Bundespatentgericht, Urteil vom 01.08.2012, Az. 5 Ni 24/10 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2012, 4134

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Funkkommunikationssystem (europäisches Patent)" – zur wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten von Voranmeldungen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 062 745

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2012 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 062 745 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten und am 24. Dezember 1999 angemeldeten [X.] Patents 1 062 745 ([X.]), das in der [X.] die Bezeichnung "[X.]" trägt. Das beim [X.] unter der Nummer [X.] geführte [X.] nimmt die Prioritäten der vier [X.] Patentanmeldungen [X.] vom 16. Januar 1999, [X.] vom 20. Mai 1999, [X.] 569 vom 2. Juli 1999 und [X.] vom 24. September 1999 in Anspruch. Das [X.] umfasst 10 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung in der [X.] folgenden Wortlaut:

3

1. A radio communication system comprising a primary station (100) and a plurality of secondary stations (110), [X.] (100) and a secondary station (110), [X.] an uplink and a downlink control channel for transmission of control information, and a data channel for the transmission of data, at least one of the primary station (100) and a secondary station (110) comprising power control means (107,118) adapted to adjust, in [X.], [X.] in a series of steps of variable size, wherein each step is made in response to the receipt of a corresponding power control command in the sequence, characterised in that the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time after the start or resumption of transmission, [X.] commands.

4

Bezüglich des darauf rückbezogenen Patentanspruchs 2 und der nebengeordneten erteilten Patentansprüche 3, 5 und 9 sowie der darauf rückbezogenen Patentansprüche 4, 6 bis 8, sowie 10 wird auf die [X.]schrift [X.] 062 745 B1 verwiesen.

5

Die Klägerin macht als [X.] mangelnde Patentfähigkeit – insbesondere fehlende Neuheit - des Gegenstands des [X.]s gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik geltend, wobei sie der Auffassung ist, dass keine der [X.]oranmeldungen zu einem Prioritätsanspruch führen könne.

6

Die Klägerin stützt ihr [X.]orbringen auf folgende Unterlagen:

7

NK1 [X.] 062 745 B1 - [X.]schrift,

8

NK2 [X.] T2 - [X.] Übersetzung der Streitpatenschrift,

9

[X.] GB 9900910.2 (Priorität 1)

[X.] GB 9911622.0 (Priorität 2)

NK5 GB 9915569.9 (Priorität 3)

NK6 GB 9922575.7 (Priorität 4)

[X.] 00/41466 A2

NK8 [X.] – 224293 A

[X.] [X.] Übersetzung von [X.]-224293 A

NK10 [X.] 97/18643 A1

[X.] Kopie der Email von [X.] Group1 vom 12. April 1999

[X.] 3GPPTSG [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] ([X.]), April, 19-20th 1999 "Improved closed loop power control algorithm in slotted mode"

[X.]a 3GPP-Serverliste

„[X.][X.]/tsg_ran/[X.]_RL1/[X.]/[X.]/Pdfs“

NK13 [X.] 045 528 A1

[X.] Technical Specification 3G TS 25.214 [X.]ersion 3.0.0, Oktober 1999

[X.] 3GPP-Serverliste „[X.][X.]/[X.]/1999-10/25_series“

NK15  [X.] 5,896,411

[X.] [X.] [X.], December 1997 sowie ebenfalls als [X.] bezeichnet (vgl. Schriftsatz vom 4. Juni 2012)

[X.]auszug „3GPP_TSG_[X.]:[X.] Archives- April 1999“

NK17 E-mail von [X.] mit dem Titel „[X.]: corrected version [X.]-342“ v. 14.04.1999 [X.] aus www.linkedin.com zu [X.] und Fabrizio Tomatis

NK19 [X.] „[X.]; Invitation….“ v. 05.11.1998.

[X.] Panasonic „[X.] OF 3GPP TSG [X.] [X.]; Invitation“ v. 23.03.1999

[X.] 3GPP-Serverliste „[X.][X.]/tsg_ran/[X.]_RL1/[X.]-04/Report“

NK22 3GPP-Serverliste „[X.][X.]/tsg_ran/[X.]_RL1/[X.]- 04/[X.]/[X.]“ mit [X.] v. 12.05.1999

[X.] Anlagenkonvolut der Entgegenhaltungen aus dem [X.]erfahren 5 Ni 22/10(EP) zu [X.] 062 743.

[X.] Anlagenkonvolut der Entgegenhaltungen aus dem [X.]erfahren 5 Ni 23/10(EP) zu [X.] 062 744.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 062 745 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das [X.] im Umfang der [X.], [X.], [X.]a, [X.]I, [X.]Ia, [X.], [X.], [X.], [X.]a, [X.]I, [X.]Ia, [X.][X.], [X.][X.]a, [X.][X.]I und [X.][X.]Ia (in dieser Reihenfolge), wobei die [X.] bis [X.][X.]I denen entsprechen, die mit Schriftsatz von 11. Juni 2012 vorgelegt wurden. Die [X.]Ia bis [X.][X.]Ia ergeben sich daraus, dass jeweils die Worte „wherein each power control command either requests an increase in power or a decrease in power“ nicht enthalten sind.

Wegen der jeweiligen Fassung der [X.] bis [X.][X.]Ia wird auf die Anlage zum Schriftsatz der [X.] vom 11. Juni 2012 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das [X.] mit den beanspruchten Prioritäten für patentfähig. Die von der Klägerin herangezogenen Druckschriften [X.] und [X.] zählten schon deshalb nicht zum berücksichtigungsfähigen Stand der Technik, da sie nach dem maßgeblichen Prioritätszeitpunkt (16. Januar 1999) entstanden seien. Die Beklagte bestreitet, dass [X.] und [X.] an den von der Klägerin behaupteten Tagen der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Zur Stützung ihres [X.]orbringens legt die Beklagte folgende Unterlagen vor:

[X.] Merkmalsanalyse Anspruch 5

NB2 JP 4508427 B

NB3 Zusammenfassung des Erteilungsverfahrens, wie sie von dem [X.]ischen Patent- und Markenamt veröffentlicht wurde

[X.] [X.]ergleich von Patentanspruch 5 der [X.] 062 745 und

JP 4508427 B.

Die Klägerin hält das Bestreiten der [X.]eröffentlichung der Dokumente [X.] und [X.] für unsubstantiiert und daher für nicht zulässig. Die Behauptung der [X.], bezüglich [X.] könnten keine Feststellungen über den Zugang durch Beschäftigte der [X.] zu entsprechenden Dokumenten im Jahr 1999 getroffen werden, sei ebenso erstaunlich wie ihre Einlassung zum von Anfang an über das [X.] frei verfügbaren 3GPP-Server und der öffentlichen Zugänglichkeit von Dokumenten ab dem „[X.] im Zusammenhang mit [X.].

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die mit den [X.] verteidigten Fassungen seien unzulässig, weil deren Gegenstände den ursprünglichen Unterlagen zum [X.] nicht entnehmbar bzw. in ihnen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart seien, wobei sie zum Teil die Patente [X.] 062 743 und [X.] 062 744 beträfen. Im Übrigen hält sie die Gegenstände des [X.]s im Umfang der [X.] [X.]erteidigung für nicht patentfähig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 4. Mai 2012 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. [X.]. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet. Die verteidigte erteilte Fassung des [X.]s ist nicht patentfähig. Die verteidigten Fassungen gemäß den [X.] bis [X.] stellen entweder keine zulässigen Beschränkungen des Patentgegenstandes dar, bei denen eine Prüfung hinsichtlich der Patentfähigkeit daher nicht veranlasst war, oder ihre Gegenstände sind nicht patentfähig.

[X.]

1. Das [X.] betrifft ein Funkkommunikationssystem und primäre und sekundäre Stationen zur [X.]erwendung in einem derartigen System sowie [X.]erfahren zum Betrieb eines derartigen Systems (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Nach den Angaben in der [X.] gibt es zwei grundlegende Arten von Kommunikation, die in einem Funkkommunikationssystem zwischen einer Basisstation ([X.]) und einer [X.] ([X.]) benötigt werden. Die erste sei der [X.], zum Beispiel Sprach- oder Paketdaten. Die zweite seien die Steuerinformationen, die erforderlich seien, um verschiedene Parameter des Übertragungskanals einzustellen und zu überwachen, um die Basisstation und die [X.] in die Lage zu versetzen, den erforderlichen [X.] auszutauschen (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Das [X.] geht dabei von Kommunikationssystemen aus, bei denen eine der Funktionen der Steuerinformationen darin bestehe, eine Leistungsregelung zu ermöglichen. Die Leistungsregelung der von einer [X.] an die Basisstation übertragenen Signale sei erforderlich, damit die Basisstation Signale von unterschiedlichen [X.]en mit ungefähr dem gleichen [X.] empfange, während die von jeder [X.] aufzubringende Sendeleistung minimiert werde. Die Leistungsregelung der von der Basisstation an eine [X.] übertragenen Signale sei erforderlich, damit die [X.] Signale von der Basisstation mit einer geringen Fehlerrate empfange, während die Sendeleistung minimiert wird, um Interferenzen mit anderen Zellen und Funksystemen zu reduzieren. Bei einem Zweiwege-Funkkommunikationssystem erfolge die Leistungsregelung daher normalerweise in einem geschlossenen Regelkreis, bei dem die [X.] die erforderlichen Änderungen an der Übertragungsleistung von der Basisstation bestimme und der Basisstation diese Änderungen signalisiere, und umgekehrt (vgl. [X.], Abs. [0003]).

Dem [X.] liegt das technische Problem zugrunde, dass die [X.] zu Beginn einer Übertragung oder nach einer Unterbrechung der Übertragung etwas [X.] benötigen, um zufriedenstellend zu konvergieren. Bis eine derartige Konvergenz erreicht sei, sei es wahrscheinlich, dass übertragene Daten in einem beschädigten Zustand empfangen würden, wenn der [X.] der Übertragung zu niedrig ist, oder dass zusätzliche Störungen erzeugt werden, wenn der [X.] zu hoch ist (vgl. [X.], Abs. [0005]).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das [X.] ein Funkkommunikationssystem nach dem erteilten Patentanspruch 1 vor, welches sich in folgende Merkmale gliedern lässt (mit eingefügten Gliederungszeichen, [X.] Übersetzung jeweils

1a A [X.] comprising a primary station (100) and a plurality of secondary stations (110), [X.] (100) and a secondary station (110)

1b the channel comprising an uplink and a downlink control channel for transmission of control information, and

1c a data channel for the transmission of data,

1d at least one of the primary station (100) and a secondary station (110) comprising power control means (107,118) are adapted to adjust, in [X.], [X.] in a series of steps of variable size,

1e wherein each step is made in response to the receipt of a corresponding power control command in the sequence,

characterised in that

1f the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time [X.] or resumption of transmission,

1g the occurrence of the reduction being independent of the sign of the received power control commands.

2. Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse vorliegend abzustellen ist, sieht der Senat übereinstimmend mit der [X.] einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunktmäßig mit der Funkkommunikation befasst ist und über besondere Kenntnisse bei der Entwicklung von (Mobil-)Funkgeräten und den bei ihnen zur Anwendung kommenden [X.] verfügt. Bei diesem Fachmann sind Kenntnisse der zum Prioritätszeitpunkt etablierten Normen für Übertragungsverfahren der mobilen Kommunikation sowie der dafür zur Anwendung kommenden Standardgerätschaften als bekannt vorauszusetzen.

3. Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns geht der Senat von folgendem, den einzelnen Begriffen zugrunde zu legenden Bedeutungsinhalt aus:

Funkkommunikationssystem“ ([X.]) ist ein System für die drahtlose Kommunikation zu verstehen, das auf Basis eines Mobilfunkstandards, beispielsweise [X.] (Globales System für Mobilkommunikation) oder eines [X.] (Code Division Multiple Access) arbeitet (vgl. [X.], Abs. [0004]). Gefordert wird gemäß Patentanspruch 1 lediglich, dass das Funkkommunikationssystem einen Kommunikationskanal zwischen einer Funkstation und einer weiteren Station aufweist, wobei der Kommunikationskanal einen [X.]- und einen [X.] und einen Datenkanal umfasst.

primären bzw. sekundären Station (primary, secondary stations) versteht der Fachmann im Sinne des [X.]s jedwede technische [X.]orrichtung, die in der Lage ist, elektromagnetische Wellen in Form von [X.] zu empfangen und zu senden, sowie die Sendeleistung anzupassen. Bei einer primären Station handelt es sich gemäß der Patentschrift beispielsweise um die Basisstation ([X.]) und bei einer sekundären Station beispielsweise um die mobilen Geräte ([X.]) in einem Mobilfunksystem (vgl. [X.], Abs. [0002] und [0016]).

Kommunikationskanal“ (communication channel) wird im übertragungstechnischen Sinn ein Übertragungsmedium bezeichnet, mit dem Daten, die gemeinhin Nutz- und/oder Steuerinformationen umfassen, über räumliche Distanz übermittelt werden können. Abhängig von der jeweiligen Übertragungsrichtung wird zwischen „Aufwärtskanälen“ (uplink channels), bei denen Datenpakete von einer mobilen Station an eine Basisstation übertragen werden, und „Abwärtskanälen“ (downlink channels), bei denen Datenpakete von einer Basisstation zu einer [X.] oder mehreren [X.]en übertragen werden, unterschieden.

Datenkanal“ (data channel) Daten jeglicher Art, also sowohl Steuer- wie auch Benutzerdaten, übertragen werden - das [X.] subsumiert unter dem Begriff „Daten“ ebenfalls die Steuer- (control information) und die Benutzerdaten (user traffic), beispielsweise [X.] oder Datenpakete (vgl. [X.], Abs. [0002]) -, werden über einen „[X.]“ (control channel) ausschließlich Steuerinformationen (control information) übertragen, die für den Aufbau, die Erhaltung und den Abbau von Kommunikationsverbindungen notwendig sind, damit die Basisstation und eine [X.] Nutzsignale austauschen können (vgl. [X.], Abs. [0002]). Zu den Steuersignalen gehören unter anderem auch [X.] (power control commands, vgl. [X.], Abs. [0003] und [0008]).

Leistungssteuerungsbefehl (power control command) versteht der Fachmann ein Signal, das von einer (primären/sekundären) Station empfangen und zur Steuerung der Sendeleistung verwendet wird. Für den Fachmann kann dieses Signal aus einem einzigen Bit (Leistung erhöhen bzw. erniedrigen, 0, 1) oder aber aus mehreren Bits bestehen. Eine Lösung mit mehreren Bits ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik gemäß der [X.] 214 [X.] ([X.]), wonach ein Leistungssteuerungsbefehl eine Erhöhung (TPC_cmd equals 1), eine [X.]erringerung der Leistung (TPC_cmd equals -1), oder keine Änderung der Leistung (TPC_cmd equals 0) bewirkt, und der Druckschrift [X.] bekannt (vgl. Abs. [0012] und [0029]).

zu einer vorbestimmten [X.] nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung von einer anfänglichen Schrittgröße zu verringern“. Dies bedeutet für den Fachmann, dass nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung ein [X.]punkt, respektive ein [X.]intervall vorgegeben ist, ab dem die Schrittgröße verändert werden soll. Davon zu unterscheiden ist die [X.]orgehensweise, die Schrittgröße zu ändern, wenn ein bestimmtes Ereignis zu einer beliebigen [X.] eintritt, wie dies ebenfalls in der Patentschrift in [X.]erbindung mit der [X.]. 5 beschrieben ist. Die Schrittgröße wird gemäß [X.]ur 5 solange beibehalten, bis sich das [X.]orzeichen der [X.] ändert. Diese [X.] ist damit nicht vorbestimmt, sondern ist abhängig vom Auftreten eines bestimmten Ereignisses zu einer beliebigen [X.] nach Wiederaufnahme der [X.]erbindung.

Das Merkmal f) ist demzufolge – in Übereinstimmung auch mit der Auffassung der [X.] - in seiner Allgemeinheit dahingehend zu verstehen, dass zunächst die Übertragung mit einer bestimmten Schrittgröße, im Kontext des [X.]s als anfängliche Schrittgröße bezeichnet, gestartet wird, wobei aber offen bleibt, ob die zu Beginn der Übertragung anstehende Leistung schrittweise erhöht oder gesenkt wird. Nach Ablauf eines vorgegebenen [X.]intervalls, im Kontext des [X.]s einer vorbestimmten [X.], erfolgt das schrittweise Erhöhen oder Erniedrigen der Leistung mit einer Schrittgröße, die betragsmäßig kleiner als die zum Übertragungsbeginn eingestellte Schrittgröße ist. Das Merkmal f) reflektiert aufgrund des enthaltenen kausalen Zusammenhangs allein auf die Auslösung eines [X.]organgs nach Eintreten eines bestimmten Ereignisses nach Ablauf eines fest vorgegebenen [X.]intervalls.

I[X.] Zur erteilten Fassung

1. Dem so verstandenen Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 steht der vorveröffentlichte Beitrag gemäß Anlage [X.] (Titel: „[X.] in slotted mode“) neuheitsschädlich entgegen.

a) Dem [X.] kommt als [X.]rang lediglich der 24. Dezember 1999 zu und damit der Tag, an dem die dem [X.] zugrundeliegenden ursprünglichen Unterlagen als [X.] WO 00/41466 [X.] ([X.]) eingereicht wurden. Hingegen kann das [X.] keine der Prioritäten der vier [X.] [X.]oranmeldungen ([X.] - [X.]) wirksam beanspruchen.

Eine Priorität kann für einen Anspruch in einer [X.] Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung einer identischen [X.] gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.], „Elektronische Funktionseinheit“). Demnach ist in einem Dokument als offenbart anzusehen, was der Fachmann unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig den betrachteten Unterlagen entnehmen kann, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. [X.] GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument).

Diese [X.]oraussetzungen sind im vorliegenden Fall bezüglich keiner der vier [X.] [X.]oranmeldungen ([X.] bis [X.]) erfüllt. Die [X.] Patentanmeldung GB 9900910.2 (früheste Prioritätsschrift [X.]) betrifft wie das [X.] ein Funkkommunikationssystem bestehend aus einer [X.] und mehreren Sekundärstationen, mit einem Kommunikationskanal zwischen der [X.] und den Sekundärstationen, wobei der Kommunikationskanal einen Aufwärts- und einen Abwärts-[X.] zum Übertragen von [X.] und einen Datenkanal zur Übertragung von Datenpaketen („[X.]“) aufweist. Die Primär- und Sekundärstationen weisen Leistungssteuerungsmittel zur Steuerung der Leistung der Steuer- und [X.] in einer Reihe von Schritten auf, wobei die Größe der Schritte variiert werden kann (vgl. [X.], [X.], [X.] 17 bis 20, [X.], [X.] 16 bis 18). Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach der [X.]ur 4 wird die Schrittgröße anfangs vorzugsweise auf einen hohen Wert gesetzt und stufenweise (progressively) reduziert, bis sie den Wert für den normalen Betrieb erreicht (vgl. [X.], [X.] 29 bis 31). Als Ausführungsbeispiel für die Reduzierung wird eine Sequenz von [X.] angegeben („3.0, 2.0, 1.5, 1.0, 0.75, 075, 0.5, 0.5, 0.25, where 0.25 dB is the minimum step.“). Bei Anwendung dieser Sequenz in [X.]erbindung mit dem Auftreten von [X.] (power control signals) jede 1 ms könne ein Anfangsfehler von bis zu 10 dB innerhalb eines halben Rahmens (Frame) gegenüber 2,5 Rahmen unter [X.]erwendung der minimalen Schrittgröße korrigiert werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 3 bis 8).

nicht erkennbar, dass die vorbestimmte [X.] nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung, zu der die anfängliche Schrittgröße gemäß Merkmal 1f des erteilten Patentanspruchs 1 verringert werden soll, von empfangenen [X.]n abhängen soll (vgl. oben, Abschnitt I, Punkt 3). Somit mag zwar die vorgeschlagene Sequenzfolge gemäß der [X.] unter den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 fallen, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 geht jedoch wesentlich weiter, denn er umfasst auch Lösungen, die nicht auf abgespeicherte Sequenzen zugreifen und bei denen die vorbestimmte [X.], nach der eine [X.]erringerung der Schrittgröße nach dem Beginn oder der Wiederaufnahme der Übertragung erfolgen soll, unabhängig vom Empfang von [X.] ist.

Soweit die Beklagte zur [X.], wonach „das Auftreten der [X.]erringerung vom [X.]orzeichen der empfangenen [X.] unabhängig ist“, auf die Seite 6, Zeilen 9 bis 10 der [X.] verweist, ist dieser Stelle lediglich zu entnehmen, die vorgegebene Sequenzfolge für die Schrittgröße sowohl für eine Erhöhung als auch für eine [X.]erringerung der Leistung zu verwenden („Although as described here the steps are symmetric (i.e. the same steps are applicable to increases or decreases in power)…“). Eine Aussage dazu, dass das Auftreten der [X.]erringerung, mithin der vorgegebene [X.]punkt für die [X.]erringerung der Schrittgröße, vom [X.]orzeichen von [X.]n unabhängig sei (Merkmal 1g), kann dieser Stelle zur Überzeugung des Senats nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden.

Frequenzaufteilungs-Duplex-Kommunikationskanal ([X.]) handelt, wobei über die Steuerkanäle explizit Leistungssteuerungs- und [X.] übertragen werden ([X.], [X.]. [X.] 13 bis 16 und [X.] 23 bis 26; [X.], [X.] 28 bis 30, [X.] [X.] 5 bis 8; Patentansprüche 1 und 5; „…the system having a [X.] between the primary station and a secondary station…“; “…an uplink and a downlink control channel for transmission of power control and bit rate information…“). Auch wenn zu Beginn der [X.] und am Ende des dort ausgewiesenen Ausführungsbeispiels darauf hingewiesen wird, dass das beschriebene [X.]erfahren nicht auf [X.] bzw. [X.] beschränkt sei (vgl. [X.], Abs. 1; [X.], [X.] 24 bis 25), entnimmt der Fachmann sowohl den Ausführungsbeispielen in der Beschreibung als auch den Patentansprüchen unmittelbar und eindeutig nur Funk-Kommunikationssysteme, welche einen [X.] nutzen, worunter für den Fachmann neben [X.] beispielsweise auch [X.] zählt, worauf auch in der Prioritätsschrift gezielt hingewiesen wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 29 bis [X.], [X.] 2). Soweit die Beklagte argumentiert, der wesentliche Inhalt der Erfindung bestehe darin, dass die Anfangsübertragung auf den Datenkanälen gegenüber der Anfangsübertragung der Steuerkanäle verzögert erfolge, und die Erfindung für einen Fachmann demgemäß weder auf einen [X.] noch auf bestimmte, über die Steuerkanäle zu übertragende Information beschränkt sei, kann der Senat dieser Auffassung nicht zustimmen. Die Beklagte verweist hierzu zwar auf verschiedene, sehr kurze Textstellen der Prioritätsschrift (z. B. [X.], [X.] 8 bis 11; [X.], [X.] 15 bis 17; [X.], [X.] 21 bis 22), die jedoch keine Aussagen zum Aufbau des [X.] und der Art der über den [X.] zu übertragenden Information enthalten. Aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig nur, dass ein [X.] verwendet wird und Leistungssteuerungs- und [X.] über die Steuerkanäle übertragen werden, die er diesen Anforderungen entsprechend ausgestalten muss. Demgegenüber wird er einen Kanal, der lediglich [X.] übertragen muss (was gemäß der Formulierung im erteilten Anspruch beansprucht ist), diesen reduzierten Anforderungen Rechnung tragend anders gestalten als einen Kanal, über den Leistungssteuerungs- und [X.] übertragen werden müssen. Des Weiteren subsumiert der Fachmann unter dem etablierten Begriff “Steuerinformation” (control information) zwar Leistungssteuerungs-, nicht aber [X.].

Das Weglassen der Übertragung von [X.] im verteidigten Patentanspruch 1 führt zur Überzeugung des Senats funktionsnotwendigerweise zu einer andersartigen [X.] und damit zu einem [X.] gegenüber dem Inhalt der [X.].

Der Anmeldetag der [X.] kann folglich nicht als [X.]rang für das vorliegende Patent in Anspruch genommen werden.

Da die nach obigen Ausführungen in der beanspruchten Allgemeinheit nicht offenbarten Merkmale auch aus den in Anspruch genommenen Prioritäten GB 9911622.0 ([X.]) und [X.] ([X.]) für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig hervorgehen, können auch diese Prioritäten im Hinblick auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht wirksam beansprucht werden.

und [X.] über die Steuerkanäle beschränkt ist, und dass eine anfängliche Schrittgröße für eine vorbestimmte Anzahl von [X.] verwendet werden soll, nach denen die Schrittgröße reduziert werde (vgl. [X.], [X.], [X.] 16 bis 18). Somit fällt dieser Gegenstand zwar ebenfalls unter den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1, der jedoch – wie oben dargelegt – nicht darauf beschränkt ist, dass die vorbestimmte [X.], bei der eine [X.]erringerung der Schrittgröße stattfinden soll, von [X.]n abhängt, sondern unabhängig von derartigen Signalen ist. Damit kann auch die Priorität GB 9922575.7 ([X.]) im Hinblick auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht wirksam beansprucht werden.

b) Die von der Klägerin entgegengehaltene Druckschrift nach Anlage [X.] ist bei der Prüfung der erteilten Fassung des [X.]s auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen, da sie vor dem maßgeblichen Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich war.

Der Beitrag [X.] mit dem Titel „[X.] in slotted mode“ ist nach den Feststellungen des Senats über die Adresse „http://www.3gpp.org/ftp/tsg_ran/WG1_RL1/TSGR1_04/Docs/Pdfs“ gemäß der mit Anlage [X.]a eingereichten [X.] jederzeit abrufbar und von dem im [X.] öffentlich zugänglichen 3GPP-Server herunterzuladen. Dieser Beitrag stimmt vollständig mit der als Anlage [X.] vorgelegten Druckschrift überein. Demgemäß fehlen auch in dem auf dem Server hinterlegten Dokument die Zeichnungen gem. [X.]uren 1 und 4, wobei die [X.] belegt, dass es insoweit bei der als Anhang zur E-Mail bereits am 12. April 1999 (vgl. [X.]) an die Mitglieder der [X.] versandten [X.] zu einem Konvertierungsproblem gekommen war. Das auf der [X.] mit „last modified“ bezeichnete Datum 15. April 1999 ist als der späteste [X.]punkt anzusehen, ab dem der Beitrag - in mit der [X.] identischer Form - auf dem Server eingestellt wurde und seitdem unverändert und vorbehaltlos jedermann zur [X.]erfügung steht. Folglich gehört er zum im Hinblick auf das [X.] berücksichtigungsfähigen Stand der Technik. Soweit die Beklagte die [X.]orveröffentlichung der [X.] bestreitet, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, die abweichend von den Ausführungen der Klägerin, etwa im Schriftsatz vom 4. Juni 2012, mit deren Hilfe der Senat den Beitrag auf dem 3GPP-Server ohne Weiteres finden und als identisch mit der am 12. April 1999 den Mitgliedern übersandten [X.] beurteilen konnte, Anlass sein könnten, noch Zweifel am [X.]eröffentlichungstag der [X.] zu erwecken. Abweichungen vom im [X.] üblichen [X.]erfahrensablauf jedenfalls hat sie nicht konkret vorgetragen, sondern pauschal darauf hingewiesen, es ließe sich nicht mehr feststellen, ob Personen, die im [X.] bei der [X.] beschäftigt waren, Zugang zu diesen Dokumenten hatten.

Soweit die Beklagte wegen eines möglicherweise als Datum 28.05.2010 zu lesenden [X.]ermerks neben der Seitenangabe in der [X.] von einer Nachveröffentlichung der Schrift ausgeht, ist dies wegen der entgegenstehenden Feststellungen des Senats ersichtlich nicht der Fall. Offensichtlich handelt es sich hierbei vielmehr um einen Druckvermerk, also eine [X.]angabe des Ausdruckdatums.

c) Der Standard nach der [X.] lässt sich in gleicher Weise wie bei [X.] über den 3GPP-Server (vgl. [X.]/[X.]/1999-10/25_series gemäß Anlage 14a) als am 21. Oktober 1999 eingestellt und seitdem unverändert nachweisen. Daher ist er bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.]s ebenfalls zu berücksichtigen.

d) Die Druckschrift [X.] nimmt alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des [X.]s in der erteilten Fassung neuheitsschädlich vorweg (Art. 54 EPÜ).

Merkmal 1a). Für die Leistungsregelung werden über einen [X.] sowohl im [X.] als auch im Downlink des [X.] Leistungssteuerungssignale übertragen (vgl. [X.], Seite 1, Introduktion, 1. Absatz), wobei als Reaktion auf den Empfang eines Leistungssteuerungssignals eine Leistungssteuerung mit einer bestimmten Schrittgröße vorgenommen wird (Seite 2, „Proposed algorithm“, letzter Absatz bis Seite 3, erster Absatz). Während der [X.]dauer des „slotted mode“, die sich aus der [X.]dauer mehrerer [X.]schlitze („slots“) zusammensetzt und als Leerlaufzeit („idle length“ Nidle) bezeichnet wird, wird die Übertragung unterbrochen (vgl. [X.], „[X.]“, 2. Absatz, Satz 2), wobei es für den Fachmann, der den [X.]-Standard kennt, selbstverständlich ist, dass damit auch eine Unterbrechung in der Übertragung von Daten gemeint ist. Mithin weist der Kommunikationskanal einen Aufwärtsverbindungs- und einen Abwärtsverbindungs-[X.] für die Übertragung von Steuerinformationen (Merkmal 1b) und einen Datenkanal zur Übertragung von Daten (Merkmal 1c) auf. Ein Nachteil des „slotted mode“ sei, dass während dieser Leerlaufzeit („idle length“) keine Leistungssteuerungssignale übertragen werden. Deshalb könne der Signal-Geräuschabstand ([X.]) an der Basisstation (BTS) stark vom Ziel-Signal-Geräuschabstand ([X.]target) abweichen (vgl. [X.], Seite 1, letzter Absatz). Es wird deshalb in der [X.] vorgeschlagen, für eine bestimmte [X.]dauer (Nrec) eine höhere Schrittgröße (r’) bei der Leistungsregelung zu verwenden, um den Ziel-Signal-Geräuschabstand nach einer Wiederaufnahme der Übertragung schneller wieder zu erreichen (vgl. [X.], Seite 1, Abstract, „…applying a larger power control step during a certain amount of time when transmission restarts, in order to recover faster a [X.] close to [X.]target. “, Seite 2, [X.] algorithm, 1. Absatz). Diese Schrittgröße kann beispielsweise doppelt so groß sein wie die üblicherweise angewendete Schrittgröße (r’= 2r) und die bestimmte [X.] kann beispielsweise der Leerlaufzeit („idle time“ Nidle) entsprechen, wobei jedoch auch andere Werte verwendet werden können ( vgl. [X.], Seite 2, Absatz unter [X.]. 3). Somit offenbart die Druckschrift [X.] Leistungssteuerungsmittel, die dazu geeignet sind, die Leistung der Steuerkanäle und der Datenkanäle als Reaktion auf eine Abfolge von empfangenen [X.]n in einer Reihe von Schritten mit veränderlicher Größe zu verändern (Merkmal 1d), wobei jeder Schritt als Reaktion auf den Empfang eines entsprechenden Leistungssteuerungsbefehls in der Abfolge vorgenommen wird (Merkmal 1e). Der Fachmann entnimmt der [X.] unmittelbar und eindeutig, die Schrittgröße zu einer vorbestimmten [X.] nach der Wiederaufnahme der Übertragung von einer anfänglichen Schrittgröße zu verringern (vgl. Seite 1, [X.] , „…applying a larger power control step during a certain amount of time when transmission restarts…“, Seite 2, „Proposed algorithm“, Hervorhebung hinzugefügt; Merkmal 1f). Bezüglich einer Abhängigkeit des Auftretens der [X.]erringerung, mithin der vorbestimmten [X.], vom [X.]orzeichen der empfangenen [X.] ist der [X.] nichts zu entnehmen, so dass auch Merkmal 1g vorweggenommen ist.

e) Mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 3, 5, und 9 bzw. in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. [X.]ielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

[X.][X.] Zu den Hilfsanträgen

Patentanspruch 1 des [X.]s in den Fassungen der [X.], [X.], [X.], I[X.], [X.], [X.][X.], [X.], [X.], [X.], [X.]a, [X.]I, [X.][X.], [X.][X.], [X.]I[X.], [X.][X.] und [X.] ist entweder nicht zulässig oder nicht patentfähig. Soweit die Patentfähigkeit zu verneinen ist, kommt dem [X.] in den hilfsweise verteidigten Fassungen aus den oben unter I[X.] 1a genannten Gründen jedenfalls die Priorität der [X.] nicht zu, so dass die [X.] als Stand der Technik zu berücksichtigen ist.

1. Hilfsanträge I, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]I, [X.][X.], [X.][X.]

a) Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]I, [X.][X.] und [X.][X.] unterscheiden sich von der erteilten Fassung wenigstens durch das neu aufgenommene Merkmal ([X.] Fassung kursiv):

HI wherein each power control command either requests an increase in power or a decrease in power,

HI ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen gemäß der [X.] ([X.]) nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig offenbart.

jeder [X.] eine Erhöhung der Leistung oder eine [X.]erringerung der Leistung verlangt.

Selbst für den Fall, dass ein Fachmann dieses Merkmal den ursprünglichen Unterlagen entnehmen könnte, was aus Sicht des Senats nicht der Fall ist, so wäre der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I nicht patentfähig, denn die Druckschrift [X.] nimmt auch dieses Merkmal neuheitsschädlich vorweg, da sie die analoge [X.]orgehensweise zur Erzeugung der [X.] wie im [X.] offenbart (vgl. [X.], [X.], oben).

c) Mit dem Patentanspruch 1 in den mit den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]I, [X.][X.] und [X.][X.] verteidigten Fassungen kann das Patent somit keinen Bestand haben. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 3, 5, und 9 in der Fassung der [X.], [X.], [X.], sowie die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 2, 3 und 4 der [X.][X.], [X.], [X.]I und [X.][X.] verlassen aus den zum Patentanspruch 1 ausgeführten Gründen ebenfalls den Rahmen der ursprünglichen [X.].

d) Bei dieser Sachlage muss der Frage, in wieweit die Aufnahme weiterer Merkmale in die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den [X.]I, [X.], [X.], [X.], [X.]I, [X.][X.] und [X.][X.] zu einer unzulässigen Erweiterung führen, nicht mehr nachgegangen zu werden.

2. Hilfsantrag I[X.]

a) [X.]on Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I[X.] lediglich durch folgenden (markierten) Zusatz zu Merkmal 1a (Änderungen hervorgehoben, [X.] Fassung kursiv):

1a HI[X.] A [X.] comprising a primary station (100) and a plurality of secondary stations (110), the system having a frequency division duplex communication channel between the primary station (100) and a secondary station (110)

b) Es kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob diese Ergänzung zulässig ist, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag I[X.] ebenfalls nicht neu ist.

Merkmal 1a HI[X.] ).

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag I[X.] verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 3, 5 und 9 eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

3. Hilfsantrag [X.][X.]

a) Hilfsantrag [X.][X.] ergänzt die Merkmale 1a und 1f der erteilten Fassung wie folgt (Änderungen hervorgehoben, [X.] Fassung kursiv):

1a HI[X.] A [X.] comprising a primary station (100) and a plurality of secondary stations (110), the system having a frequency division duplex communication channel between the primary station (100) and a secondary station (110)

1f H[X.][X.] the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time, which is defined by an predetermined number of power control commands , [X.] or resumption of transmission,

,

b) Es kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob die vorgenommenen Ergänzungen zulässig sind, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. 54 EPÜ).

HI[X.] auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 und zum Hilfsantrag I[X.] verwiesen. Aus der Druckschrift [X.] geht in einer beispielhaften Ausführungsform hervor, die vorbestimmte [X.]dauer bis zur [X.]erringerung der Schrittgröße („recovery period Nrec“) gleich der vorhergehenden Leerlaufperiode („idle length Nidle“) zu machen, die einer Anzahl von [X.]schlitzen („time slot“ TS) entspricht (vgl. Seite 2, Absatz unter [X.]. 3). Wie den Ausführungen in der [X.] weiter zu entnehmen ist, wird im Regelbetrieb bei einem geschlossenen Leistungsregelkreis ([X.]) innerhalb jedes [X.]schlitzes an der Basisstation (BTS) der empfangene Signal-Geräuschabstand mit dem Ziel-Signalgeräuschabstand verglichen und ein entsprechender Leistungssteuerungsbefehl an eine mobile Einheit (UE) übertragen (vgl. Seite 2 unten bis Seite 3 oben, Punkte 1 bis 4). Mithin entnimmt der Fachmann der Druckschrift, dass im Regelbetrieb die Anzahl der [X.]schlitze und die Anzahl der [X.] stets übereinstimmen und der [X.]abstand zwischen zwei [X.]n einem [X.]schlitz entspricht. Für den Fachmann ergibt sich daraus zwanglos, dass er die vorbestimmte [X.] gemäß Merkmal 1f alternativ zur Bestimmung über eine vorbestimmten Zahl von [X.]schlitzen auch über eine vorbestimmte Zahl von [X.]n bestimmen kann (Merkmal 1f H[X.][X.] ). Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es zur Überzeugung des Senats hierzu nicht.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag [X.][X.] verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 3, 5 und 9 nach Hilfsantrag [X.][X.] eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

4. Hilfsantrage [X.]

H[X.] ergänzt (Änderungen hervorgehoben, [X.] Fassung kursiv):

1a HI[X.] A [X.] comprising a primary station (100) and a plurality of secondary stations (110), the system having a frequency division duplex communication channel between the primary station (100) and a secondary station (110)

1f H[X.][X.] the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time, which is defined by an predetermined number of power control commands , [X.] or resumption of transmission,

,

1h H[X.] wherein the power control means (107, 118) is adapted to reduce the power control step size in accordance with a predetermined sequence of step sizes.

b) Es kann nach Ansicht des Senats dahingestellt bleiben, ob der Patentanspruch 1 mit diesen Ergänzungen zulässig ist, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

HI[X.], 1b, 1c, 1d, 1e, 1f H[X.][X.] und 1g wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] verwiesen. Aus der [X.] ist es zudem bekannt, nach einer Pause zunächst eine große Schrittgröße r’ und nach einer vorgegebenen [X.] eine kleinere Schrittgröße r zu verwenden (vgl. [X.], [X.]. 3, Absatz nach [X.]. 3, „[X.], we recommend r' = 2r). Mithin sind die Leistungssteuerungsmittel dazu geeignet, die Schrittgröße in Übereinstimmung mit einer vorgegebenen Sequenz von Schrittgrößen zu verringern (Merkmal 1h H[X.] ).

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 2, 3 und 4 nach Hilfsantrag [X.] eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

5. Hilfsantrag [X.]a

H[X.] (entspricht Merkmal 1h aus dem Hilfsantrag [X.]) ergänzt (Änderungen hervorgehoben, [X.] Fassung kursiv):

1a H[X.]a A [X.] comprising a primary base station (100) and a plurality of secondary mobile stations (110), the system having a frequency division duplex communication channel between the primary base station (100) and a secondary mobile station (110)

1d H[X.]a at least one of the primary station (100) and a wherein the secondary mobile station (110) comprising power control means (107,118) are adapted to adjust, in [X.], [X.] in a series of steps of variable size,

1f H[X.][X.] the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time, which is defined by an predetermined number of power control commands , [X.] or resumption of transmission,

,

1h H[X.] wherein the power control means (107, 118) is adapted to reduce the power control step size in accordance with a predetermined sequence of step sizes.

H[X.]a, 1d H[X.]a) beruht gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]a unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] lediglich dadurch, dass das Funkkommunikationssystem eine Basisstation als [X.] und [X.]en als Sekundärstationen aufweist. Dies stellt zum einen für den Fachmann eine Trivialität dar und ist zudem aus der Druckschrift [X.] bekannt (vgl. [X.], letzter Absatz). Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] verwiesen.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag [X.]a verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den nebengeordneten Patentansprüchen 2, 3 und 4 nach Hilfsantrag [X.]a eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

6. Hilfsantrag [X.][X.]

a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.][X.] sieht ein Funkkommunikationssystem vor, das nach Merkmalen gegliedert wie folgt charakterisiert ist (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben, [X.] Fassung kursiv):

1a H[X.]I A [X.] [X.] comprising a primary base station (100) and a plurality of secondary mobile stations (110), the system having a frequency division duplex communication channel between the primary base station (100) and a secondary mobile station (110)

1b the channel comprising an uplink and a downlink control channel for transmission of control information, and

1c a data channel for the transmission of data,

1c1 H[X.]I wherein the data transmitted on the data channel is user traffic,

1c2 H[X.]I wherein the uplink and the downlink control channel and the data channel are established after transmission by the mobile station (110) of a request (202) for resources and receipt of an acknowledgement (204) from the base station (100),

1c3 H[X.]I wherein closed loop power control means (118) are provided for adjusting [X.],

1d H[X.]a at least one of the primary station (100) and a wherein the secondary mobile station (110) comprising power control means (107,118) are adapted to adjust, in [X.], [X.] in a series of steps of variable size,

1e wherein each step is made in response to the receipt of a corresponding power control command in the sequence,

characterised in that

1f H[X.][X.] the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time, which is defined by an predetermined number of power control commands , [X.] or resumption of transmission,

,

1g the occurrence of the reduction being independent of the sign of the received power control commands,

1h H[X.] wherein the power control means (107, 118) is adapted to reduce the power control step size in accordance with a predetermined sequence of step sizes, and

further characterized in that

1i H[X.]I said mobile station (110) contain means (112) for delaying the initial [X.] until after the initial transmission of the control channels during which delay the closed loop power control means (118) is operable to adjust the control channel power, wherein the delay in [X.] is predetermined

b) Der Gegenstand der im Rahmen des [X.] [X.][X.] verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.][X.] ist daher nicht zulässig.

H[X.]I 1c2 H[X.]I, 1c3 H[X.]I und 1i H[X.]I betrifft eine Ausführungsform, welche den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig entnommen werden kann. Zur [X.] insbesondere des neuen Merkmals 1i H[X.]I verweist die Beklagte zwar auf das Ausführungsbeispiel gemäß der [X.]ur 3 in den ursprünglichen Unterlagen ([X.], [X.], [X.] 1 bis 11), jedoch entnimmt der zuständige Fachmann bereits aus der Formulierung zu Beginn der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach [X.]ur 4, aus dem nach Ansicht der [X.] insbesondere die Merkmale 1f H[X.][X.], 1g und 1h H[X.] hervorgehen, dass es sich dabei um zwei komplett unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten für das in der Anmeldung genannte Problem handelt ([X.], [X.] 12, „[X.]ure 4 is a flow chart of another solution of the problem…“). Er würde eine Kombination dieser beiden Lösungsmöglichkeiten bei der Durchsicht der Anmeldung auch nicht in Betracht ziehen, da das [X.]erfahren bei der Lösungsmöglichkeiten gemäß [X.]ur 4 in den Anmeldeunterlagen erst dann startet, wenn nach einer Unterbrechung die Datenübertragung auf den Steuerkanälen und den Datenkanälen begonnen hat (vgl. [X.], [X.], [X.] 17 bis 19, „[X.], 208 and the data channel 210 (or the beginning of their retransmission after an interruption)“, Hervorhebung hinzugefügt). Zu diesem [X.]punkt würde es für den Fachmann aber keinen Sinn machen, diese Lösungsmöglichkeit anzuwenden, da nach einer Unterbrechung oder Pause in der Übertragung bei der [X.]erwendung der Lösungsmöglichkeit gemäß dem Merkmalen 1i H[X.]I die Leistung bereits eingeregelt wäre, nachdem dort eine Leistungsregelung zunächst nur auf den Steuerkanälen und erst anschließend auf den Datenkanälen stattfindet (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 bis 11).

H[X.][X.], 1g, 1h H[X.] und 1i H[X.]I definieren in ihrer Kombination eine Ausführungsform, die in den Anmeldeunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist. Diese stellt sich vielmehr gegenüber den ursprünglichen Unterlagen als nicht offenbartes "[X.]" dar ([X.] Urteil vom 14.05.2009 – [X.] - Heizer).

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag [X.][X.] verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 2, 3 und 4 in der Fassung des Hilfsantrags [X.][X.] verlässt aus den zum Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [X.][X.] ausgeführten Gründen ebenfalls den Rahmen der ursprünglichen [X.].

7. Hilfsanträge [X.]I[X.] und [X.]

a) Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den [X.] [X.]I[X.] und [X.] enthalten neben weiteren Änderungen die bereits zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.][X.] für nicht zulässig erachtete Ausführungsform, wonach die beanspruchte mobile Station dadurch gekennzeichnet sei, dass

H[X.][X.] the power control means (107, 118) is adapted to reduce the step size from an initial step size at a predetermined time, which is defined by an predetermined number of power control commands, [X.] or resumption of transmission,

1g the occurrence of the reduction being independent of the sign of the received power control commands,

H[X.] wherein the power control means (107, 118) is adapted to reduce the power control step size in accordance with a predetermined sequence of step sizes, and

further characterized in that

H[X.]I said mobile station (110) contain means (112) for delaying the initial [X.] until after the initial transmission of the control channels during which delay the closed loop power control means (118) is operable to adjust the control channel power, wherein the delay in [X.] is predetermined

b) Auch die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge [X.]I[X.] und [X.] beanspruchen somit eine Kombination unterschiedlicher Ausführungsbeispiele, die in keinem erkennbaren kausalen Zusammenhang stehen und sind daher aus denselben Gründen wie der Hilfsantrag [X.][X.] unzulässig. Es wird hierzu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.][X.] verwiesen.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die zusätzlichen Merkmale der Patentansprüche [X.]I[X.] und [X.] gegenüber dem Patentanspruch [X.][X.] aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgehen.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in den mit den [X.] [X.]I[X.] und [X.] verteidigten Fassungen kann das Patent somit keinen Bestand haben. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 2, 3 und 4 in der Fassung des Hilfsantrags [X.]I[X.] verlassen aus den zum Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags [X.][X.] ausgeführten Gründen ebenfalls den Rahmen der ursprünglichen [X.].

[X.].

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 24/10 (EP)

01.08.2012

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.08.2012, Az. 5 Ni 24/10 (EP) (REWIS RS 2012, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4134


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 24/10 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 24/10 (EP), 01.08.2012.


Az. X ZR 146/12

Bundesgerichtshof, X ZR 146/12, 11.02.2014.


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