Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 209/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4555

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 209/10

Verkündet am:

20.
Juli 2011

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juli 2011

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als [X.] des ehemaligen Notars W.

auf Ausgleich ihrer durch Pflichtverletzun-gen des Notars verursachten Schäden
nach §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] in Anspruch.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Notars wurde mit rechtskräftigem Haftpflichturteil zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 341.880,30

r-de festgestellt, dass der Notar im Rahmen der Abwicklung zweier Grund-1
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stückskaufverträge schuldhaft seine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat, indem er die von der Klägerin auf sein [X.]handkonto [X.] Beträge an die jeweiligen Verkäufer ausgezahlt hat, ohne die Er-füllung der [X.] sicherzustellen. Die Klägerin hatte die Streithelferin über beide Schadenfälle, von denen nur noch einer Gegen-stand des Revisionsverfahrens ist,
mit Schreiben vom 28.
September 2007 informiert.

Im zwischen der Streithelferin und dem
Vertrauensschadenversi-cherer abgeschlossenen Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag (im Folgenden: [X.]) findet sich unter §
4 die folgende Regelung:

"Ausschlüsse
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden,

2. die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden; ist ein bestimmter Einzel-schaden oder Teilbetrag eines Schadens durch mehrere vorsätzliche unerlaubte Handlungen der Vertrauensperson verursacht worden, so beginnt der Lauf der Nachhaftungs-frist mit der letzten für diesen Einzelschaden oder Teilbe-trag eines Schadens ursächlichen, vorsätzlichen unerlaub-ten Handlung. Hat eine Vertrauensperson einen Schaden in mehreren Teilbeträgen verursacht, so ist nur der inner-halb der Nachhaftungsfrist verursachte [X.] gedeckt."

Unter Berufung auf ihr Absonderungsrecht nach §
157 [X.] a.F. verlangt
die Klägerin von der Beklagten Zahlung des im
Haftpflichturteil titulierten Betrages.

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4
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Das
[X.]
hat die Beklagte zur Vorleistung nach §
19a
Abs.
2 Satz
2 [X.] verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete sich die Streithelferin
mit der Berufung bezüglich eines der beiden Schadenfälle unter Hinweis auf §
4 Ziff.
2 [X.],
weil diesem Schadenfall eine Auszah-lung bereits im Jahr 2000 zugrunde lag. Insoweit war die Beklagte vom [X.] zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von 165.766,89

nebst Verzugszinsen seit dem 20.
September 2008 verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Vorleistungs-pflicht aus §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht auf den Betrag beschränkt sei, den der Haftpflichtversicherer im Wege des [X.] nach §
19a Abs.
2 Satz
3 und 4 [X.] gegenüber dem [X.] geltend machen könne. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] und aus dem Zweck der Regelung, einen möglichst schnellen Ausgleich des Geschädigten zu erreichen. Unerheblich sei [X.] der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, dass die [X.] den Schaden nicht innerhalb der Ausschlussfrist des §
4 Ziff.
2 [X.] gemeldet habe.

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I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die [X.] des [X.] nach §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] durch dessen Regressansprüche gegenüber dem [X.] begrenzt. Bereits aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass der [X.] nur in
der Höhe vorleistungspflichtig ist, in der eine Einstandspflicht und damit eine Regresspflicht des [X.] besteht. Indem §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] eine Vorleistungspflicht "bis zur Höhe"
der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist zum einen klargestellt, dass es sich lediglich um eine Ober-grenze handelt. Zum anderen folgt aus der Formulierung, dass eine [X.] im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer ange-ordnet wird. Dem entspricht die Begründung des Gesetzgebers für die Neuregelung des §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.]. Hiernach soll eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei Streit über die Frage der Wissent-lichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht-
und Vertrauens-schadenversicherer erreicht werden, indem eine "Vorleistungspflicht des [X.] des Notars im Verhältnis zum Vertrauens-schadenversicherer"
begründet wird (vgl. BT-Drucks.
13/11034 S.
38
f.). Der Forderungsübergang nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] und der [X.] nach §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des [X.] über die des [X.]s hinaus und damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu
vereinbaren. Zwar gehen nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auch die An-8
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sprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den [X.] über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche ver-folgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der [X.] das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich
zu wissentlichen Pflicht-verletzungen verleiten lassen, generell erhöht.

2. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Frage zu befassen haben, ob die
Ausschlussfrist in §
4 Ziff.
2 [X.] einer Einstandspflicht des [X.] und damit einer Vorleistungspflicht der Beklagten entgegensteht.

a) Gegen eine Wirksamkeit des §
4 Ziff.
2 [X.] bestehen im [X.] auf den hier anwendbaren
§
9 [X.] (Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB) keine Bedenken.

aa) Bei der Inhaltskontrolle der Klausel ist zu berücksichtigen, dass die Notarkammer als
Versicherungsnehmerin
einen [X.] führen kann.

Allerdings wurde in §
4 Ziff.
2 [X.] eine Ausschlussfrist und nicht etwa eine Obliegenheit
der Versicherungsnehmerin
vereinbart, so dass der Leistungsausschluss grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Ob-liegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm ein bestimmtes Verhalten zur Aufklärung des Sachverhalts verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung versicherungsvertragli-cher Ansprüche. Eine Befristung bezweckt objektiv eine zeitliche Be-grenzung der Leistungspflicht des Versicherers. Sie begründet nicht vor-wiegend eine Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer, sondern 10
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zielt in erster Linie darauf, unabhängig vom Verhalten des [X.] die regelmäßig schwer aufklärbaren und kaum übersehba-ren Spätschäden von der [X.] auszunehmen (Senatsurteile
vom 24.
März 1982 -
IVa [X.], [X.], 567 unter [X.]; vom 15.
April 1992 -
IV ZR 198/91, [X.], 819 unter [X.] a; vom 2.
No-vember 1994 -
IV ZR 324/93, [X.], 82 unter 2 b). Auch die Vier-jahresfrist für die Meldung von Schäden dient für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar einer objektiven Risikobegrenzung. Sie schafft durch die Anknüpfung an die Verursachung des Schadens eine objektive zeitliche Grenze für die [X.] und dient ersichtlich dem Zweck, solche Schadenfälle von der Deckung auszunehmen, deren Ursache durch die mindestens vier Jahre zurückliegende Pflichtverlet-zung schwerer aufklärbar ist.

Eine Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Pflichtverletzung und/oder der Schadenentstehung durch eine ent-sprechende Anwendung des §
852 BGB a.F. scheidet aus. Die "[X.]"
soll erkennbar eine klare zeitliche Begrenzung der [X.] festlegen. Dieser Zweck würde bei einer An-knüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des [X.]n verfehlt (ebenso für §
4 Abs.
4 [X.]: Senatsurteil vom 15.
April 1992
aaO).

Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die [X.] binnen bestimmter Frist abstellen, sind jedoch nach ständiger Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von [X.] und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versi-cherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn 14
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den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu [X.] hat, kein Verschulden trifft (zu §
12 Abs.
3 [X.]: [X.], Urteil vom 8.
Februar 1965 -
II ZR 171/62, [X.]Z 43, 235; Senatsurteil vom 9.
Fe-bruar 1977 -
IV ZR 25/75, [X.], 442 unter [X.]; zu §
4 Abs.
4 [X.]: Senatsurteil vom 15.
April 1992 aaO unter [X.]; zu §
18 Abs.
3 Nr.
2 [X.]: Senatsurteil vom 24.
März 1982 aaO unter I[X.] c; zu §
7 Abschn.
1 Nr.
1 Abs.
2 [X.]: Senatsurteil vom 19.
November 1997 -
IV ZR 348/96, [X.], 175 unter 2 b cc; zu §
1 Abs.
3 Satz
2 BB-BUZ: Senatsurteil vom 2.
November 1994 aaO unter 2
c). Anlass, von dieser Rechtspre-chung für die
Ausschlussfrist in den gemäß §
67 Abs.
3
Nr.
3 [X.] ab-geschlossenen Vertrauensschadenversicherungen abzuweichen, besteht nicht. Vielmehr bedarf es zum Schutz des Geschädigten, dessen Inte-ressen die Versicherung dient, dieser Möglichkeit eines [X.]es, zumal der Geschädigte von den Versicherungsbedingungen nicht notwendig Kenntnis hat und sich diese Kenntnis zunächst über die Notarkammer oder den Vertrauensschadenfonds verschaffen muss. In vielen Fällen wird daher die Versäumung der Ausschlussfrist nicht auf einem Verschulden des Geschädigten beruhen.
Allerdings ist dem [X.] die Berufung auf die Fristversäumnis nach [X.] und Glauben nur dann zu versagen, wenn weder ein Verschulden der Notarkammer als Versicherungsnehmerin noch ein solches des [X.], zu dessen Gunsten ihre Pflicht zur treuhänderischen [X.] besteht, vorliegt.

bb) Ohne diese Möglichkeit eines Entlastungsbeweises in Erwä-gung zu ziehen, sieht ein Teil der Literatur die Ausschlussfrist als un-wirksam an. Ein vollständiger Ausschluss von Spätschäden sei mit dem gesetzgeberischen Ziel, einen möglichst umfassenden, der Staatshaf-tung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht in
Ein-16
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klang zu bringen ([X.] in [X.]/[X.], [X.] [2006] A IV Rn.
227; [X.], Die Amtshaftung des No-tars 2.
Aufl.
Rn.
319).

Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussfrist mit den gesetzli-chen Vorgaben in §
67 Abs.
3 Nr.
3 [X.] zu vereinbaren, da der Ge-setzgeber hierin mit Ausnahme der Versicherungssumme und der [X.] keine Vorgaben für die Ausgestaltung des [X.] gemacht habe (Bresgen in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. Rn.
868
ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Sand-kühler, [X.] 6.
Aufl.
§
19a Rn.
15; einschränkend Barchewitz, [X.], 1258, 1261). Der [X.] sei zudem marktüblich (Bresgen aaO).

cc) Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines [X.]es führt die Ausschlussfrist nicht zu einer unangemessenen
Benach-teiligung der Notarkammer i.S.
von §
9 [X.]. Insbesondere wird der Zweck der Pflichtversicherung
nicht gefährdet (§
9 Abs.
2 Ziff.
2 [X.]).

Die Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern dienen in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (Senatsurteile vom 12.
Dezember 1990 -
IV ZR 213/89, [X.], 299 unter I 3 a; vom 27.
Mai 1998 -
IV ZR 166/97, [X.], 1016 unter 1; vom 30.
Sep-tember 1998 -
IV ZR 323/97, [X.], 1504 unter I[X.]; [X.], Urteil vom 29.
Juli 1991 -
NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter [X.] c aa; ebenso: [X.], [X.], 272, 273; MünchKomm-[X.]/Dageförde,
§
43 Rn.
21; a.[X.], [X.] 1982, 90, 91). Die Einführung der Versiche-rungspflicht beruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbereich des 17
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Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlungsfähigkeit von seinen Vermögensverhältnissen abhängt, was für
den Geschädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versicherungspflicht in Ergänzung des neuen Staatshaftungsrechts erforderte
(BT-Drucks.
8/2782, S.
9; Bericht der Abgeordneten Lambinus
und Dr.
Langner, BT-Drucks.
9/597, S.
9). Mit der Ergänzung der Berufshaft-pflichtversicherung durch eine Gruppenanschluss-
und eine Vertrauens-schadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Vermögensschutz si-cherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil
vom 30.
September 1998 aaO).

Allerdings gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den [X.]szweck. Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der [X.] ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (Senatsurteil vom 19.
November 1997 aaO unter 2 [X.]). Bereits durch die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises werden jedoch Härtefälle, in
denen die rechtzeitige Schadenmeldung unverschuldet un-terblieben ist, vermieden. Die relativ lange Frist von vier Jahren begrenzt zudem das Risiko, dass im Einzelfall der Schaden erst nach Fristablauf entsteht. Die Fälle, in denen Schäden infolge notarieller Pflichtverletzung erst vier Jahre nach ihrer Verursachung entstehen bzw. entdeckt werden, dürften zwar insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäf-ten vorkommen, aber in erster Linie bei -
regelmäßig fahrlässigen
-
Bera-tungspflichtverletzungen. Schäden aufgrund wissentlicher Pflichtverlet-zungen, insbesondere solche, die bei der Abwicklung von Grundstücks-geschäften entstehen, werden dagegen in der Regel frühzeitig für den Geschädigten erkennbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die [X.] keine hohen Anforderungen zu stellen 20
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sind. Insbesondere
ist nach dem [X.] eine schlüssige Darstellung nicht erforderlich (Bresgen in [X.]/
[X.]
aaO
Rn.
859). Auch ist in der Regel eine Meldung inner-halb der [X.] gegenüber der Notarkammer
zur Fristwahrung ausreichend, da diese nach §
13 Abs.
1 Satz
1 des Statuts des [X.] zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem [X.] verpflichtet ist, sobald sich die Möglichkeit eines Vertrau-ensschadenfalles abzeichnet.
Nach alledem ist die Gefahr von [X.] gering. Auf der anderen Seite wird durch die Ausschlussfrist dem [X.] des [X.] Rechnung getragen, seine Einstandspflicht klar zu begrenzen, sich Gewissheit über seine [X.] zu verschaffen und ihn vor einer Inanspruchnahme für sol-che Schäden zu schützen, bei denen infolge Zeitablaufs die Aufklärung des [X.] und der Wissentlichkeit der Pflichtverlet-zung regelmäßig schwierig ist.

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-

b) Es bedarf daher weiterer Feststellungen durch das Berufungs-gericht, ob die
Frist des §
4 Ziff.
2 [X.] versäumt wurde und ob sich die Geschädigte, deren Kenntnis und Verhalten der Notarkammer als Versi-cherungsnehmerin zuzurechnen ist (§
79 Abs.
1 [X.] a.F.),
gegebenen-falls
entlasten kann, indem sie darlegt und nachweist, dass sie an der Versäumung kein Verschulden trifft.

Dr. [X.][X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2009 -
26 O 18834/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.08.2010 -
25 U 5157/09 -

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Meta

IV ZR 209/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 209/10 (REWIS RS 2011, 4555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4555

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IV ZR 209/10

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