§ 93 SGB X

Gesetzlicher Auftrag

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2025 01:04

G. zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

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