ist, was die Hauptsache angeht, unzulässig geworden, weil die Hauptsache mit der im Handelsregister eingetragenen Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf die Antragsgegnerin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt ist. Die Hilfsanträge sind mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

5

1. Infolge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf die Antragsgegnerin ist diese als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) Beteiligte des Statusverfahrens anstelle der erloschenen Rechtsvorgängerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) geworden.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache unzulässig geworden. Das Statusverfahren ist mit der im Handelsregister eingetragenen Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin auf die Antragsgegnerin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt.

7

a) Ein Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1313 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.]/11, [X.], 300 Rn. 7; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - [X.], [X.], 469, 470; Beschluss vom 10. Februar 1983 - [X.], [X.]Z 86, 393, 395). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1313 Rn. 6; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 39 Rn. 11; Beschluss vom 25. November 1981 - [X.], [X.] 1982, 473, 474).

8

Der Eintritt der Erledigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten. Eine Bindung des [X.] an die insoweit fehlenden Feststellungen des [X.] (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO) besteht nicht. Neu vorgetragene Tatsachen, welche die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffen, sind vom Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Tatsachen, die zu einer Erledigung der Hauptsache während des [X.] führen ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1313 Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2011 - [X.], juris Rn. 7; [X.]/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 41).

9

b) Die Weiterführung des Statusverfahrens nach § 97 Abs. 2 Satz 1, § 98 Abs. 1 [X.] ist sinnlos geworden, weil eine Entscheidung über die Besetzung des Aufsichtsrats der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nicht mehr möglich ist. Mit dem Erlöschen infolge Verschmelzung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) endet die Organstellung des (mitbestimmten) Aufsichtsrats (Drygala in [X.], [X.], 5. Aufl., § 5 Rn. 102; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., § 20 [X.] Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 20 Rn. 28; [X.] in Semler/[X.], [X.], § 20 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 6. Aufl., § 20 Rn. 9; [X.] in [X.]/ [X.], Umwandlungsrecht, Stand Juni 2014, § 20 [X.] Rn. 330). Die Regelungen über die Mitbestimmungsbeibehaltung in § 325 [X.] gelten für Verschmelzungen nicht. Mit dem Wegfall des Organs entfällt auch der Verfahrensgegenstand eines Statusverfahrens nach § 98 [X.].

c) Die Rechtsbeschwerdeführer haben ihr Rechtsmittel weder auf den Kostenpunkt beschränkt noch liegt ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vor. Danach kann das Beschwerdegericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ([X.], Beschluss vom 14. August 2013 - [X.], [X.] 2013, 283 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 150 Rn. 9 mwN).

Einen ausdrücklichen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben die Antragsteller nicht gestellt. Ob der Hilfsantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass der Aufsichtsrat der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bis zu der Wirksamkeit der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu besetzen war, in einem solchen Sinn zu verstehen ist, kann dahinstehen, weil kein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.

Zwar kommt bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH in Betracht, dass der Streit über die Besetzung des Aufsichtsrats sich wiederholt, etwa weil die aufnehmende [X.] keine eigenen Arbeitnehmer hat und sich die Zahl der Arbeitnehmer, nach denen sich die Regeln der Mitbestimmung richten, mit der Verschmelzung nicht verändert hat. Dass dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist, haben die Beteiligten aber nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit muss der [X.] nicht entscheiden, ob eine solche Wiederholungsgefahr entsprechend § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine vergangenheitsbezogene Feststellung im Statusverfahren rechtfertigt.

Das von der Rechtsbeschwerde für den ersten Hilfsantrag angeführte Feststellungsinteresse, dass nur so geklärt werden könne, ob die Tätigkeit des Aufsichtsrats bis zur Verschmelzung rechtmäßig gewesen sei, vermag ein berechtigtes Interesse im Sinn von § 62 FamFG nicht zu begründen. Dass der Aufsichtsrat nicht fehlerhaft besetzt war, steht auch ohne gerichtliche Klärung der Besetzung fest. Der bis zur Verschmelzung bestehende und nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammengesetzte Aufsichtsrat war mangels Beendigung des Statusverfahrens ordnungsgemäß im Amt. § 96 Abs. 2 [X.] ordnet [X.]. §§ 97, 98 [X.] die Fortgeltung der bisher angewandten Zusammensetzung des Aufsichtsrats bis zum Abschluss des Statusverfahrens an (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 96 Rn. 32 mwN).

3. Der erste Hilfsantrag ist aus diesem Grund schon mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Darüber hinaus liefe ein auf die „richtige“ Besetzung des Aufsichtsrats in der Vergangenheit gerichtetes Statusverfahren auf eine Umgehung von § 62 FamFG hinaus, der das [X.] nach einer Erledigung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit abschließend regelt.

4. Der zweite Hilfsantrag, mit dem die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden soll, ist ebenfalls unzulässig. Ein Feststellungsinteresse kann nach der Erledigung eines Statusverfahrens nicht in einer günstigen Kostenfolge bestehen. Die Kostentragungspflicht hängt nicht vom Erfolg des Antrags und der Feststellung seiner Erledigung ab (§ 99 Abs. 6 [X.]).

5. Ein Anlass, die Kosten ganz oder teilweise den Antragstellern aufzuerlegen, besteht nicht (§ 99 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 99 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 75 GNotKG.

Bergmann                    Caliebe                      Drescher

                    [X.]

Meta

II ZB 7/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. Januar 2014, Az: 11 W 89/13, Beschluss

§ 98 AktG, § 62 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 7/14 (REWIS RS 2015, 16545)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1449 REWIS RS 2015, 16545

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 7/14 (Bundesgerichtshof)


II ZB 20/18 (Bundesgerichtshof)

Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft


II ZB 14/11 (Bundesgerichtshof)


20 W 9/20 (Oberlandesgericht Stuttgart)


II ZB 14/11 (Bundesgerichtshof)

Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.