Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 126/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1522

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 126/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2006, berichtigt durch Beschlüsse vom 18. und 25. Juli 2006, werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.531.314,33 • festgesetzt. Gründe: Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beklagten. Soweit das [X.] für die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verfügungen des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat aus dem späteren Geständnis des Schuldners gefolgert, er habe von [X.] an mit Regressansprüchen gerechnet. Dies ist eine tatrichterliche Würdi-gung, die von dem vermuteten Zugang einer Zahlungsaufforderung unabhängig ist. 2 Die Frage, ob eine Schenkung stets als inkongruente Deckung anzuse-hen ist und somit ein Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis durch den [X.] darstellt, stellt sich nicht. Da der Schuldner der Beklagten gegenüber zu keinerlei Leistungen, sei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, verpflichtet war, ist dies ein Beweisan-zeichen dafür, dass es ihm um die Sicherung seines Vermögens vor dem Zugriff seiner Gläubiger - mithin um die Gläubigerbenachteiligung - gegangen ist. 3 Die Übertragung des [X.]in [X.]und der [X.] an der [X.]konnte das Berufungsgericht, oh-ne hierbei gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten zu verstoßen, als in-kongruente Deckung werten. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf "Ablö-sung" des [X.] durch Übertragung von Grundeigentum oder Beteiligungen. 4 - 4 - Das Berufungsgericht konnte auch die Vernehmung des Schuldners als Zeugen und der Beklagten als [X.] unterlassen, ohne dieser das rechtliche Gehör abzuschneiden. Allerdings ist auch das Vorliegen einer inneren Tatsa-che, wie der Benachteiligungsabsicht bzw. der Kenntnis hiervon, einer Beweis-aufnahme zugänglich. Dazu müssen jedoch Umstände (Indiztatsachen) [X.] werden, die einen Schluss auf die innere Tatsache zulassen ([X.] NJW 1993, 2165; [X.], [X.]. v. 5. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 247, 248). Einen entsprechenden schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht vermisst. Dass es dabei Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen habe, legt die Beschwerde nicht dar. 5 Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die [X.] in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befrie-digung der Klägerin führen wird, stellt sich die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung, bewusst entzogen. 6 2. Auch für die Beschwerde der Klägerin fehlt ein Zulassungsgrund. Es ist nicht widersprüchlich, dass das Berufungsgericht einerseits die Benachteili-gungsabsicht des Schuldners für "evident" gehalten und andererseits die Be-nachteiligungsabsicht bei der Auseinandersetzung der [X.] deshalb verneint hat, weil diese der Beklagten nur eine kongruente Deckung verschafft habe. Die "Evidenz" der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hat das Berufungs- 7 - 5 - gericht nur auf die Verfügungen zwischen November 1993 und März 1994 [X.]. Für den Abschluss der privatschriftlichen Vereinbarung vom 30. Sep-tember 1993 fehlt eine solche Aussage. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -

Meta

IX ZR 126/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 126/06 (REWIS RS 2007, 1522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1522

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.