Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 209/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4549

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Gegenstand

Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Umfang der Vorleistungspflicht; Wirksamkeit der Ausschlussfristregelung für die Schadenmeldung in der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars [X.]auf Ausgleich ihrer durch Pflichtverletzungen des Notars verursachten Schäden nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] in Anspruch.

2

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Notars wurde mit rechtskräftigem Haftpflichturteil zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 341.880,30 € nebst Zinsen verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Notar im Rahmen der Abwicklung zweier [X.] schuldhaft seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat, indem er die von der Klägerin auf sein Treuhandkonto gezahlten Beträge an die jeweiligen Verkäufer ausgezahlt hat, ohne die Erfüllung der [X.] sicherzustellen. Die Klägerin hatte die Streithelferin über beide Schadenfälle, von denen nur noch einer Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, mit Schreiben vom 28. September 2007 informiert.

3

Im zwischen der Streithelferin und dem Vertrauensschadenversicherer abgeschlossenen Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag (im Folgenden: [X.]) findet sich unter § 4 die folgende Regelung:

"Ausschlüsse

Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden,

1. (…)

2. die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden; ist ein bestimmter Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens durch mehrere vorsätzliche unerlaubte Handlungen der Vertrauensperson verursacht worden, so beginnt der Lauf der Nachhaftungsfrist mit der letzten für diesen Einzelschaden oder Teilbetrag eines Schadens ursächlichen, vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Hat eine Vertrauensperson einen Schaden in mehreren Teilbeträgen verursacht, so ist nur der innerhalb der Nachhaftungsfrist verursachte [X.] gedeckt."

4

Unter Berufung auf ihr Absonderungsrecht nach § 157 [X.] a.F. verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung des im Haftpflichturteil titulierten Betrages.

5

Das [X.] hat die Beklagte zur Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete sich die Streithelferin mit der Berufung bezüglich eines der beiden Schadenfälle unter Hinweis auf § 4 Ziff. 2 [X.], weil diesem Schadenfall eine Auszahlung bereits im [X.] zugrunde lag. Insoweit war die Beklagte vom [X.] zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von 165.766,89 € nebst Verzugszinsen seit dem 20. September 2008 verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Vorleistungspflicht aus § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht auf den Betrag beschränkt sei, den der Haftpflichtversicherer im Wege des [X.] nach § 19a Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] gegenüber dem [X.] geltend machen könne. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] und aus dem Zweck der Regelung, einen möglichst schnellen Ausgleich des Geschädigten zu erreichen. Unerheblich sei daher der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, dass die Geschädigte den Schaden nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 4 Ziff. 2 [X.] gemeldet habe.

8

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vorleistungspflicht des [X.] nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] durch dessen Regressansprüche gegenüber dem [X.] begrenzt. Bereits aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass der [X.] nur in der Höhe vorleistungspflichtig ist, in der eine Einstandspflicht und damit eine Regresspflicht des [X.]s besteht. Indem § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Vorleistungspflicht "bis zur Höhe" der für den [X.] geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist zum einen klargestellt, dass es sich lediglich um eine Obergrenze handelt. Zum anderen folgt aus der Formulierung, dass eine Vorleistungspflicht im Verhältnis zum [X.] angeordnet wird. Dem entspricht die Begründung des Gesetzgebers für die Neuregelung des § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.]. Hiernach soll eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei Streit über die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht- und [X.] erreicht werden, indem eine "Vorleistungspflicht des [X.] des Notars im Verhältnis zum [X.]" begründet wird (vgl. BT-Drucks. 13/11034 [X.] f.). Der Forderungsübergang nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] und der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des [X.] über die des [X.]s hinaus und damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu vereinbaren. Zwar gehen nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch die Ansprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den [X.] über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche verfolgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der [X.] das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich zu wissentlichen Pflichtverletzungen verleiten lassen, generell erhöht.

2. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Frage zu befassen haben, ob die Ausschlussfrist in § 4 Ziff. 2 [X.] einer Einstandspflicht des [X.]s und damit einer Vorleistungspflicht der Beklagten entgegensteht.

a) Gegen eine Wirksamkeit des § 4 Ziff. 2 [X.] bestehen im Hinblick auf den hier anwendbaren § 9 [X.] (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) keine Bedenken.

aa) Bei der Inhaltskontrolle der Klausel ist zu berücksichtigen, dass die Notarkammer als Versicherungsnehmerin einen Entlastungsbeweis führen kann.

Allerdings wurde in § 4 Ziff. 2 [X.] eine Ausschlussfrist und nicht etwa eine Obliegenheit der Versicherungsnehmerin vereinbart, so dass der Leistungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm ein bestimmtes Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung versicherungsvertraglicher Ansprüche. Eine Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Sie begründet nicht vorwiegend eine Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer, sondern zielt in erster Linie darauf, unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers die regelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der [X.] auszunehmen (Senatsurteile vom 24. März 1982 - [X.], [X.], 567 unter [X.]; vom 15. April 1992 - [X.], [X.], 819 unter [X.] a; vom 2. November 1994 - [X.], [X.], 82 unter 2 b). Auch die [X.] für die Meldung von Schäden dient für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar einer objektiven Risikobegrenzung. Sie schafft durch die Anknüpfung an die Verursachung des Schadens eine objektive zeitliche Grenze für die [X.] und dient ersichtlich dem Zweck, solche Schadenfälle von der Deckung auszunehmen, deren Ursache durch die mindestens vier Jahre zurückliegende Pflichtverletzung schwerer aufklärbar ist.

Eine Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Pflichtverletzung und/oder der Schadenentstehung durch eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB a.F. scheidet aus. Die "Nachhaftungsfrist" soll erkennbar eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers festlegen. Dieser Zweck würde bei einer Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten verfehlt (ebenso für § 4 Abs. 4 [X.]: Senatsurteil vom 15. April 1992 aaO).

Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind jedoch nach ständiger Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von [X.] und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (zu § 12 Abs. 3 [X.]: [X.], Urteil vom 8. Februar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 235; Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - [X.], [X.], 442 unter [X.]; zu § 4 Abs. 4 [X.]: Senatsurteil vom 15. April 1992 aaO unter [X.]; zu § 18 Abs. 3 Nr. 2 [X.]: Senatsurteil vom 24. März 1982 aaO unter I[X.] c; zu § 7 Abschn. 1 Nr. 1 Abs. 2 [X.]: Senatsurteil vom 19. November 1997 - [X.], [X.], 175 unter 2 b cc; zu § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ: Senatsurteil vom 2. November 1994 aaO unter 2 c). Anlass, von dieser Rechtsprechung für die Ausschlussfrist in den gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungen abzuweichen, besteht nicht. Vielmehr bedarf es zum Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbeweises, zumal der Geschädigte von den Versicherungsbedingungen nicht notwendig Kenntnis hat und sich diese Kenntnis zunächst über die Notarkammer oder den Vertrauensschadenfonds verschaffen muss. In vielen Fällen wird daher die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen. Allerdings ist dem [X.] die Berufung auf die Fristversäumnis nach [X.] und Glauben nur dann zu versagen, wenn weder ein Verschulden der Notarkammer als Versicherungsnehmerin noch ein solches des Geschädigten, zu dessen Gunsten ihre Pflicht zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung besteht, vorliegt.

bb) Ohne diese Möglichkeit eines Entlastungsbeweises in Erwägung zu ziehen, sieht ein Teil der Literatur die Ausschlussfrist als unwirksam an. Ein vollständiger Ausschluss von Spätschäden sei mit dem gesetzgeberischen Ziel, einen möglichst umfassenden, der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht in Einklang zu bringen ([X.] in [X.]/[X.], [X.] [2006] [X.] Rn. 227; [X.], [X.]. Rn. 319).

Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussfrist mit den gesetzlichen Vorgaben in § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.] zu vereinbaren, da der Gesetzgeber hierin mit Ausnahme der Versicherungssumme und der Jahreshöchstsumme keine Vorgaben für die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages gemacht habe ([X.] in [X.]/[X.], [X.]. Rn. 868 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 19a Rn. 15; einschränkend Barchewitz, [X.], 1258, 1261). Der [X.] sei zudem marktüblich ([X.] aaO).

cc) Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises führt die Ausschlussfrist nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Notarkammer i.S. von § 9 [X.]. Insbesondere wird der Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährdet (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 [X.]).

[X.] dienen in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 - [X.], [X.], 299 unter I 3 a; vom 27. Mai 1998 - [X.], [X.], 1016 unter 1; vom 30. September 1998 - [X.], [X.], 1504 unter I[X.]; [X.], Urteil vom 29. Juli 1991 - [X.] 25/90, NJW 1992, 2423 unter [X.] c aa; ebenso: [X.], [X.], 272, 273; MünchKomm-[X.]/Dageförde, § 43 Rn. 21; a.[X.], D[X.] 1982, 90, 91). Die Einführung der Versicherungspflicht beruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungsfähigkeit von seinen Vermögensverhältnissen abhängt, was für den Geschädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versicherungspflicht in Ergänzung des neuen Staatshaftungsrechts erforderte (BT-Drucks. 8/2782, [X.]; Bericht der Abgeordneten [X.] und [X.], BT-Drucks. 9/597, [X.]). Mit der Ergänzung der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Gruppenanschluss- und eine Vertrauensschadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil vom 30. September 1998 aaO).

Allerdings gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den [X.]szweck. Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der [X.] ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO unter 2 [X.]). Bereits durch die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises werden jedoch Härtefälle, in denen die rechtzeitige Schadenmeldung unverschuldet unterblieben ist, vermieden. Die relativ lange Frist von vier Jahren begrenzt zudem das Risiko, dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf entsteht. Die Fälle, in denen Schäden infolge notarieller Pflichtverletzung erst vier Jahre nach ihrer Verursachung entstehen bzw. entdeckt werden, dürften zwar insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften vorkommen, aber in erster Linie bei - regelmäßig fahrlässigen - Beratungspflichtverletzungen. Schäden aufgrund wissentlicher Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften entstehen, werden dagegen in der Regel frühzeitig für den Geschädigten erkennbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist nach dem [X.] eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich ([X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 859). Auch ist in der Regel eine Meldung innerhalb der [X.] gegenüber der Notarkammer zur Fristwahrung ausreichend, da diese nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Statuts des Notarversicherungsfonds zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Notarversicherungsfonds verpflichtet ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles abzeichnet. Nach alledem ist die Gefahr von Härtefällen gering. Auf der anderen Seite wird durch die Ausschlussfrist dem Interesse des [X.]s Rechnung getragen, seine Einstandspflicht klar zu begrenzen, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und ihn vor einer Inanspruchnahme für solche Schäden zu schützen, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung des [X.] und der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung regelmäßig schwierig ist.

b) Es bedarf daher weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht, ob die Frist des § 4 Ziff. 2 [X.] versäumt wurde und ob sich die Geschädigte, deren Kenntnis und Verhalten der Notarkammer als Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist (§ 79 Abs. 1 [X.] a.F.), gegebenenfalls entlasten kann, indem sie darlegt und nachweist, dass sie an der Versäumung kein Verschulden trifft.

Dr. [X.]                                           [X.]

                                 [X.]                                                 Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 209/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 20. August 2010, Az: 25 U 5157/09, Urteil

§ 19a Abs 2 S 2 BNotO, § 67 Abs 3 Nr 3 BNotO, § 9 AGBG, § 307 BGB, § 4 Nr 2 ABV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 209/10 (REWIS RS 2011, 4549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 400/12

IV ZR 400/12

IV ZR 414/12

IV ZR 209/10

IV ZR 414/12

8 U 1012/21

4 U 47/17

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