Bundespatentgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 4 Ni 37/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2019, 9845

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 557 318

([X.] 50 2005 011 259)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2019 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.]. [X.] sowie [X.]n Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und [X.]. Schwenke

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 557 318 wird im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 bis 8, 14 und 15 für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

7. Lastkraftwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Boden des Laderaums sich in Längsrichtung des [X.] erstreckende Walzen aufweist,

wobei Anspruch 1 wie folgt lautet:

1. Lastkraftwagen (1) mit einem Zugfahrzeug (2) und einem Anhänger (3),

der als Auflieger ausgebildet ist und der Räder (6) und einen Laderaum (7) aufweist,

wobei die äußere Höhe des Anhängers (3) von der Unterseite (14, 15) der Räder (5, 6) bis zur Oberseite (16) des [X.] (7) gemessen etwa 4 m nicht überschreitet

und der Anhänger geeignet ist zum Transport von leeren Containern mit Abmessungen von 1 m Länge, 1,20 m Breite und 1,17 m Höhe,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Laderaum (7) derart bemessen ist, dass er quer zur Fahrtrichtung Reihen mit zum Teil 4 und Teil 6 Containern und genau 70 Container (8) aufnimmt, wobei quer zur Fahrtrichtung jeweils 2 Container (8) so nebeneinander stehen können, dass eine Containerreihe nur 1 m der Fahrzeuglänge in Anspruch nimmt,

wobei im Bereich der Auflage des Anhängers auf dem Zugfahrzeug 3 Reihen mit 4 Containern (8) angeordnet sein können,

der Laderaum (7) eine Ausnehmung (9) zur Aufnahme der Räder (6) aufweist, die in Fahrtrichtung eine Länge von 1,10 m nicht überschreitet, über den Rädern (6) eine Reihe mit 4 Containern angeordnet sein kann,

im Bereich zwischen der Auflage und den Rädern des Anhängers 6 Reihen mit 6 Containern angeordnet sein können

und hinter den Rädern 3 Reihen mit 6 Containern (8) angeordnet sein können,

wobei der Laderaum im Bereich der Auflage des Anhängers etwa 3 m, im Bereich zwischen der Auflage des Anhängers und der Ausnehmung (9) zur Aufnahme der Räder (6) des Anhängers etwa 6 m und hinter der Ausnehmung (9) zur Aufnahme der Räder etwa 3 m lang ist,

der Laderaum in Fahrtrichtung von der Seite beladbar ist, indem eine Folie die Seitenwände des Fahrzeugs bildet, die beim Be- und Entladen zur Seite oder nach oben gerollt werden kann, sodass die gesamte Seitenwand des Fahrzeugs ungehindert zugänglich ist und

das Gesamtgewicht des Fahrzeugs unter 12 t liegt.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 557 318, [X.] Aktenzeichen [X.] 2005 011 259 (Streit- bzw. Klagepatent), das am 21. Januar 2005 unter Beanspruchung der nationalen Prioritäten [X.] 102004003795 und [X.] 102004023693 angemeldet worden ist. Das in [X.] [X.] veröffentlichte [X.] mit der Bezeichnung „LKW für den Transport einer großen Anzahl von Containern“ umfasst 15 Patentansprüche, die im Umfang der Ansprüche 1 bis 8, 14 und 15 angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet:

Abbildung

3

Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 8, 14 und 15 wird auf die [X.]schrift in der B1-Fassung Bezug genommen.

4

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, dass der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche des Klagepatents nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56, 57 EPÜ wegen mangelnder Patentfähigkeit, insbesondere wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei.

5

Die Klägerin legt unter anderem die folgenden Dokumente vor:

6

[X.] Hauszeitung Fahrzeugbau K… GmbH, Ausgabe 02/2002

7

[X.] Auftragsbestätigung der Firma [X.] an die Firma [X.]u. andere GdbR vom 29.06.2001 über die Herstellung eines 1 Achs-Sattelaufliegers mit Tiefbett und Vollplanenaufbau

8

[X.] Skizze des beauftragten Aufliegers

9

K24 TÜV-Gutachten gemäß § 21 [X.] vom [X.] zu dem beauftragten Auflieger

[X.] Fahrzeugschein zu dem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen [X.] vom 01.10.2001

[X.] Abbildungen des Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen [X.].

Die Klägerin trägt hierzu vor, die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 bis 8, 14 und 15 seien nicht neu, mindestens aber nicht als erfinderisch anzusehen. Stand der Technik sei insbesondere die offenkundige Vorbenutzung des von der Firma [X.] hergestellten und vor dem Zeitrang des [X.]s der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen [X.]; die Klägerin verweist insoweit auf die Anlagen [X.] bis [X.]. Spätestens mit der Zulassung dieses Fahrzeugs am 1. Oktober 2001 sei dieses öffentlich zugänglich und damit Stand der Technik gewesen. Es stehe dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich entgegen und lege auch einen Sattelauflieger für 70 [X.] mit den Abmessungen des Anspruchs 1 nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag 01 nahe. Eine seitliche Beladbarkeit entsprechend dem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 02 sei im Stand der Technik bereits bekannt gewesen, z. B. durch die [X.]. Die Forderung nach einem Gesamtgewicht unter 12 t entsprechend dem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 03 sei lediglich aufgabenhaft formuliert, im Übrigen ergebe sie sich aus der Autobahnmaut für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t. Walzen entsprechend dem Anspruch 7 nach Hilfsantrag 03 hätten für den Fachmann im Bereich des Üblichen gelegen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 557 318 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 sowie 14 und 15 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.] 01 bis 03 verteidigt wird, mit der Maßgabe, dass in diesen Anspruchsfassungen die jeweiligen Ansprüche 2 bis 6 gestrichen werden,

weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit dem Anspruch 7 des in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.], direkt und ausschließlich rückbezogen auf den Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.], verteidigt wird.

In der Fassung nach Hilfsantrag 01 lautet Patentanspruch 1 des aus den Patentansprüchen 1, 7 und 8 bestehenden Anspruchssatzes:

Abbildung

Abbildung

In der Fassung nach Hilfsantrag 02 lautet Patentanspruch 1 des aus den Patentansprüchen 1, 7 und 8 bestehenden Anspruchssatzes:

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In der Fassung nach Hilfsantrag 03 lautet Patentanspruch 1 des aus den Patentansprüchen 1 und 7 bestehenden Anspruchssatzes:

Abbildung

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Anspruch 7 nach Hilfsantrag 03 lautet:

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Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das [X.] für patentfähig; dies gelte jedenfalls für eine der Anspruchsfassungen gemäß der [X.] bis 03.

Der Sattelauflieger der Firma [X.] habe im Auslieferungszustand aufgrund von eingebauten, von Hand zu betätigenden Rampen mit Federunterstützung nicht die Anordnung von 6 Containerreihen hintereinander im Tiefbett entsprechend dem erteilten Anspruch 1 ermöglicht. Er habe auch nicht die Anforderungen des [X.] gemäß [X.] erfüllt. Ein Fachmann habe auch in Kenntnis dieses Sattelaufliegers nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gelangen können, weil er davon habe ausgehen müssen, dass aufgrund eines durchgehenden Ladebodens und erforderlicher Verstärkungen der Laderaum im Bereich der Tiefbetten nicht in voller Höhe nutzbar sein könne.

Der Fachmann habe weiter auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 01 gelangen können, weil er die 3,4 m lange Auflage des Sattelaufliegers der Firma [X.], die eine Systemschnittstelle zwischen Auflieger und LKW darstelle, nicht auf etwa 3 m kürzen konnte. Eine seitliche Beladbarkeit gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 02 sei nicht ohne erfinderisches Zutun erreichbar, der Fachmann habe vielmehr einer seitlichen Beladbarkeit im Wege stehende Verstärkungen und Verstrebungen, die auch der vorbenutzte Auflieger aufweise, für erforderlich gehalten. Auch ein Gesamtgewicht von unter 12 t gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 03 sei nicht ohne erfinderisches Zutun realisierbar gewesen. Walzen gemäß dem Anspruch 7 nach Hilfsantrag 03 seien jedenfalls in Längsrichtung nicht üblich gewesen.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 11. September 2018 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 samt Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung nach Hauptantrag und nach den [X.], 02 und 03 verteidigt wird, weil die Lehre des jeweiligen Anspruchs 1 in diesen Fassungen sich als nicht patentfähig erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ).

Soweit das Streitpatent weiter hilfsweise in der zulässig beschränkten Fassung nur im Rahmen des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 03 verteidigt wird, führt die Klage jedoch nicht zum Erfolg und ist abzuweisen, da sich der hiergegen gerichtete Nichtigkeitsangriff im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ) als nicht begründet erweist.

[X.]

1. Die Erfindung betrifft gemäß den Absätzen 0001 bis 0003 der Patentschrift (im Folgenden: „[X.]“) einen Lastkraftwagen mit einem Zugfahrzeug und einem Anhänger mit Rädern und einem Laderaum. Dabei kann der Laderaum auf das Zugfahrzeug und den Anhänger verteilt sein, die Erfindung betrifft jedoch auch Sattelzüge, bei denen der Anhänger als Auflieger ausgebildet ist und den gesamten Laderaum aufweist. Die Räder des Anhängers können sich unter dem Laderaum befinden oder in einer Ausnehmung untergebracht sein, die in den Laderaum hineinragt.

Im Absatz 0004 [X.] ist erläutert, dass solche Lastkraftwagen je nach Einsatzgebiet entweder besonders große Gewichte oder besonders große Volumina aufnehmen müssen, wobei die Erfindung insbesondere Lastkraftwagen für große Volumina betrifft. Beispielsweise wird der Transport von leeren [X.]n genannt.

Gemäß den Absätzen 0005 und 0006 [X.] wird mit einem Lastkraftwagen gemäß dem Anspruch 1 die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe gelöst, mit einem Lastkraftwagen eine möglichst große Menge an voluminösen Elementen wie beispielsweise [X.]n zu transportieren.

[X.] (Intermediate Bulk Container) sind Behälter für Flüssigkeiten oder Schüttgüter. Nach den Angaben im Streitpatent, siehe Abs. 0027, weist eine übliche Variante 1 m Länge, 1,2 m Breite und 1,17 m Höhe auf.

Die Streitpatentschrift weist insoweit in Abs. 0007 ergänzend darauf hin, dass alle angebotenen [X.]s nur weniger als 60 derartiger [X.] transportieren könnten und der Erfindung die Aufgabe zu Grunde liege, bekannte Lastkraftwagen derart weiter zu entwickeln, dass eine besonders große Menge dieser Elemente transportiert werden kann. Hierbei seien die im Straßenverkehr vorgegebenen Richtlinien einzuhalten.

Insoweit ist das Ladevolumen – jedenfalls für den Einsatz auf öffentlichen Straßen – dadurch begrenzt, dass gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ([X.]) zum einen maximale Maße nicht überschritten werden dürfen (4 m Höhe, 2,55 m Breite, 16,50 m Länge beim [X.]), und zum anderen der Lastkraftwagen innerhalb eines „[X.]“ mit 25 m Außendurchmesser und 10,6 m Innendurchmesser fahren können muss.

Die Streitpatentschrift weist in Abs. 0007 weiter darauf hin, dass der [X.] auf einfache Weise be- und entladbar sein sollte.

Im Abs. 0009 ist angegeben, dass mit der erfindungsgemäßen Lösung eine realistische transportierbare Menge an derartigen [X.]n bei etwa 70 Containern liege. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Erhöhung des [X.] größere Einsparungen in der Logistik ermögliche, da jeder zusätzliche auf einer Fahrt transportierte Container die Transportkosten reduziere, indem die Anzahl der notwendigen Fahrten verringert werde.

2. Als angesprochenen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur oder Bachelor der Fahrzeugtechnik mit einem Abschluss einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften an.

3. Der erteilte und nach Hauptantrag geltende Anspruch 1 ist auf einen Lastkraftwagen mit folgenden Merkmalen gerichtet:

[X.] Lastkraftwagen (1) mit einem Zugfahrzeug (2) und einem Anhänger (3),

[X.] der als Auflieger ausgebildet ist

und der Räder (6) und einen Laderaum (7) aufweist,

[X.] wobei die äußere Höhe des Anhängers (3)

von der Unterseite (14, 15) der Räder (5, 6)

bis zur Oberseite (16) des [X.] (7) gemessen

etwa 4 m nicht überschreitet

[X.].3 und der Anhänger geeignet ist zum Transport von leeren Containern

mit Abmessungen von 1 m Länge, 1,20 m Breite und 1,17 m Höhe,

dadurch gekennzeichnet,

[X.].4 dass der Laderaum (7) derart bemessen ist,

dass er quer zur Fahrtrichtung

Reihen mit zum Teil 4 und zum Teil 6 Containern

und mehr als 64 Container (8) aufnehmen kann,

wobei quer zur Fahrtrichtung

jeweils 2 Container (8) so nebeneinander stehen können,

dass eine Containerreihe nur 1 m der Fahrzeuglänge

in Anspruch nimmt,

[X.].4.1 wobei im Bereich der Auflage des Anhängers auf dem Zugfahrzeug

3 Reihen mit 4 Containern (8) angeordnet sein können,

[X.].4.2 der Laderaum (7) eine Ausnehmung (9)

zur Aufnahme der Räder (6) aufweist,

über den [X.] (6) 1 bis 2 Reihen mit 4 Containern

angeordnet sein können,

[X.].4.3 im Bereich zwischen der Auflage und den [X.] des Anhängers

Reihen mit 6 Containern angeordnet sein können

[X.] und hinter den [X.] 2 bis 3 Reihen mit 6 Containern (8)

angeordnet sein können.

Hilfsantrag 01 lautet bei übereinstimmendem Oberbegriff der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 (Streichungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind hier durch Durchstreichung, Ergänzungen durch Unterstreichung gekennzeichnet):

dadurch gekennzeichnet,

1H1.4 dass der Laderaum (7) derart bemessen ist,

dass er quer zur Fahrtrichtung

Reihen mit zum Teil 4 und zum Teil 6 Containern

mehr als 64 genau 70 Container (8) aufnehmen kann aufnimmt,

wobei quer zur Fahrtrichtung

jeweils 2 Container (8) so nebeneinander stehen können,

dass eine Containerreihe nur 1 m der Fahrzeuglänge

in Anspruch nimmt,

[X.].4.1 wobei im Bereich der Auflage des Anhängers auf dem Zugfahrzeug

3 Reihen mit 4 Containern (8) angeordnet sein können,

1H1.4.2 der Laderaum (7) eine Ausnehmung (9)

zur Aufnahme der Räder (6) aufweist,

die in Fahrtrichtung eine Länge von 1,10 m nicht überschreitet,

1 bis 2 Reihen eine Reihe mit 4 Containern

können kann,

1H1.4.3 im Bereich zwischen der Auflage und den Rädern des Anhängers

6 Reihen mit 6 Containern angeordnet sein können

1H1.4.4 und hinter den Rädern 2 bis 3 Reihen mit 6 Containern (8)

,

1H1.4.5 wobei der Laderaum im Bereich der Auflage des Anhängers etwa 3 m,

im Bereich zwischen der Auflage des Anhängers

und der Ausnehmung (9) zur Aufnahme der Räder (6) des Anhängers

etwa 6 m und hinter der Ausnehmung (9) zur Aufnahme der Räder

etwa 3 m lang ist.

Hilfsantrag 02 kommt gegenüber dem Hilfsantrag 01 im kennzeichnenden Teil das zusätzliche Merkmal hinzu, dass:

2H1.4.6 der Laderaum in Fahrtrichtung von der Seite beladbar ist,

indem eine Folie die Seitenwände des Fahrzeugs bildet,

die beim Be- und Entladen

zur Seite oder nach oben gerollt werden kann,

sodass die gesamte Seitenwand des Fahrzeugs

ungehindert zugänglich ist.

Hilfsantrag 03 kommt gegenüber dem Hilfsantrag 02 im kennzeichnenden Teil das weitere zusätzliche Merkmal hinzu, dass:

3H1.4.7 das Gesamtgewicht des Fahrzeugs unter 12 t liegt.

Anspruch 7 nach Hilfsantrag 03 kommt zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 03 hinzu, dass:

4H1.4.8 der Boden des Laderaums sich in Längsrichtung des [X.] erstreckende Walzen aufweist.

I[X.]

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre des Streitpatents, des nach Hauptantrag und [X.] bis 03 verteidigten jeweiligen Patentanspruchs 1 und des weiter hilfsweise verteidigten Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 03 und der Bedeutung der einzelnen Merkmale folgendes Verständnis bei unbefangener Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann ([X.], 878 – [X.]) zu Grunde:

Hierbei bedarf es hinsichtlich der verteidigten technischen Lehre und der Bedeutung der technischen Merkmale im Einzelnen folgender Erläuterungen:

1. Geschützt ist nach dem mit Hauptantrag verteidigten geltenden Anspruch 1 mit Merkmal [X.] ein Lastkraftwagen, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, also nicht der Anhänger allein. Gemäß dem Merkmal [X.] ist der Anhänger als Auflieger ausgebildet, es handelt sich also bei dem Lastkraftwagen um einen Sattelzug mit Sattelzugmaschine und Sattelauflieger.

Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 beschreiben nur den Anhänger, d. h. den Sattelauflieger. Zur Sattelzugmaschine ist im Streitpatent lediglich in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels angegeben (Abs. 0026 der Patentschrift), dass es sich um einen üblichen Sattelschlepper mit kleineren Umrüstungen handelt.

[X.] ist angegeben, dass die äußere Höhe des Anhängers etwa 4 m nicht überschreitet. Diese Angabe unterscheidet sich von der dem Fachmann bekannten Höhe von 4 m, die gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 32 (2) [X.]) nicht überschritten werden darf, dadurch, dass anspruchsgemäß mit der Formulierung „etwa“ auch eine gewisse Überschreitung des Werts von 4 m zulässig ist.

[X.].3 muss der Anhänger geeignet sein zum Transport leerer Container mit Abmessungen von 1 m Länge, 1,20 m Breite und 1,17 m Höhe. Das sind die Abmessungen einer Standardgröße sogenannter [X.] (Intermediate Bulk Container) für den Transport und die Lagerung flüssiger und rieselfähiger Stoffe, die schon in der erfindungsgemäßen Aufgabe im Abs. 0004 [X.] und in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels im Abs. 0027 [X.] genannt werden.

Dabei ist nach dem Verständnis des Fachmanns im Merkmal [X.].3 die kürzere Seite der Container-Grundfläche als „Länge“ bezeichnet, weil solche Container üblicherweise mit der längeren (1,2 m langen) Seite quer zur Fahrtrichtung und dementsprechend mit der kürzeren Seite längs zur Fahrtrichtung zu zweit nebeneinander auf einen Lastkraftwagen bzw. einen Anhänger geladen werden, um dessen bekannte zulässige Breite von maximal 2,55 m (§ 32 (1) [X.]) auszunutzen.

[X.].4, wonach der Laderaum so bemessen sein muss, dass quer zur Fahrtrichtung jeweils 2 Container so nebeneinander stehen können, dass eine Containerreihe nur 1 m der Fahrzeuglänge in Anspruch nimmt. Außerdem muss der Laderaum laut Merkmal [X.].4 so bemessen sein, dass er Reihen mit zum Teil 4 und zum Teil 6 Containern aufnehmen kann. Daraus ergibt sich, dass zum Teil 2, zum Teil 3 Container übereinander stehen können müssen. Schließlich muss laut Merkmal [X.].4 der Laderaum außerdem so bemessen sein, dass er mehr als 64 Container aufnehmen kann.

Die Formulierung „angeordnet sein können“ in den folgenden Merkmalen [X.].4.1 bis [X.] versteht der Fachmann im Zusammenhang mit der Formulierung „dass der Laderaum so bemessen ist, dass“ im Merkmal [X.].4 dahingehend, dass dort jeweils Platz sein muss für so viele Container wie angegeben.

Die Merkmale [X.].4.1 bis [X.] unterteilen den Anhänger von vorn nach hinten gesehen in vier Bereiche, vergl. die Figur 2 [X.], die eine erfindungsgemäße Ausführungsform zeigt:

Auf eine Auflage des Anhängers auf dem Zugfahrzeug (Merkmal [X.].4.1) folgen ein Bereich zwischen der Auflage und den [X.] des Anhängers ([X.].4.3), eine Ausnehmung zur Aufnahme der Räder ([X.].4.2) und schließlich ein Bereich hinter den [X.] ([X.]).

[X.].4.1).

[X.].4.3).

[X.].4.2).

[X.]).

Aus diesen Merkmalen folgt auch, dass der Anhänger keine durchgehend ebene Ladefläche besitzen kann, sondern einen sogenannten gekröpften Aufbau mit jeweils einem Tiefbett vor und hinter der Achse / den [X.] aufweisen muss. Dies folgt zum einen schon unmittelbar aus der Angabe des Merkmals [X.].4.2, dass der Laderaum eine Ausnehmung zur Aufnahme der Räder aufweist. Es ergibt sich darüber hinaus auch aus den Angaben der Merkmale [X.].4.3 und [X.], wonach in den Bereichen vor und hinter den [X.] jeweils 3 Container übereinander stehen sollen, also insgesamt 3,51 m hoch – dafür wäre bei einer durchgehenden, oberhalb der Räder des Anhängers und des Zugfahrzeuges angeordneten Ladefläche und bei einer äußeren Höhe von etwa 4 m gemäß Merkmal [X.] nicht ausreichend Platz vorhanden.

Zu dem beanspruchten Lastkraftwagen insgesamt ist festzustellen, dass zwar einerseits in der Beschreibungseinleitung angegeben ist, mit dem erfindungsgemäßen Lastkraftwagen sollten die im Straßenverkehr vorgegebenen Richtlinien eingehalten (Abs. 0007 [X.]) und gesetzlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen Genüge getan werden (Abs. 0008, 0010 [X.]). Andererseits umfassen die Merkmale [X.].4.1 bis [X.] des Anspruchs 1 auch das in Figur 1 dargestellte und in den Absätzen 0024 bis 0031 [X.] beschriebene und als erfindungsgemäß bezeichnete Ausführungsbeispiel, das mit elfeinhalb Containerreihen und somit einer Länge von mehr als 11,5 m von vorn bis zur Achse weit davon entfernt ist, die in § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Kurvenlaufeigenschaften einzuhalten. Daraus folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf solche Lastkraftwagen beschränkt ist, die für den Straßenverkehr zugelassen werden können.

Unabhängig davon ist jedoch der maßgebliche Fachmann in der Regel daran interessiert, dass sowohl die Sattelzugmaschine als auch der Sattelauflieger eines Sattelzuges für den Straßenverkehr zugelassen werden können, weil Sattelzüge in aller Regel im Straßenverkehr betrieben werden bzw. betrieben werden sollen. Er richtet sein Augenmerk daher auf solche Ausführungsmöglichkeiten der erfindungsgemäßen Lehre, die für den Einsatz im Straßenverkehr geeignet sind.

2. [X.] nach Hilfsantrag 01 ändert sich gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nach dem Verständnis des Fachmanns Folgendes:

1H1.4.3, ist angegeben, dass im Bereich zwischen der Auflage und den Rädern des Anhängers Platz sein muss für 6 Reihen mit 6 Containern, also für 36 Container.

1H1.4.2, ist angegeben, dass die Ausnehmung zur Aufnahme der Räder in Fahrtrichtung eine Länge von 1,10 m nicht überschreitet. Dementsprechend ist dort auch nur noch Platz für eine Reihe mit 4 Containern vorgesehen.

1H1.4.4, ist angegeben, dass hinter den Rädern Platz sein muss für 3 Reihen mit 6 Containern, also für 18 Container.

Aus den Angaben der Merkmale [X.].4.1, 1H1.4.3, 1H1.4.2 und 1H1.4.4 ergibt sich nun eine Anzahl von insgesamt 12 + 36 + 4 + 18 = 70 Containern. Diese Anordnung entspricht dem Ausführungsbeispiel der oben wiedergegebenen Figur 2, in der 6 + 18 + 2 + 9 = 35 Container zu sehen sind, die weiteren 35 Container stehen in Fahrtrichtung gesehen rechts neben den sichtbaren Containern bzw. in Blickrichtung des Betrachters gesehen hinter den sichtbaren Containern.

genau 70 Container“ präzisierte Angabe im Merkmal [X.].4, nun 1H1.4 ist somit redundant.

Aus den in den Merkmalen [X.].4.1, 1H1.4.3, 1H1.4.2 und 1H1.4.4 angegebenen [X.] (3, 6, 1, 3 Reihen) und dem Umstand, dass die Container gemäß Merkmal [X.].4 jeweils 1 m Fahrzeuglänge in Anspruch nehmen, folgt, dass der Laderaum

- im Bereich der Auflage des Anhängers mindestens etwas über 3 m lang,

- im Bereich zwischen der Auflage und den [X.] mindestens etwas über 6 m lang

- und hinter den [X.] mindestens etwas über 3 m lang sein muss.

Dabei ergibt sich das „mindestens“ daraus, dass die Container sonst nicht hineinpassen würden. Das „etwas über“ ergibt sich für den Fachmann daraus, dass zusätzlich ein gewisses Übermaß vorgesehen sein muss, um in der Praxis die Container ein- und ausladen zu können – denn das Ein- und Ausladen ist Voraussetzung dafür, die Container entsprechend der im Abs. 0005 [X.] angegebenen Aufgabe transportieren zu können.

1H1.4.5, wonach der Laderaum

etwa 3 m lang,

etwa 6 m lang

etwa 3 m lang ist,

dahingehend, dass die jeweiligen Laderaumabschnitte zwar mindestens etwas über 3 bzw. 6 bzw. 3 m lang sein müssen, andererseits aber auch nicht länger als nötig sein dürfen, nämlich dass über die Länge der jeweils zu verladenden Container hinaus nur ein Übermaß insoweit vorgesehen sein darf, wie es zum Verladen erforderlich ist. Ein darüber hinausgehendes Maß ist dagegen nicht anspruchsgemäß.

3. [X.] nach Hilfsantrag 02 kommt gegenüber dem Hilfsantrag 01 im kennzeichnenden Teil das zusätzliche Merkmal 2H1.4.6 hinzu.

Seitenwand ungehindert zugänglich sein soll, versteht der Fachmann deshalb im Ergebnis dahingehend, dass der dahinter liegende Laderaum von der Seite ungehindert zugänglich sein soll für das Be- und Entladen der besagten 70 Container.

4. [X.] nach Hilfsantrag 03 kommt gegenüber dem Hilfsantrag 02 im kennzeichnenden Teil das zusätzliche Merkmal 3H1.4.7 hinzu.

Demnach muss das Gesamtgewicht des Fahrzeugs unter 12 t liegen. Hier ist nicht ausdrücklich angegeben, ob damit das tatsächliche Gesamtgewicht oder das in den Fahrzeugpapieren eingetragene maximal zulässige Gesamtgewicht gemeint ist. Aus dem Hinweis auf die beabsichtigte Vermeidung von Mautgebühren im Abs. 0022 [X.] ergibt sich jedoch für den Fachmann, dem geläufig war, dass ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t eine Autobahnmaut zu bezahlen war (§ 1 (1) ABMG), dass hier das zulässige Gesamtgewicht gemeint ist.

5. Beim weiter hilfsweise verteidigten Anspruch 7 nach Hilfsantrag 03 kommt zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 03 das weitere Merkmal 4H1.4.8 hinzu.

Danach weist der Boden des Laderaums sich in Längsrichtung des [X.] erstreckende Walzen auf. Der Begriff „Walze“ beschreibt in diesem Zusammenhang einen langgestreckten, zylindrischen, um seine Längsachse drehbar gelagerten Körper. Dieses Merkmal ermöglicht das leichte Verschieben eines auf den drehbaren Walzen abgestellten Containers. Aus der angegebenen Anordnung der Walzen in Längsrichtung des [X.] ergibt sich dabei, dass der Container in Querrichtung des [X.] verschiebbar ist, wie auch im Abs. 0023 [X.] angegeben.

II[X.]

Sämtliche hilfsweise geltend gemachten Anspruchsfassungen sind beachtlich und insbesondere nicht nach § 83 Abs. 4 [X.] präkludiert. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des erst in der mündlichen Verhandlung erstmals eingereichten [X.] und des danach erstmals isoliert verteidigten [X.] 7, da es auch insoweit dem Senat ohne weiteres möglich war, dieses erstmals geltend gemachte und damit möglicherweise nicht entschuldigt verspätete Verteidigungsmittel ([X.], 1143 – Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung) in die mündliche Verhandlung einzubeziehen und es auch keiner Vertagung nach § 227 ZPO zur weiteren Sachaufklärung bedurfte, so dass eine Präklusion nach § 83 Abs. 4 [X.] bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht zu ziehen war. Soweit die Klägerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2019 die Einreichung der [X.] bis 03 durch den [X.] gemäß § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet gerügt hat, hat sie sich jedoch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung in der Sache zu sämtlichen [X.] eingelassen und insbesondere auch keinen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt, um zu den [X.] Stellung nehmen zu können.

Die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsfassungen sind auch zulässig. Ihre beschränkten Gegenstände gehen insbesondere nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus und sind auch nicht aus Kombinationen mit den Merkmalen der nicht angegriffenen [X.] bis 13 gebildet ([X.], 604 – Ankopplungssystem).

1. Die Merkmale 1H1.4.2, 1H1.4.3 und 1H1.4.4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 01 ergeben sich aus den erteilten und mit der Klage angegriffenen Ansprüchen 4, 3 und 2. Die im Merkmal 1H1.4 angegebene Anzahl von 70 Containern ergibt sich aus diesen Ansprüchen in Verbindung mit dem Merkmal [X.].4.1 des erteilten Anspruchs 1. Die Merkmale 1H1.4, 1H1.4.2, 1H1.4.3 und 1H1.4.4 ergeben sich außerdem auch aus dem ursprünglichen Anspruch 5 sowie der ursprünglichen Beschreibung, siehe die [X.] (im Folgenden: „[X.]“), Absatz 0013, und aus dem Ausführungsbeispiel gemäß der ursprünglichen Figur 2.

Merkmal 1H1.4.5 ergibt sich nicht wörtlich aus der ursprünglichen Anmeldung, wo hinsichtlich der Längen der verschiedenen [X.] nicht von „etwa“, sondern lediglich von „mindestens“ oder „mehr als“ die Rede ist. Aus der Beschreibung in Verbindung mit der oben wiedergegebenen Figur 2 war jedoch für den Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart, dass auch nicht mehr Länge als jeweils nötig vorgesehen werden soll, so wie es sich nun auch aus der Formulierung des Merkmals 1H1.4.5 ergibt.

Die nach Streichen der [X.] 2 bis 6 verbliebenen [X.] 7 und 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 15 und 16 sowie den erteilten und mit der Klage angegriffenen Ansprüchen 14 und 15.

2. Das weitere Merkmal 2H1.4.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 02 ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe Abs. 0015 [X.].

Die nach Streichen der [X.] 2 bis 6 verbliebenen [X.] 7 und 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 15 und 16 sowie den erteilten und mit der Klage angegriffenen Ansprüchen 14 und 15.

3. Das weitere Merkmal 3H1.4.7 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 03 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 15 sowie dem erteilten und mit der Klage angegriffenen Anspruch 14.

Der nach Streichen der [X.] 2 bis 6 verbliebene [X.] nach Hilfsantrag 03, mit dem das Streitpatent weiter hilfsweise verteidigt wird, entspricht dem ursprünglichen Anspruch 16 sowie dem erteilten und mit der Klage angegriffenen Anspruch 15.

IV.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] bis 03 ist gemäß dem Antrag der Klägerin nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 EPÜ für nichtig zu erklären, denn sein jeweiliger Gegenstand kann ausgehend von der [X.] nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.], 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.], 607 – [X.]; [X.], 602 – Gelenkanordnung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.], 1039 – [X.]; GRUR 2009, 382 – Olanzapin).

1. Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der vorbekannte Sattelauflieger der [X.], wie die Klägerin behauptet hat, sämtliche Merkmale der nach Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 bis 8, 14 und 15 tatsächlich aufwies und deshalb – wie die Klägerin geltend gemacht – neuheitsschädlich war, insbesondere ob bzw. welche äußerlich nicht sichtbare Ausgestaltung der Sattelauflieger aufwies. Ausgehend davon, dass der Sattelauflieger vor dem Prioritätstag jedenfalls insoweit öffentlich zugänglich war, als er von außen besichtigt werden konnte und insoweit einen für Art. 54 EPÜ maßgeblichen Stand der Technik bildete, kann dahinstehen, ob der Sattelauflieger auch einen nach Art. 54 EPÜ neuheitsschädlichen Stand der Technik bildete.

Denn die allein durch äußere Betrachtung des [X.] [X.] dem Fachmann unmittelbar und eindeutig vermittelte Lehre führte diesen jedenfalls naheliegend zu der mit Haupt- und [X.] verteidigten technischen Lehre des Streitpatents. Es kann deshalb insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass – der Behauptung des [X.] folgend – die Anordnung von 6 Containerreihen hintereinander im Tiefbett entsprechend dem erteilten Anspruch 1 nicht möglich gewesen sei, klappbare Rampen im Laderaum vorhanden gewesen seien, weil eine Beladung von hinten vorgesehen gewesen sei, und der Sattelauflieger die Anforderungen des [X.] gemäß [X.] nicht erfüllt habe, und deshalb die Merkmale [X.].4.1 bis [X.] sowie Merkmal 1H1.4.5 nicht offenbart seien. Denn dem Fachmann erschloss sich allein aufgrund einer äußeren Betrachtung naheliegend eine Ausgestaltung des [X.], welche der technischen Lehre dieser Merkmale entspricht.

Dabei stellte sich dem eingangs definierten Fachmann, der mit der Entwicklung eines [X.] für den Einsatz im Straßenverkehr befasst ist, auch die im Streitpatent genannte Aufgabe, eine möglichst große Menge an voluminösen Elementen wie beispielsweise [X.]n zu transportieren, ausgehend davon, dass in tatsächlicher Hinsicht mit dieser Aufgabe der Transport leerer [X.] mit 1 m Länge, 1,20 m Breite und 1,17 m Höhe angesprochen ist. Denn der so berufene Fachmann strebt aus Kostengründen grundsätzlich an, den Transport einer möglichst großen Anzahl von Containern mit einer Fahrt zu ermöglichen. Ihm ist dabei bewusst, dass beim Transport leerer [X.] – anders als beim Transport gefüllter [X.], deren Anzahl von vornherein durch ihre Masse und die maximale Zuladung des [X.] begrenzt ist – die Anzahl der [X.] leeren [X.] durch ihre Abmessungen und die Größe des Laderaums des [X.] begrenzt ist.

2. Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 01

2.1. Der Sattelauflieger [X.] vermittelte dem Fachmann bereits bei äußerer Betrachtung die Merkmale [X.] und [X.] eines als Auflieger ausgebildeten Anhängers für eine Sattelzugmaschine als Zugfahrzeug, der Räder und einen Laderaum aufweist.

Die Anlage [X.] dokumentiert mit vier Fotos die Ausgestaltung des vorbekannten [X.] [X.] mit zwei Tiefbetten, wie er sich dem Fachmann unstreitig auf dem nachfolgenden Foto darstellt und auch unstreitig vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich war.

Abbildung

Merkmal [X.].

Merkmal [X.].3.

Der Fachmann stellte hierbei die für ihn aufgabengemäß entscheidende Frage, wie viele [X.] mit einem solchen Sattelauflieger transportiert werden könnten. Ihm war dabei aufgrund der ihm bekannten Maße von [X.]n klar, dass diese zu zweit nebeneinander mit der längeren, 1,2 m langen Seite quer zur Fahrtrichtung und dementsprechend mit der kürzeren, 1 m langen Seite längs zur Fahrtrichtung transportiert werden müssen, um die bekannte maximal zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 m (§ 32 (1) [X.]) sinnvoll auszunutzen.

Der Sattelauflieger gemäß [X.] ist mit einem Tiefbett zwischen der Auflage und den [X.] und mit einem weiteren Tiefbett hinter den [X.] ausgestattet. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Längen im Tiefbett hinter den [X.], über den [X.], im Tiefbett zwischen den [X.] und im Bereich der Auflage, aus denen sich die Anzahl der jeweils hintereinander verladbaren Container-Reihen ergibt, stellte der Fachmann fest:

Abbildung

Im Bereich hinter den [X.] stehen 3,1 m [X.] zur Verfügung. Beim Verladen von 3 Reihen [X.]n bleiben also noch 0,1 m übrig, nur wenig mehr als an Übermaß erforderlich ist, um die Container tatsächlich einladen zu können.

dem Merkmal [X.].

Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Im Bereich über den [X.], die in einer Ausnehmung im Laderaum aufgenommen sind, stehen 1,1 m [X.] zur Verfügung, 0,1 m mehr als für eine Reihe [X.] erforderlich ist.

Merkmal [X.].4.2.

Abbildung

Im Bereich zwischen der Auflage und den [X.] stehen 6,05 m [X.] zur Verfügung, ungefähr ausreichend, um 6 Reihen [X.] mit insgesamt 6 m Länge einladen zu können.

Merkmal [X.].4.3.

Abbildung

Im Bereich der Auflage stehen 3,4 m [X.] zur Verfügung. Beim Verladen von 3 Reihen [X.]n bleiben also noch 0,4 m übrig, deutlich mehr als an Übermaß

erforderlich ist, um die Container tatsächlich einladen zu können.

Merkmal [X.].4.1.

Weiterhin war schon an den äußeren Abmessungen erkennbar, dass im Bereich der beiden Tiefbetten eine lichte Höhe des Laderaums von über 3 x 1,17 m = 3,51 m möglich ist, so dass hier also 3 [X.] übereinander und dementsprechend 6 [X.] in einer Reihe transportiert werden können. Im Bereich der Auflage auf dem Zugfahrzeug und über den [X.] reicht dagegen die Höhe zum Transport von drei [X.]n übereinander nicht aus, so dass hier also nur 2 [X.] übereinander und dementsprechend 4 [X.] in einer Reihe transportiert werden können.

Merkmale [X.].4.1 bis [X.], wie viele Container pro Reihe in die einzelnen Bereiche jeweils geladen werden können.

Merkmals [X.].4 gelangt, nämlich zu einem Sattelauflieger, der mehr als 64 Container aufnehmen kann. Denn im Ergebnis ergibt sich für den Fachmann als Antwort auf die Frage, wie viele [X.] mit einem Sattelauflieger mit Längen- und Höhenmaßen gemäß [X.] transportiert werden können:

- 18 Container, nämlich 3 Reihen mit 6 Containern, im Tiefbett hinter den [X.],

- 4 Container, nämlich eine Reihe mit 4 Containern, über den [X.],

- 36 Container, nämlich 6 Reihen mit 6 Containern, im vorderen Tiefbett und

- 12 Container, nämlich 3 Reihen mit 4 Containern, im Bereich der Auflage, d. h. 70 Container insgesamt.

Hauptantrag ergab sich so für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß [X.].

2.2. Der Fachmann war damit zugleich auch bereits naheliegend zu einem Gegenstand gelangt, von dem sich der Lastkraftwagen nach dem Hilfsantrag 01 nur noch durch das erste [X.] des Merkmals 1H1.4.5 unterscheidet, dass der Laderaum im Bereich der Auflage des Anhängers etwa 3 m lang ist. Denn bei dem Auflieger [X.] ist der Laderaum im Bereich der Auflage 3,4 m lang und damit länger als etwa 3 m. Jedoch ergibt sich ausgehend von dem Auflieger [X.] auch eine Kürzung der Auflage auf etwa 3 m für den Fachmann in naheliegender Weise.

2.2.1. Ein Fachmann, der damit beauftragt ist, einen Sattelauflieger für den Einsatz im Straßenverkehr zu entwickeln, überprüft selbstverständlich auch, ob der Sattelauflieger den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so insbesondere, ob dieser den in § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgegebenen [X.] einhält. Demnach darf bei einer [X.]fahrt, bei der die vordere äußere Begrenzung des Fahrzeugs auf einem [X.] von 12,5 m Radius geführt wird, die Breite der überstrichenen Ringfläche 7,2 m nicht überschreiten. Das bedeutet, dass mit der Innenseite des Fahrzeugs ein innerer [X.] mit 12,5 - 7,2 = 5,3 m Radius berührt, aber nicht überfahren werden darf. Die Einhaltung des [X.] überprüfte der Fachmann auch für den Sattelauflieger [X.].

Dem Fachmann war bekannt: Ein Sattelauflieger mit einer Achse zieht bei einer [X.]fahrt mit dem Heck umso weiter nach innen, je größer der Abstand von der vorderen äußeren Begrenzung bis zur Achse ist. Wie weit genau der Sattelauflieger nach innen zieht, ergibt sich daraus, dass die Räder im [X.] fahren und ihre Achse dabei auf den Mittelpunkt des [X.]es zeigt.

Für einen Sattelauflieger, der genau so breit ist wie zulässig, nämlich 2,55 m, und bei dem der Abstand von der vorderen äußeren Begrenzung bis zur Achse a = 10 m beträgt, wie bei dem Sattelauflieger [X.], las der Fachmann aus einer Skizze – die auszuführen zu seinem im Studium erworbenen Handwerkszeug gehört – ab, dass bei einer Kurvenfahrt (in der Skizze gegen den Uhrzeigersinn) nur ein innerer [X.] mit ungefähr 4,8 m Radius nicht überfahren wird, das ist deutlich weniger als die von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten 5,3 m Radius:

Abbildung

Nachdem folglich der Abstand von der vorderen äußeren Begrenzung bis zur Achse des [X.] [X.] von a = 10 m zu groß ist, ermittelte der Fachmann als nächstes, wie groß dieser Abstand sein darf. Er führte dazu die bereits beschriebene Skizze noch einmal aus, nur mit dem Unterschied, dass er hierbei den Radius des inneren [X.]es mit 5,3 m vorgab und nun den Abstand a von der vorderen äußeren Begrenzung bis zur Achse aus der Skizze ablas:

Abbildung

Alternativ zum Ablesen aus der Skizze konnte er den Abstand a auch rechnerisch ermitteln, da dieser eine Kathete eines rechtwinkligen Dreiecks bildet und die Längen der anderen Kathete (b = 5,3 + 2,55 = 7,85 m) und der Hypotenuse (c = 12,5 m) bekannt sind. Mit dem ihm bereits aus seiner Schulzeit bekannten Satz des [X.] („a² + b² = c²“) erhielt er einen Abstand von der vorderen äußeren Begrenzung bis zur Achse des [X.] von a = 9,73 m, der nicht überschritten werden darf, wenn der in § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgegebene [X.] eingehalten werden soll.

Somit ergab sich, dass der Sattelauflieger gemäß [X.] irgendwo zwischen der vorderen äußeren Begrenzung und der Achse um 0,27 m gekürzt werden musste.

2.2.2. Hierbei erkannte der Fachmann aufgrund einfacher handwerklicher Überlegungen, dass eine notwendige Kürzung im Bereich der Auflage möglich und allein sinnvoll war.

Im Bereich der Ausnehmung zur Aufnahme der Räder kann nicht gekürzt werden. Hier steht zwar mit 1,1 m [X.] etwas mehr Länge zur Verfügung, als für eine Reihe [X.] mit 1 m Länge erforderlich ist, die Ausnehmung kann jedoch trotzdem nicht gekürzt werden, weil sonst die Räder nicht mehr hineinpassen.

Abbildung

Auch im Bereich zwischen der Auflage und den [X.] zieht der Fachmann eine Kürzung nicht in Betracht, denn die hier zur Verfügung stehende [X.] von 6,05 m ist höchstens gerade so ausreichend, um 6 Reihen [X.] mit insgesamt 6 m Länge einladen zu können.

Abbildung

Nur im Bereich der Auflage, die 3,4 m lang ist, bleibt nach dem Verladen von 3 Reihen [X.]n mit 3 m Länge genug Luft zur Verfügung, um hier 0,27 m herauskürzen zu können.

Merkmals 1H1.4.5 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 01.

2.3. Auch die Einwendungen des [X.] stehen dieser Annahme nicht entgegen.

2.3.1. Der Beklagte hat eingewendet, der Sattelauflieger gemäß [X.] habe im Originalzustand klappbare Rampen im Laderaum besessen, um im heruntergeklappten Zustand einen ebenen Ladeboden herstellen zu können. Das als Anlage [X.] eingereichte und nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebene Foto zeige die Scharniere an der Ausnehmung für die Räder, an der die hinteren [X.] angebracht gewesen seien. Aufgrund des von diesen Rampen eingenommenen Raumes sei es nicht möglich gewesen, eine dem Anspruch 1 entsprechende Anzahl von [X.]n zu verladen.

Abbildung

Selbst wenn dies jedoch als zutreffend unterstellt wird, spricht es nur die Frage der Neuheit an, nicht dagegen die hier relevante Frage, was sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Wahrnehmung des [X.] von außen ergab.

2.3.2. Der Beklagte hat weiter gegen das Naheliegen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag eingewendet, der Fachmann wäre beim Anblick des [X.] von außen nicht auf die Idee gekommen, dass der Laderaum im Bereich des vorderen und hinteren Tiefbetts in voller Höhe frei zugänglich sein könnte. Vielmehr habe sich für ihn aus den an der Rückseite angeordneten Türen ergeben, dass der Sattelauflieger von hinten beladen werden müsse, deshalb wäre er davon ausgegangen, dass der Sattelauflieger einen von hinten über die Radausnehmung hinweg bis zur Auflage durchgehenden ebenen Ladeboden besitze.

Diese Argumentation lässt jedoch außer [X.], dass der Sattelauflieger gemäß [X.] seitliche Planen mit zu öffnenden Verschlüssen besaß, woran der Fachmann erkannte, dass er für eine seitliche Beladung vorgesehen war, bei der ein durchgehender Ladeboden gerade nicht sinnvoll ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass durch die hinteren Türen eine zusätzliche Beladungsmöglichkeit bestand und der Fachmann für diesen Fall darauf geschlossen haben mag, dass der Sattelauflieger deshalb vorteilhafterweise [X.] zur Überbrückung der Tiefbetten enthielt. Denn es ergibt sich auch aus einer derartigen Annahme nicht, dass der Fachmann zugleich mit dieser Annahme auch unabdingbar vorausgesetzt hätte, die [X.] müssten mit dem Sattelauflieger fest verbunden sein. Denn dem Fachmann war nicht nur zugleich bewusst, dass auch der Sattelauflieger [X.] von der Seite zu beladen war, sondern er wusste auch, dass es bei Sattelaufliegern mit zwei Tiefbetten im Stand der Technik gelehrt war, herausnehmbare [X.] vorzusehen, siehe die [X.], wo für den „[X.]/3“ das Gewicht ausdrücklich „ohne [X.]“

angegeben ist:

Abbildung

Abbildung

Auch insoweit ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es nicht erheblich ist, ob der Fachmann tatsächlich von der Annahme ausging, beim dem Sattelauflieger der [X.] seien herausnehmbare [X.] vorhanden oder nicht, sondern ob sich dem Fachmann bei äußerer Betrachtung des [X.] [X.] naheliegend eine technische Lösung erschloss, welche eine freie Zugänglichkeit in voller Höhe ermöglichte.

2.3.3. Auch die weitere Argumentation des [X.] überzeugt nicht, soweit der Beklagte vorträgt, der Fachmann sei auch deshalb nicht davon ausgegangen, dass bei der [X.] der Laderaum im Bereich des vorderen und hinteren Tiefbetts in voller Höhe frei zugänglich hätte sein können, weil er vorausgesetzt hätte, dass hier Verstrebungen zur Verstärkung erforderlich seien. Denn ohne solche Verstrebungen hätte das vordere Tiefbett die große Masse von 36 leeren [X.]n nicht tragen können, mit Verstrebungen wiederum wäre jedoch das Tiefbett nicht frei zugänglich gewesen und eine Beladung mit 36 [X.]n nicht möglich gewesen.

Der Beklagte beachtet bei dieser Argumentation nicht, dass die Masse leerer [X.] lediglich einen kleinen Bruchteil der mit Sattelaufliegern [X.] Nutzlast beträgt. Ihr steht auch in tatsächlicher Hinsicht entgegen, dass der Sattelauflieger gemäß [X.] solche Verstrebungen nicht aufweist, sondern lediglich – siehe das dreieckige Blech im oben wiedergegebenen Foto aus der Anlage [X.] – seitliche [X.] an den Enden des Tiefbetts, die einer Beladung mit [X.]n nicht im Wege stehen.

2.3.4. Weiter hat der Beklagte eingewendet, der Fachmann hätte an der Höhe der Auflage des [X.] nach [X.] erkannt, dass dieser für ein Zugfahrzeug der Klasse der leichten [X.] bis 7,5 t vorgesehen sei. Für solche [X.] sei eine 3,4 m lange Auflage erforderlich. Es sei deshalb für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun nicht möglich gewesen, die Auflage auf etwa 3 m zu kürzen und zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 01 zu gelangen. Weiter hätte selbst bei Einsatz einer 7,5 t Zugmaschine der Firma I… mit dem kleinsten erhältlichen Radstand von 3,105 m der [X.] nicht eingehalten werden können.

Diese Argumentation kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der Fachmann durch den Anblick des [X.] nach [X.] nicht darauf festgelegt wurde, auch für den von ihm zu entwickelnden Sattelauflieger zum Transport leerer [X.] ein Zugfahrzeug der 7,5 t Klasse vorzusehen. Selbst wenn jedoch angenommen wird, der Fachmann sei bei Betrachtung des [X.] [X.] davon ausgegangen, dass für den Transport leerer [X.] aufgrund ihrer geringen Masse der Einsatz eines kleinen, leichten [X.] der 7,5 t Klasse als Zugfahrzeug sinnvoll sei, ergibt sich daraus nicht zugleich auch, dass der Fachmann deshalb eine Kürzung der 3,4 m langen Auflage am Sattelauflieger für nicht möglich hielt oder jedenfalls nicht naheliegend in Erwägung zog.

2.3.5. Der Beklagte hat darüber hinaus trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung für beide Behauptungen, dass bei Einsatz eines [X.] der 7,5 t Klasse als Zugfahrzeug die Auflage des [X.] nicht von 3,4 m auf etwa 3 m kürzbar gewesen wäre, und dass mit einem [X.] der 7,5 t Klasse der [X.] nicht hätte eingehalten werden können, keine Begründung angeben können. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, wie der Fachmann zu diesem Ergebnis hätte kommen können, vielmehr war für den Fachmann im Rahmen seines fachmännischen Handelns nachprüfbar, dass auch mit einem Zugfahrzeug der 7,5 t Klasse die Auflage kürzbar ist und der [X.] eingehalten werden kann.

Ein vom [X.] genannter 7,5 t [X.] ist 2,2 m breit und in der Ausführung mit einem Radstand von 3,105 m von der Hinterachse bis zur vorderen äußeren Begrenzung unter 4,3 m lang. Fährt der [X.] mit der vorderen äußeren Begrenzung auf dem äußeren [X.] des [X.] mit 12,5 m Radius entlang, zieht er dabei – wie bereits zum Sattelauflieger ausgeführt, s. o. – mit dem Heck soweit nach innen, dass die Hinterachse auf den Mittelpunkt des [X.] zeigt. Daraus ergibt sich die Position des [X.] im [X.]:

Abbildung

In dieser und der nachfolgenden Darstellung werden dieselben Papierstücke abgebildet, mit denen der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wie nach seiner vorläufiger Auffassung der Fachmann im Rahmen seines fachmännischen Handelns ermittelte, ob mit einem 7,5 t [X.] in Verbindung mit einem Sattelauflieger mit 9,73 m Abstand von vorn bis zur Achse und mit einer etwa 3 m langen Auflage der [X.] eingehalten werden kann.

Auch der Sattelauflieger muss, um keinen Platz zu verschenken, mit der vorderen äußeren Begrenzung auf dem äußeren [X.] des [X.] mit 12,5 m Radius geführt werden. Er berührt außerdem mit der inneren Seite den inneren [X.] des [X.] mit 5,3 m Durchmesser. Bezüglich der Position des [X.] relativ zum [X.] ist dem Fachmann klar, dass der Sattelauflieger auch im eingelenkten Zustand nicht mit dem [X.] zusammenstoßen darf, d. h. es darf weder die [X.] mit dem Führerhaus zusammenstoßen, noch darf die Vorderseite des Sattelauflieger-Tiefbetts, das hier aufgrund der etwa 3 m langen Auflage etwa 3 m hinter der [X.] beginnt, mit dem hinteren Ende des [X.] zusammenstoßen. Das relevante hintere Ende des [X.] ist hierbei durch die Hinterräder des [X.] mit ihren Kotflügeln und die hinteren Enden der Blattfedern gegeben. Ein darüber hinausgehender Überhang, der [X.] zum Anbringen einer Ladefläche auf dem [X.] vorgesehen werden könnte, ist für den Einsatz als Zugfahrzeug nicht erforderlich. Daraus ergibt sich die Position des [X.] im [X.] und relativ zum [X.]:

Abbildung

Damit ist auch die Position der Sattelkupplung festgelegt, die in dem Punkt angeordnet sein muss, um den der Sattelauflieger relativ zum [X.] verdreht wird, nämlich im Schnittpunkt der Mittellinien von Sattelauflieger und [X.]. Dieser Punkt liegt hier in einem üblichen Bereich etwas vor der Hinterachse des [X.].

Somit ergab die vom Fachmann im Rahmen seines fachmännischen Handelns durchgeführte Prüfung, ob mit einem 7,5 t [X.] in Verbindung mit einem Sattelauflieger mit 9,73 m Abstand von vorn bis zur Achse und mit einer etwa 3 m langen Auflage der [X.] eingehalten werden kann, nicht nur, dass dies möglich ist, sondern auch, dass weitere Änderungen oder gegenseitige Abstimmungen an Zugfahrzeug und Auflieger nicht erforderlich sind.

2.3.6. Im Ergebnis sind sowohl hinsichtlich der Frage, ob der [X.] eingehalten werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, ob eine etwa 3 m lange Auflage am Sattelauflieger möglich und für den Fachmann nahegelegt war, weder Umstände geltend gemacht worden, welche einer derartigen Annahme in technischer Hinsicht entgegenstehen, noch sind Gründe ersichtlich, welche entgegen den dargelegten naheliegenden Überlegungen des Fachmanns dafür sprechen, dass dieser dennoch entsprechend der Behauptung des [X.] im Hinblick auf bestehende Bedenken oder eine fehlenden Notwendigkeit von einer Kürzung der Auflage des [X.] gemäß [X.] von 3,4 m auf etwa 3 m abgesehen hätte bzw. diese von vornherein ausgeschlossen hätte.

Insbesondere ist entgegen dem Einwand des [X.] keine Abstimmung von Auflieger und [X.] im [X.] mit zahlreichen konstruktiven Änderungen erforderlich, diese beschränken sich auf die Festlegung der Position der Sattelkupplung, die sich wie oben dargestellt ergibt, und gegebenenfalls das Weglassen eines hinteren Überhangs, der zum Anbringen einer Ladefläche auf dem [X.] vorgesehen sein könnte.

3. Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 02

Merkmals 2H1.4.6 insoweit, als dass der Laderaum in Fahrtrichtung von der Seite beladbar ist, indem eine Folie die Seitenwände des Fahrzeugs bildet, die beim Be- und Entladen zur Seite oder nach oben gerollt werden kann.

Merkmal 2H1.4.6 noch, dass mit dem Öffnen der Plane bzw. Folie die gesamte Seitenwand des Fahrzeugs ungehindert zugänglich sein soll. Auch diese Forderung erfüllt der Sattelauflieger gemäß [X.] bereits deshalb, weil die erfindungsgemäße Lehre weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung eine konkrete technische Lösung der seitlichen Beladbarkeit bereitstellt und sich die technische Lehre deshalb allein in der Benennung der ungehinderten Beladbarkeit als solcher erschöpft, losgelöst davon, ob man das Merkmal im engeren Sinn versteht oder ob dieses auch einschließt, dass [X.] das [X.] nicht mit einer ausschließlich seitwärts gerichteten Bewegung an die jeweilige Endposition gebracht wird, sondern zusätzlich, [X.] wegen vorhandener [X.] an den Enden des Tiefbetts, ein weiteres Verschieben der Ladung oder eine bestimmte Ladungsreihenfolge erforderlich ist. Insoweit erwähnt insbesondere auch Abs. 0015 [X.] die ungehinderte Zugänglichkeit ausschließlich im Kontext einer rollbaren Folie.

Soweit der Beklagte deshalb mit Hinweis auf den Sattelauflieger gemäß [X.], bei dem aufgrund der – von außen gesehen hinter der Plane angeordneten (Anlage [X.]) – seitlichen dreieckigen [X.] an den Enden des Tiefbetts der Laderaum nicht über die gesamte Seitenwand ungehindert zugänglich war, geltend gemacht hat, der Fachmann hätte solche Verstärkungen für erforderlich gehalten und nicht ohne erfinderisches Zutun einen Sattelauflieger mit einem 6 m langen Tiefbett und mit über die gesamte Seitenwand ungehindert seitlich zugänglichem Laderaum konstruieren können, stellt sich diese Frage nicht.

Denn soweit die Lehre des Patents reicht, nämlich bis zur Formulierung des Wunsches, der Laderaum möge zum Be- und Entladen über die gesamte Seitenwand ungehindert zugänglich sein, ergab sich diese für den Fachmann ohne weiteres aus dem Bestreben, eine schnelle und bedienerfreundliche Be- und Entladung zu ermöglichen, wie es in [X.] dokumentiert ist, mit der bekannten Lösung, die Seitenwände vollständig als zu öffnende Planen auszuführen, siehe [X.] und [X.].

4. Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 03

Auch Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 03 mit dem aufgabenhaften weiteren Merkmal 3H1.4.7, dass das Gesamtgewicht des [X.] unter 12 t liegen soll, begründet keine andere Sicht als die einer dem Fachmann nahegelegten Lehre, zumal das Streitpatent insoweit keine technische Lösung bereitstellt.

Denn nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) war seit dem 1. Januar 2005 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t Autobahnmaut zu bezahlen.

Für den Fachmann, der diese Bestimmung kannte, war es daher naheliegend, insbesondere für den Transport leerer Behälter, deren Gewicht selbst nur einen Bruchteil von 12 t beträgt, die Aufgabe zu formulieren, das zulässige Gesamtgewicht eines zum Transport dieser Behälter vorgesehenen Fahrzeugs solle unter 12 t liegen. Damit war der Fachmann bereits bei der Lösung der Aufgabe angelangt.

Der [X.]vertreter hat zwar eingewendet, es sei nicht ohne extreme Anstrengungen und daher nicht ohne erfinderisches Zutun möglich, ein Fahrzeug für den Transport von 70 leeren [X.]n mit einem Gesamtgewicht von unter 12 t zu realisieren. Darauf kommt es allerdings nicht an, da auch das Streitpatent keinen technischen Beitrag dazu leistet, wie ein solches Fahrzeug zu realisieren sein soll. Soweit die Lehre des Streitpatents jedoch reicht, nämlich bis zur Formulierung der Aufgabe, das Gesamtgewicht des Fahrzeugs solle unter 12 t liegen, war sie dagegen schon durch das Autobahnmautgesetz nahegelegt.

V.

Anspruchs 7 des in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.], direkt und ausschließlich rückbezogen auf den Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.], liegt dagegen der [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 EPÜ nicht vor, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Anspruch 7 sieht vor, dass der Boden des Laderaums sich in Längsrichtung des [X.] erstreckende Walzen aufweist. Die Anordnung der Walzen in Längsrichtung des [X.] ermöglicht ein leichtes Verschieben eingeladener Container in Querrichtung des [X.].

Die Klägerin hat dazu lediglich ohne weiteren Nachweis eines Stands der Technik vorgetragen, dass Walzen für den Fachmann im Bereich des Üblichen lagen. Dies kann als zutreffend unterstellt werden, ist jedoch nicht erheblich, weil erfindungsgemäß bei einem Fahrzeug gemäß dem Anspruch 7 die Walzen in Längsrichtung angeordnet sein müssen, was weder von der Klägerin anhand eines im Verfahren befindlichen konkreten Stands der Technik oder eines [X.] aufgezeigt wurde, noch dem Senat bekannt ist oder von dem [X.] zugestanden wurde.

Auch die Klägerin hat insoweit auf Nachfrage und Hinweis der insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung isoliert verteidigten Lehre im Zusammenhang mit einer möglichen Präklusion nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht geltend gemacht, sie wolle hierzu weiteren Vortrag halten und Gelegenheit zu einer Nachrecherche, obwohl der Senat darauf hingewiesen hatte, dass der klägerische Vortrag und Hinweis auf einen angeblichen allgemeinen Stand der Technik als nicht ausreichend angesehen werde.

Soweit der [X.] ohne die Ziffer „7“ gefasst und verkündet wurde, lag eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, welche nach § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war, da offensichtlich die antragsgemäße Bezifferung des Anspruchs ausgelassen wurde.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Streitpatent mit den Fassungen nach Hauptantrag und den [X.], 02 und 03 nicht erfolgreich verteidigen konnte, sondern lediglich die durch das Vorsehen von in Längsrichtung des [X.] sich erstreckenden Walzen im Boden des Laderaums ganz erheblich eingeschränkte Fassung nach [X.] des [X.] sich als bestandsfähig erwies, bewertet der Senat die Kostentragung durch den [X.] in vollem Umfang gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als angemessen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 37/17 (EP)

27.02.2019

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 4 Ni 37/17 (EP) (REWIS RS 2019, 9845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9845

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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19 W (pat) 17/19 (Bundespatentgericht)


4 Ni 34/17 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Riemen zum Transportieren von Gefäßen (europäisches Patent)" – zur unzulässigen Erweiterung


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