Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2022, Az. B 5 R 159/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 8722

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Gegenstand

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge - Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Auf den Rentenantrag des 1967 geborenen [X.] vom 11.10.2017 holte die Beklagte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Mit Bescheid vom 27.6.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt seien. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019).

3

Das [X.] hat schriftliche Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und im [X.] die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Amts wegen in Auftrag gegeben, ärztliche Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt. Mit Urteil vom [X.] hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Der [X.] folge den Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dem Antrag des [X.] vom [X.] nach § 109 Abs 1 [X.]G habe der [X.] nicht nachkommen müssen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er rügt einen Verfahrensmangel.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des [X.] nicht gerecht. Er rügt allein die Verletzung des § 109 [X.]G, weil das L[X.] bei seiner Entscheidung den Antrag des [X.] nach § 109 Abs 1 Satz 1 [X.]G übergangen habe. Hiermit kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht begründet werden. § 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 2 [X.]G ordnet ausdrücklich an, dass ein Verfahrensmangel im [X.] nicht auf eine Verletzung des § 109 [X.]G gestützt werden kann. Dieser Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 [X.]G gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] R 320/21 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

9

[X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

 Düring

Gasser

Hahn   

Meta

B 5 R 159/22 B

30.11.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 18. September 2019, Az: S 15 R 1126/19, Gerichtsbescheid

§ 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2022, Az. B 5 R 159/22 B (REWIS RS 2022, 8722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8722

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