Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.08.2012, Az. 7 CN 1/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 4081

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Gegenstand

Wasserschutzgebietsverordnung; Schutzgebietsabgrenzung


Leitsatz

Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Dabei ist zugunsten der Behörde ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die [X.]n des [X.] "[X.]" in [X.] und [X.] ([X.]verordnung [X.]) vom 2. Februar 2010 (GVOBl Schl.-H. [X.]). Diese Verordnung setzt im Interesse der Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers die Wasserschutzgebiete [X.]-Ost und [X.]-West fest; sie löst die Verordnung vom 4. Februar 1985 ab, deren Geltungsbereich an veränderte Umstände, u.a. einen verminderten Wasserverbrauch, angepasst und dabei insgesamt verkleinert wird.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Nr. ... in Wyk auf [X.]. Es grenzt im Westen an die von Norden nach Süden verlaufende Straße "[X.]". Während diese Straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Ostgrenze des bisherigen [X.] [X.]-Ost bildete, erstreckt sich der Geltungsbereich der neuen Verordnung, der durch die Einzeichnung in den in Bezug genommenen Karten durchgängig parzellenscharf abgegrenzt wird, auch auf dieses Grundstück.

3

Die Verordnung unterteilt die Wasserschutzgebiete in mehrere Schutzzonen, für die unterschiedlich strenge Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten. Die weitere Schutzzone ([X.]) orientiert sich am [X.]. Die zu dessen Bestimmung ermittelte (unterirdische) [X.] verläuft bei Annahme einer erhöhten Wasserentnahme im [X.] und [X.] östlich des Grundstücks des Antragstellers. Im südlich anschließenden Wohngebiet durchschneidet sie mehrere bebaute Grundstücke sowie ein als Parkplatz genutztes Grundstück. Im weiteren Verlauf quert die [X.] zumeist landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die teilweise mehrere Hektar groß sind. Von der [X.] durchschnittene Grundstücke sind in die [X.] einbezogen worden, soweit sie mit mindestens 50 % ihrer Fläche innerhalb der [X.] liegen.

4

Mit Urteil vom 3. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung, der den Verlauf der äußeren Grenze der [X.] und damit zugleich die äußere Grenze des [X.] [X.]-Ost regelt, für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Die Verordnung leide allerdings nicht an formellen Mängeln. Die Ausfertigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sei nur der Verordnungstext ausgefertigt worden, nicht aber die in Bezug genommenen Karten. Das sei jedoch unschädlich, wenn - wie hier - jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Verordnung aufgrund tatsächlicher Feststellungen ausgeschlossen werden könne und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt werde. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebiete genüge auch den aus dem [X.] folgenden Anforderungen. Denn die archivmäßige Verwahrung der Karten, aus denen sich die genaue Grenzziehung ergebe, sei sichergestellt.

5

Die Anforderungen an die Festsetzung eines [X.] nach der weiterhin einschlägigen Rechtsgrundlage des § 19 [X.] a.F. seien grundsätzlich erfüllt. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Festsetzung des [X.], denn das Grundwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und auch schutzfähig. Die Einwände des Antragstellers gegen die Ermittlung des [X.]s durch die Bestimmung einer [X.] griffen nicht durch. Zwar liege das Grundstück des Antragstellers nur bei [X.] im [X.]; gleichwohl könne von dem Grundstück bei [X.] als einer täglich wiederkehrenden Erscheinung eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung ausgehen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei den Pumpversuchen eine durchschnittliche stündliche Entnahmemenge erzielt worden sei, die sich als Mittelwert aus der maximal zulässigen jährlichen Fördermenge ergebe.

6

Ausgehend vom so ermittelten (unterirdischen) [X.] habe der Verordnungsgeber die äußeren Grenzen der Wasserschutzgebiete parzellenscharf festgelegt und hierbei beanstandungsfrei maßgeblich auf die "Richtlinien für [X.]" ([X.]) abgestellt. Danach sollten bei der Grenzziehung möglichst nach Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen die hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Abgrenzungen umschlossen werden. Die rechtlichen Grenzen, wonach in eine [X.]verordnung nur die Grundstücke einbezogen werden dürften, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen könnten, müssten berücksichtigt werden. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers sei demnach nicht zu beanstanden. In Ausübung des der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] a.F. eröffneten Normsetzungsermessens könne der Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Schutzzonen auch hinter dem [X.] zurückbleiben, wenn dadurch der wirksame Gewässerschutz nicht beeinträchtigt sei. Eine parzellenscharfe Abgrenzung sei unzulässig, wenn sie über die Grenzen des [X.]s erheblich hinausgehe. In diesen Fällen sei es geboten, von der grundsätzlich zulässigen parzellenscharfen Abgrenzung abzuweichen und das Schutzgebiet anhand von in der Natur erkennbaren Linien und Markierungen zu begrenzen oder - wenn dies nicht möglich sei - geeignete Markierungen zu setzen. Über die Einbeziehung oder Ausgrenzung eines Grundstücks, das nur teilweise im [X.] gelegen sei, habe der Verordnungsgeber im Einzelfall auf der Grundlage seines Schutzkonzepts zu entscheiden. Der Verordnungsgeber habe hier Grundstücke, die mit weniger als 50 % ihrer Fläche im [X.] gelegen seien, ausgegrenzt. Diese pauschale 50 %-Regel stehe mit dem Schutzkonzept in keiner Beziehung. Sie erlaube keinen Rückschluss auf die mögliche Wasserbeeinträchtigung und finde auch keine Stütze im [X.]. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass etwa von dem als Kraftfahrzeugstellplatz genutzten, aufgrund dieser Regeln nicht einbezogenen Grundstück keine oder wesentlich geringere Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen könnten als z.B. von dem vergleichsweise kleinen und am äußeren Rand des [X.] gelegenen Grundstück des Antragstellers. Nach dem Schutzkonzept solle auch das Gefahrenpotenzial aus Siedlungsbereichen ausgeschlossen werden. Die Gefährdung sei unabhängig von dem Verhältnis der innerhalb und außerhalb des [X.]s gelegenen Flächen des Grundstücks. Schließe der Verordnungsgeber abweichend von seinem Grundkonzept - Erfassung sämtlicher Grundstücke des [X.]s - bestimmte Grundstücke aus dem Wasserschutzgebiet aus, weil sie nur teilweise im [X.] gelegen seien, könne dies nur geschehen, wenn dies im Einzelfall mit dem verfolgten Ziel der Verordnung wegen Besonderheiten des Grundstücks, insbesondere seiner Nutzung, vereinbar sei. Sei bei übergroßen Grundstücken die Einbeziehung in vollem Umfang nach dem Schutzzweck nicht geboten, komme eine teilweise Einbeziehung in Betracht, begrenzt durch Merkmale in der Natur oder durch gesetzte Markierungen. Der danach erforderlichen Abwägung im Einzelfall werde die Anwendung einer pauschalen 50 %-Regel nicht gerecht. Die fehlerhafte Abgrenzung der [X.] des [X.] [X.]-Ost im östlichen Bereich führe zur Nichtigkeit der [X.] des [X.] [X.]-Ost insgesamt und schließe die Anwendung weiterer Regelungen der Verordnung auf die [X.] des [X.] aus.

7

Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt der Antragsgegner vor: Das angefochtene Urteil verkenne die Bedeutung des Schutzkonzepts des Antragsgegners und stelle Anforderungen an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, die über den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 19 [X.] a.F., § 51 [X.] n.F. hinausgingen. Das Schutzkonzept erschöpfe sich nicht im [X.]; dieses mache nur einen - wenn auch wesentlichen - Teil aus. Nach Ermittlung des unterirdischen [X.]s, das durch die [X.] dargestellt werde, müsse die Grenzziehung eindeutig, gut erkennbar und vollziehbar auf das Gelände übertragen werden. Dabei würden zunächst alle Grundstücke, die vollständig im Einzugsbereich lägen, in das Schutzgebiet einbezogen. Wenn die [X.] Grundstücke durchschneide, werde zwischen großen - hier nicht betroffenen - und kleinen Grundstücken unterschieden. Kleine Grundstücke, die eine praktikable Unterteilung zur Festsetzung der Schutzgebietsgrenze nicht zuließen, würden nur in das Schutzgebiet einbezogen, wenn sie sich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % im Einzugsbereich befänden. Stelle sich heraus, dass von einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen besondere Gefahren für das Grundwasser ausgingen, sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese sei hier entbehrlich gewesen, da im [X.] ganz überwiegend Wohnbebauung gegeben sei und an den übrigen Grenzen landwirtschaftliche Nutzung, so dass ein jeweils einheitliches Gefährdungspotenzial bestehe. Hinzu komme, dass im Randbereich die Einwirkung von Verunreinigungen relativ geringer sei und jeweils nur kleine Flächen betroffen seien. Ergebe sich schließlich im Randbereich aus Gründen des Grundwasserschutzes später ein weiterer Handlungsbedarf, soweit im Einzugsbereich liegende Flächen aus dem Schutzgebiet herausgefallen seien, stütze das Schutzkonzept sich auf das allgemeine wasserrechtliche Instrumentarium, nämlich das anlassbezogene Einschreiten der Wasserbehörden im Wege wasserrechtlicher Anordnungen; für diese Fälle sehe § 52 Abs. 3 [X.] nunmehr eine spezielle Handlungsermächtigung vor. Durch die isolierte Aufhebung lediglich des räumlichen Geltungsbereichs der [X.] verbleibe eine bloße Verordnungshülle, deren Regelungsbereich unklar und unbestimmt sei. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht eine so nicht teilbare Verordnung in Teilen aufgehoben. Nahezu der gesamte Einzugsbereich der [X.] sei schutzlos gestellt worden; diesen Zustand habe der Verordnungsgeber keinesfalls schaffen wollen. Bei Aufhebung der gesamten Verordnung wäre die alte Verordnung wieder aufgelebt.

8

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2011 aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und die [X.]verordnung [X.] vom 2. Februar 2010 bezogen auf die Neufestsetzung des [X.] [X.]-Ost für unwirksam zu erklären.

9

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig (1.) und begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] beruht auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Vw[X.]O). Sowohl die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abgrenzung der äußeren Schutzzone als auch die vom Oberverwaltungsgericht hieraus gezogenen prozessualen Folgerungen stehen mit [X.]undesrecht nicht in Einklang (2. a). Die Schutzgebietsabgrenzung ist auch in den anderen [X.]ereichen nicht zu beanstanden, was der Senat selbst feststellen kann. Der Antragsgegner dringt folglich gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 Vw[X.]O mit seinem in erster Linie verfolgten [X.]egehren - Aufhebung des Urteils und Ablehnung des Normenkontrollantrags - durch (2. b).

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist auch statthaft und damit im Sinne von § 143 Vw[X.]O zulässig. Das gilt auch für die begehrte Überprüfung der an die Annahme einer fehlerhaften Abgrenzung der äußeren Schutzzone anknüpfenden Rechtsfolgen und den für diesen Fall erstrebten [X.], die Verordnung nicht lediglich teilweise, sondern bezogen auf das Wasserschutzgebiet [X.] insgesamt für unwirksam zu erklären.

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels genügt es zwar nicht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelführer beschwert, wobei es beim Antragsgegner auf eine materielle [X.]eschwer ankommt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass das Rechtsmittel auf die [X.]eseitigung dieser [X.]eschwer abzielt ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1982 - [X.] - [X.]Z 85, 140 <142>; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, Vw[X.]O, [X.]. § 124 Rn. 39; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2001 - [X.] 4 [X.] - [X.] 310 § 47 Vw[X.]O Nr. 148 S. 61 f.). Diesen Anforderungen wird aber auch das nachrangig verfolgte [X.]egehren des Antragsgegners gerecht. Denn er will damit im Ergebnis nicht etwa eine zusätzliche [X.]elastung erreichen. Ein Vergleich des angefochtenen und des erstrebten [X.]s könnte diesen Schluss zwar nahe legen. Allein mit dieser [X.]etrachtungsweise wird indessen die maßgebliche materielle [X.]eschwer des Antragsgegners nicht zutreffend erfasst. [X.]ei vollständiger Unwirksamkeit der Verordnung, soweit diese das Wasserschutzgebiet [X.] betrifft, entfiele nämlich mit deren § 17 Satz 2 auch die Aufhebung des entsprechenden Teils der alten Verordnung, so dass aufgrund der Fortgeltung der alten Rechtslage - mit der Folge eines vollständigen [X.] [X.] - damit eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragsgegners im Vergleich zum Urteilsausspruch einherginge.

Schließlich fehlt der Revision insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsgegner kann nicht entgegengehalten werden, dass er selbst über die Verordnung verfügen und sie folglich im [X.] an den gerichtlichen Ausspruch in weiterem Umfang aufheben könne. Die behördliche Aufhebung einer Verordnung kann jedenfalls grundsätzlich - anders als die ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkende, Unwirksamkeitserklärung durch das [X.]ericht (vgl. [X.]eschluss vom 30. September 1992 - [X.] 4 N[X.] 22.92 - [X.] 310 § 47 Vw[X.]O Nr. 70 S. 114 = juris Rn. 9; [X.], Urteil vom 27. Januar 1983 - [X.] - [X.]Z 86, 356 <359>) - nur ex nunc, d.h. für die Zukunft erfolgen; dann aber fehlt es an einer Verordnung, die wieder aufleben könnte. [X.] der Verordnungsgeber zugleich mit der Aufhebung einer Verordnung eine andere Regelung an deren Stelle setzen, muss er dies positiv regeln. Das setzt gegebenenfalls die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere verbunden mit der Anhörung der [X.]etroffenen, voraus. Dies beansprucht immer eine geraume Zeit, in der die [X.], wie vom Antragsgegner befürchtet, schutzlos gestellt wäre.

2. Die Revision ist begründet.

a) Das Urteil beruht auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Vw[X.]O).

aa) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Abgrenzung des [X.] [X.] in dem von ihm in den [X.]lick genommenen östlichen [X.]ereich den aus § 19 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. August 2002 ([X.]) folgenden Anforderungen nicht genügt.

(1) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F., der insoweit mit dem am 1. März 2010 in [X.] getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 31. Juli 2009 ([X.] 2585) inhaltlich übereinstimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies im Interesse des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen erfordert.

Der gerichtlich voll überprüfbare [X.]egriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des [X.] dem [X.]runde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, der Schutzbedürftigkeit und der Schutzfähigkeit - hier - eines [X.]rundwasservorkommens richtet. Diese Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind hier nicht mehr im Streit.

Die Erforderlichkeit setzt zum anderen der räumlichen Ausdehnung des [X.] [X.]renzen. [X.]ei [X.]eachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] ist die mit der Ausweisung eines [X.] einhergehende [X.]eschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig, wenn von dem betroffenen [X.]rundstück Einwirkungen auf das zu schützende [X.]rundwasser ausgehen können ([X.]eschlüsse vom 23. Januar 1984 - [X.] 4 [X.] 157.83, 4 [X.] 158.83 - [X.] 445.4 § 19 [X.] Nr. 4 und vom 30. September 1996 - [X.] 4 N[X.] 31.96, 4 N[X.] 32.96 - [X.] 445.4 § 19 [X.] Nr. 7; [X.]Verf[X.], [X.] vom 6. September 2005 - 1 [X.]vR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 <1414> = juris Rn. 26). Die Abgrenzung des [X.] muss sich folglich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten [X.]renzen des [X.] orientieren. Eine Arrondierung über das Maß des Erforderlichen hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.

Eine solche [X.]renzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Zum einen ist die Ermittlung der [X.]renze des [X.] aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die [X.]ehörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Zum anderen bilden sich unterirdische [X.] nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit und damit der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung bietet es sich dann an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa [X.]rundstücksgrenzen, zu folgen (so auch die vom [X.] [X.], e.V. in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser erarbeiteten Richtlinien für [X.]; Teil 1: Schutzgebiete für [X.]rundwasser, Technische Regel - DV[X.]W-Arbeitsblatt [X.] vom Juni 2006, Ziff. 5, abgedruckt in: von [X.]/[X.]erendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, [X.]d. 2, [X.]). Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen (siehe [X.]reuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 866 f.; dem folgend [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, [X.]ößl, in: [X.]/[X.], [X.] AbwA[X.], § 51 [X.] Rn. 46 sowie [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, § 51 [X.] Rn. 42). Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des [X.] über das [X.] hinaus.

Die [X.]ehörde ist allerdings nicht verpflichtet, ein [X.]rundstück bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] a.F., § 51 Abs. 1 [X.] n.F. in den [X.]eltungsbereich einer [X.]verordnung einzubeziehen. Vielmehr kommt ihr insoweit Ermessen zu, aufgrund dessen sie zu entscheiden hat, wie sie den gebotenen Schutz des [X.] letztlich gewährleisten will. Diese Ermessensentscheidung muss sich an einem nachvollziehbaren Schutzkonzept messen lassen. Es kann darauf ausgerichtet sein, bei Vorliegen besonderer Umstände das anzustrebende Schutzniveau durch einzelfallbezogene Maßnahmen zu erreichen (vgl. [X.]eschlüsse vom 29. September 2010 - [X.] 7 [X.] 1.10 - juris Rn. 7 und vom 17. Oktober 2005 - [X.] 7 [X.] 1.05 - [X.] 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 51 Rn. 47, 49). Im [X.]egensatz zur Prüfung der Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des [X.] geht es dabei nicht um ein "Zuviel" an Schutz, sondern um ein "Zuwenig". Denn bei einer fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung eines [X.]rundstücks kann die Eignung des [X.] für den verfolgten Zweck infrage stehen (vgl. [X.], [X.] 1992, 397 <400 f.>). [X.]ei der Abgrenzung eines [X.] sind beide [X.]esichtspunkte zu beachten.

(2) Nach diesen Maßstäben ist die im [X.]ereich der Wohnbebauung vorgenommene [X.]renzziehung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die [X.]ehörde hat sich grundsätzlich für eine Abgrenzung entlang von [X.] entschieden. Dagegen ist nichts zu erinnern, denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es irgendwelche kleinräumigen topographischen Merkmale gibt, die das maßgebliche [X.], umschrieben durch die [X.], verlässlich nachzeichnen. [X.]erade in bebauten [X.]ebieten liegt es nahe, Nutzungseinschränkungen jeweils auf das ganze [X.]rundstück zu beziehen. Dessen Abgrenzung ist den betroffenen [X.]rundstücksnutzern ohne Weiteres geläufig.

Auch die Umsetzung dieser Vorgabe, die auf eine einheitliche Zuordnung eines jeden [X.]rundstücks abzielt, begegnet bezogen auf die Ostgrenze des [X.] keinen durchgreifenden [X.]edenken. Der Antragsgegner nimmt [X.]ezug auf einen Erlass des [X.] des [X.] vom 24. September 1999, der seinem Vorgehen insoweit zugrunde liegt. Danach gilt bei "kleinen" [X.]rundstücken die 50 %-Regel. Hiernach werden [X.]rundstücke, die von der [X.] durchschnitten werden, nicht stets dem Wasserschutzgebiet zugeschlagen; vielmehr ist hierfür grundsätzlich der Flächenanteil maßgeblich, der im [X.] liegt. Soweit die Ausdehnung des [X.] über die [X.]renzen des [X.] erstreckt wird, ist - wie oben dargelegt - rechtlicher Maßstab für deren Rechtmäßigkeit die Erforderlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] a.F., § 51 Abs. 1 [X.] n.F. [X.]ei den im [X.]ereich des [X.]rundstücks des Antragstellers vorhandenen kleinen [X.]rundstücken ist die relativ geringfügige Erstreckung über die [X.] hinaus nach Maßgabe des administrativen [X.] zulässig. Soweit [X.]rundstücksteile nach Maßgabe der 50 %-Regel nicht einbezogen werden, muss sich die dem zugrunde liegende Ermessensentscheidung als rechtmäßig erweisen, was wiederum ein schlüssiges Schutzkonzept erfordert. Nach dem vom Antragsgegner dargelegten Schutzkonzept wird bei einer [X.]rundstücksnutzung mit allgemein geringem [X.]efährdungspotential generalisierend auf den anlassbezogenen Schutz durch Einzelmaßnahmen abgestellt; nur in Ausnahmefällen wird im Wege der Einzelfallbetrachtung darüber befunden, ob dieser Schutz unzureichend ist und folglich die Einbeziehung in das besondere Rechtsregime des [X.] angezeigt ist.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auf der [X.]rundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anlass, im hier betroffenen Wohngebiet eine solche Einzelfallprüfung vorzunehmen. Insbesondere ist das [X.]efährdungspotential, das etwa von der im [X.] liegenden (geringen) Teilfläche des befestigten Parkplatzes ausgeht, mit dem der sonstigen im betreffenden [X.]ereich vorhandenen [X.]rundstücke durchaus vergleichbar. Zum einen können auch auf einem Wohngrundstück mehrere [X.]fahrzeuge abgestellt werden; zum anderen fehlen bei einem Parkplatzgrundstück von vornherein andere [X.]efahrenquellen wie zum [X.]eispiel Öltanks.

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat aus der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Regelung über die [X.]renzziehung der [X.] des [X.] [X.] die rechtliche Folgerung gezogen, dem Antrag des Antragstellers folgend allein die einschlägige [X.]estimmung der Verordnung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Vw[X.]O für unwirksam zu erklären. Dieses Vorgehen verstößt gegen [X.]undesrecht.

Das Oberverwaltungsgericht war nicht durch § 88 Vw[X.]O an einer weiterreichenden Unwirksamkeitserklärung gehindert. Die Vorschrift des § 88 Vw[X.]O gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere [X.]estimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben [X.]ründen ist grundsätzlich nicht zulässig (Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.] 8 CN 1.02 - [X.]E 120, 82 <87>). Das setzt aber voraus, dass die - beschränkte - Antragstellung sachdienlich und nicht - gegebenenfalls aufgrund eines Hinweises des [X.]erichts nach § 86 Abs. 3 Vw[X.]O - zu korrigieren ist. [X.] ist eine [X.]eschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Ist die angegriffene [X.]estimmung mit anderen Teilen der Norm untrennbar verbunden, kommt eine [X.]eschränkung des Antrags nicht in [X.]etracht. Eine Teilbarkeit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 [X.][X.][X.] zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter [X.]leichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei [X.]ebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 [X.]au[X.][X.] nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen [X.]en des [X.] abzustellen (vgl. etwa Urteile vom 19. September 2002 - [X.] 4 CN 1.02 - [X.]E 117, 58 <61> = [X.] 406.11 § 1 [X.]au[X.][X.] Nr. 112 S. 40 und vom 17. Februar 2005 - [X.] 7 CN 6.04 - [X.] 451.221 § 12 KrW-/Abf[X.] Nr. 3 S. 15 und [X.]eschluss vom 6. April 1993 - [X.] 4 N[X.] 43.92 - [X.] 310 § 47 Vw[X.]O Nr. 77 sowie [X.]erhardt/[X.]ier, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, Vw[X.]O, § 47 Rn. 110 m.w.N.).

Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Wasserschutzgebiet, das sich lediglich auf die Schutzzonen I und II beschränkt, nicht isoliert festgesetzt worden wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es nach allgemeinen ordnungsrechtlichen [X.]rundsätzen für die [X.]eeignetheit einer Maßnahme lediglich darauf ankommt, dass sie zur Zweckerreichung beiträgt. Insoweit mag die Ausweisung von Schutzzonen für die [X.]runnenfassung und deren nähere Umgebung für die [X.]ewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht ungeeignet sein. So gewährleistet bereits die von der [X.] mit der regelmäßig - hier aber soweit ersichtlich nicht - zugrunde gelegten "50-Tage-Linie" den Schutz des Trinkwassers vor pathogenen Mikroorganismen (DV[X.]W-Arbeitsblatt [X.] Ziff. 4.3.1). Die allgemeine Orientierung der [X.]ehörde an den Vorgaben des als "antizipiertes Sachverständigengutachten" (vgl. [X.]reuer, a.a.[X.], Rn. 878 m.w.N.) herangezogenen DV[X.]W-Arbeitsblatts [X.] belegt indessen, dass jeweils nur ein vollständiges, nicht aber ein um wesentliche Teile "amputiertes" Wasserschutzgebiet festgesetzt wird. Denn im Interesse eines effektiven Schutzes vor weitreichenden [X.]eeinträchtigungen des Trinkwassers, so insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen, umfasst ein Wasserschutzgebiet grundsätzlich das gesamte [X.] eines Trinkwasserbrunnens, das durch die [X.] umschrieben wird (vgl. DV[X.]W-Arbeitsblatt [X.] Ziff. 3 und 4.4.1). Die Verordnung wäre demnach auf den insoweit sachdienlichen Antrag des Antragstellers in dem Umfang aufzuheben, als sie sich auf das den Antragsteller betreffende Wasserschutzgebiet bezieht (vgl. Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.[X.] S. 15; siehe auch Urteil vom 9. April 2008 - [X.] 4 CN 1.07 - [X.]E 131, 100 = [X.] 406.11 § 214 [X.]au[X.][X.] Nr. 23 ).

b) Das [X.]undesverwaltungsgericht kann über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung selbst abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 Vw[X.]O). Es sind hinreichende tatsächliche Feststellungen vorhanden, auf deren [X.]rundlage sich die streitige Abgrenzung der äußeren Schutzzone als insgesamt rechtmäßig erweist und der Normenkontrollantrag des Antragstellers demnach abzulehnen ist.

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Anwendung irrevisiblen Landesrechts (Art. 39 Abs. 2 Verfassung des [X.]) ausgeführt, dass die Verordnung nicht an einem Ausfertigungsmangel leide, obwohl nur der Verordnungstext selbst, nicht aber die in [X.]ezug genommenen Karten mit dem genauen [X.]renzverlauf des [X.] ausgefertigt worden seien. [X.]undesrechtliche Fehler sind auf der [X.]rundlage der hierzu getroffenen bindenden Feststellungen des [X.] nicht dargetan. Denn hiernach sind jegliche Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt (vgl. Urteile vom 5. Februar 2009 - [X.] 7 CN 1.08 - [X.] 406.400 § 23 [X.]atSch[X.] 2002 Nr. 1 und vom 31. Januar 2001 - [X.] 6 CN 2.00 - [X.]E 112, 373 <375 f.> = [X.] 406.401 § 1 [X.]atSch[X.] Nr. 5 S. 2 f.).

bb) Der Abgrenzung des [X.] ist die im Verwaltungsverfahren ermittelte [X.] zugrunde zu legen. Die diesbezüglichen Feststellungen des [X.] hat der Antragsteller im Revisionsverfahren nicht mit [X.]egenrügen infrage gestellt. Mit seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Unwägbarkeiten bei deren Ermittlung hat er lediglich die daraus folgende Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Abgrenzung unterstrichen, nicht aber einen Aufklärungsmangel geltend gemacht.

Hiervon ausgehend ist gegen die Abgrenzung im östlichen [X.]ereich des [X.] [X.] von Rechts wegen nichts zu erinnern. Sie entspricht - wie oben dargelegt - dem beanstandungsfreien Schutzkonzept des Antragsgegners.

Im [X.]ereich der von der [X.] durchschnittenen landwirtschaftlichen [X.]rundstücke gilt nichts anderes. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Vorgehen bei großen landwirtschaftlich genutzten Flächen erläutert. Der Antragsteller hat dem als [X.]eschreibung einer durchgängigen Verwaltungspraxis nicht widersprochen, so dass der Senat von dem in dieser Weise dargestellten Schutzkonzept ausgehen kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Vw[X.]O, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 148 m.w.N.).

Danach werden die Vorgaben aus dem Erlass des Ministeriums vom 24. September 1999 nicht etwa so verstanden und umgesetzt, dass große [X.]rundstücke, die mit über der Hälfte ihrer Fläche im [X.] liegen, generell nicht mehr zur [X.]änze in das Wasserschutzgebiet einbezogen werden und folglich die Setzung geeigneter Markierungen geboten ist, wenn sonst Teilstücke von deutlich mehr als 100 m Länge und/oder mehreren Hektar [X.]röße in das Wasserschutzgebiet einbezogen würden. Mit einem solchen Verständnis ließe sich etwa die Einbeziehung mehrerer schmaler [X.]rundstücke an der nördlichen [X.]renze des [X.] [X.] nicht vereinbaren; denn ausweislich der in den Verfahrensakten befindlichen Karte sind Teilstücke von wenn auch weniger als 2 ha [X.]röße, so doch von mehr als 150 m Länge außerhalb der [X.] gelegen. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung wird vielmehr in [X.]renzfällen, in denen die von dem Erlass vorgegebenen Kriterien für die [X.]eschreibung von die [X.] übersteigenden Teilflächen nicht beide erfüllt sind, nach den Umständen des Einzelfalles entschieden, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist. Dabei sind unter anderem die Auswirkungen auf die [X.]ewirtschaftung des betroffenen [X.]rundstücks sowie die [X.]leichbehandlung benachbarter durchschnittener [X.]rundstücke zu berücksichtigen. [X.]ei den hier in Rede stehenden "Handtuchgrundstücken" ist folglich eine einheitliche Zuordnung nicht zu beanstanden.

Soweit, wie etwa an der Westgrenze des [X.], [X.]rundstücke nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden sind, weil sie - insoweit in Einklang mit der 50 %-Regel - zwar mit einer Teilfläche von etwa 2 ha, nicht aber mehr als zur Hälfte ihrer [X.]esamtfläche im [X.] liegen, wird, wenn [X.]esonderheiten des [X.]efahrenpotentials nicht erkennbar sind, einem eventuell auftretenden Schutzbedürfnis - nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin - durch einzelfallbezogene Anordnungen Rechnung getragen. Auch insoweit beruht die Abgrenzung mithin auf einem tragfähigen Schutzkonzept.

Meta

7 CN 1/11

02.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 3. Februar 2011, Az: 4 KN 1/10, Urteil

§ 47 Abs 5 VwGO, § 51 Abs 1 WHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.08.2012, Az. 7 CN 1/11 (REWIS RS 2012, 4081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4081

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Referenzen
Wird zitiert von

W 8 S 20.1337

20 CS 20.1821

8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284 u.a.

AN 9 K 21.00006

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