Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 131/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 9819

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschränkung des Streitgegenstandes - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe


Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 und ihre im Jahr 2000 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, beziehen Leistungen nach dem [X.] ([X.]). Für den Bewilligungszeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 17.11.2010. Mit Folgebescheiden vom 24.2.2011 und [X.] berechnete er die Leistungen zugunsten der [X.] neu. Der weitergehende Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).

2

Gegen die Bescheide vom 17.11.2010 und den Änderungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2011 haben die [X.] Klage zum Sozialgericht ([X.]) [X.] erhoben. Nach Klageerhebung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom [X.], vom 28.4.2011 und vom 3.5.2011 die ursprünglichen Bewilligungen zugunsten der [X.] erneut ab. Mit Klagebegründung vom 6.5.2011 führten die [X.] aus, dass im Klageverfahren ausschließlich die Frage streitgegenständlich sei, ob die Höhe der Regelbedarfe verfassungsgemäß sei.

3

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Das Begehren der [X.] sei insoweit einvernehmlich erledigt, als es auf die streitige Leistungsbewilligung für den [X.]raum Januar bis Juni 2011 im Hinblick auf die Anrechnung erzielter Einkünfte der Klägerin zu 1 sowie die Kosten der Unterkunft gerichtet gewesen sei. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des [X.] in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 2[X.] ([X.]; [X.]) könne die Kammer nicht erkennen. Nachdem der Abzug für die sog [X.] entfallen sei und weitergehende individuelle Bedarfe von Kindern und Jugendlichen durch Ansprüche auf weitergehende Leistungen geregelt seien, seien im Hinblick auf die Ansprüche in den Regelungen der §§ 20 ff [X.] verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr zu erkennen.

4

Hiergegen richten sich die Revisionen der [X.], mit der sie weiterhin die Verfassungswidrigkeit der Ermittlung der Regelbedarfe geltend machen.

5

Die [X.] beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 17. November 2010 in der Fassung der [X.] vom 24. Februar 2011 und 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 sowie der [X.] vom 29. März 2011, 28. April 2011 und 3. Mai 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revisionen sind im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

8

1. Streitgegenstand sind mit dem klägerischen Vorbringen, die Regelbedarfe seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011. Eine weitergehende zulässige Beschränkung des Streitgegenstandes haben die [X.] nicht vorgenommen. Insbesondere ist es nicht zulässig, den Streitgegenstand isoliert auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe zu beschränken. Eine Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung bestimmter Berechnungselemente der Leistungen ist durch eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten nicht möglich (vgl zum Teilanerkenntnis B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 58/08 R - B[X.]E 103, 153 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 12; zum Teilvergleich Urteil des Senats vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.] 16). Ebenso ergibt sich für das Gericht eine rechtliche Einschränkung des [X.] auf bestimmte Berechnungselemente der Leistung nicht aus dem Vorbringen der [X.], wonach sie offensichtlich die Berücksichtigung von Einkommen und die zugrunde gelegten [X.]osten für Unterkunft und Heizung der Sache nach nicht (mehr) beanstanden. Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits im Verlaufe des Verfahrens ist hierdurch entgegen der Auffassung des [X.] nicht eingetreten.

9

2. Der vom [X.] mitgeteilte Sachverhalt lässt eine Entscheidung über die Höhe der den [X.] zustehenden Ansprüche nach dem [X.]B II nicht zu. Das Urteil enthält weder im Tatbestand noch in den Gründen Feststellungen, die die Ansprüche der [X.] nach dem [X.]B II dem Grund und der Höhe nach nachvollziehbar machen. Schon dies muss zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.

Die Ausführungen des [X.] zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe lassen zwar - trotz der in der Prozessordnung nicht vorgesehenen pauschalen Bezugnahme auf Literaturstellen in "entsprechender Anwendung des § 136 Abs 3 [X.]G" zur Begründung eines Urteils - noch eine eigenständige Auseinandersetzung mit dieser Problemstellung und damit hinreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 [X.] [X.]G erkennen (dazu etwa Urteil des [X.] [X.]/11b [X.] R - juris Rd[X.]). Der mitgeteilte Sachverhalt erlaubt dem Senat jedoch keine eigene umfassende Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des [X.] (<[X.]> Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.] = [X.] 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.] 12) und der in der Folge veröffentlichen Literatur. Insoweit ist es untunlich, im derzeitigen Verfahrensstand eine vorläufige Einschätzung zu diesen Fragen zu treffen. Nur auf [X.] beschränkte Aussagen erscheinen als nicht prozessökonomisch.

Zwar führt - die [X.] der [X.] nach dem [X.]B II vorausgesetzt - die Zugrundelegung eines von den [X.] im Ergebnis ihrer verfassungsrechtlichen Angriffe geltend gemachten, höheren Regelbedarfs nach der [X.]onzeption der §§ 19 Abs 1, 20, 23 [X.]B II und den Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen (§ 9 Abs 2, § 11 ff [X.]B II) immer auch zu höheren Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Es fehlen indes nicht lediglich Feststellungen zum Einkommen der [X.]lägerin zu 1 (und ggf der [X.]lägerin zu 2 aus Unterhaltsleistungen ihres Vaters oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) mit der Folge, dass die Höhe der gewährten Leistungen nicht nachvollzogen werden kann. Das [X.] hat in seinem Urteil auch keinerlei Ausführungen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gemacht. Dem Urteil mag noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass zwischen den [X.] zu 1 und 2 eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] 1 und 4 [X.]B II besteht und keine weitere Personen insbesondere als Partnerin oder Partner der [X.]lägerin zu 1 iS des § 7 Abs 3 [X.] 2 [X.]B II Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft sind. Die [X.]lägerin zu 1 erzielt offenbar Erwerbseinkommen in nicht mitgeteilter Höhe, was für ihre Erwerbsfähigkeit iS der § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 2, § 8 Abs 1 [X.]B II spricht und damit dafür, dass ihr als alleinstehende, erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II) der Regelbedarf nach § 20 Abs 2 Satz 1 [X.]B II in Höhe von 364 Euro zusteht. Feststellungen dazu, ob Erwerbsfähigkeit tatsächlich vorliegt, inwieweit der Regelbedarf durch Einkommen gedeckt wird und welche weitergehenden Bedarfe bei ihr bestehen, die mit Einkommen nicht gedeckt werden können, fehlen im Urteil des [X.].

Vor allem zur [X.]lägerin zu 2 und ihren Lebensumständen fehlen irgendwelche weitergehenden Feststellungen. Der Senat konnte von Amts wegen (im Hinblick auf die Zulässigkeit der [X.]lage) lediglich ihr Alter feststellen. Die im Jahr 2000 geborene [X.]lägerin zu 2 ist danach im schulpflichtigen Alter. Sie kann bei Bedürftigkeit iS der §§ 7 Abs 1 [X.] 3, 9 [X.]B II und sofern die [X.]lägerin zu 1 als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihr entsprechende Ansprüche vermittelt (§ 7 Abs 2 Satz 1 [X.]B II) nach §§ 19 Abs 1 Satz 2 und 3, 23 Satz 2 [X.] 1, 77 Abs 4 [X.] 3 [X.]B II einen Regelbedarf in Höhe von 251 Euro geltend machen. Dies allein macht jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des [X.] aaO und in Ansehung des gesetzgeberischen [X.]onzepts zur Ermittlung des kindspezifischen Bedarfs eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die ihr offenbar gewährten, der Höhe nach nicht weiter mitgeteilten Leistungen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sichern, nicht möglich.

Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Diskussion steht in Verfahren wie dem vorliegenden die Frage, ob mit dem [X.] insbesondere die vom [X.] als verfassungswidrig angesehene Bemessung der Regelbedarfe (bis zum 31.12.2010 "Regelleistung") für [X.]inder und Jugendliche ausgeräumt ist. Soweit bis zum 30.6.2009 insbesondere die Bedarfe von [X.] unmittelbar vom Bedarf eines erwachsenen Alleinstehenden abgeleitet worden waren, beruhte dies nach der Entscheidung des [X.] auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines [X.]indes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und litt unter einem vollständigen Ermittlungsausfall insbesondere im Hinblick auf die kindspezifischen Bedarfe für Bildung und Teilhabe ([X.] aaO Rd[X.] 191 ff). Der Gesetzgeber hat im nunmehr zur Diskussion stehenden Gesetzgebungsverfahren eine isolierte Erfassung der Bedarfe von [X.]indern auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht als gangbaren Weg angesehen, sondern zur Bestimmung des Bedarfs von [X.]indern - wie bei Einführung des § 74 [X.]B II mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in [X.] vom [X.] ([X.]) zum [X.] - auf die Auswertung von [X.] mit einem [X.]ind und den bereits damals angewandten Verteilungsschlüssel zurückgegriffen (zum Verteilungsschlüssel im Einzelnen BT-Drucks 17/3404, [X.] f). Daneben hat er hinsichtlich der Bedarfe für Bildung und Teilhabe insbesondere für Schulkinder diese nicht in den Regelbedarf miteinfließen lassen, sondern in § 28 [X.]B II als eigenständige Leistungen ausgestaltet (BT-Drucks 17/3404, [X.] f). In den [X.] pauschaliert zu gewährenden Beträgen von (insgesamt) 100 Euro pro Schuljahr (§ 28 Abs 3 [X.]B II wie bereits § 24a [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und 10 Euro pro Monat für außerschulische Teilhabeleistungen (§ 28 Abs 7 [X.]B II) liegt nach Auffassung des Gesetzgebers eine erhebliche Begünstigung der leistungsberechtigten [X.]inder (vgl BT-Drucks 17/3404, [X.] zu den [X.] nach § 28 Abs 3 [X.]B II und aaO [X.] zu den außerschulischen Teilhabebedarfen nach § 28 Abs 7 [X.]B II), worauf auch der Beklagte hinweist.

Neben methodischen Bedenken insoweit (kritisch Rothkegel, ZFSH/[X.]B 2011, 69, 78 f; [X.], NVwZ 2011, 1104, 1108; zu Bedenken wegen der statistischen Herleitung insbesondere [X.], Bewertung der Neuregelungen des [X.]B II - Gutachten für die [X.], [X.], September 2011, [X.]) werden in der Literatur insbesondere Bedenken dagegen vorgebracht, dass die mit der gesetzlichen Neuregelung vermittelte Teilhabe an außerschulischen Aktivitäten stets förderungsfähige Angebote in Wohnortnähe des hilfebedürftigen [X.]indes voraussetze. [X.]önnten solche Angebote nicht wahrgenommen werden, komme es zu einer verdeckten [X.]ürzung des Regelbedarfs des [X.]indes (vgl [X.], Verfassungsrechtliche Bewertung des [X.] - Gutachten für die [X.], [X.], September 2011, [X.], 87 f; ähnlich [X.] in [X.], LP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2011, § 28 Rd[X.] 39; [X.] in [X.], 2. Aufl 2011, §§ 28, 29 [X.]B II Rd[X.] 52). Ebenso ist bislang unklar, in welchem einfach-rechtlichen Verhältnis die Gewährung von Sozialgeld unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs, der Ausgaben für Verkehr miteinschließt, und die Gewährung von Leistungen nach § 28 Abs 4 [X.]B II stehen (dazu etwa [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2011, § 28 Rd[X.] 96; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B II, Stand 42 EL, [X.] § 28 Rd[X.] 71). Eine umfängliche Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen setzt im Ausgangspunkt die [X.]enntnis darüber voraus, ob die [X.]lägerin zu 2 für das Schuljahr 2010/2011 Leistungen nach § 24a [X.]B II aF in Anspruch nehmen konnte, welche weiteren Bedarfe mit Inkrafttreten des [X.] nach § 28 [X.]B II geltend gemacht worden sind und wie sich die Gewährung zusätzlicher Leistungen ggf auf die Lebensumstände der [X.]lägerin zu 2 ausgewirkt hat.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 131/11 R

25.01.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 27. Juni 2011, Az: S 48 AS 664/11, Urteil

§ 95 SGG, § 19 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 23 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 28 Abs 3 SGB 2 vom 24.03.2011, § 28 Abs 4 SGB 2 vom 24.03.2011, § 28 Abs 7 SGB 2 vom 24.03.2011, § 77 Abs 4 Nr 3 SGB 2, § 2 Nr 2 RBEG, § 6 RBEG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 131/11 R (REWIS RS 2012, 9819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9819

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