Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.06.2023, Az. 28 W (pat) 508/23

28. Senat | REWIS RS 2023, 10110

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 109 748.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Juni 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Buchstabenfolge

2

[X.]

3

ist am 14. Juni 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden und wird aufgrund einer nachträglich mit Schriftsatz vom 27. April 2023 vorgenommenen Änderung des [X.] (Ergänzung durch Unterstreichung markiert) nunmehr für die folgenden Waren begehrt:

4

[X.]:

Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Mobile Hochdruckreiniger mit Wassertank; Mobile Hochdruckreiniger; [X.] Hochdruckreiniger; Elektrische Hochdruckreiniger; Zapfwellenbetriebene Hochdruckreiniger; Hydraulisch betriebene Hochdruckreiniger; Reinigungsmaschinen; Staubbindesystem [Maschinen]; Motorisch betriebene Hochdruckreinigungsgeräte; Motorpumpen für Hochdruckreinigungsgeräte; Armaturen für Hochdruckreinigungsgeräte sowie zugehörige Maschinenteile; Geräte zum Sandstrahlen; Hochdruckreinigungsgeräte zum Sandstrahlen; vorgenannte Waren nicht zur Reinigung von Großpackmitteln;

[X.]:

Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Löschgeräte zum Löschen von Feuer; Mobile Löschsysteme zum Löschen von Feuer; vorgenannte Waren nicht zur Überprüfung von Großpackmitteln;

[X.]:

Zierbrunnen, Beregnungs- und Bewässerungsanlagen; Mobile Bewässerungsgeräte; Mobile Bewässerungsanlagen; Automatische Bewässerungsanlagen; Duschen; Duschen für den Außenbereich;

5

Die Markenstelle für [X.] hat die Anmeldung nach einem Beanstandungsbescheid vom 15. Juli 2022 durch Beschluss vom 9. September 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

6

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Buchstabenfolge [X.] sei die weit verbreitet und gängige Abkürzung für Intermediate Bulk Container, also große quaderförmige Behälter für flüssige und rieselfähige Stoffe. Die angemeldeten Waren könnten derartige Container enthalten oder zur Verwendung an derartigen Containern bestimmt sein. Die Abkürzung werde nur als sachbezogener Hinweis auf die beanspruchten Produkte verstanden und könne deshalb nicht als betriebsindividualisierender Herkunftshinweis dienen.

7

Gegen diesen ihr am 12. September 2022 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 beim [X.] Beschwerde eingelegt.

8

Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit schriftlichem Hinweis vom 3. April 2023 unter Übersendung von [X.]n, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf [X.]att 18 bis 67 d. A. verwiesen wird, auf Bedenken an der Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen.

9

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Warenverzeichnis in den Klassen 7 und 9 durch Hinzufügung des durch Unterstreichung gekennzeichneten Disclaimers in den Klassen 7 und 9 eingeschränkt. Sie trägt vor, aus den [X.]n des Senats gehe nicht hervor, aus welchem Grund das Markenzeichen für die überwiegende Zahl der beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig sein solle. Das Wortzeichen werde nicht für [X.]-Container, sondern für gänzlich andere Waren beansprucht, deren Ziel- und Zweckrichtung sich maßgeblich von der [X.] von [X.]-Containern unterscheide, die sich an völlig unterschiedliche Abnehmerkreise richteten und über andersartige Vertriebskanäle veräußert würden. Während Hochdruckreiniger von spezialisierten Geräteherstellern produziert und diesen oder Baumarktketten angeboten würden, würden [X.]-Container von [X.] oder Palettenherstellern vertrieben. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren bestehe daher nicht. Soweit für den mobilen Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten oder Löschsystemen Flüssigkeitsreservoirs vorzuhalten seien, sei dies für die Unterscheidungskraft des [X.] ohne Belang, da hier eine beschreibende Angabe nur angedeutet werde und allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar sei. Selbst wenn ein [X.]-Container Teil der beanspruchten Produkte sein könne, sei dieser jedenfalls für den Verkehr nicht das entscheidende Merkmal des Produkts. Entscheidend seien hierfür andere technische Merkmale wie der Druck der Pumpe, die Fördermenge, die maximale Zulauftemperatur etc. Auch deshalb sei die Buchstabenfolge nicht beschreibend für die beanspruchten Waren. Die Anlage 8 der [X.] zeige den Internetauftritt der Beschwerdeführerin selbst und sei kein Beleg für die gebräuchliche Verwendung der Buchstabenfolge.

Das in dem Schriftsatz vom 27. April 2023 „erläuternd eingeschränkte“ Warenverzeichnis ([X.]. 76 d. A.) enthält die Waren „Elektrische Hochdruckreiniger, Zapfwellenbetriebene Hochdruckreiniger; Hydraulisch betriebene Hochdruckreiniger“ nicht, die aber in dem als Anlage übersandten Warenverzeichnis in Änderungs- und Reinfassung ([X.]. 80, 81) unverändert enthalten sind.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 9. September 2022 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Der Eintragung des [X.] [X.] als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] 2020, 411 Rdnr. 10 - #darferdas? [X.]; [X.], 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; [X.], 301, Rdnr. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934, Rdnr. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228, Rdnr. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], a. a. [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428, Rdnr. 53 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rdnr. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], a. a. [X.], Rdnr. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.], Rdnr. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872, Rdnr. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146, Rdnr. 32 – [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr. 18 – [X.]).

Buchstaben und Buchstabenfolgen fehlt entsprechend die Unterscheidungskraft, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um eine Angabe handelt, durch die lediglich ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.] 2003, 343, [X.] 2003, 343, 344 – Buchstabe „Z“; [X.] 2012, 283 – B & P sowie zur [X.] 2003, 343, 344 – Buchstabe „Z“; [X.] 2012, 283 – B & P sowie zur Frage der Kennzeichnungskraft einer Buchstabenfolge [X.] 2015, [X.]. 10 – [X.]/[X.]solarr; [X.] 2004, 600 – d-c-fix/CD-FIX; [X.] 2011, 831Rdnr. 18 Rdnr. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.] 2004, 600 – d-c-fix/CD-FIX; [X.] 2011, 831Rdnr. 18 – [X.]). Die Prüfung der Unterscheidungskraft ist im Einzelfall und unter Rdnr. 18 – [X.]). Die Prüfung der Unterscheidungskraft ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, wobei zur Verneinung der Unterscheidungskraft konkrete Feststellungen erforderlich sind (vgl. [X.] die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 503/16 – [X.]; 25 W (pat) 539/14 – bb-nrw; der jeweilige Text der Entscheidung ist über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl. § 8 Rdnr. 251). Ausschlaggebend sind dabei auch die Kennzeichnungsgewohnheiten in der Branche. Ebenso reicht die Aufnahme der Bezeichnung in einem Abkürzungsverzeichnis allein nicht ohne weiteres aus, es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, aus welchen auf ein entsprechend beschreibendes Verständnis im Verkehr geschlossen werden kann ([X.] 2015, [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], Rn 252).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Buchstabenfolge [X.] hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 [X.].

a) Von den hier maßgeblichen Waren der Klassen 7, 9 und 11 werden in erster Linie [X.] in Industrie, Landwirtschaft, Dienstleistungssektor und Handel angesprochen. Die Reinigungsgeräte der [X.] kommen im Bereich der Industrie, Landwirtschaft, aber auch im Dienstleistungsbereich, etwa im Transportwesen zu betrieblichen Zwecken zum Einsatz. Gleiches gilt für die beanspruchten Waren der [X.] und die Bewässerungsanlagen der [X.]. Daneben richten sich die beanspruchten Waren zum Teil auch an die Allgemeinheit der Verbraucher, da Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen, Hochdruckreiniger sowie Löschgeräte, Zierbrunnen, Bewässerungsanlagen und Duschen auch im Bereich Haushalt und Garten in Gebrauch sind.

b) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird die angemeldete Buchstabenfolge [X.] verbreitet als Abkürzung für „Intermediate Bulk-Container“ verwendet, eine Bezeichnung für quaderförmige Großpackmittel, die meist aus einer Palette mit einem Kunststofftank und einem Metallkäfig oder Rohrgestänge bestehen und zum Transport und zur Lagerung von Flüssigkeiten und Schüttmitteln verwendet werden. Derartige Großpackmittel finden weitläufige Verwendung in fast allen Industriezweigen der Chemie, der Pharma- und Kosmetikindustrie, in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, im Handel und Gewerbe zum rationellen Warenumschlag (https://de.wikipedia.org/wiki/Intermediate_Bulk_Container). Wegen der verbreiteten Verwendung der Container, die als „[X.]-Container“ oder auch kurz als „[X.]“ in Alleinstellung bezeichnet werden, kennt jedenfalls der angesprochene [X.] aus Industrie, Handel und Handwerk diese Abkürzung und ihre Bedeutung, wie sich aus den der Beschwerdeführerin übersandten [X.]n ergibt:

1. https://www.rekubik.de/magazin/ibc-unternehmen/: [X.] in Unternehmen ([X.]. 18 d. A.)

2. https://www.denios.at/services/denios-magazin/ibc-container-16-fragen-an-ibc-experten#:~:text=Die%20Faustregel%20bei%20der%20stehenden,4%20[X.]%20Container%20%C3%BCbereinander%20stapeln; [X.] Container – 16 Fragen an [X.] Experten ([X.]. 19 ff. d. A.)

3. https://www.rekubik.de/ibc-container/: [X.]-Container – industriell und privat vielfältig einsetzbar ([X.]. 27 d. A.)

c) Diese Container werden üblicherweise mehrfach verwendet und können eine Lebensdauer von 20 Jahren erreichen. Ihre Reinigung hat für die Wiederverwendbarkeit und damit ihre Wirtschaftlichkeit eine herausragende Bedeutung, ist aber wegen der Quaderform und der häufig flexiblen Hülle mit besonderen Herausforderungen verbunden. Deshalb sind Reinigungsgeräte auf dem Markt, die für die Reinigung von [X.] besonders geeignet sind und mit dieser Anwendungsform auch explizit beworben werden. Die angesprochenen [X.] werden das Anmeldezeichen daher als Sachhinweis darauf verstehen, dass die mit ihm bezeichneten Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen, Hochdruckreiniger aller Art der [X.], Motorpumpen für Hochdruckreinigungsgeräte und Armaturen für Hochdruckreinigungsgeräte sowie zugehörige Maschinenteile zur Reinigung von quaderförmigen [X.] konstruiert und geeignet sind:

4. http://www.frankberg.nl/[X.]-tankreiniger-[X.]-tankreinigung.html: [X.] für [X.]-Behälter … Dieser [X.]-Reiniger ist direkt mit Ihrem Hochdruckreiniger verbunden; … [X.]-Behälter können mit diesen [X.] leicht gereinigt oder gespült werden. ([X.]. 28 d. A.)

5. https://www.maschinen-werkzeug-shop.de/Reinigungssystem-zum-Reinigen-von-[X.]-Containern-[X.]-Tank-Innenreiniger-[X.]-TankInnenreiniger-[X.]-Innenreiniger-: ([X.]. 30 f. d. A.)

6. https://www.directindustry.de/prod/cms-conteneurs-manutention-stockage/product-193475-2304983.html: Waschanlage für [X.] ([X.]. 32 d. A.)

Die Reinigung von [X.]-Containern umfasst auch das Sandstrahlen, sodass die Buchstabenfolge auch für Geräte zum Sandstrahlen als Hinweis auf deren Einsatzgebiet an [X.]-Containern verstanden werden wird.

7. https://media1.autohaus.de/fm/5293/sixcms_filename/main.8911221.pdf: Gebrauchte Fässer und [X.] werden beim Rekonditionierer wie neu … Alle reinigbaren Fässer werden innen gewaschen und außen sandgestrahlt, denn sie erhalten grundsätzlich eine neue Außenlackierung. ([X.]. 34 ff. d. A.)

Gleiches gilt für Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz und Signalgeräte sowie –ausrüstung der [X.] 9. Bei Zulassung für Gefahrgut müssen [X.] in regelmäßigem Abstand – auch im laufenden Betrieb – auf Dichtigkeit etc. überprüft werden und müssen besonderen Sicherheitsstandards genügen. Daher wird die Buchstabenfolge auch bei diesen Waren als Sachhinweis auf deren Eignung für [X.]-Container verstanden werden.

Als Sachhinweis sind Abkürzungen nicht nur dann einzuordnen, wenn sie die Waren unmittelbar bezeichnen, sondern auch dann, wenn sie als Sachaussage über die Ausgestaltung, den Anwendungsbereich etc. der beanspruchten Waren unmittelbar verstanden werden. Dass die beanspruchten Waren auch ohne diese Bestandteile oder zu anderen Verwendungszwecken konstruiert sein können, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft irrelevant, da das Verständnis nicht anhand der konkreten Verwendung durch den Anmelder, sondern anhand der im Register beanspruchten Warenbezeichnungen beurteilt werden muss, die keine derartigen Einschränkungen enthalten. Gerade wenn ein Produkt mit oder ohne das entsprechende Merkmal konstruiert sein kann, wird der Verkehr, der Wert auf das Vorhandensein des entsprechenden Merkmals legt, die in der Buchstabenfolge enthaltene Sachangabe besonders beachten und als solche und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen.

Dass die beanspruchten Waren sich in ihrer Zielrichtung, Konstruktion und ihren Vertriebswegen von [X.]-Containern wesentlich unterschieden, verleiht dem Zeichen keine Unterscheidungskraft, da es hier nicht um die im Bereich der Verwechslungsgefahr relevante Frage der [X.] geht, sondern um die Frage, ob der angesprochene Verkehr einen Sachbezug zwischen dem Zeichen und der mit ihm bezeichneten Ware herstellt. Der Hinweis auf ein Anwendungsgebiet der Ware stellt typischerweise einen engen sachlichen Bezug zu der bezeichneten Ware her.

9. https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/ratgeber-wartung-reperatur-inspektion.pdf?__blob=publicationFile: Regelmäßige Wartung von [X.] ([X.]) ([X.]. 38 ff. d. A.)

10. https://www.chemanager-online.com/themen/mess-automatisierungstechnik/ueberwachungssystem-fuer-ibc-container: Überwachungssystem für [X.]-Container ([X.]. 44 f. d. A.)

11. https://www.directindustry.de/prod/delta-engineering/product-160472-1624015.html: Dichtheitsprüfgerät für [X.] ([X.]. 46 d. A.)

12. [X.]: Neuer [X.]-Container 1000l auf [X.] EX-geschützt mit Gefahrgutzulassung und [X.] ([X.]. 47 d. A.)

13. https://www.rekubik.de/magazin/ueberfuellsicherung-am-ibc/

14. https://www.taesler.info/de/ibc-zubehr/ibc-zubehr: Hier finden Sie alles was sonst noch an einem [X.] verbaut wird wie … ([X.]. 48 ff. d. A.)

Zudem werden [X.] auch als Sammelbehälter und damit als Bestandteile von transportablen Reinigungsgeräten der [X.], Löschgeräten und Löschsystemen der [X.] und transportablen Bewässerungsanlagen der [X.] sowie bei Duschen und im Außenbereich eingesetzt, sodass jedenfalls der angesprochene [X.] die Buchstabenfolge auch als Hinweis darauf verstehen kann, dass diese Waren [X.]-Container als Bestandteil enthalten oder mit diesen gekoppelt werden können:

15. https://www.ruthemeyer.de/brueckenreinigung-auf-der-bab-3-nach-brandereignis/ ([X.]. 53 f. d. A.)

16.https://patentimages.storage.googleapis.com/7c/4c/93/0eca87109a8182/DE202014009816U1.pdf: Gebrauchsmusterschrift [X.] für Löschwasser ([X.]. 55 f. d. A.)

17. https://www.ibc-hochdruck.de/bewaesserung/ ([X.]. 57 ff. d. A.)

18. https://www.rekubik.de/magazin/bewaesserung-ohne-strom/ ([X.]. 58 d. A.)

19. http://www.dipgmbh.de/produkt.htm: Bewässerung ohne Wasserdruck direkt vom Wasserbehälter ([X.]. 59 d. A.)

20. https://www.rekubik.de/magazin/brunnenbau-fuer-die-gartenbewaesserung/: Gartenbrunnen und [X.] ([X.]. 60 f. d. A.)

21. https://www.uweweinzierl.de/aktuell/nachricht/tx_news/eine-dusche-fuer-deinen-reitplatz/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=84686d055598b3172953ba9e5e70f4c5: Eine Dusche für deinen Reitplatz [X.]. 62 ff. d. A.)

22. https://www.rekubik.de/magazin/ibc-dusche-bauen/ ([X.]. [X.])

23. https://quinta30.com/pilgerunterkunft: Außendusche [X.]. ([X.]. 67 d. A.)

Das Vorbringen, dass die Waren der Beschwerdeführerin nicht zur Reinigung, Überprüfung oder Wartung von Intermediate Bulk Containern bestimmt sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil es für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit des [X.] auf die [X.] und nicht auf die tatsächliche Verwendung des Zeichens ankommt.

d) Ob die von der Beschwerdeführerin in Erwiderung des Hinweises des Senats vorgenommene Einschränkung des [X.] im Schriftsatz vom 27. April 2023 ([X.]. 76 d. A.) durch Streichung der Waren „Elektrische Hochdruckreiniger; Zapfwellenbetriebene Hochdruckreiniger; Hydraulisch betriebene Hochdruckreiniger“ in [X.] tatsächlich gewollt war, kann zugunsten der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben. Die Schutzfähigkeit besteht für diese Waren aus den unter 2c) genannten Gründen nicht.

Grundsätzlich ist gem. § 39 Abs. 1 [X.] die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses jederzeit möglich und kann nicht widerrufen werden ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 39 Rn. 6). Die Beschwerdeführerin hat in dem vorgenannten Schriftsatz die Einschränkung erklärt, zusätzlich aber ein Warenverzeichnis in Änderung und Reinfassung angefügt ([X.]. 80 und 81 d. A.), in dem die vorgenannten Waren wiederum enthalten waren. Aus dem Schriftsatz selbst kann nicht eindeutig entnommen werden, dass „Elektrische Hochdruckreiniger; Zapfwellenbetriebene Hochdruckreiniger; Hydraulisch betriebene Hochdruckreiniger“ nicht mehr im Verzeichnis enthalten sein sollten. Die Beschwerdeführerin hat bei der Aufzählung der Waren, die ihrer Ansicht nach eintragungsfähig sein sollten, diese Waren zwar nicht mehr genannt, dies gilt aber gleichermaßen für die mit einem Disclaimer versehenen Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen, die nach wie vor beansprucht, aber nicht mehr erwähnt werden. Angesichts dieser nicht eindeutigen Erklärungen ist der Senat zugunsten der Beschwerdeführerin von dem nach wie vor breiteren Warenverzeichnis ausgegangen.

Die Ergänzung in [X.] mit dem Disclaimer „vorgenannte Waren nicht zur Reinigung von [X.]“ und in [X.] „vorgenannte Waren nicht zur Überprüfung von [X.]“ sind dagegen unbeachtlich, denn sie stellen keine zulässige Einschränkung des [X.] dar. Eine Einschränkung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss dem Gebot der Rechtssicherheit entsprechen ([X.] [X.] 2004, 674 Rdnr. 114 - 117 – Postkantoor; [X.] 2009, 778Rdnr. 9 – [X.]). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss ([X.] [X.] 2012, 822 Rdnr. 46 ff. – [X.]). Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt ([X.] 2002, 340Rdnr. 29 – [X.]; [X.] 2013, 725Rdnr. 33 – [X.]). Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 114– Postkantoor; [X.] a. a. [X.] – [X.]). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 115 – Postkantoor).

Um solche unzulässigen negativen Disclaimer handelt es sich hier. Bei den Formulierungen erfolgt eine Einschränkung in der Art und Weise, dass die Waren der Klassen 7 und 9 einen bestimmten Anwendungsbereich ausschließen, nämlich die Reinigung bzw. Überprüfung von [X.]. Sie sind nicht geeignet, die für den Verkehr benötigte Rechtssicherheit in Bezug auf den konkret beanspruchten Schutzumfang des [X.] herzustellen, da sie die Waren, für die weiterhin Schutz beansprucht wird, von den Waren, die nunmehr vom Schutzumfang nicht mehr umfasst sind, nicht nach objektiven Merkmalen abgrenzen. Die Einschränkungen müssen daher bei der Prüfung unberücksichtigt bleiben.

e) Auch der Umstand, dass das Zeichen mehrere Bedeutungen für die beanspruchten Waren – hier mehrere Sachbedeutungen - haben kann, verleiht ihm keine Unterscheidungskraft. Denn eine beschreibende Angabe kann auch dann vorliegen, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist und nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren umschreibt ([X.] [X.]; [X.] 2004, 680 Rdnr. 38-42 [X.]; [X.] 2014, 872 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rdnr. 18 – [X.]; [X.] 2013, 522 Rdnr. 15 – [X.] schönste Seiten), weil es genügt, wenn es in einer der möglichen Bedeutungen als Sachhinweis verstanden wird.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil eine solche von der Beschwerdeführerin nicht beantragt war und auch aus [X.] nicht erforderlich erschien.

Meta

28 W (pat) 508/23

26.06.2023

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.06.2023, Az. 28 W (pat) 508/23 (REWIS RS 2023, 10110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10110

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