Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. VI ZB 59/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9555

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 9. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.]

- - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. [X.]: 20.000,00 • Gründe: [X.] Das [X.] hat auf Antrag der Antragstellerin, die von dem [X.] zahnärztlich behandelt worden war, in einem selbständigen Be-weisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat das in Auftrag gegebene Gutachten [X.] und drei ergänzende Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsgegner hat die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO beantragt. [X.] Antrag hat das [X.] zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Be-schluss hat das [X.] die sofortige Beschwerde des [X.], der das [X.] nicht abgeholfen hat, als unzulässig verworfen. [X.] wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. 1 - - 3I[X.] 2 [X.] ist unzulässig. 3 1. [X.] ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdege-richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bin-dend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung be-reits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (vgl. [X.] vom 8. Oktober 2002 - [X.] - [X.], 1007; vom 27. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 698, 699 und vom 6. Oktober 2009 - [X.] - Rn. 4, [X.] 2009, 599; [X.], Beschlüsse vom 12. September 2002 - [X.]/02 - [X.], 482, 483; vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - VersR 2004, 488 f.; vom 8. Mai 2003 - [X.]/02 - VersR 2004, 761 und vom 21. April 2004 - [X.] 279/03 - [X.], 427). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 m.w.N.). [X.] ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der [X.] hat ([X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 286 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] - [X.] 2006, 146; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, § 574, Rn. 17). So verhält es sich hier. 4 - - 42. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens ge-mäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. 5 6 a) Die Frage, inwieweit gegen einzelne Entscheidungen, die im selbstän-digen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) ergehen, die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) gegeben ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beant-wortet. Während der Senat die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens für zulässig erachtet hat (Senatsbeschluss [X.] 164, 94, 95), hat der VII[X.] Zivilsenat des [X.] entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbständigen Be-weisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht ge-geben ist ([X.], Beschluss vom 3. März 2009 - [X.] ZB 56/08 - NJW-RR 2009, 1433, 1434). Die Frage, ob im selbständigen Beweisverfahren die Entschei-dung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wird von [X.]en teilweise bejaht ([X.], [X.], 585 f.; [X.], NJW-RR 2009, 497 f.), überwiegend jedoch verneint ([X.], [X.], 203 f.; [X.], NJW-RR 1998, 933; [X.], [X.], 251, 252; [X.], [X.], 128, 129; [X.], [X.], 308; [X.], [X.], 350; [X.], [X.] 2007, 736, [X.], [X.], 999 f.; [X.], [X.], 186; [X.], [X.] 2009, 588; [X.], [X.] 2009, 1304; [X.], [X.], 844 f.; vgl. auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 492, Rn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 490, Rn. 4). b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Dies ergibt sich, wie das Be-schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 567 Abs. 1 ZPO. Weder ist im 7 - - 5Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die im selbständigen Beweisverfah-ren ergangene Entscheidung, kein weiteres Gutachtens gemäß § 412 ZPO ein-zuholen, die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch handelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung. Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren ge-hen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisver-fahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grund-sätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Wür-de den [X.]en im selbständigen Beweisverfahren in Fällen wie hier ein Be-schwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Hält eine [X.] die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begut-achtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen [X.], ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung, das einen revisiblen Ver-fahrensfehler darstellen kann, im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 412, Rn. 5; [X.]/[X.], aaO, § 412, Rn. 4) . c) Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutach-tens besteht im Hauptsacheverfahren gemäß § 412 ZPO nur ausnahmsweise, nämlich bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der [X.] Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene [X.] verfügt ([X.] 53, 245, 258; Senatsurteile vom 5. Dezember 1961 - [X.] - [X.], 231, 232; vom 9. Februar 1971 - [X.] - VersR 1971, 472, 473 und vom 4. März 1980 - [X.] - [X.]- - 61980, 533 f.; [X.], Urteil vom 18. März 1974 - [X.] - [X.], 804, 806 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens ge-boten ist, ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt (§§ 144, 411 Abs. 3, 412 ZPO), bei dessen Ausübung er die Grundsätze der freien Beweis-würdigung, die sachfremde Erwägungen verbieten (§ 286 ZPO), zu beachten hat (Senatsurteil vom 4. März 1980 - [X.] - aaO, [X.]). Die Entschei-dung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, erfordert mithin eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine Beweiswürdigung findet im selbständigen Beweisverfahren indessen nicht statt. Die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO. Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mithin verwehrt, ist die Ab-lehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwer-deverfahren entzogen. d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das selb-ständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch eine Streitver-meidung im Auge habe und dazu eine umfassende Beweiserhebung erforder-lich sei. Ob die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Streitvermeidung ge-eignet ist, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt es nicht, den [X.]en im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus die Art und Weise sowie den Umfang und die Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen. Zudem steht einer [X.] von Entscheidungen über die Art und Weise der Beweiserhebung die Vor-schrift des § 355 Abs. 2 ZPO entgegen, die auch im selbständigen Beweisver-fahren Anwendung findet ([X.]/[X.], aaO, § 492, Rn. 1). Etwas anderes gilt 9 - - 7allein für den Antrag einer [X.] auf Ladung des gerichtlichen Sachverständi-gen zur Erläuterung seines Gutachtens, denn einem solchen Antrag hat das Gericht grundsätzlich - ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise - zu entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die [X.] nämlich zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündli-chen Beantwortung vorlegen kann (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.], 1713 m.w.N.). Dieses Antragsrecht besteht deshalb auch im selbständigen Beweisverfahren (Senatsbeschluss [X.] 164, 94, 96 f.). - - 8 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke [X.] [X.]

[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 3 OH 13/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 18/09 -

Meta

VI ZB 59/09

09.02.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. VI ZB 59/09 (REWIS RS 2010, 9555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9555

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5 W 18/09 (Oberlandesgericht Köln)


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