Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2021, Az. 7 BN 2/21

7. Senat | REWIS RS 2021, 11

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Gegenstand

Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiet


Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 5. November 2020 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Zwanzigstel, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]ie Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Rechtsverordnung des Antragsgegners über ein Wasserschutzgebiet. [X.]ie Rechtsverordnung schützt ein Grundwasservorkommen im nördlichen [X.]. [X.]ie zehn [X.]runnen des Zweckverbandes [X.] Wasser, des [X.]eigeladenen zu 1, sowie die acht [X.]runnen der [X.]/[X.] GmbH, der [X.]eigeladenen zu 2, versorgen mehr als 240 000 Einwohner mit Trinkwasser. [X.]as Schutzgebiet mit einer Größe von ca. 1 745 ha befindet sich im [X.], einer zwischen den Städten [X.] und [X.] gelegenen Talweitung des Rheins.

2

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag überwiegend abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Antragstellerinnen.

II

3

[X.]ie auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten [X.]eschwerden haben keinen Erfolg.

4

1. [X.]ie Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 22. Oktober 2021 - 7 [X.] 1.20 - juris Rn. 5). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

6

a) [X.]ie Antragstellerinnen messen der Frage grundsätzliche [X.]edeutung bei,

"von welchen Entnahmemengen bei der Abgrenzung von [X.] auszugehen ist, insbesondere, ob es nur auf die Entnahmemengen ankommt, die zur [X.]eckung des [X.]edarfs im Versorgungsgebiet des Wasserversorgers erforderlich sind, der Grundwasser im Wasserschutzgebiet entnimmt und die Schutzgebietsfestsetzung beantragt hat, oder ob dazu auch die Versorgungsgebiete anderer Wasserversorger zählen, denen gegenüber der die Schutzgebietsfestsetzung beantragende Wasserversorger zur Lieferung von Wasser in mengenmäßig begrenztem Umfang verpflichtet ist, die bloß ein Interesse am Abschluss eines Wasserlieferungsvertrags bekundet haben oder bei denen dies für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, ob es dabei nur darauf ankommt, dass sich das Grundwasserdargebot im maßgeblichen Gebiet verknappen wird, dass die [X.]edeutung des Grundwasserdargebots im streitgegenständlichen Wasserschutzgebiet zunehmen wird und dass sich klimatisch bedingte Trockenperioden verschärfen werden, oder ob es auch darauf ankommt, in welchem Umfang dies der Fall sein wird, ob eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass sich in dem maßgeblichen Gebiet das Trinkwasser verknappen und deshalb die [X.]edeutung des für die öffentliche Wasserversorgung geeigneten [X.] zunehmen wird, reicht, und der daraus resultierende Mehrbedarf dann verbalargumentativ „angesetzt" wird und nur noch einer Plausibilitätskontrolle unterliegt, oder ob auch der zu erwartende Mehrbedarf rechnerisch durch eine auf Tatsachen gestützte Prognose ermittelt werden muss und ob im Falle einer Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden geringere Anforderungen an die vorgenannte Prognose zu stellen sind bzw. ob und wenn ja, in welcher Höhe, statt einer auf Tatsachen gestützten Prognose auch [X.] gerechtfertigt sind."

7

[X.]iese Fragestellung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Insoweit wird die [X.]eschwerde dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zu dem es auch gehört, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. September 2021 - 1 [X.] 39.21 - juris Rn. 11 m.w.[X.]), nicht gerecht. An einer derart bestimmten Formulierung einer Rechtsfrage fehlt es hier.

8

Legte man dessen ungeachtet die für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestellung der Antragstellerinnen dahingehend aus, dass die Erforderlichkeit der Festsetzung eines [X.] im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] angesprochen ist, führte das Vorbringen auch in der Sache auf keine über den Einzelfall hinausweisende, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite.

9

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Im Urteil des [X.] ([X.] ff.) wird im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Wasserbedarfsmengen (einschließlich der Lieferungen an andere Wasserversorger) auch mit [X.]lick auf einen zu erwartenden steigenden [X.]edarf vom Antragsgegner zutreffend angesetzt worden sind. Auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen insbesondere zur Entwicklung von Industrie und Gewerbe, einer zu erwartenden [X.]evölkerungssteigerung sowie der Notwendigkeit von Versorgungsreserven (auch für den Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden), an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das Oberverwaltungsgericht in einzelfallbezogener Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bejaht. Es steht nicht zu erwarten, dass in einem Revisionsverfahren weiterführende, der Rechtsfortbildung dienende Aussagen zu der Frage gemacht werden könnten, wann von einer derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung gesprochen werden kann oder unter welchen Voraussetzungen der Schutz einer künftigen Versorgung erforderlich ist (vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 1990 - 7 N[X.] 1.90 - NVwZ 1990, 972).

Soweit die [X.]eschwerden hinsichtlich des zulässigen räumlichen Umgriffs eines [X.] geklärt wissen wollen, ob nur der Wasserbedarf im Versorgungsgebiet desjenigen Wasserversorgers, der in dem jeweiligen Wasserschutzgebiet [X.]runnen betreibt und die Gebietsfestsetzung beantragt hat, berücksichtigt werden darf, oder ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus auch [X.]edarfe in Versorgungsgebieten anderer Wasserversorger berücksichtigungsfähig sind, zeigen sie nicht substantiiert auf, weshalb - entgegen der Einschätzung des [X.] - im Sinne der Fragestellung "fremde" [X.]edarfe unberücksichtigt bleiben müssten. [X.]as [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nötigt zu einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils sowie dazu, im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. September 2021 - 1 [X.] 39.21 - juris Rn. 11 m.w.[X.]). [X.]em werden die [X.]eschwerden nicht gerecht. Sie belassen es insoweit im Wesentlichen bei der [X.]ehauptung, ein "rechtlich erheblicher Unterschied" bestehe darin, dass die Fremdversorgung für den Wasserversorger, der die [X.]runnen im Wasserschutzgebiet betreibe und die Schutzgebietsfestsetzung beantragt habe, nicht mehr Wahrnehmung der [X.]aseinsvorsorge im eigenen Gebiet, sondern wirtschaftliche [X.]etätigung sei. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen erschließt sich nicht die Erheblichkeit dieses angenommenen Unterschieds im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung der Verordnungsermächtigung in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

Soweit die [X.]eschwerden geklärt wissen wollen, ob es für die Festsetzung und den Zuschnitt eines auch der künftigen Wasserversorgung dienenden [X.] über die bloße Erwartung eines künftig erhöhten Wasserbedarfs hinaus auch auf den konkreten Umfang dieses voraussichtlichen [X.]edarfs ankommt, zeigen sie keinen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein zu schützendes Wasservorkommen auch mengenmäßig für die öffentliche Wasserversorgung benötigt wird, dann also ein entsprechender gegenwärtiger oder künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit bestehen muss, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll. [X.]eshalb ist der räumliche Umgriff eines [X.] auf diejenigen Flächen zu beschränken, deren Einbeziehung nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, namentlich den jeweils herrschenden hydrogeologischen [X.]edingungen, zum Schutz eines auch in [X.] Hinsicht zur öffentlichen Wasserversorgung benötigten [X.] erforderlich ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Oktober 2021 - 7 [X.] 1.20 - juris Rn. 15 m.w.[X.]). Ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf ist dem [X.]eschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. [X.]as gilt auch im Hinblick auf die Anforderungen an die anzustellende [X.]edarfsprognose. Insoweit wenden sich die [X.]eschwerden der Sache nach einzelfallbezogen gegen die Tragfähigkeit der prognostischen Einschätzung des Antragsgegners und deren Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht.

b) Auch die weitere Frage,

"ob im Falle einer bestehenden Wasserversorgung von den vorhandenen, in [X.]etrieb befindlichen [X.]runnen auszugehen ist oder ob alternative Versorgungsmöglichkeiten geprüft werden müssen",

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache.

Zum einen bezieht sich die Fragestellung, so wie sie konkret formuliert ist, allein auf nicht revisible tatsächliche Verhältnisse, nämlich auf die etwaige Prüfung alternativer [X.]runnenstandorte. Zum anderen wird die Frage auch insoweit dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zu dem es - wie dargestellt - auch gehört, eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren, nicht gerecht.

Soweit sich ungeachtet dessen aus den ergänzenden Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt, dass die Erforderlichkeit der Festsetzung eines [X.] im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] angesprochen sein soll, ist die von den Antragstellerinnen unter diesem Gesichtspunkt aufgeworfene Frage, ob im Falle einer bestehenden Wasserversorgung aus Rechtsgründen von den vorhandenen, in [X.]etrieb befindlichen [X.]runnen auszugehen ist oder ob alternative Versorgungsmöglichkeiten geprüft werden müssen, auf der Grundlage der weiteren Rechtsauffassung des [X.] auch nicht entscheidungserheblich.

Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht ([X.] f.) auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die bei einer Schutzgebietsausweisung vorgefundene und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzte Anlage der öffentlichen Wasserversorgung könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Regel nicht in Frage gestellt werden. Jedoch hat es weiter ausgeführt, dass dann, wenn man der Auffassung sei, dass nicht ohne Weiteres von den vorhandenen [X.]runnenstandorten ausgegangen und auf eine alternative Prüfung nicht verzichtet werden könne, dies nur unter der weiteren Voraussetzung gelte, dass eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand hätte ernsthaft in [X.]etracht gezogen werden müssen. [X.]as sei vorliegend - was in tatsächlicher Hinsicht näher dargelegt wird und für den Senat bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) - nicht der Fall.

[X.]ie von den Antragstellerinnen der Sache nach als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob alternative Versorgungsmöglichkeiten bei bestehenden [X.]runnenanlagen dem Grunde nach geprüft werden müssen, hat das Oberverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund als nicht entscheidungserheblich offengelassen. [X.]ie für die Entscheidung des [X.] demgegenüber tragende Rechtsauffassung, dass ein etwaiges Erfordernis der Prüfung alternativer [X.]runnenstandorte jedenfalls zur weiteren Voraussetzung habe, dass eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung mit zumutbarem Aufwand ernsthaft in [X.]etracht gezogen werden müsse, haben die Antragstellerinnen zwar kritisch gewürdigt, jedoch rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt.

c) Auch der Fragenkomplex,

"welche Anforderungen an die Unterteilung der weiteren Zonen von Wasserschutzgebieten in Schutzzonen [X.] und III[X.] zu stellen sind, insbesondere, ob die Erforderlichkeit der Unterteilung der weiteren Zone durch das [X.] konkretisiert wird, und wenn ja, ob danach das 400-Tage-Kriterium maßgeblich ist, ob von diesem Kriterium auch abgewichen werden kann und wenn ja, welche Gesichtspunkte dabei maßgebend sind, ob es bei der Unterteilung der weiteren Zone nur auf [X.]e Gegebenheiten ankommt oder ob auch potenzielle Gefährdungen bewertet werden müssen, ob die vom [X.]VerwG für die Festlegung der äußeren Grenzen von Wasserschutzgebieten entwickelten Anforderungen an die parzellenscharfe Abgrenzung (Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - juris LS und Rn. 22 f.) auch für die inneren Grenzen gelten, und ob Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone [X.] nur zur Unwirksamkeit dieser Unterteilung oder zur Gesamtunwirksamkeit der [X.]verordnung führen",

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Soweit Inhalte und Anwendung des [X.]VGW-Arbeitsblatts [X.] sowie das 400-Tage-Kriterium angesprochen werden, stehen nicht revisible Tatsachenfragen inmitten. [X.]ie Vorgaben des [X.]VGW-Arbeitsblatts [X.] werden von den [X.]ehörden als "antizipiertes Sachverständigengutachten" herangezogen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - [X.]uchholz 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 29 m.w.[X.] und [X.]eschluss vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 4.19 - juris Rn. 11).

Mit [X.]lick auf das in der Frage angesprochene Urteil des Senats vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - ([X.]uchholz 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 22 f.) bedarf es keiner [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass sich diese Entscheidung - unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Festsetzung eines [X.] nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] - auf die Grenzen der räumlichen Ausdehnung des Gebiets bezieht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Abgrenzung eines [X.] die [X.] ermittelten Grenzen des [X.] maßgeblich. Hierbei darf sich die [X.]ehörde aus Gründen der Praktikabilität mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Weiter weist der Senat darauf hin, dass sich [X.] ermittelte [X.] jedoch nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche abbilden. Im Interesse der Normenklarheit bietet es sich vor diesem Hintergrund an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen. Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen. [X.]ieser ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des [X.] über das [X.] hinaus (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - [X.]uchholz 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 21 f. m.w.[X.]).

Soweit die Antragstellerinnen noch die Frage der Gesamtunwirksamkeit einer [X.]verordnung im Falle der Fehlerhaftigkeit der Abgrenzung einer Schutzzone aufwerfen, ist diese auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung des [X.], das keine [X.]eanstandungen an der Abgrenzung der Schutzzonen enthält, nicht entscheidungserheblich.

d) Auch die weitere Fragestellung,

"welche Anforderungen gemäß § 51 [X.] und Art. 14 Abs. 1 GG an die Festlegung von Schutzanordnungen in [X.]verordnungen zu stellen sind, insbesondere, inwieweit das [X.]VGW-Merkblatt [X.] die Anforderungen des § 51 [X.] konkretisiert und wenn ja, inwieweit die Auslegung und Anwendung des [X.]VGW-Merkblatts [X.] gerichtlich überprüfbar ist, ob [X.]efreiungen ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sind, wenn sie wegen flächendeckender verbotswidriger Nutzungen keine Einzelfälle bleiben können, welche Anforderungen an Verschärfungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu stellen sind, welche [X.]edeutung dabei im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorhandene Nutzungen haben, insbesondere ob Neuanlagen verboten werden können, wenn für bestehende Anlagen mit größerem Gefährdungspotenzial Ausnahmen zugelassen werden oder ob umgekehrt Ausnahmen für bestehende Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn Neuanlagen mit geringerem Gefährdungspotenzial verboten werden und ob bei gewerblich genutzten Grundstücken anlagen- und betriebsbezogene Entwicklungsmöglichkeiten ermöglicht werden müssen",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. [X.]ie in dieser Fragestellung zusammengefassten [X.] sind schon zu unbestimmt formuliert. Sie sind für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer - jeweils differenzierten - Antwort zugänglich und könnten deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden. [X.]as ist jedoch nicht Ziel eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 [X.] 1.16 - Zf[X.]R 2016, 372 Rn. 2, vom 17. Januar 2019 - 4 [X.] 61.18 - [X.]eckRS 2019, 2172 Rn. 6 und vom 15. April 2021 - 3 [X.] 9.20 - juris Rn. 5).

e) Entsprechendes gilt für die Fragestellung,

"welche Anforderungen an die [X.]estimmtheit von Schutzanordnungen in Wasserschutzgebieten zu stellen sind, insbesondere ob ein [X.] in [X.]verordnungen hinreichend bestimmt ist, ob die [X.]ezugnahme auf technische Regelwerke im Wege der Auslegung zulässig und ausreichend ist und ob der Verordnungsgeber verpflichtet ist, vermeidbare Auslegungsbedürftigkeiten zu vermeiden".

Auch diese weitere Zusammenfassung von [X.] ist so unbestimmt formuliert, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist, was nicht Ziel eines Revisionsverfahrens sein kann.

2. [X.]ie [X.]eschwerden bezeichnen auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

a) Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Anwendung des § 47 Abs. 5 VwGO die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 GG nicht beachtet, wird ein Verstoß gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf - also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses - regeln (vgl. hierzu nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Januar 2020 - 5 [X.] 25.19 [X.] - juris Rn. 15), nicht bezeichnet. [X.]ie Antragstellerinnen behaupten vielmehr eine Verletzung materiellen Rechts bei der Überprüfung der [X.]verordnung des Antragsgegners, ohne insoweit einen Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO darzulegen oder zu bezeichnen.

b) [X.]ie Rüge der Antragstellerinnen, der Vorsitzende [X.] am Oberverwaltungsgericht [X.]r. [X.] hätte wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit nicht an der [X.]eratung und Entscheidung mitwirken dürfen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel.

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann die Revision auf das - wie hier - behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen [X.]efangenheitsgrundes grundsätzlich nicht gestützt werden ([X.]VerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C[X.] 129 und 130.67 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 S. 1 und vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18). Nur wenn der [X.] der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene [X.]istanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen [X.]esetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach [X.]eendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 186).

Für einen solchen Sonderfall ist vorliegend nichts ersichtlich. Namentlich ergibt sich [X.]erartiges nicht aus der kurz nach Erlass des Urteils erfolgten Abordnung des Vorsitzenden [X.]s an das [X.] des Antragsgegners. [X.]ie Abordnung eines [X.]s in den [X.]ereich der Justizverwaltung stellt keinen ungewöhnlichen Vorgang dar, der eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründete. Auch die Nichtfortsetzung der mündlichen Verhandlung am 30. September 2020 und die aus Sicht der Antragstellerinnen zu kurze Fristsetzung bis 30. Oktober 2020 für einen nachgelassenen Schriftsatz ergeben keinen hinreichenden Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden [X.]s [X.]r. [X.] bei der Mitwirkung an der Entscheidung des [X.] zu zweifeln, geschweige denn lassen sie den Schluss zu, jede andere Würdigung als die einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit erscheine willkürlich.

c) Ein von den Antragstellerinnen gerügtes Überraschungsurteil, das gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen würde, hat das Oberverwaltungsgericht nicht erlassen. Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne [X.]eteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juli 2020 - 9 [X.] 62.19 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). [X.]erartiges behaupten auch die Antragstellerinnen, die in diesem Zusammenhang noch eine unzureichende Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag rügen (siehe hierzu unten), nicht.

d) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs, auf der das Urteil beruhen kann, ergibt sich auch nicht aus einer von den Antragstellerinnen gerügten unterbliebenen weiteren Aufklärung hinsichtlich des von ihnen vorgelegten Rechenwerks zu [X.]edarfsmengen sowie zu deren Vortrag zur Auslegung des [X.]es nach Nr. III[X.].9 der [X.]verordnung.

[X.]as von den Antragstellerinnen vorgelegte Rechenwerk zum [X.] hat das Oberverwaltungsgericht deshalb nicht in Ansatz gebracht, weil der Antragsgegner den [X.] schlüssig begründet habe ([X.]). Auf dieser Grundlage kam es auf eine - vom Oberverwaltungsgericht ergänzend so benannte - teilweise Unverständlichkeit des Rechenwerks der Antragstellerinnen nicht mehr entscheidungstragend an. Schon insoweit bestand für das Oberverwaltungsgericht kein weiterer Aufklärungsbedarf.

Hinsichtlich des [X.]es nach Nr. III[X.].9 der [X.]verordnung bezeichnet das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Antragstellerinnen, es bestehe nach der Rechtsverordnung ein "Asphaltierungsgebot für private Grundstücke" als teilweise unverständlich, geht aber ungeachtet dieser Einschätzung davon aus, dass sich die Antragstellerinnen mit dem genannten Vortrag gegen das [X.] nach Nr. III[X.].9 wenden ([X.]). [X.]ass diese Annahme nicht in Einklang mit ihrem Einwand stünde und insoweit ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte, legen die Antragstellerinnen nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar.

e) [X.]ie Antragstellerinnen rügen weiter, das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich behaupteter Probleme mit der Wasserversorgung in den umliegenden Regionen entscheidungstragend auf Sachvortrag des Antragsgegners abgestellt, der von den Antragstellerinnen bestritten worden sei, und eine [X.]eweiserhebung abgelehnt, weil das [X.]estreiten mit Nichtwissen im Verwaltungsprozess nicht zulässig sei. [X.]iese Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führt ebenfalls auf keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

Zum einen trifft die [X.]ehauptung der Antragstellerinnen, das Oberverwaltungsgericht habe eine [X.]eweiserhebung mit der [X.]egründung abgelehnt, dass das [X.]estreiten mit Nichtwissen im Verwaltungsprozess nicht zulässig sei, nicht zu. [X.]ie [X.]eweisanträge Nr. 1 bis 5 der Antragstellerinnen wurden vielmehr aus anderen, in den Entscheidungsgründen im Einzelnen benannten Gründen abgelehnt ([X.] 35).

Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht - darüber hinausgehend - ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die Antragstellerinnen ergänzende Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. September 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 auch nicht erfolgreich mit Nichtwissen zu bestreiten vermochten ([X.] 35 f.). Hierbei stellt das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf ab, dass § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, wegen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet. [X.]ies bedeutet zwar nicht, dass das [X.]estreiten einer gegnerischen [X.]ehauptung "mit Nichtwissen" im Verwaltungsprozess unbeachtlich oder nur dann beachtlich wäre, wenn es mit einem [X.]eweisantrag für das Gegenteil verbunden wird. Jedoch kann das Gericht verlangen, dass der betreffende [X.]eteiligte sein [X.]estreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. November 2007 - 3 [X.] 58.07 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 6).

Auf dieser Grundlage stellt das Oberverwaltungsgericht zu den ergänzenden Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. September 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Wasserversorgung in den umliegenden Regionen fest, dass die Antragstellerinnen Angaben zu Wassermengen lediglich bestritten hätten, obwohl der Antragsgegner hierzu zahlreiche [X.]elege zu den Gerichtsakten gereicht habe. [X.]iese Vorgehensweise der Antragstellerinnen als nicht hinreichend substantiiertes [X.]estreiten zu bewerten, begegnet nach den dargelegten Maßstäben keinen bundesrechtlichen [X.]edenken.

Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der von den Antragstellerinnen bestrittene Sachvortrag des Antragsgegners erst in bzw. kurz vor der mündlichen Verhandlung und zugleich nach Ablauf einer vom Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO gesetzten Frist erfolgt ist. Zum einen hatte die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbundene gerichtliche Fristsetzung schon deshalb keine präkludierende Wirkung, weil sie sich entgegen den Anforderungen des § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf Tatsachen oder [X.]eweismittel zu bestimmten Vorgängen (näher hierzu Riese, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2021, § 87b Rn. 42; vgl. auch [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 7), sondern auf den Streitstoff insgesamt bezogen hat. Insoweit kann auch offenbleiben, ob und inwieweit § 87b VwGO im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (bejahend etwa [X.]amberger, in: [X.], VwGO, 3. Aufl. 2020, § 87b Rn. 1; Fertig, in: [X.]eckOK VwGO, Stand 1. April 2021, § 87b Rn. 1; Riese, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2021, § 87b Rn. 33; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 27. Aufl. 2021, § 87b Rn. 2; ablehnend etwa [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 [X.] 80/[X.] - [X.]auR 2020, 768 <771>; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 2 m.w.[X.]).

Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht den Antragstellerinnen auf den Vortrag des Antragsgegners eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2020 eingeräumt. Soweit die Antragstellerinnen diesbezüglich im Sinne einer Gehörsrüge der Sache nach vortragen, dass diese Frist insbesondere im Hinblick auf einen zwischen dem 8. und dem 25. Oktober 2020 geplanten Erholungsurlaub der Prozessbevollmächtigten zu kurz bemessen gewesen sei, greift auch eine solche Rüge nicht durch. [X.]ie [X.]eschwerden legen nämlich - was nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts erforderlich wäre (vgl. hierzu nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Februar 1998 - 4 [X.] 2.98 - NVwZ 1998, 1066 m.w.[X.]; vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 43 m.w.[X.]) - nicht dar, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Namentlich fehlen substantiierte Ausführungen der Antragstellerinnen dazu, was sie für den Fall einer aus ihrer Sicht hinreichend langen Fristgewährung noch vorgetragen hätten und inwieweit dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können.

f) Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht Vorbringen des Antragsgegners nicht zurückgewiesen, das nach Ablauf der vom Gericht bis zum 11. September 2020 gesetzten Frist erfolgt ist, ist darauf zu verweisen, dass die erfolgte Fristsetzung - wie soeben dargelegt - mangels einer [X.]ezugnahme auf Tatsachen oder [X.]eweismittel zu bestimmten Vorgängen, wie § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO dies voraussetzt, keine präkludierende Wirkung zu entfalten vermochte. Eine Zurückweisung des Vorbringens des Antragsgegners im Rahmen gerichtlichen Ermessens nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kam insoweit schon mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in [X.]etracht.

g) [X.]ie Antragstellerinnen bezeichnen auch keinen Verstoß des [X.] gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens oder der Waffengleichheit der [X.]eteiligten (vgl. hierzu etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Juni 2021 - 4 [X.] 67.20 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). Aus der von den Antragstellerinnen vorgenommenen Gegenüberstellung der Charakterisierung der [X.]arlegungen eines Fachvertreters des Antragsgegners zur Größe des [X.] als "fachtechnische [X.]ewertung" durch das Oberverwaltungsgericht ([X.] 40) einerseits und der gerichtlichen Einschätzung, dass die "schlichte [X.]ehauptung" der Antragstellerinnen, eine Verschärfung von Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch die [X.]verordnung sei nicht nötig, die fachliche [X.]eurteilung des Antragsgegners nicht erschüttern könne ([X.] 49), ergibt sich ein derartiger Verfahrensmangel schon im Ansatz nicht. Aus den jeweiligen - miteinander nicht zusammenhängenden - Ausführungen des [X.] ergibt sich weder der von den Antragstellerinnen behauptete "Fachkunde-[X.]onus" noch ein "Laien-Malus".

h) Schließlich führen die [X.]eschwerden der Antragstellerinnen auch auf keinen Verstoß des [X.] gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [X.]ie angeführten [X.]ewertungen verschiedener tatsächlicher [X.]arlegungen des Antragsgegners als "nachvollziehbar", "plausibel" oder "schlüssig" durch das Oberverwaltungsgericht betreffen Gegenstände, auf die sich die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht, benennen aber nicht die Maßstäbe für die Entscheidungsfindung.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 2/21

30.12.2021

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5. November 2020, Az: 1 C 10840/19, Urteil

§ 51 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2021, Az. 7 BN 2/21 (REWIS RS 2021, 11)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 11

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