Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. RiSt (R) 1/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2015, 10558

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
RiSt (R) 1/14
Verkündet am:

27. Mai 2015

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Disziplinarverfahren

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Der [X.] -
[X.] des [X.]
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hat auf die mündliche [X.] vom 27. Mai 2015 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.], den [X.] am [X.] Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.] [X.] sowie die [X.]anwälte beim [X.] Altvater und Salzmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Dienstge-richtshofs für [X.] beim [X.] vom 6.
Dezember 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] für [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist seit 1996 Staatsanwalt auf Lebenszeit in [X.]. 2011 erhob der Freistaat [X.] gegen ihn eine Disziplinarklage. Das [X.] für [X.] beim [X.] hat ihm wegen eines Dienstvergehens, Verletzung der Berichtspflichten in 69 Ermittlungsverfahren und Missachtung konkreter ver-1
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fahrensbezogener Weisungen in 29 Ermittlungsverfahren in der Zeit vom 1.

Berufung des Beklagten hat der [X.] für [X.] beim [X.] mit einem am 6. Dezember 2013 verkündeten Urteil unter Abänderung des Urteils des [X.]s Die handschriftlich niedergelegte [X.] ist von den erkennenden [X.]n unterschrieben und an das Sitzungsprotokoll angeheftet. Gegen die-ses Urteil richtet sich die am 20.
Mai 2014 eingelegte Revision/Nicht-zulassungsbeschwerde des Beklagten. Am 8. Juli 2014 hat der [X.]s-hof für [X.] beschlossen, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] des unterschriebenen vollständigen Urteils und des Nichtabhilfebe-schlusses verfügt worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde es am 16. Juli 2014 zugestellt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Dienst-gerichtshofs und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft. Nach § 56 [X.] entscheiden in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte die [X.]e (§
122 Abs. 4 DRiG), wobei die Vorschriften für [X.] entsprechend gelten. Gegen Urteile des [X.]s in Disziplinarsachen gegen [X.] steht den Beteiligten die Revision an das [X.] des [X.] nach §§ 81 und 2
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82 DRiG zu, § 44a [X.] Nach § 81 Abs. 1 DRiG kann in [X.] zwar grundsätzlich die Revision nur eingelegt werden, wenn sie vom [X.] des [X.] zugelassen ist. Nach § 81 Abs. 3 Nr. 3 DRiG bedarf es der Zulassung aber nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens ge-rügt wird, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Der Beklagte hat mit der Revision gerügt, dass die Entscheidung des [X.]s nicht mit Gründen versehen sei.
Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und begründet. Nach § 82 Abs. 1 DRiG ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, [X.] zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich auf-zunehmende
Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens in-nerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. Das vollständig abgefasste und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Beklagten erst am 16. Juli 2014 und damit nach der Einlegung des Rechtsmittels am 20. Mai 2014 zugestellt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, § 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO vor, weil die Entscheidung des [X.]s nicht mit Gründen versehen ist. Für die Revisionsgründe gelten nach § 70 [X.] die §§ 137 und 138 VwGO entsprechend. §
41 Abs.
1 [X.] verweist für Disziplinarsachen gegen [X.] auf das [X.] Disziplinargesetz ([X.]) in seiner jeweils [X.] Fassung.
Das Urteil des [X.]s ist nicht mit Gründen versehen. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen ver-5
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sehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den [X.]n besonders unter-schrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (st. Rspr., Gemein-samer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 27. April 1993 -
GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603). Bei der Verkündung des Urteils am 6. Dezember 2013 lag es nur mit seinem Tenor schriftlich abgefasst vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass erst am 21. Mai 2014 und damit nach Ablauf der Fünfmonatsfrist und Eingang der Revision beim [X.] ein Ur-teilsentwurf an einen Beisitzer gesandt wurde. Wann danach das unterschrie-
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bene Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden ist, lassen die Akten nicht erkennen.

Bergmann

Drescher

Menges

Altvater

Salzmann
Vorinstanzen:
[X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
66 DG 8/11 -

[X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
DGH 2/12 -

Meta

RiSt (R) 1/14

27.05.2015

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. RiSt (R) 1/14 (REWIS RS 2015, 10558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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