Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. RiZ (R) 6/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2016, 4133

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016U[X.]IZ.[X.].6.13.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ ([X.]) 6/13

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
nein
D[X.]iG § 26 Abs. 3
Bei der schlichten Weitergabe eines [X.] mit Ermahnung an die [X.] Dienstvorgesetzten zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustel-lung an den ermahnten [X.], mit der der Dienstherr keine erneute, über den Vorhalt mit Ermahnung hinausgehende Bewertung des Verhaltens des [X.]s zum Ausdruck bringt, handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht.
[X.], Urteil vom 12. Oktober 2016 -
[X.]iZ([X.]) 6/13 -
[X.] für [X.] bei dem

[X.]
-
2
-

Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat ohne mündliche Verhandlung
am 12.
Oktober
2016 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]
Prof.
Dr.
Bergmann, den [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.] [X.] und die [X.] am [X.] und Dr. Hartung
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-richts für [X.] bei dem [X.] vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der [X.]evisionsinstanz noch darüber, ob der [X.] durch die Weitergabe eines vom [X.] (künftig: [X.]) ausgesprochenen, später vom [X.]
für [X.]
für unzulässig angesehenen
[X.] mit Ermah-nung an den Präsidenten des [X.] und die Präsidentin des [X.] zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den Antragsteller sowie den Verbleib des [X.] mit Ermahnung in
den bei diesen Gerichten geführten Akten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-trächtigt ist.
Der Antragsteller steht als Vorsitzender [X.] am Verwaltungsgericht im Dienst des Antragsgegners. [X.] nahm er in seine beim Staats-1
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3
-

ministerium geführte Personalakte Einsicht. In einem Schreiben an das Staats-ministerium beanstandete er in mehrfacher Hinsicht die Führung seiner Perso-nalakte. Wegen der Wortwahl des Antragstellers leitete das [X.] gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein und "zog dieses an sich". Das [X.] stellte das Disziplinarverfahren wieder ein, nachdem der Antragsteller bekundet hatte, nicht beabsichtigt zu haben, den handelnden Per-sonen einen persönlichen Vorwurf zu machen oder diese zu beleidigen. Wegen der Äußerungen sprach das [X.] aber einen Vorhalt mit Ermah-nung aus. Einstellungsverfügung und Vorhalt mit Ermahnung wurden an den Präsidenten des [X.] und anschließend an die Präsidentin des [X.] zur Aushändigung an den Antragsteller übersandt.
Im [X.]ahmen des Prüfungsverfahrens
nach §
34 Nr.
4 Buchst.
f Sächs[X.]iG hat der Antragsteller -
soweit hier noch von Bedeutung
-
vor dem [X.] für [X.] beantragt,
die Erteilung eines [X.] mit Ermahnung des Sächsischen [X.]s der Justiz und für [X.] vom 9.
September
2010 für unzulässig zu erklären,
die Weitergabe des [X.] mit Ermahnung des Sächsischen [X.]s der Justiz und für [X.] vom 9.
September
2010 durch den Antragsgegner an den Präsidenten des Sächsischen [X.] und an die Präsidentin des [X.] zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung gegen [X.] für unzulässig zu er-klären
und

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vorhalt mit Ermahnung
einschließlich vorhandener Kopien zurückzuverlangen und zu ver-nichten.
Das [X.] für [X.] hat im [X.]ahmen des Verfahrens nach §
34 Nr.
4 Buchst.
f Sächs[X.]iG festgestellt, dass die Erteilung des [X.] mit Er-mahnung des [X.]s vom 9.
September 2010 an den Antragsteller 3
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-
4
-

unzulässig war.
Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen.
Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt:
Bei der Weitergabe des [X.]
mit Ermahnung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Weitergabe sei keine über den In-halt der weitergegebenen Verfügung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Antragstellers. Dementsprechend sei auch eine Entschei-dung über den [X.] ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die [X.]evision des Antragstellers, zu deren Begrün-dung er vorträgt:
Durch die Bekanntgabe des vom [X.] rechtskräftig als unzulässig bewerteten [X.] mit Ermahnung an das Oberverwaltungsge-richt und das Verwaltungsgericht und
die Aufnahme in die dort jeweils geführte Personalakte sei der Eindruck einer abgeschlossenen Maßnahme erweckt und der Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit weiter vertieft worden. Die [X.], eine Maßnahme der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären, schließe es als Annex ein, die betreffende Stelle zu verpflichten, die im Zuge der unzulässi-gen Maßnahme entstandenen Vorgänge zu entfernen.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Landgerichts Leipzig -
[X.] für [X.]
-
vom 18.
April 2013 unter Ziffer 3 aufzuheben und die Weitergabe des
[X.] mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeri-ums der Justiz und für [X.] vom 9.
September
2010 durch das [X.] an den Präsidenten des Sächsischen [X.] und an die Präsidentin des [X.] zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zu-stellung gegen [X.] für unzulässig zu erklären sowie den Antragsgegner zu verpflichten, diese Unterlagen so-wie vorhandene Kopien zurückzuverlangen und zu vernichten.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

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-

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt (§
101 Abs.
2 VwGO).

Entscheidungsgründe:
Die nach §
79 Abs.
2, §
78 Nr.
4 Buchst. e und §
80 Abs.
2 D[X.]iG sowie §
45 Abs.
2 Sächs[X.]iG zulässige [X.]evision des Antragstellers ist unbegründet.
I.
Das [X.] für [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass es sich bei der Weitergabe des [X.] mit Ermahnung an den Präsidenten des [X.] und nachfolgend an die Präsidentin des Verwal-tungsgerichts und dem Verbleiben dieses [X.] mit Ermahnung in den beim [X.] sowie beim Verwaltungsgericht geführten Akten nicht um Maßnahmen
der Dienstaufsicht im Sinne von §
26 Abs.
3 D[X.]iG handelt.
1. Nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG entscheidet auf Antrag des [X.]s ein [X.], wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit
beeinträchtigt.
Danach setzt ein Antrag nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG voraus, dass eine Maß-nahme der Dienstaufsicht tatsächlich vorliegt. Die Beeinträchtigung seiner rich-terlichen Unabhängigkeit muss der [X.] nachvollziehbar darlegen ([X.],
Urteile
vom 14.
Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16 und vom 3.
Dezember 2014 -
[X.]iZ([X.]) 2/14,
NJW 2015, 1250 [X.]n. 23).
Die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG darauf beschränkt, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs.
1 [X.] eingreift. Die [X.]dienstgerichte befinden nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG nicht darüber, ob eine Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und 9
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damit unzulässig ist ([X.], Urteil vom 14. April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ 1997, 467, 468).
Unerheblich ist, dass das vom Antragsteller beanstandete Verhalten des Antragsgegners nicht die richterliche Tätigkeit des Antragstellers betrifft. [X.] des Dienstherrn unterliegen der Nachprüfung durch das [X.]dienst-gericht im [X.]ahmen des §
26 Abs.
3 D[X.]iG auch dann, wenn sie die [X.] Tätigkeit oder das außerdienstliche
Verhalten eines [X.]s zum Gegen-stand haben ([X.], Urteil vom 31. Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 4/83,
[X.]Z 90, 34,
37).
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des §
26 Abs.
3 D[X.]iG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber aus-reichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n
gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise
kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken (st.[X.]spr.; [X.], Urteile
vom 14. Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215
[X.]n.
17,
vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702
[X.]n.
20, vom 3.
Dezember
2014 -
[X.]iZ([X.])
2/14, NJW 2015, 1250 [X.]n.
23 und vom 4.
März
2015 -
[X.]iZ([X.])
4/14,
NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 14).
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht umfasst nicht nur unmittel-bare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des [X.]s nur mittelbar auswirken oder darauf abzielen ([X.], Urteile vom 16.
November
1990
15
16
17
-
7
-

-
[X.]iZ 2/90,
[X.]Z 113, 36,
38,
vom 20.
Januar
2011 -
[X.]iZ([X.])
1/10,
NJW-[X.][X.]
2011, 700
[X.]n.
14 und vom 12. Mai 2011 -
[X.]iZ([X.]) 4/09, juris
[X.]n. 19).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der [X.] des [X.] mit Ermahnung des [X.]s an den Präsidenten des [X.] und nachfolgend an die Präsidentin des Verwal-tungsgerichts zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den [X.] gegen [X.] nicht um eine Maßnahme der [X.]. Die Weitergabe als solche
ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
Der Vorhalt mit Ermahnung als solcher ist eine Maßnahme der Dienst-aufsicht. Mit der schlichten Weitergabe des [X.], die hier allein noch Ge-genstand der gerichtlichen Überprüfung ist, bringt der Dienstherr aber keine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers zum Ausdruck, die über den In-halt der Verfügung hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine erneute Beurtei-lung des Verhaltens des Antragstellers gegenüber anderen Bediensteten seines Dienstherrn mit dem Ziel, den Antragsteller zukünftig zu einer größeren Zurück-haltung zu bewegen.
3. Auch die Aufnahme des [X.] mit
Ermahnung in die bei dem Ober-verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht
geführten Akten ist keine Maß-nahme der Dienstaufsicht. Auch dies ist nicht Ausfluss einer erneuten kritischen Bewertung des Verhaltens des Antragstellers.
Soweit das [X.] des [X.] in einem Prüfungsverfahren ange-nommen hat, dass der [X.] einen Anspruch auf Entfernung der Wider-spruchsakte zu einer rechtskräftig für unzulässig erklärten
dienstlichen Beurtei-lung aus seinen
Personalakten hat ([X.], Urteil vom 23.
August
1985
-
[X.]iZ([X.]) 10/84,
[X.]Z 95, 313,
324),
beruht dies auf einem weitergehenden, 18
19
20
21
-
8
-

inzwischen aufgegebenen
Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienst-aufsicht
i.[X.]. §
26 Abs.
3 D[X.]iG.
II. [X.] beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.

Bergmann
Drescher
Menges

Heitz

Hartung
Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 18.04.2013

66 DG 9/10 -

22

Meta

RiZ (R) 6/13

12.10.2016

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. RiZ (R) 6/13 (REWIS RS 2016, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4133

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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