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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe - Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger - keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die Krankenkassen - kein Aufrechnungsanspruch des Sozialhilfeträgers
1. Der Träger der Sozialhilfe, für den Krankenkassen auftragsgemäß Krankenbehandlung an nicht versicherte Sozialhilfeempfänger übernehmen, erbringt selbst Sozialleistungen mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche gegen Drittschädiger auf ihn übergehen.
2. Krankenkassen, die im gesetzlichen Auftrag die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern übernehmen, müssen nicht anstelle der Sozialhilfeträger Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten verfolgen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27 648,54 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII, die nicht krankenversichert sind.
Die klagende Krankenkasse (KK) stellte der beklagten [X.]als Trägerin der Sozialhilfe die von der Klägerin im 3. Quartal 2004 erbrachten Aufwendungen für die Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Personen in Rechnung, die gegenüber der Beklagten sozialhilfeberechtigt waren. Die Beklagte brachte von dem - der Höhe nach nicht streitigen - Rechnungsbetrag unter Hinweis auf § 116 SGB X 27 648,54 Euro in Abzug (26 331,94 Euro für potenzielle Ersatzansprüche gegenüber [X.]zuzüglich 1316,60 Euro für die anteiligen Verwaltungskosten <5%>).
Das [X.]hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin auch diese 27 648,54 Euro zu zahlen: Unabhängig davon, ob realisierbare Regressansprüche gemäß § 116 SGB X bestünden, seien der Klägerin die Aufwendungen für die Krankenbehandlung nach § 264 Abs 7 Satz 1 SGB V entstanden. Sie habe Sozialleistungen für die Beklagte erbracht (§ 91 Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Erstattungspflicht sei nicht nach § 91 Abs 1 Satz 3 SGB X ausgeschlossen: Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im 3. Quartal 2004 Sozialleistungen zu Unrecht erbracht habe und sie hierfür ein Verschulden treffe, lägen nicht vor. Eine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht der Beklagten sei nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin - wovon nicht ausgegangen werden könne - in erster Linie verpflichtet sei, Regressansprüche durchzusetzen, fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Zahlungsverweigerung der Beklagten bis zur Durchsetzung dieser Regressansprüche oder bis zum Nachweis der entsprechenden Erfolglosigkeit. Insbesondere ergebe sich ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Verfolgung und Durchsetzung von Regressansprüchen nicht aus einem entsprechenden Weisungsrecht nach § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X. Denn nach diesen Vorschriften sei der Auftraggeber lediglich berechtigt, im Rahmen des gesetzlichen Auftrags den Beauftragten an seine Auffassung zu binden. Gemäß § 264 Abs 2 SGB V obliege der Klägerin jedoch nur die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII, nicht aber auch die Verfolgung von Regressansprüchen. Der Einwand der Beklagten, sie selbst sei aus § 116 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht aktivlegitimiert, greife nicht durch; für den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe sei ausreichend, dass dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen - hier die Übernahme der Kosten für durchgeführte Krankenbehandlung - zu erbringen habe (Urteil vom 7.1.2010).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von § 264 Abs 7 SGB V und § 116 SGB X. Der mit § 264 Abs 2 SGB V verbundene gesetzliche Auftrag umfasse auch die Verfolgung der nach § 116 Abs 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Regressansprüche durch die Klägerin. Nur die KK, nicht aber der Sozialhilfeträger erwerbe die Schadensersatzansprüche des Sozialhilfeempfängers. Die leistungsrechtliche Gleichstellung des in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personenkreises mit den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewirke, dass die Sozialhilfeempfänger ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit unmittelbar nur gegenüber der [X.](nicht gegenüber dem Sozialhilfeträger) geltend machen könnten. Damit sei verbunden, dass nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen iS des § 116 Abs 1 Satz 1 SGB X erbringe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Kostenerstattung nach § 264 Abs 7 SGB V nach der Rechtsprechung des B[X.]keine Sozialleistung sei ([X.]102, 10 = SozR 4-2500 § 264 [X.]RdNr 19 f). Auch das praktische Bedürfnis spreche für die Durchführung des [X.]durch die KK. Die [X.]sei organisatorisch und fachlich auf die Inanspruchnahme von [X.]schon wegen ihrer eigenen Mitglieder eingerichtet und erfahre frühzeitig von diesen Regressfällen durch die Vorgangsbearbeitung und Gewährung von Krankenbehandlung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]vom 7. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die zulässige Sprungrevision der als örtliche Trägerin der Sozialhilfe beklagten [X.]ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.]die Beklagte zur Zahlung weiterer 27 648,54 [X.]verurteilt, denn dieser Betrag steht der klagenden [X.]für die Durchführung der Krankenbehandlung bei nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängern im 3. Quartal 2004 zu. Der Klägerin sind Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden (dazu 1.). Der Anspruch ist nicht etwa durch Aufrechnung erloschen (dazu 2.). Die Beklagte kann auch keine Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen (dazu 3.).
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 27 648,54 [X.]ist entstanden. Anspruchsgrundlage ist § 264 Abs 7 Satz 1 [X.]V (hier anzuwenden in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung von Art 1 [X.]Gesundheitsmodernisierungsgesetz - [X.]- vom 14.11.2003, - [X.]2190; mWv 1.1.2005 geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, [X.]3022). Nach dieser Vorschrift werden den [X.]die Aufwendungen, die durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, von den für die Hilfe zuständigen [X.]vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt (§ 264 Abs 7 Satz 2 [X.]V).
Der Klägerin sind Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe für die Krankenbehandlung von Personen, die von der [X.]Sozialhilfe erhalten, im 3. Quartal 2004 unter Einschluss der Verwaltungskosten entstanden (zu dem Begriff der Aufwendungen vgl B[X.]Urteil vom [X.]- B 1 KR 9/09 R - zur Veröffentlichung in [X.]4-3250 § 14 [X.]vorgesehen). Die Erstattungspflicht ist nicht nach § 91 Abs 1 Satz 2 [X.]X ausgeschlossen: Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im genannten Zeitraum Sozialleistungen zu Unrecht erbracht hat und sie ein Verschulden trifft, liegen nicht vor. Beides hat das [X.]für den [X.]bindend festgestellt (§ 163 SGG) und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 27 648,54 [X.]ist nicht analog § 387 BGB durch Aufrechnung der [X.]erloschen. Der [X.]lässt offen, ob Rechtsgrundlage der vermeintlichen Gegenforderung der [X.]in dem zwischen der Klägerin und der [X.]bestehenden gesetzlichen Auftragsverhältnis (dazu a) ein Herausgabeanspruch analog § 667 BGB ist oder ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Beide Ansprüche sind auf die Herausgabe des von der Klägerin (auf Kosten der Beklagten) [X.]gerichtet und können jedenfalls nicht zum Erlöschen der Hauptforderung der Klägerin durch Aufrechnung führen (dazu b).
a) Wie der erkennende [X.]bereits mit Urteil vom [X.]entschieden hat, erbringen die [X.]die Krankenbehandlung von nicht in der [X.]versicherten Sozialhilfeempfängern nach § 264 [X.]V auf Grund gesetzlichen Auftrags iS des § 93 [X.]X (vgl ausführlich BSGE 101, 42 = [X.]4-2500 § 264 [X.]1; so auch: Huck in Hauck/Noftz, [X.]V, Stand Juni 2010, [X.]§ 264 Rd[X.]14; [X.]in Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: Juni 2010, § 264 Rd[X.]5; Marburger, [X.]2004, 289, 291; [X.]in [X.]Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 66. Ergänzungslieferung 2010, § 264 [X.]V Rd[X.]4; Wille in juris-P[X.][X.]V, 2008, § 264 Rd[X.]32; aA Sunder, Gutachten [X.]Verein für öffentliche und private Fürsorge, [X.]2004, 320, 323; [X.]in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, [X.]XII, 17. Aufl 2006, § 48 [X.]XII Rd[X.]10; Zink/[X.]in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 48 [X.]XII Rd[X.]43 ff, Stand Januar 2010; wohl auch: [X.]in Grube/Wahrendorf, [X.]XII, 3. Aufl 2010, § 48 [X.]XII Rd[X.]47; Zeitler, [X.]2004, 45, 46; offen lassend, ob ein gesetzlicher Auftrag oder ein auftragsähnliches Verhältnis anzunehmen ist: BSGE 102, 10 = [X.]4-2500 § 264 [X.]2 Rd[X.]23 <8. Senat>; wohl auch [X.]in Hauck/Noftz, [X.]XII, Stand Juni 2010, [X.]§ 48 Rd[X.]5).
Der [X.]hält an seiner Rechtsprechung fest. § 264 [X.]V überträgt den [X.]in Abstimmung mit dem [X.]die den [X.]dem Grunde nach obliegende Aufgabe, die den Regelungen der [X.]entsprechenden Leistungen zu gewähren (vgl § 48 [X.]XII idF durch Art 1 Gesetz vom 27.12.2003, [X.]3022). Auf diese Weise wird nach § 264 Abs 2 [X.]V die Krankenbehandlung der nicht versicherten Leistungsberechtigten nach dem [X.]von der K[X.]"übernommen" (vgl zum Ganzen BSGE 101, 42 = [X.]4-2500 § 264 [X.]1).
b) Es kann dahinstehen, ob die vermeintliche Gegenforderung der beklagten Sozialhilfeträgerin gegen die klagende K[X.]aus analoger Anwendung des § 667 BGB oder aus den Grundsätzen über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch folgt. Eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung kann der Klägerin jedenfalls nicht entgegengesetzt werden.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Rechtsgrundlage der vermeintlichen Gegenforderungen der Beklagten, mit denen sie gegen die Hauptforderung aufrechnen könnte, kann zum einen ein Herausgabeanspruch analog § 667 BGB sein. Hiernach hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt (vgl etwa zum Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber der K[X.]auf Herausgabe des auf Beiträge entfallenden Zinsgewinns: BSGE 73, 106 = [X.]3-2200 § 1436 [X.]1). Als Rechtsgrundlage kommt auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, der dem Anspruchsinhaber ebenfalls ein Recht auf Herausgabe des [X.]verschafft, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorlag (vgl nur BSGE 102, 10 = [X.]4-2500 § 264 [X.]2, Rd[X.]27 mwN). Unabhängig von der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Gegenforderung der [X.]geht ihre Aufrechnungserklärung gegen die Hauptforderung der Klägerin aber analog § 387 BGB ins Leere. In beiden Fällen kann die Beklagte nicht gegen die Hauptforderung der Klägerin analog § 387 BGB erfolgreich aufrechnen.
Das Erfordernis der Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung bezieht sich auf den Gegenstand der Leistung und beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldforderungen ([X.]in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 387 BGB Rd[X.]9). Deshalb könnten die auf Herausgabe des [X.]gerichteten Ansprüche allenfalls dann mit der in einer Geldforderung bestehenden Hauptforderung gleichartig sein, wenn sie auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet wären (vgl BGHZ 71, 380, 381 f; Grüneberg, aaO, § 387 BGB Rd[X.]8 mwN; [X.]in [X.]Kommentar, 4. Aufl 2003, § 387 BGB Rd[X.]30). Ein auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteter Anspruch der [X.]kann aber schon deshalb nicht entstanden sein, weil nach den für den [X.]bindenden Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) die Beklagte keine (herausgabe- bzw übertragungsfähigen) Zahlungen von [X.]erhielt. Soweit die Klägerin hier allein in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Leistungsempfänger erlangt haben könnte, scheitert eine Aufrechnung mit dem Herausgabeanspruch an der fehlenden Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung. Während nämlich die Hauptforderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, zielt die Gegenforderung der [X.]nicht unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern auf etwas anderes, nämlich das bloße Recht, Schadensersatzansprüche gegen einen [X.]geltend zu machen, die diesem gegenüber - aus welchen Gründen auch immer - möglicherweise gar nicht realisierbar sind. Schon an der ungesicherten Realisierbarkeit der Forderungen gegen Dritte wird deutlich, dass dieses Recht einer unbestrittenen Gegenforderung des in Anspruch [X.]gegen den Gläubiger der Hauptforderung wirtschaftlich nicht gleichsteht (in ähnlicher Weise die Gleichartigkeit mit einer Geldforderung verneinend: [X.]NJW 1978, 699 <Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift>; [X.]WM 1965, 479 <Anspruch auf Befriedigung aus einem Grundstück>).
3. Der [X.]stehen auch keine Einwendungen gegen den [X.]bzw Erstattungsanspruch der Klägerin - insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des offenen Betrages - zu. Selbst wenn die Klägerin selbst Inhaberin der Schadensersatzforderungen geworden wäre, könnten sich solche Einwendungen nur aus ihrer Verpflichtung ergeben, diese Forderungen gegenüber den [X.]geltend zu machen und durchzusetzen. Eine solche Verpflichtung folgt jedoch weder aus dem zwischen der Klägerin und der [X.]gegebenen gesetzlichen Auftragsverhältnis (dazu a) oder einem der [X.]zustehenden Weisungsrecht (dazu b) noch aus § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X (dazu c).
a) Der gesetzliche Auftrag des § 264 [X.]V umfasst nicht die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegenüber Drittschädigern. Übertragen wird den [X.]lediglich die Aufgabe der Sozialhilfeträger nach dem [X.]XII, die Leistungen zu gewähren, die denjenigen der [X.]entsprechen. Dies folgt aus §§ 48, 52 [X.]XII.
§ 48 [X.]XII (bzw § 37 Abs 1 [X.]in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) bestimmt: "Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem [X.][X.]erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des [X.]gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor." § 52 [X.]XII (bzw § 38 Abs 2 [X.]bis zum 31.12.2004) regelt ua die Leistungserbringung: Die Hilfen nach § 48 [X.]XII (bzw nach dem entsprechenden Unterabschnitt des [X.]bis zum 31.12.2004) entsprechen den Leistungen der [X.](Abs 1 Satz 1 bzw § 38 Abs 1 Satz 1 [X.]bis zum 31.12.2004); Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der GKV; Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a [X.]V erzielbaren geringsten Umfang geleistet (Abs 2 bzw § 38 Abs 2 [X.]bis zum 31.12.2004). Diese leistungsrechtliche Gleichstellung bedeutet, dass die Sozialhilfeempfänger ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber der von ihnen gewählten K[X.]unmittelbar geltend machen können, nicht aber gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl BSGE 101, 42 = [X.]4-2500 § 264 [X.]1, Rd[X.]18; Kostorz/Wahrendorf, ZfSH/[X.]2004, 387, 395; Marburger, [X.]2004, 289, 291; Zeitler, [X.]2004, 45, 46; aA wohl Löcher, ZfS 2006, 78, 80; die Frage offen lassend Wendtland, ZSR 2007, 423 ff; Wille in juris-PK-[X.]V, aaO, § 264 Rd[X.]71). Das Gesetz macht hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis über die Leistungsansprüche lediglich einen Vorbehalt: Soweit [X.]in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl § 52 Abs 1 Satz 2 [X.]XII bzw § 38 Abs 1 Satz 2 [X.]bis zum 31.12.2004).
Auch § 264 [X.]V ist kein Auftrag der [X.]zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber [X.]zu entnehmen. § 264 Abs 2 bis 7 [X.]überträgt den [X.]in Abstimmung mit dem [X.]und [X.]lediglich die Aufgabe, solche Leistungen zu gewähren, die denjenigen der [X.]entsprechen (vgl BSGE 101, 42 = [X.]4-2500 § 264, Rd[X.]13). Hierzu haben die nicht versicherten Leistungsberechtigten unverzüglich eine K[X.]im Bereich des für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgers zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt (§ 264 Abs 3 [X.]V). Für die Leistungsberechtigten gelten § 11 Abs 1 [X.]V sowie die §§ 61 und 62 [X.]entsprechend (§ 264 Abs 4 [X.]V). § 264 [X.]V sieht aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck, die Versorgung bei Krankheit für nicht gesetzlich krankenversicherte Sozialhilfeempfänger ohne Verschaffung eines mitgliedschaftsrechtlichen Status sicherzustellen, einen Auftrag der [X.]vor, anstelle von [X.]Schadensersatzansprüche gegenüber [X.]geltend zu machen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 264 [X.]V enthält keine Hinweise auf einen solchen Auftrag (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, [X.]und BÜNDNIS 90/[X.]eines GKV-Modernisierungsgesetzes-GMG, BT-Drucks 15/1525, [X.]f, zu Art 1 [X.]- § 264).
b) Eine Verpflichtung der K[X.]zur Verfolgung von Ersatzansprüchen gegenüber [X.]folgt ebenfalls nicht aus einem der [X.]im Rahmen des Auftragsverhältnisses zustehenden Weisungsrecht. Zwar ist der Auftraggeber nach § 93 iVm § 89 Abs 5 [X.]X berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden. Jedoch umfasst dieses Weisungsrecht lediglich die Art der Ausführung im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Auftragsrahmens. Die spezialgesetzlichen Regelungen des jeweiligen gesetzlichen Auftragsverhältnisses sind zu beachten ([X.]in von Wulffen, [X.]X, 7. Aufl 2010, § 93 Rd[X.]6). Der in § 264 [X.]V festgelegte Auftragsrahmen enthält aber - wie dargelegt - nicht die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten. Es ist Sache des Gesetzgebers, das gesetzliche Auftragsverhältnis im Einzelnen auszugestalten (vgl auch § 30 Abs 2 [X.]IV).
c) Die Einwendung der beklagten Sozialhilfeträgerin, die klagende [X.]müsse die Schadensersatzforderungen gegenüber den [X.]geltend machen und durchsetzen, greift nicht durch. Da jedenfalls die Beklagte Inhaberin der Schadensersatzforderungen geworden ist (dazu aa), kann der [X.]offen lassen, ob die Schadensersatzforderungen auch auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagte könnte der Klägerin eine solche cessio legis nur entgegenhalten, wenn diese auch die Verpflichtung der Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen umfassen würde. Eine solche Verpflichtung der Klägerin ergibt sich jedoch nicht aus § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X (dazu bb).
aa) § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X bestimmt: "Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen." Angeordnet wird ein gesetzlicher Forderungsübergang für den Regelfall, in dem ein Sozialleistungsträger auf Grund eines Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
Nach dem Wortlaut kann jeder Leistungsträger Zessionar sein, der auf Grund des Schadensereignisses die näher beschriebenen Sozialleistungen zu erbringen hat. Unmittelbar hatte die Klägerin Krankenbehandlung und damit Sozialleistungen (vgl auch § 11 Satz 1 [X.]I) nach Maßgabe des gesetzlichen Auftrags zu erbringen (dazu oben II. 2. a). Auftraggeber der Klägerin war die Beklagte, so dass die Sozialleistungen im Zuständigkeitsgefüge des [X.]dem Aufgabenbereich der [X.]zuzurechnen sind. Denn allein die Beklagte ist - unabhängig davon, dass die Leistungen gegenüber den Berechtigten unmittelbar von den [X.]im Rahmen des dargestellten Auftragsverhältnisses bewirkt werden - im Rechtssinne die für die Krankenbehandlung an nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger nach dem [X.]zuständige Trägerin. Entgegen der Ansicht der [X.]scheitert ein Forderungsübergang auf sie selbst also nicht daran, dass der Aufwendungsersatzanspruch einer K[X.]nach § 264 Abs 7 [X.]V keine Sozialleistung ist (in diesem Sinne BSGE 102, 10 = [X.]4-2500 § 264 [X.]2, Rd[X.]19 f; aA Zeitler, [X.]2004, 45, 46; [X.]in Hauck/Noftz, aaO, [X.]§ 48 [X.]XII Rd[X.]5) und dass die Beklagte selbst keine Sozialleistungen erbracht hat. Maßgebliche Leistung ist insofern die mittelbar über die Klägerin zu erbringende (und erbrachte) Krankenbehandlung, die auch die übrigen in § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X genannten Anforderungen an die Sozialleistung ("auf Grund des Schadensereignisses", zur "Behebung eines Schadens der gleichen Art", Bezug "auf denselben Zeitraum") erfüllt.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf die Beklagte sind gegeben. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger geht kraft Gesetzes, dh ohne weiteres Zutun des regressberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl BGHZ 155, 342 - juris Rd[X.]11 ff; [X.]in Wannagat, [X.]X, Stand: Mai 2002, § 116 Rd[X.]13; Kater in [X.]Kommentar, aaO, § 116 [X.]X Rd[X.]141). Der Übergang auf einen Sozialhilfeträger erfolgt dem Grunde nach jedenfalls bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn die Leistungspflicht des Trägers gegenüber dem Verletzten - wie hier - keinen Anlass zu Zweifeln bietet (für einen Anspruchsübergang erst zu einem Zeitpunkt, in dem eine Leistungspflicht zumindest nicht völlig unwahrscheinlich ist: BGHZ 48, 181, 186 ff; BGHZ 127, 120, 125; [X.]Urteil vom 17.4.1990 - [X.]- VersR 1990, 1028, 1029 mwN; [X.]in von Wulffen, aaO, § 116 Rd[X.]2a; für einen Anspruchsübergang stets im Zeitpunkt des Schadensereignisses etwa [X.]in Hauck/Noftz, [X.]X, Stand: Lfg 1/2010, [X.]§ 116 Rd[X.]23 mwN).
bb) Offen bleiben kann, ob neben der [X.]auch die Klägerin Sozialleistungen iS des § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X zu erbringen hatte und der Schadensersatzanspruch auf sie ebenfalls übergangen ist (vgl in Bezug auf das Verhältnis von K[X.]und Versorgungsträger für einen zeitlich gestaffelten Übergang der Schadensersatzforderung zunächst nur auf die K[X.]und sodann auf den Versorgungsträger: B[X.]<8. Senat> [X.]3-3100 § 81a [X.]1 S 4 ff <juris> Rd[X.]ff) bzw für einen Übergang auf beide als Gesamtgläubiger: [X.]NJW 1995, 2413 <juris> Rd[X.]ff; vgl zum Übergang der Forderung nicht auf die KK, sondern nur auf den Unfallversicherungsträger im Falle eines Arbeitsunfalls: BGHZ 155, 342). Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern hier einen solchen Übergang zugleich auf die Klägerin nicht, weil jedenfalls die Beklagte mit dem schädigenden Ereignis kraft Gesetzes anstelle des Geschädigten als Leistungsträger [X.]gegenüber dem Schädiger geworden ist.
Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei wird bzw der Geschädigte für ein und denselben Schaden doppelte Leistungen erhält oder anderweitig zum Nachteil des [X.]über den Schadensersatzanspruch verfügt (BGHZ 155, 342, <juris> Rd[X.]21 mwN; Bieresborn, aaO, § 116 Rd[X.]1a; Kater, aaO, § 116 [X.]X Rd[X.]5 ff; [X.]in Hauck/Noftz, aaO, [X.]§ 116 [X.]X Rd[X.]1). Auch soll eine wirtschaftliche Entlastung der öffentlichen Kassen erzielt werden ([X.]NJW 2006, 3565 <juris> Rd[X.]14 f). Dieser Zweck erfordert aber nicht den Übergang auf zwei Leistungsträger; er wird vielmehr bereits durch den Übergang auf einen Leistungsträger - hier die Beklagte - erzielt (so schon B[X.][X.]3-3100 § 81a [X.]1 S 4 f; vgl auch BGHZ 155, 342 Rd[X.]21). Schon beim Übergang auf einen Träger ist der Geschädigte gehindert, noch über den Schadensersatzanspruch zu verfügen und sichergestellt, dass die Schadensersatzleistungen demjenigen Träger zufließen, der aus Anlass des schädigenden Ereignisses gegenüber dem Geschädigten eintreten muss. Da dem Auftraggeber - hier der [X.]- die von dem Beauftragten - hier der Klägerin - erbrachten Sozialleistungen im Rechtssinne zuzurechnen sind, ist ein zusätzlicher Übergang der Schadensersatzansprüche auf die Klägerin nicht zwingend.
Selbst wenn aber die Klägerin neben der [X.]Zessionar geworden wäre, könnte aus § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X nicht gefolgert werden, dass der Auftragnehmer verpflichtet wäre, erworbene Ansprüche neben dem Auftraggeber auch geltend zu machen. § 116 Abs 1 Satz 1 [X.]X regelt einen gesetzlichen Anspruchsübergang; er enthält nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck jedoch keine Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Pflichten zweier Zessionare, die zueinander in einem Auftragsverhältnis stehen. Deren Pflichten ergeben sich allein aus dem Auftragsverhältnis, das - wie oben ausgeführt - die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Dritte hier bei der beklagten Sozialhilfeträgerin belässt.
4. [X.]beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
Meta
28.09.2010
Urteil
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Düsseldorf, 7. Januar 2010, Az: S 8 KR 93/06, Urteil
§ 89 Abs 5 SGB 10, § 91 Abs 1 S 2 SGB 10, § 93 SGB 10, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10, § 264 Abs 2 SGB 5 vom 27.12.2003, § 264 Abs 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 264 Abs 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 264 Abs 7 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 264 Abs 7 S 1 SGB 5 vom 27.12.2003, § 264 Abs 7 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 48 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 52 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 52 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 37 Abs 1 BSHG vom 14.11.2003, § 38 Abs 1 S 1 BSHG vom 14.11.2003, § 38 Abs 1 S 2 BSHG vom 14.11.2003, § 38 Abs 2 BSHG vom 14.11.2003, § 387 BGB, § 667 BGB
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2010, Az. B 1 KR 4/10 R (REWIS RS 2010, 2996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2996
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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B 1 KR 56/12 R (Bundessozialgericht)
(Gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch der Krankenkasse auf Aufwendungsersatz für Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger - keine …
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