Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 179/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1205

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 179/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.405,85 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat weder das rechtliche Gehör des [X.] ver-letzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG), in-dem es den Vortrag des Beklagten zur einer mündlichen Honorarvereinbarung und zu den abgerechneten Spesen als unzureichend behandelt hat. [X.] ermöglichte die nunmehr als übergangen gerügte Aufstellung über die im 2 - 3 - Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem [X.] erbrachten Tätigkeiten nicht, die Höhe der vom Beklagten abgerechne-ten Spesen nachzuvollziehen; sie betrifft vielmehr die abgerechneten Stunden. Dass der Kläger Zahlungen geleistet hat, lässt nicht den Schluss auf eine [X.] zu. Auch die Auslegung des Telefax-Schreibens des [X.] vom 12. September 2001 durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, dass die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung vom 18. Sep-tember 1999 datieren soll, eine Vereinbarung über die Kosten des [X.] jedoch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. Sep-tember 1999 getroffen worden sein dürfte. Die Anwendung des § 203 BGB n.F. auf die vom 1. Januar 2002 an ge-führte Korrespondenz über die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung weist ebenfalls keine Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz auf. [X.] war § 203 BGB n.F. im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. [X.], Urt. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZR 190/04, NJW-RR 2007, 1359; [X.]/[X.], [X.] Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7). Die Forderung nach einer ordnungsgemä-ßen Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört zum selben Lebenssach-verhalt wie die Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse oder sonstiger Zahlungen, denen aus Rechtsgründen keine Ansprüche des [X.]. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit § 242 BGB stellen sich nicht; es handelt sich lediglich um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 54/06 -

Meta

IX ZR 179/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 179/06 (REWIS RS 2007, 1205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1205

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