Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 180/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4556

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 180/10

Verkündet am:

20. Juli 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] §§ 19a Abs. 2, 67 Abs. 3 Nr. 3; [X.] § 9 Bk (BGB §
307 n.F. Bk)

1.
Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] vorleistende [X.] kann seine Auf[X.]dungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars ge-mäß § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.

2.
Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschluss-frist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die [X.] jedoch nicht berufen, [X.]n diese unverschuldet ist.

[X.], Urteil vom 20. Juli 2011 -
IV ZR 180/10 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juli 2011

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main

4.
Zivilsenat

vom 14.
Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten zu
1 und 2 wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu
ihrem
Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die als
ehemaliger
[X.] des Notars W.

wegen einer
wissentlichen
Pflichtverletzung
des Notars
eine Leistung an die Geschädigte erbracht hat, verlangt von der Beklagten zu
1 als Notarkammer und von der Beklagten zu
2 als [X.]
-
3
-

trauensschadenversicherer die Erstattung des gezahlten Betrages
nebst Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Leistung an die Geschädigte, von der Be-klagten zu
1 hilfsweise treuhänderische Einziehung und Auskehrung.

In dem zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Vertrau-ensschaden-Versicherungsvertrag (im Folgenden: [X.]) finden sich die folgenden Regelungen:

"§ 1 V[X.]
Eine Leistung erfolgt nur, [X.]n und soweit der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt ist. Eine anderweitige Deckung besteht insbesondere, [X.]n und soweit durch-setzbare Ansprüche gegen die Vertrauensperson oder Dritte oder Mittel aus Versicherungsleistungen zur Verfü-gung ste

§ 4 Ausschlüsse
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden,

1. )

2. die später als vier Jahre
nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden; ist ein bestimmter Einzel-schaden oder Teilbetrag eines Schadens durch mehrere vorsätzliche unerlaubte Handlungen der [X.] verursacht worden, so beginnt der Lauf der [X.] mit
der letzten für diesen Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens ursächlichen, vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Hat eine Vertrauensperson einen Schaden in mehreren Teilbeträgen verursacht so ist nur der innerhalb der Nachhaftungsfrist verursachte [X.] gedeckt,

"

2
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4
-

Der Notar
wurde von einer Bank
wegen einer im Jahr 2001 erfolg-ten Verletzung von [X.] bei Abwicklung eines [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Scha-den meldete die Geschädigte erstmals mit an die Beklagte zu
1 gerichte-tem Anwaltsschreiben vom 12.
April 2006.
Nach rechtskräftiger Verurtei-lung des Notars zur Zahlung von 89.944,92

Geschädigte die Schadensersatzforderung gegenüber der Klägerin gel-tend, die den Betrag am 30.
Oktober 2008 an sie auskehrte. Zuvor war im erfolglosen [X.] des Notars gegen die Klägerin [X.] worden, dass der Schaden durch eine wissentliche Pflichtverlet-zung verursacht worden war. Der [X.] (heute: "[X.]") lehnte eine Erstattung der Vorleistung mit Schreiben vom 27.
März 2009 unter Verweis auf die [X.] der [X.] für die Schadenmeldung und auf die Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Notars ab.

Die Klägerin meint, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch nach §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] zur Erstattung ihrer Auf[X.]dungen in Höhe des an die Geschädigte gezahlten Betrages verpflichtet. Die Beklagten berufen sich auf die Ausschlussfrist in §
4 Ziff.
2 [X.] und die [X.] in §
1 VI [X.].

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu
2 abgewie-sen, die Klage gegen die Beklagte
zu
1 hingegen im Hauptantrag über-wiegend als begründet angesehen. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu
1 hat das Berufungsgericht
die Beklagte zu
2 zur Er-stattung von 89.944,92

ebst Zinsen und die Beklagte zu
1 auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Einziehung und Auskehrung der [X.] verurteilt.
3
4
5
-
5
-

Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin, die eine weiter-gehende Verurteilung der Beklagten zu 1) erreichen will, und die [X.] der beiden Beklagten.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat den
Anspruch gegen die Beklagte zu
2 auf §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] gestützt. Dass zwischen [X.] und Schadenmeldung mehr als vier Jahre lägen,
stehe dem [X.] nicht entgegen. Die Ausschlussfrist in §
4 Ziff.
2 [X.] gefährde den Zweck des [X.] und sei [X.] nach §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB unwirksam. Da Schäden aufgrund nota-rieller Pflichtverletzungen häufig erst Jahre nach der Verursachung [X.] würden, sei die Ausschlussklausel mit dem Pflichtversicherungs-gebot des §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.], das eine Schadloshaltung des [X.] wissentlicher Pflichtverletzung gewährleisten solle,
nicht vereinbar.

Hingegen sei die Beklagte zu
1 nicht zum Auf[X.]dungsersatz aus §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] verpflichtet, da sich der Anspruch allein ge-gen den Vertrauensschadenversicherer
richte. Auch ein Amtshaftungs-anspruch stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu
1 nicht zu. Zwar [X.] die Beklagte zu
1 im Hinblick auf die Ausschlussfrist des §
4 Ziff.
2 [X.] gegen ihre Versicherungspflicht
aus §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.] ver-stoßen. Wegen
der Unwirksamkeit der Ausschlussklausel habe
diese Amtspflichtverletzung jedoch nicht zu
einem Schaden der Geschädigten geführt. Lediglich der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf treu-6
7
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-
6
-

händerische Einziehung und Auskehrung
der Entschädigung
stehe der Klägerin zu, da der Anspruch der Geschädigten aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis gemäß §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auf die Klägerin
übergegangen sei.

B. Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Über-prüfung stand.

[X.] Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte
Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu
1 steht der Klägerin nicht zu.

1. Die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin gegen die Beklagte zu
1 keinen
Auf[X.]dungsersatzanspruch aus §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] habe, ist nicht zu beanstanden.

a)
Die Frage, gegen [X.] sich der Auf[X.]dungsersatzanspruch nach
§
19a Abs.
2 Satz
4 [X.]
richtet,
ist streitig.
Nach einer Ansicht richtet sich der Anspruch nach dem Sinn der Auf[X.]dungsersatzrege-lung nur gegen den Vertrauensschadenversicherer, da der [X.] nur
im Verhältnis zu diesem nach §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] eintrittspflichtig sei
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6.
Aufl. §
19a
Rn.
59).
Nach anderer Auffassung zählt auch die Notarkammer zu den Auf[X.]dungsersatzpflichtigen und kann vom [X.] insbesondere auf erforderliche Abwehrkosten aus dem [X.] in Anspruch genommen werden ([X.] in 9
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11
12
-
7
-

[X.]/[X.], Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 2006 A IV Rn.
267
ff.).

b)
Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck des §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] ergibt, dass der [X.] hieraus keinen Anspruch gegen die Notarkammer auf Erstattung seiner Regulie-rungsleistung herleiten kann.

Der Anspruch richtet sich
gegen die "Personen, für deren [X.]"
der [X.] gemäß Satz
2 einzustehen hat. Die Ver[X.]dung des Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer ge-dacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass [X.] auch der Notar zu den Verpflichteten i.S.
des Satzes
2 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters gesamt-schuldnerisch neben
diesem auch die Notarkammer (§
61 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Auf[X.]dungs-ersatzpflicht der Notarkammer
auch in anderen Fällen.

Entscheidend ist, dass §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf die Vorleis-tungspflicht in Satz
2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen"
auf[X.]dungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädig-ten schadensersatzpflichtig und damit im Verhältnis zum [X.], den nur eine Vorleistungspflicht trifft, bei wissentlicher Pflichtverletzung vorrangig leistungspflichtig sind. Auch aus dem [X.], wonach der [X.] "wie ein Beauf-tragter Ersatz seiner Auf[X.]dungen"
verlangen kann, ist zu schließen, dass er
mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Ver-pflichtung der Anspruchsgegner des Auf[X.]dungsersatzanspruchs erfüllt 13
14
15
-
8
-

haben muss. Die Notarkammer ist jedoch
-
von dem Ausnahmefall des §
61 [X.] abgesehen
-
gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leis-tung"
von Schadensersatz i.S.
des §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] verpflich-tet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 1990 -
IV ZR 213/89, [X.], 299 unter [X.]). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter"
folgt weiter, dass es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf §
670 BGB handelt. Es sind daher die Auf[X.]dungen zu ersetzen, die der [X.] den Umständen nach für not[X.]dig halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von Auf[X.]dungen muss sich aber an der Vorleistung i.S.
des Satzes
2, d.h. an der Schadensersatz-zahlung orientieren, nicht an dem Interesse der Notarkammer an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht.

Für einen gesetzlichen Auf[X.]dungsersatzanspruch gegen die Notarkammer besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem
berechtigten Inte-resse des [X.]s an einer Erstattung seiner auf-grund der Vorleistungspflicht getätigten Auf[X.]dungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde [X.] und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung gegen die Notarkammer nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auf den [X.] über (vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO
Rn.
261).

2.
Die Beklagte zu
1 ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Amts-haftung nach §
839 BGB i.V.m.
Art.
34 GG wegen Verletzung der [X.] aus §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.] zum Schadensersatz ver-pflichtet. Die Beklagte
hat
ihre Versicherungspflicht durch die Vereinba-rung der Ausschlussklausel des §
4 Ziff.
2 [X.] nicht verletzt, weil diese 16
17
-
9
-

Klausel den Anforderungen des §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.] nicht wider-spricht (s. dazu im Einzelnen unter I[X.]
1.
b)
aa)).

I[X.] Die Revisionen der beiden Beklagten führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurtei-lung der
Beklagten
zu
2 zum Auf[X.]dungsersatz nicht.

a) Das
Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegan-gen, dass der
[X.] nach Erfüllung seiner
Vorleis-tungspflicht gemäß §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] den an den
Geschädigten
gezahlten Betrag grundsätzlich als "Auf[X.]dungen"
i.S. von §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer
geltend machen
kann. Anspruchsgegner sind nach dem Wortlaut die "Personen, für deren Verpflichtungen"
der [X.] gemäß Satz
2 einzustehen hat, also in erster Linie
der Vertrauensschadenversicherer. Nach dem [X.] soll der Auf[X.]dungsersatzan-spruch den durch den Anspruchsübergang nach Satz
3 gewährleisteten Schutz des vorleistenden [X.]s ergänzen und ihn von Kosten freistellen, die ihm aufgrund seiner Vorleistungspflicht ent-standen sind. Da dem Geschädigten im Regelfall keine direkten Ansprü-che aus dem [X.] zustehen ([X.] vom 12.
Dezember 1990 aaO
unter I 3), kann der [X.] einen Ausgleichsanspruch gegen den [X.] nicht auf die Legalzession nach §
19a Abs.
2 Satz
3 18
19
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-
10
-

[X.] stützen. Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch ist [X.] §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.].

b) Der Auf[X.]dungsersatzanspruch setzt jedoch, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, voraus, dass die Klägerin mit der Leistung eine "Verpflichtung"
des [X.]
ge-genüber der Geschädigten erfüllt hat.
Ob die Beklagte zu
2 aus dem [X.] zum [X.] war, kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht abschließend entschieden werden.

aa) Einer Leistungspflicht des [X.] könnte zunächst §
4 Ziff.
2 [X.] entgegenstehen, da die Pflichtverletzung des Notars bereits im Jahr 2001 erfolgte, während der Versicherungsfall frühestens mit anwaltlichem Schreiben vom 12.
April 2006 der
Beklagten zu
1 gemeldet worden ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht
von einer Verfristung ausgegangen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Ausschlussfrist wirksam.

(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei
den [X.] um vorformulierte [X.]sbedingungen i.S.
von §
305 Abs.
1 BGB han-dele, ist nicht zu beanstanden. An[X.]dbar ist allerdings
§
1 [X.], da der gegenständliche
[X.] vor dem 1.
Januar 2002 geschlossen wurde
(Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB).

Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt handelt es sich
um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte [X.]sbedingungen i.S. von §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Die Beklagten selbst haben unwidersprochen vorgetragen, dass im Jahr 1965 sämtliche Notarkammern in der Bundes-21
22
23
24
-
11
-

republik Deutschland
in den wesentlichen Punkten übereinstimmende [X.] abgeschlossen haben, in de-nen von Anfang an Ausschlussfristen vereinbart waren. Spätestens seit 1981 enthielt der [X.] der Beklag-ten zu
2 eine Ausschlussfrist
von vier Jahren.

Dass die [X.]
von der Beklagten zu
2 als Ver[X.]derin "gestellt"
worden sind, folgt aus der äußeren Gestaltung der Bedingungen. Ver-[X.]der ist diejenige [X.], auf deren Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in
den [X.] zurückgeht ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht
11.
Aufl. §
305 BGB Rn.
27 m.w.N.). Aufgrund Inhalt und Gestaltung des [X.]es kann nach der Lebenserfahrung auch der erste Anschein dafür sprechen, dass er von einer [X.] gestellt worden ist ([X.], Urteil vom 14.
Mai 1992 -
VII ZR 204/90, [X.]Z 118, 229, 238). Die "[X.]"
enthalten jeweils auf Seite
1
oben das Logo der Beklagten zu
2 sowie am unteren Rand die Angabe ihrer Vertretungsver-hältnisse, Anschrift, Kontoverbindung etc. Die Verträge wurden also er-kennbar von der Beklagten zu
2 gefertigt, wie es nach der [X.] im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu erwarten ist. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was den durch die [X.]sgestaltung hervorgerufenen Anschein eines von der Beklagten zu
2 ver[X.]deten [X.] in Frage stellen könnte. Sie haben lediglich behauptet, dass die [X.] ausgehandelt worden seien. Zu Recht
ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass die Beklagten damit ihrer Darlegungslast nicht ge-nügt haben. Ein Aushandeln im Einzelnen gemäß §
1 Abs.
2 [X.] setzt voraus, dass der Ver[X.]der den Kerngehalt seiner allgemeinen Ge-schäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem 25
-
12
-

anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einge-räumt hat ([X.], Urteil vom 3.
April 1998 -
V [X.], NJW 1998, 2600 unter [X.]). Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich
jedoch
in der [X.] Behauptung, die Bedingungen seien zwischen der Beklagten zu
2 und den Notarkammern, zunächst repräsentiert durch die Bundes-notarkammer, ausgehandelt worden. Zu Einzelheiten hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt dieser Verhandlungen wurde nicht vorgetragen, insbeson-dere nicht zur Aushandlung der hier streitigen Ausschlussfrist.

(2) Jedoch
ist §
4 Ziff.
2 [X.] nicht wegen unangemessener Be-nachteiligung nach §
9 [X.] unwirksam.

(a) Das Berufungsgericht hat bei der Inhaltskontrolle der Klausel nicht berücksichtigt, dass der Versicherungsnehmer einen Entlastungs-beweis führen kann.

Allerdings wurde in
§
4 Ziff.
2 [X.] eine Ausschlussfrist und nicht eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers vereinbart, so dass der Leis-tungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. [X.] des Versicherungsnehmers, die von ihm ein bestimmtes Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung versicherungsvertraglicher Ansprüche. Eine Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leis-tungspflicht
des Versicherers. Sie begründet
nicht vorwiegend eine Ver-haltensnorm für den Versicherungsnehmer, sondern zielt
in erster Linie darauf, unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers die re-gelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der [X.] auszunehmen (Senatsurteile vom 24.
März 1982 -
IVa [X.], [X.], 567 unter [X.]; vom 15.
April 1992 -
IV 26
27
28
-
13
-

ZR 198/91, [X.], 819 unter [X.] a; vom 2.
November 1994 -
IV ZR 324/93, [X.], 82 unter 2 b). Auch die [X.] für die [X.] dient für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar einer objektiven Risikobegrenzung. Sie schafft durch die An-knüpfung an die Verursachung des Schadens eine objektive zeitliche Grenze für die [X.] und dient ersichtlich dem Zweck, solche Schadenfälle von der Deckung auszunehmen, deren Ursache durch die mindestens vier
Jahre zurückliegende Pflichtverletzung schwerer auf-klärbar ist.

Eine Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Pflichtverletzung und/oder der Schadenentstehung durch eine ent-sprechende An[X.]dung des §
852 BGB a.F. scheidet aus. Die "[X.]"
soll erkennbar eine klare zeitliche
Begrenzung der [X.] festlegen. Dieser Zweck würde bei einer An-knüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des Geschä-digten verfehlt (ebenso für §
4 Abs.
4 [X.]: Senatsurteil vom 15.
April 1992 aaO).

Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die [X.] binnen bestimmter Frist abstellen, sind jedoch nach ständiger Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versi-cherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, [X.]n den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu [X.] hat, kein Verschulden trifft (zu §
12 Abs.
3 [X.]: [X.], Urteil vom 8.
Februar 1965 -
II ZR 171/62, [X.]Z 43, 235; Senatsurteil vom 9.
Fe-bruar 1977 -
IV ZR 25/75, [X.], 442 unter [X.]; zu §
4 Abs.
4 [X.]: 29
30
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14
-

Senatsurteil vom 15.
April 1992 aaO unter [X.]; zu §
18 Abs.
3 Nr.
2 [X.]: Senatsurteil vom
24.
März 1982 aaO unter I[X.] c; zu §
7 Abschn.
1 Nr.
1 Abs.
2 [X.]: Senatsurteil vom 19.
November 1997 -
IV ZR 348/96, [X.], 175 unter 2 b cc; zu §
1 Abs.
3 Satz
2 BB-BUZ: Senatsurteil vom 2.
November 1994 aaO unter 2 c). Anlass, von dieser Rechtspre-chung für die Ausschlussfrist in den gemäß §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.] ab-geschlossenen Vertrauensschadenversicherungen abzuweichen, besteht nicht. Vielmehr bedarf es zum Schutz des Geschädigten, dessen Inte-ressen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbe-weises, zumal der Geschädigte von den Versicherungsbedingungen nicht not[X.]dig Kenntnis hat und sich diese Kenntnis zunächst über die Notarkammer oder den Vertrauensschadenfonds verschaffen muss. In vielen Fällen wird daher die Versäumung
der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen. Allerdings ist dem [X.] die Berufung auf die Fristversäumnis nur dann zu versagen, [X.]n weder ein Verschulden der Notarkammer als Versicherungsnehmerin noch ein solches des Geschädigten, zu dessen Gunsten ihre Pflicht zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung besteht, vorliegt.

(b)
Ohne einen Entlastungsbeweis
in Erwägung zu ziehen,
sieht ein Teil der Literatur die
Ausschlussfrist als unwirksam an. Ein vollstän-diger Ausschluss von Spätschäden sei mit dem gesetzgeberischen Ziel, einen möglichst umfassenden, der Staatshaftung vergleichbaren Vermö-gensschutz zu gewährleisten, nicht in Einklang zu bringen
([X.] aaO
Rn.
227; [X.], [X.] 2.
Aufl.
Rn.
319).

Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussfrist mit den gesetzli-chen Vorgaben in §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.] zu vereinbaren, da der Ge-31
32
-
15
-

setzgeber hierin
mit Ausnahme der Versicherungssumme und der [X.] keine Vorgaben für die Ausgestaltung des [X.] gemacht habe ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. Rn.
868
ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Sand-kühler
aaO
Rn.
15; einschränkend Barchewitz, [X.], 1258, 1261). Der [X.] sei zudem marktüblich
([X.] aaO).

(c) Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Entlastungsbe-weises
führt die Ausschlussfrist nicht zu einer unangemessenen
Benach-teiligung der Notarkammer i.S.
von § 9 [X.]. Insbesondere wird der Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährdet (§
9 Abs.
2 Ziff.
2 [X.]).

Die Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern dienen in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (Senatsurteile
vom 12.
Dezember 1990 -
IV ZR 213/89, [X.], 299 unter I
3 a; vom 27.
Mai 1998 -
IV ZR 166/97, [X.], 1016 unter 1; vom 30.
Sep-tember 1998 -
IV ZR 323/97, [X.], 1504, unter I[X.]; [X.], Urteil vom 29.
Juli 1991 -
NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter [X.] c aa; ebenso: [X.], [X.], 272, 273; MünchKomm-[X.]/[X.], 1.
Aufl. §
43 Rn.
21; a.[X.], [X.] 1982, 90, 91). Die Einführung der [X.] beruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbe-reich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungs-fähigkeit von seinen Vermögensverhältnissen abhängt, was für den [X.] schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versiche-rungspflicht in Ergänzung des neuen Staatshaftungsrechts erforderte (BT-Drucks.
8/2782,
S.
9; Bericht der Abgeordneten [X.] und Dr.
Langner, BT-Drucks.
9/597,
S.
9). Mit der Ergänzung der Berufshaft-pflichtversicherung durch eine Gruppenanschluss-
und eine Vertrauens-33
34
-
16
-

schadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz si-cherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil vom 30.
September 1998 aaO).

Allerdings gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den [X.]szweck. Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, [X.]n mit der Begrenzung der Leistung der [X.] ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (Senatsurteil vom 19.
November 1997 aaO unter 2 [X.]). Bereits durch die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises werden jedoch Härtefälle, in denen die rechtzeitige Schadenmeldung unverschuldet un-terblieben ist, vermieden. Die relativ lange Frist von vier
Jahren begrenzt zudem
das
Risiko,
dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf
entsteht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Meldung des Versi-cherungsfalles keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist nach dem [X.] eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich ([X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
859). Auch ist
in der Regel eine Meldung innerhalb der Vierjahres-frist gegenüber der Notarkammer
zur Fristwahrung
ausreichend, da diese nach §
13 Abs.
1 Satz
1 des Statuts des [X.] zur unverzüglichen Anzeige gegenüber
dem [X.] ver-pflichtet
ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles abzeichnet. Nach alledem ist die Gefahr von Härtefällen gering. Auf der anderen Seite wird durch die Ausschlussfrist dem Interesse des Vertrau-ensschadenversicherers
Rechnung getragen, seine Einstandspflicht klar zu begrenzen, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht zu verschaf-fen und ihn vor einer Inanspruchnahme für solche Schäden zu schützen, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung des Ursachenzusammen-35
-
17
-

hangs und der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung regelmäßig schwierig ist.

Das Berufungsgericht
hat

von seinem Standpunkt aus folgerich-tig

ein Verschulden der Geschädigten nicht geprüft. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.

bb) Das
Berufungsgericht
hätte sich darüber hinaus mit der [X.] des §
1 VI [X.] auseinandersetzen müssen.

Gegen deren
Wirksamkeit bestehen im Hinblick auf §
9 [X.] kei-ne Bedenken. Auch die Amtshaftung
für fahrlässige Amtspflichtverlet-zungen
ist nach §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB zur Entlastung des für den Amtsträger haftenden Staates ([X.], Urteil vom 12.
April 1954 -
GSZ 1/54, [X.]Z 13, 88, 103) gegenüber anderweitigen [X.] subsidiär. Der Zweck der Vertrauensschaden-
und Gruppenanschluss-versicherung, einen der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz sicherzustellen, wird bereits aus diesem Grund durch die Subsidiarität gegenüber einer Inanspruchnahme des vorsätzlich handelnden Notars nicht gefährdet.
Dass der Geschädigte zur Entlastung der [X.] finanzierenden Notare vorrangig den pflichtwidrig handelnden Notar
in Anspruch nehmen
muss, ist viel-mehr angemessen und zumutbar.

Das Berufungsgericht
hätte daher
prüfen müssen, ob eine Voll-streckung des titulierten Anspruchs der Geschädigten gegen den Notar wegen Vermögenslosigkeit oder aus anderen Gründen gescheitert ist oder
nicht Erfolg versprechend war. Die Darlegungs-
und Beweislast trifft
grundsätzlich die Geschädigte, da das Nichtbestehen einer
anderen
Er-36
37
38
39
-
18
-

satzmöglichkeit
in §
1 VI [X.]
als negative Anspruchsvoraussetzung for-muliert ist. Im Verhältnis zwischen den [X.]en hat daher die
Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass mangels anderer Ersatzmöglichkeit
zum Zeitpunkt der Vorleistung am 30.
Oktober 2008 eine Leistungspflicht der Beklagten zu
2 gegenüber der Geschädigten bestand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihrer Darlegungslast
genügt, indem sie hinreichend konkrete Umstände vorgetragen hat, aus denen auf die Vermögenslosigkeit des Notars
zu schließen ist. Nach Er-teilung eines Vollstreckungsauftrags zu dem Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] seien zunächst im Juni und Juli 2009 zwei Teilzahlungen geleistet worden; weitere Zahlungen habe der Notar trotz Vollstreckungsandrohung der Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nicht erbringen können. Zum Beweis ihrer Behauptung hat sie den Notar als Zeugen benannt. Die Beklagten haben ihrerseits darauf verwiesen, dass der Notar nach wie vor seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar [X.]. Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage wäre daher erforderlich ge-wesen.

c) Soweit die Beklagte zu
2
zum Auf[X.]dungsersatz nach §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] verpflichtet ist, hat sie die Auf[X.]dungen nach §§
256, 246 BGB in Höhe von 4% zu verzinsen, wie das Berufungsge-richt
zu Recht
angenommen hat. Im Falle eines Auf[X.]dungsersatzan-spruchs stehen
der Klägerin auch Verzugszinsen gemäß §§
286 Abs.
1,
288 Abs.
1 BGB seit
dem 11.
November 2008 zu. Das an den [X.] gerichtete Schreiben vom 7.
November 2008, mit dem die Klägerin die Erstattung der an die Geschädigte gezahlten Vorleistung angemahnt hat, ist als Mahnung gegenüber der Beklagten zu
2 zu [X.]. Das Berufungsgericht
ist auf Grundlage des Vortrages der [X.]en zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrauensschadenfonds "[X.]
-
19
-

streitig"
sowohl die Notarkammer als auch den Vertrauensschadenversi-cherer vertritt. Die Beklagten selbst hatten unter Bezugnahme auf den Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Vertrauensschadenfonds vorgetragen, dass der Vertrauensschadenfonds der Notarkammer den Vorgang federführend bearbeitet habe, und haben zu keinem Zeitpunkt dessen Empfangsbevollmächtigung für den Schriftverkehr, der den
Ver-trauensschadenfall betraf, beanstandet. Erstmals mit der Revisionsbe-gründung
haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die [X.] gegenüber dem Vertrauensschadenfonds "in Er-mangelung einer dortigen Zahlungsverpflichtung" die Beklagte zu
2
nicht in Verzug gesetzt hätten.

2. Auch für die Verurteilung der Beklagten zu
1
zur treuhänderi-schen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung fehlen hin-reichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Der
mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch ist
nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] begrün-det, [X.]n und soweit der Geschädigten zum Zeitpunkt der Vorleistung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ein Anspruch gegen die Be-klagte zu
1 zugestanden hat. Dies richtet sich wiederum nach der
vom Berufungsgericht
noch zu prüfenden Leistungspflicht der Beklagten zu
2. Dass dem [X.] nach
erbrachter
Vorleistung mit dem Anspruch gegen die Notarkammer aus §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auf Einziehung und Auskehrung einerseits und
dem Auf[X.]dungsersatz-anspruch aus §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] gegen den [X.]
andererseits zwei auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtete Ansprüche zustehen, ist vom Gesetzgeber gewollt, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Notarkammer in §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] ergibt.

41
-
20
-

3. Dass
die Beklagten nicht nur Zug um Zug gegen Abtretung et-waiger Ansprüche gegen andere Ersatzpflichtige verurteilt worden sind, begegnet entgegen der Auffassung der
Beklagten keinen Bedenken. Die
Beklagten
haben sich in den Vorinstanzen
gegenüber den Ansprüchen der Klägerin weder auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen noch die Ab-tretung von Ansprüchen gegen andere Ersatzpflichtige verlangt.

Dr. [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
2-17 O 110/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
4 U 22/10 -

42

Meta

IV ZR 180/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 180/10 (REWIS RS 2011, 4556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4556

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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