Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.12.2022, Az. B 2 U 93/22 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 8202

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von [X.], auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 [X.] und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                  [X.]

Meta

B 2 U 93/22 B

14.12.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dortmund, 29. April 2021, Az: S 79 (21) U 304/17

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.12.2022, Az. B 2 U 93/22 B (REWIS RS 2022, 8202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8202

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1 BvR 1382/10

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