Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 180/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4612

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Gegenstand

Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch der Berufshaftpflichtversicherung eines pflichtwidrig handelnden Notars auf Aufwendungsersatz; Ausschlussfristregelung für die Geltendmachung von Schäden


Leitsatz

1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen .

2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.]  4. Zivilsenat  vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als ehemaliger Berufshaftpflichtversicherer des Notars [X.]         wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des Notars eine Leistung an die Geschädigte erbracht hat, verlangt von der [X.] zu 1 als Notarkammer und von der [X.] zu 2 als Vertrauensschadenversicherer die Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Leistung an die Geschädigte, von der [X.] zu 1 hilfsweise treuhänderische Einziehung und Auskehrung.

2

In dem zwischen den beiden [X.] geschlossenen Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag (im Folgenden: [X.]) finden sich die folgenden Regelungen:

"§ 1 VI.

Eine Leistung erfolgt nur, wenn und soweit der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt ist. Eine anderweitige Deckung besteht insbesondere, wenn und soweit durchsetzbare Ansprüche gegen die Vertrauensperson oder Dritte oder Mittel aus Versicherungsleistungen zur Verfügung stehen. (…)

§ 4 Ausschlüsse

Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden,

1. (…)

2. die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden; ist ein bestimmter Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens durch mehrere vorsätzliche unerlaubte Handlungen der Vertrauensperson verursacht worden, so beginnt der Lauf der Nachhaftungsfrist mit der letzten für diesen Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens ursächlichen, vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Hat eine Vertrauensperson einen Schaden in mehreren Teilbeträgen verursacht so ist nur der innerhalb der Nachhaftungsfrist verursachte [X.] gedeckt,

3. (…)"

3

Der Notar wurde von einer Bank wegen einer im Jahr 2001 erfolgten Verletzung von [X.] bei Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Schaden meldete die Geschädigte erstmals mit an die Beklagte zu 1 gerichtetem Anwaltsschreiben vom 12. April 2006. Nach rechtskräftiger Verurteilung des Notars zur Zahlung von 89.944,92 € nebst Zinsen machte die Geschädigte die Schadensersatzforderung gegenüber der Klägerin geltend, die den Betrag am 30. Oktober 2008 an sie auskehrte. Zuvor war im erfolglosen [X.] des Notars gegen die Klägerin festgestellt worden, dass der Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden war. Der Vertrauensschadenfonds der Notarkammern (heute: "[X.]") lehnte eine Erstattung der Vorleistung mit Schreiben vom 27. März 2009 unter Verweis auf die Versäumung der Vierjahresfrist für die Schadenmeldung und auf die Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Notars ab.

4

Die Klägerin meint, die [X.] seien gesamtschuldnerisch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] zur Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe des an die Geschädigte gezahlten Betrages verpflichtet. Die [X.] berufen sich auf die Ausschlussfrist in § 4 Ziff. 2 [X.] und die [X.] in § 1 VI [X.].

5

Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen, die Klage gegen die Beklagte zu 1 hingegen im Hauptantrag überwiegend als begründet angesehen. Auf die Berufung der Klägerin und der [X.] zu 1 hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Erstattung von 89.944,92 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Einziehung und Auskehrung der Versicherungsleistung verurteilt.

6

Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin, die eine weitergehende Verurteilung der [X.] zu 1) erreichen will, und die Revision der beiden [X.].

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat den Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] gestützt. Dass zwischen Pflichtverletzung und Schadenmeldung mehr als vier Jahre lägen, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Ausschlussfrist in § 4 Ziff. 2 [X.] gefährde den Zweck des [X.] und sei daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Da Schäden aufgrund notarieller Pflichtverletzungen häufig erst Jahre nach der Verursachung bemerkt würden, sei die Ausschlussklausel mit dem Pflichtversicherungsgebot des § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.], das eine Schadloshaltung des Geschädigten bei wissentlicher Pflichtverletzung gewährleisten solle, nicht vereinbar.

8

Hingegen sei die Beklagte zu 1 nicht zum Auf[X.]dungsersatz aus § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] verpflichtet, da sich der Anspruch allein gegen den [X.] richte. Auch ein Amtshaftungsanspruch stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 nicht zu. Zwar habe die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 4 Ziff. 2 [X.] gegen ihre Versicherungspflicht aus § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] verstoßen. Wegen der Unwirksamkeit der Ausschlussklausel habe diese Amtspflichtverletzung jedoch nicht zu einem Schaden der Geschädigten geführt. Lediglich der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf treuhänderische Einziehung und Auskehrung der Entschädigung stehe der Klägerin zu, da der Anspruch der Geschädigten aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf die Klägerin übergegangen sei.

9

B. Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprüfung stand.

I. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 steht der Klägerin nicht zu.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 keinen Auf[X.]dungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] habe, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Frage, gegen [X.] sich der Auf[X.]dungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] richtet, ist streitig. Nach einer Ansicht richtet sich der Anspruch nach dem Sinn der Auf[X.]dungsersatzregelung nur gegen den [X.], da der [X.] nur im Verhältnis zu diesem nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] eintrittspflichtig sei ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 19a Rn. 59). Nach anderer Auffassung zählt auch die [X.] zu den Auf[X.]dungsersatzpflichtigen und kann vom [X.] insbesondere auf erforderliche Abwehrkosten aus dem [X.] in Anspruch genommen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.] Rn. 267 ff.).

b) Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] ergibt, dass der [X.] hieraus keinen Anspruch gegen die [X.] auf Erstattung seiner Regulierungsleistung herleiten kann.

Der Anspruch richtet sich gegen die "Personen, für deren Verpflichtungen" der [X.] gemäß Satz 2 einzustehen hat. Die Ver[X.]dung des Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den [X.] gedacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass jedenfalls auch der Notar zu den Verpflichteten i.S. des Satzes 2 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung des [X.] gesamtschuldnerisch neben diesem auch die [X.] (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Auf[X.]dungsersatzpflicht der [X.] auch in anderen Fällen.

Entscheidend ist, dass § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen" auf[X.]dungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädigten schadensersatzpflichtig und damit im Verhältnis zum [X.], den nur eine Vorleistungspflicht trifft, bei wissentlicher Pflichtverletzung vorrangig leistungspflichtig sind. Auch aus dem [X.], wonach der [X.] "wie ein Beauftragter Ersatz seiner Auf[X.]dungen" verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der Anspruchsgegner des Auf[X.]dungsersatzanspruchs erfüllt haben muss. Die [X.] ist jedoch - von dem Ausnahmefall des § 61 [X.] abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung" von Schadensersatz i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - [X.], [X.], 299 unter [X.]). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter" folgt weiter, dass es sich um einen [X.] auf § 670 BGB handelt. Es sind daher die Auf[X.]dungen zu ersetzen, die der [X.] den Umständen nach für not[X.]dig halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von Auf[X.]dungen muss sich aber an der Vorleistung i.S. des Satzes 2, d.h. an der Schadensersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interesse der [X.] an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht.

Für einen gesetzlichen Auf[X.]dungsersatzanspruch gegen die [X.] besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Interesse des [X.]s an einer Erstattung seiner aufgrund der Vorleistungspflicht getätigten Auf[X.]dungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde Vertrauensperson und den [X.] genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung gegen die [X.] nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf den [X.] über (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 261).

2. Die Beklagte zu 1 ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Versicherungspflicht aus § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte hat ihre Versicherungspflicht durch die Vereinbarung der Ausschlussklausel des § 4 Ziff. 2 [X.] nicht verletzt, weil diese Klausel den Anforderungen des § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] nicht widerspricht (s. dazu im Einzelnen unter [X.] 1. b) aa)).

[X.] Die Revisionen der beiden [X.] führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der [X.] zu 2 zum Auf[X.]dungsersatz nicht.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] nach Erfüllung seiner Vorleistungspflicht gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] den an den Geschädigten gezahlten Betrag grundsätzlich als "Auf[X.]dungen" i.S. von § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] gegenüber dem [X.] geltend machen kann. Anspruchsgegner sind nach dem Wortlaut die "Personen, für deren Verpflichtungen" der [X.] gemäß Satz 2 einzustehen hat, also in erster Linie der [X.]. Nach dem [X.] soll der Auf[X.]dungsersatzanspruch den durch den Anspruchsübergang nach Satz 3 gewährleisteten Schutz des vorleistenden [X.]s ergänzen und ihn von Kosten freistellen, die ihm aufgrund seiner Vorleistungspflicht entstanden sind. Da dem Geschädigten im Regelfall keine direkten Ansprüche aus dem [X.] zustehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter [X.]), kann der [X.] einen Ausgleichsanspruch gegen den [X.] nicht auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] stützen. Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch ist daher § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.].

b) Der Auf[X.]dungsersatzanspruch setzt jedoch, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, voraus, dass die Klägerin mit der Leistung eine "Verpflichtung" des [X.]s gegenüber der Geschädigten erfüllt hat. Ob die Beklagte zu 2 aus dem [X.] zum Schadenausgleich verpflichtet war, kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entschieden werden.

aa) Einer Leistungspflicht des [X.]s könnte zunächst § 4 Ziff. 2 [X.] entgegenstehen, da die Pflichtverletzung des Notars bereits im Jahr 2001 erfolgte, während der Versicherungsfall frühestens mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2006 der [X.] zu 1 gemeldet worden ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht von einer Verfristung ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ausschlussfrist wirksam.

(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei den [X.] um vorformulierte [X.]sbedingungen i.S. von § 305 Abs. 1 BGB handele, ist nicht zu beanstanden. An[X.]dbar ist allerdings § 1 [X.], da der gegenständliche [X.] vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte [X.]sbedingungen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.] selbst haben unwidersprochen vorgetragen, dass im Jahr 1965 sämtliche [X.]n in der [X.] in den wesentlichen Punkten übereinstimmende [X.] abgeschlossen haben, in denen von Anfang an Ausschlussfristen vereinbart waren. Spätestens seit 1981 enthielt der [X.] der [X.] zu 2 eine Ausschlussfrist von vier Jahren.

Dass die [X.] von der [X.] zu 2 als Ver[X.]derin "gestellt" worden sind, folgt aus der äußeren Gestaltung der Bedingungen. Ver[X.]der ist diejenige [X.], auf deren Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den [X.] zurückgeht ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 11. Aufl. § 305 BGB Rn. 27 m.w.N.). Aufgrund Inhalt und Gestaltung des [X.]es kann nach der Lebenserfahrung auch der erste Anschein dafür sprechen, dass er von einer [X.] gestellt worden ist ([X.], Urteil vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.]Z 118, 229, 238). Die "[X.]" enthalten jeweils auf Seite 1 oben das Logo der [X.] zu 2 sowie am unteren Rand die Angabe ihrer Vertretungsverhältnisse, Anschrift, Kontoverbindung etc. Die Verträge wurden also erkennbar von der [X.] zu 2 gefertigt, wie es nach der Lebenserfahrung im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu erwarten ist. Die [X.] haben nichts vorgetragen, was den durch die [X.]sgestaltung hervorgerufenen Anschein eines von der [X.] zu 2 ver[X.]deten [X.] in Frage stellen könnte. Sie haben lediglich behauptet, dass die [X.] ausgehandelt worden seien. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] damit ihrer Darlegungslast nicht genügt haben. Ein Aushandeln im Einzelnen gemäß § 1 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass der Ver[X.]der den Kerngehalt seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt hat ([X.], Urteil vom 3. April 1998 - [X.], NJW 1998, 2600 unter [X.]). Der Vortrag der [X.] erschöpft sich jedoch in der allgemeinen Behauptung, die Bedingungen seien zwischen der [X.] zu 2 und den [X.]n, zunächst repräsentiert durch die [X.], ausgehandelt worden. Zu Einzelheiten hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt dieser Verhandlungen wurde nicht vorgetragen, insbesondere nicht zur Aushandlung der hier streitigen Ausschlussfrist.

(2) Jedoch ist § 4 Ziff. 2 [X.] nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 9 [X.] unwirksam.

(a) Das Berufungsgericht hat bei der Inhaltskontrolle der Klausel nicht berücksichtigt, dass der Versicherungsnehmer einen Entlastungsbeweis führen kann.

Allerdings wurde in § 4 Ziff. 2 [X.] eine Ausschlussfrist und nicht eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers vereinbart, so dass der Leistungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm ein bestimmtes Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung versicherungsvertraglicher Ansprüche. Eine Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Sie begründet nicht vorwiegend eine Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer, sondern zielt in erster Linie darauf, unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers die regelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der [X.] auszunehmen (Senatsurteile vom 24. März 1982 - [X.], [X.], 567 unter [X.]; vom 15. April 1992 - [X.], [X.], 819 unter [X.] a; vom 2. November 1994 - [X.], [X.], 82 unter 2 b). Auch die [X.] für die Meldung von Schäden dient für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar einer objektiven Risikobegrenzung. Sie schafft durch die Anknüpfung an die Verursachung des Schadens eine objektive zeitliche Grenze für die [X.] und dient ersichtlich dem Zweck, solche Schadenfälle von der Deckung auszunehmen, deren Ursache durch die mindestens vier Jahre zurückliegende Pflichtverletzung schwerer aufklärbar ist.

Eine Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Pflichtverletzung und/oder der Schadenentstehung durch eine entsprechende An[X.]dung des § 852 BGB a.F. scheidet aus. Die "Nachhaftungsfrist" soll erkennbar eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers festlegen. Dieser Zweck würde bei einer Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten verfehlt (ebenso für § 4 Abs. 4 [X.]: Senatsurteil vom 15. April 1992 aaO).

Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind jedoch nach ständiger Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, [X.]n den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (zu § 12 Abs. 3 [X.]: [X.], Urteil vom 8. Februar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 235; Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - [X.], [X.], 442 unter [X.]; zu § 4 Abs. 4 [X.]: Senatsurteil vom 15. April 1992 aaO unter [X.]; zu § 18 Abs. 3 Nr. 2 [X.]: Senatsurteil vom 24. März 1982 aaO unter I[X.] c; zu § 7 Abschn. 1 Nr. 1 Abs. 2 [X.]: Senatsurteil vom 19. November 1997 - [X.], [X.], 175 unter 2 b cc; zu § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ: Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO unter 2 c). Anlass, von dieser Rechtsprechung für die Ausschlussfrist in den gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungen abzuweichen, besteht nicht. Vielmehr bedarf es zum Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbeweises, zumal der Geschädigte von den Versicherungsbedingungen nicht not[X.]dig Kenntnis hat und sich diese Kenntnis zunächst über die [X.] oder den [X.] verschaffen muss. In vielen Fällen wird daher die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen. Allerdings ist dem [X.] die Berufung auf die Fristversäumnis nur dann zu versagen, [X.]n weder ein Verschulden der [X.] als Versicherungsnehmerin noch ein solches des Geschädigten, zu dessen Gunsten ihre Pflicht zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung besteht, vorliegt.

(b) Ohne einen Entlastungsbeweis in Erwägung zu ziehen, sieht ein Teil der Literatur die Ausschlussfrist als unwirksam an. Ein vollständiger Ausschluss von Spätschäden sei mit dem gesetzgeberischen Ziel, einen möglichst umfassenden, der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht in Einklang zu bringen ([X.] aaO Rn. 227; [X.], [X.]. Rn. 319).

Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussfrist mit den gesetzlichen Vorgaben in § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] zu vereinbaren, da der Gesetzgeber hierin mit Ausnahme der Versicherungssumme und der Jahreshöchstsumme keine Vorgaben für die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages gemacht habe ([X.] in [X.]/[X.], [X.]. Rn. 868 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 15; einschränkend Barchewitz, [X.], 1258, 1261). Der [X.] sei zudem marktüblich ([X.] aaO).

(c) Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises führt die Ausschlussfrist nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der [X.] i.S. von § 9 [X.]. Insbesondere wird der Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährdet (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 [X.]).

Die Vertrauensschadenversicherungen der [X.]n dienen in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 - [X.], [X.], 299 unter [X.] a; vom 27. Mai 1998 - [X.], [X.], 1016 unter 1; vom 30. September 1998 - [X.], [X.], 1504, unter I[X.]; [X.], Urteil vom 29. Juli 1991 - [X.] 25/90, NJW 1992, 2423 unter [X.] c aa; ebenso: [X.], [X.], 272, 273; MünchKomm-[X.]/Dageförde, 1. Aufl. § 43 Rn. 21; a.[X.], D[X.] 1982, 90, 91). Die Einführung der Versicherungspflicht beruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungsfähigkeit von seinen Vermögensverhältnissen abhängt, was für den Geschädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versicherungspflicht in Ergänzung des neuen Staatshaftungsrechts erforderte (BT-Drucks. 8/2782, [X.]; Bericht der Abgeordneten [X.] und [X.], BT-Drucks. 9/597, [X.]). Mit der Ergänzung der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Gruppenanschluss- und eine Vertrauensschadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil vom 30. September 1998 aaO).

Allerdings gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den [X.]szweck. Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, [X.]n mit der Begrenzung der Leistung der [X.] ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO unter 2 [X.]). Bereits durch die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises werden jedoch Härtefälle, in denen die rechtzeitige Schadenmeldung unverschuldet unterblieben ist, vermieden. Die relativ lange Frist von vier Jahren begrenzt zudem das Risiko, dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf entsteht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist nach dem [X.] eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich ([X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 859). Auch ist in der Regel eine Meldung innerhalb der [X.] gegenüber der [X.] zur Fristwahrung ausreichend, da diese nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Statuts des Notarversicherungsfonds zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Notarversicherungsfonds verpflichtet ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles abzeichnet. Nach alledem ist die Gefahr von Härtefällen gering. Auf der anderen Seite wird durch die Ausschlussfrist dem Interesse des [X.]s Rechnung getragen, seine Einstandspflicht klar zu begrenzen, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und ihn vor einer Inanspruchnahme für solche Schäden zu schützen, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung des [X.] und der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung regelmäßig schwierig ist.

Das Berufungsgericht hat  von seinem Standpunkt aus folgerichtig  ein Verschulden der Geschädigten nicht geprüft. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

bb) Das Berufungsgericht hätte sich darüber hinaus mit der [X.] des § 1 VI [X.] auseinandersetzen müssen.

Gegen deren Wirksamkeit bestehen im Hinblick auf § 9 [X.] keine Bedenken. Auch die Amtshaftung für fahrlässige Amtspflichtverletzungen ist nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Entlastung des für den Amtsträger haftenden Staates ([X.], Urteil vom 12. April 1954 - [X.], [X.]Z 13, 88, 103) gegenüber anderweitigen [X.] subsidiär. Der Zweck der Vertrauensschaden- und Gruppenanschlussversicherung, einen der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz sicherzustellen, wird bereits aus diesem Grund durch die Subsidiarität gegenüber einer Inanspruchnahme des vorsätzlich handelnden Notars nicht gefährdet. Dass der Geschädigte zur Entlastung der [X.] finanzierenden Notare vorrangig den pflichtwidrig handelnden Notar in Anspruch nehmen muss, ist vielmehr angemessen und zumutbar.

Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob eine Vollstreckung des titulierten Anspruchs der Geschädigten gegen den Notar wegen Vermögenslosigkeit oder aus anderen Gründen gescheitert ist oder nicht Erfolg versprechend war. Die Darlegungs- und Beweislast trifft grundsätzlich die Geschädigte, da das Nichtbestehen einer anderen Ersatzmöglichkeit in § 1 VI [X.] als negative Anspruchsvoraussetzung formuliert ist. Im Verhältnis zwischen den [X.]en hat daher die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass mangels anderer Ersatzmöglichkeit zum Zeitpunkt der Vorleistung am 30. Oktober 2008 eine Leistungspflicht der [X.] zu 2 gegenüber der Geschädigten bestand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt, indem sie hinreichend konkrete Umstände vorgetragen hat, aus denen auf die Vermögenslosigkeit des Notars zu schließen ist. Nach Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] seien zunächst im Juni und Juli 2009 zwei Teilzahlungen geleistet worden; weitere Zahlungen habe der Notar trotz Vollstreckungsandrohung der Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nicht erbringen können. Zum Beweis ihrer Behauptung hat sie den Notar als Zeugen benannt. Die [X.] haben ihrerseits darauf verwiesen, dass der Notar nach wie vor seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar ausübe. Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage wäre daher erforderlich gewesen.

c) Soweit die Beklagte zu 2 zum Auf[X.]dungsersatz nach § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] verpflichtet ist, hat sie die Auf[X.]dungen nach §§ 256, 246 BGB in Höhe von 4% zu verzinsen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Im Falle eines Auf[X.]dungsersatzanspruchs stehen der Klägerin auch Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 11. November 2008 zu. Das an den [X.] gerichtete Schreiben vom 7. November 2008, mit dem die Klägerin die Erstattung der an die Geschädigte gezahlten Vorleistung angemahnt hat, ist als Mahnung gegenüber der [X.] zu 2 zu werten. Das Berufungsgericht ist auf Grundlage des Vortrages der [X.]en zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] "unstreitig" sowohl die [X.] als auch den [X.] vertritt. Die [X.] selbst hatten unter Bezugnahme auf den Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem [X.] vorgetragen, dass der [X.] der [X.] den Vorgang federführend bearbeitet habe, und haben zu keinem Zeitpunkt dessen Empfangsbevollmächtigung für den Schriftverkehr, der den Vertrauensschadenfall betraf, beanstandet. Erstmals mit der Revisionsbegründung haben die [X.] die Auffassung vertreten, dass die Zahlungsaufforderungen gegenüber dem [X.] "in Ermangelung einer dortigen Zahlungsverpflichtung" die Beklagte zu 2 nicht in Verzug gesetzt hätten.

2. Auch für die Verurteilung der [X.] zu 1 zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch ist nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] begründet, [X.]n und soweit der Geschädigten zum Zeitpunkt der Vorleistung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zugestanden hat. Dies richtet sich wiederum nach der vom Berufungsgericht noch zu prüfenden Leistungspflicht der [X.] zu 2. Dass dem [X.] nach erbrachter Vorleistung mit dem Anspruch gegen die [X.] aus § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf Einziehung und Auskehrung einerseits und dem Auf[X.]dungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] gegen den [X.] andererseits zwei auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtete Ansprüche zustehen, ist vom Gesetzgeber gewollt, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der [X.] in § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] ergibt.

3. Dass die [X.] nicht nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen andere Ersatzpflichtige verurteilt worden sind, begegnet entgegen der Auffassung der [X.] keinen Bedenken. Die [X.] haben sich in den Vorinstanzen gegenüber den Ansprüchen der Klägerin weder auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen noch die Abtretung von Ansprüchen gegen andere Ersatzpflichtige verlangt.

Dr. [X.]                                      Dr. Karczewski

                             [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 180/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juli 2010, Az: 4 U 22/10, Urteil

§ 19a Abs 2 S 2 BNotO, § 19a Abs 2 S 4 BNotO, § 67 Abs 3 Nr 3 BNotO, § 9 AGBG, § 307 BGB vom 02.01.2002, § 4 Nr 2 ABV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 180/10 (REWIS RS 2011, 4612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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