Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2021, Az. XI ZB 29/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8534

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Gegenstand

Beteiligung an Einschiffgesellschaft: Erforderliche Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt


Leitsatz

Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt.

Tenor

Der Beigetretene zu 1 wird, nachdem er den Beitritt auf Seiten der [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Die Beitritte der [X.] zu 4, 5 und 6 werden unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erklärung und Begründung der Beitritte als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerden der [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4 gegen den Musterentscheid des [X.] vom 11. April 2019 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 tragen die [X.], die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4 und die Beigetretenen zu 1 bis 35 wie folgt:

Musterkläger zu 1

               1,89%

Musterkläger zu 2

1,89%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 1

1,87%

Rechtsbeschwerdeführer zu 2

1,40%

Rechtsbeschwerdeführer zu 3

9,22%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 4

0,93%

Beigetretener zu 1

1,45%

Beigetretene zu 2

1,91%

Beigetretener zu 3

1,12%

Beigetretener zu 4

1,40%

Beigetretene zu 5

1,40%

Beigetretener zu 6

1,35%

Beigetretener zu 7

1,04%

Beigetretene zu 8

1,80%

Beigetretener zu 9

1,86%

Beigetretene zu 10

8,31%

Beigetretener zu 11

1,83%

Beigetretener zu 12

1,47%

Beigetretener zu 13

1,39%

Beigetretener zu 14

12,59%

Beigetretener zu 15

3,24%

Beigetretene zu 16

2,76%

Beigetretener zu 17

4,62%

Beigetretener zu 18

0,95%

Beigetretener zu 19

2,77%

Beigetretener zu 20

1,36%

Beigetretener zu 21

2,43%

Beigetretener zu 22

2,30%

Beigetretene zu 23

1,60%

Beigetretene zu 24

0,86%

Beigetretener zu 25

1,39%

Beigetretener zu 26

1,38%

Beigetretene zu 27

1,30%

Beigetretene zu 28

0,93%

Beigetretener zu 29

0,90%

Beigetretene zu 30

2,11%

Beigetretener zu 31

2,84%

Beigetretener zu 32

0,92%

Beigetretene zu 33

0,90%

Beigetretene zu 34

4,16%

Beigetretener zu 35

4,16%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.], die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4, die Beigetretenen zu 1 bis 35 und die [X.] zu 4 bis 6 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 1,7 Mio. € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4 und der Beigetretenen zu 1 bis 35 auf 846.024,10 €, für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 auf bis 1,6 Mio. € sowie für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 4 bis 6 auf bis 155.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ü[X.]er die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts zu den unter dem Begriff "L.    Fonds             II" zusammengefassten Beteiligungen an sechs [X.].

2

Bei den sechs [X.] handelte es sich um die [X.]     [X.], die [X.]    [X.], die [X.], die [X.], die [X.] und die [X.]. Gegenstand sämtlicher [X.] war die Vercharterung [X.]eweils eines (namensge[X.]enden) Vollcontainerschiffs. Die [X.]           und [X.]              verfügten ü[X.]er eine Containerkapazität von 2.824 TEU ([X.] / Fassungsvermögen von Containern einer Standardlänge von 20 Fuß; sogen. [X.]), die [X.] [X.]      und [X.]     verfügten ü[X.]er eine Containerkapazität von 5.085 TEU ([X.]) und die [X.] [X.]    und [X.]      verfügten ü[X.]er eine Containerkapazität von 8.024 TEU ([X.]). Drei der [X.] waren im Fe[X.]ruar 2007 [X.]ereits ausgeliefert, während die Werftauslieferung der weiteren drei [X.] [X.]is Mai 2008 vorgesehen war. Alle sechs Schiffe waren [X.]ereits für Zeiträume zwischen vier und zehn Jahren a[X.] A[X.]lieferung oder Ü[X.]ernahme verchartert.

3

Zwecks des Vertrie[X.]s der Beteiligungen veröffentlichte die [X.] zu 5 unter dem 5. Fe[X.]ruar 2007 einen Verkaufsprospekt (künftig: Prospekt), dem zufolge die Beteiligungen ü[X.]er die [X.] zu 4 als Treuhandkommanditistin vermittelt werden sollten. Den Vertrie[X.] [X.]esorgten die [X.]n zu 1 [X.]is 3. Die [X.] zu 5 fungierte als weitere Kommanditistin der [X.]. Die [X.] zu 6 war Kommanditistin, [X.]in und [X.] der [X.] und der [X.]                                  KG.

4

Zu den Marktverhältnissen für die Containerschifffahrt - [X.] 1 Buchst. a - enthielt der Prospekt folgende Aussagen:

"Der Containerverkehr war in den [X.]eiden vergangenen Jahrzehnten das dynamischste Segment der Weltschifffahrt. Dies zeigte sich in den [X.]ährlichen prozentualen Wachstumsraten im o[X.]eren einstelligen oder teilweise sogar zweistelligen Bereich. Im Vergleich zum Wachstum des Welthandels verzeichnet der internationale Containerverkehr in dieser Zeit einen ü[X.]erproportionalen Zuwachs.

Insgesamt wird von [X.] und anderen Marktanalysten mit einer Sta[X.]ilisierung des [X.] auf einem Niveau von circa 9% p.a. [X.]is zum [X.] ausgegangen. Daraus resultierend sind die langfristigen Prognosen, die von einer Verdoppelung des [X.] innerhal[X.] der nächsten zehn Jahre ausgehen, durchaus als realistisch einzuschätzen.

[...]

Anfang Okto[X.]er 2006 umfasste die [X.] der Containerschiffe circa 3.820 Schiffe mit zusammen fast 9,2 Millionen Stellplätzen. Bezogen auf die Anzahl der Schiffe entfällt zwar der ü[X.]erwiegende Teil auf [X.], die in diesem Segment [X.]ereitgestellte Kapazität nimmt hingegen nur einen Anteil von 22,5% ein. Im Größensegment der [X.] sind zurzeit 635 Schiffe in Fahrt, 2 mehr als im Größensegment der [X.] und 171 mehr als im Größensegment der Post-Panamax-Containerschiffe.

[...]

Die Flottenentwicklung in den kleineren und mittleren Segmenten [X.]is hin zu den [X.]n unter 3.000 TEU ist eher unterproportional. Während die Stellplatzkapazität der gesamten Vollcontainerflotte um 11,9% zunahm, lagen alle Größenklassen unter 4.000 TEU darunter. Der Trend zum Größenwachstum der Schiffe wurde und wird zwar generell [X.]ei[X.]ehalten, [X.]edoch wurden von den Reedereien mit A[X.]lieferungen [X.]is zum [X.] wieder 653 neue kleine und mittlere [X.] [X.]is 3.000 TEU [X.]estellt, um auch zukünftig die kleineren Verkehre und [X.] ausreichend versorgen zu können. [X.] von älteren Schiffen ha[X.]en im [X.] vor diesem Hintergrund nicht stattgefunden und auch in 2006 sind [X.]isher nur wenige A[X.]wrackungen von [X.]n [X.]ekannt.

[...]

Seit Mitte Juni 2006 verzeichnen die Charterraten wieder eine rückläufige Tendenz. [...]

Ein drastischer und dauerhafter Ein[X.]ruch der Charterraten ist allerdings nicht zu erwarten. Ins[X.]esondere die ü[X.]erwiegend gute Wirtschaftsentwicklung und die Dynamik des Welthandels dürften positive Auswirkungen auf den Containerverkehr ha[X.]en. Die Entwicklung der Bau- [X.]zw. Kaufpreise verläuft derzeit relativ sta[X.]il. Dies spricht, ins[X.]esondere vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden Neu[X.]estellungen der großen Linienreedereien, für eine mittel- [X.]is langfristig positive Marktstimmung in der Schifffahrt. Zudem wirken unter anderem das aufgestaute Verschrottungspotential und auch die Kapazitäts[X.]indung durch Staueffekte in vielen, inzwischen ü[X.]erlasteten Häfen dem wachsenden Ange[X.]ot an [X.]n entgegen".

5

Zu einer Finanzierung mittels der Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen - [X.] 1 Buchst. [X.] - und zu den mit eventuellen Zahlungsschwierigkeiten für die [X.] ver[X.]undenen Konsequenzen enthielt der Prospekt folgende Anga[X.]en:

"Risiken der Vermögensanlage

[...]

Risiken der Fremdfinanzierung

Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen. Sollten die Darlehen nicht mehr [X.]edient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre hierfür [X.]estellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der ü[X.]lichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen oder von ihren Sonderkündigungsrechten Ge[X.]rauch machen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder mehrerer [X.] kommen, die den Verlust eines erhe[X.]lichen Teiles der Einlage zur Folge ha[X.]en kann.

Die Zinssätze unterliegen - sofern sie nicht festgeschrie[X.]en sind [X.]zw. nach A[X.]lauf der Festschrei[X.]ung - den Schwankungen der Kapitalmärkte. Höhere Zinsen als von der An[X.]ieterin angenommen gehen zu Lasten der Liquidität der [X.] und können die Auszahlungen an die Anleger negativ [X.]eeinflussen. Dies gilt entsprechend für A[X.]weichungen [X.]ei den Zinssätzen für die Darlehen der Bauzeitfinanzierung und für die Kontokorrentkredite.

Währungsrisiko

Der Anleger [X.]eteiligt sich an einem [X.]. Die Einnahmen sowie der größte Teil der Ausga[X.]en fallen in US-Dollar an. [...]

[...] [X.] valutieren planmäßig in US-Dollar und [X.] Yen, so dass Wechselkursschwankungen des Yen zum US-Dollar am Tage der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führen können.

Entwickelt sich während der Betrie[X.]sphase der US-Dollar gegenü[X.]er dem [X.] Yen schwächer, führt dies zu hohen Zins- und Tilgungsleistungen. [...]".

6

Die Gesamtfinanzierung sollte zu 65% in US-Dollar und zu 35% in [X.] Yen erfolgen, wo[X.]ei dem in [X.] Yen finanzierten Anteil ein anfänglicher Umrechnungs[X.]etrag in US-Dollar entsprach. In dem Fall, dass aufgrund eines Erstarkens des [X.] Yen ein aktueller Umrechnungs[X.]etrag (der dann noch zu [X.]) in US-Dollar [X.]ei ü[X.]er 105% [X.]ezogen auf den anfänglichen Gesamtdarlehens[X.]etrag in (und zum Teil umgerechnet in) US-Dollar lag, sollte der Kreditge[X.]er eine Sonderzahlung mit dem Ziel der Rückführung auf die [X.] verlangen können ("105%-Klausel").

7

Anga[X.]en zu einer "Risikostreuung" - [X.] 1 Buchst. d - fanden sich im Prospekt wie folgt:

"[...]

Durch die Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt soll eine hohe Risikostreuung erreicht werden.

[...]

Risikostreuung durch verschiedene Reedereien, renommierte Charterer und unterschiedliche Größenklassen der Schiffe".

8

In dem mit dem Titel "Risiken der Vermögensanlage" ü[X.]erschrie[X.]enen Kapitel stand - [X.] 1 Buchst. e - außerdem folgendes:

"Schiffs[X.]etrie[X.]skosten

Die Schiffs[X.]etrie[X.]skosten [X.]eruhen auf Erfahrungswerten der [X.] sowie der Geschäftsführung der [X.]eweiligen Emittentin. Dennoch [X.]esteht das Risiko, dass es zu Ü[X.]erschreitungen der Kostenansätze z.B. im Bereich der Personalaufwendungen, Schmieröle oder Dockungskosten kommen kann, die zu Lasten der Liquidität der [X.] gehen und schließlich die Auszahlungen an den Anleger verringern können".

9

Die [X.] gingen von einer [X.]ährlichen Steigerung der Schiffs[X.]etrie[X.]skosten von 3,0% ([X.]            und [X.]            ) [X.]zw. 2,5% ([X.]     , [X.]     , [X.]    und [X.]      ) aus. Der Prospekt erläuterte dazu:

"Die Schiffs[X.]etrie[X.]skosten fallen zum größten Teil in US-Dollar an und wurden von den [X.]n auf Basis von 365 Tagen p.a., wie auf Seite 59 in der unteren Ta[X.]elle dargestellt, anhand von Erfahrungswerten geschätzt".

Zu der Frage des [X.] - [X.] 1 Buchst. g - ga[X.] der Prospekt unter der Ü[X.]erschrift "Risiken der Vermögensanlage" folgendes an:

"Haftung

Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro [X.]e 1,00 US-Dollar Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so le[X.]t die Außenhaftung gegenü[X.]er Gläu[X.]igern der [X.]en [X.]is zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 A[X.]s. 4 i.V.m. § 171 A[X.]s. 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten [X.]is zu fünf Jahre in Höhe der [X.]eweiligen Hafteinlage für die [X.]is zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens [X.]egründeten Ver[X.]indlichkeiten gegenü[X.]er der [X.]eweiligen Emittentin.

Sollten die [X.] z.B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen [X.]is zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert werden. [...]".

In einem A[X.]schnitt "Rechtliche Grundlagen - Vermögensanlage und Rechtsverhältnisse der [X.]" führte der Prospekt außerdem aus:

"Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro [X.]e 1,00 US-Dollar Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen (siehe § 3 Ziffer 2 der [X.]sverträge). Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so le[X.]t die Außenhaftung gegenü[X.]er Gläu[X.]igern der [X.] [X.]is zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 A[X.]satz 4 i.V.m. § 171 A[X.]satz 1 HGB)".

Zur Höhe der Hafteinlage verhielt sich der Prospekt auch an anderer Stelle. In seinem Glossar führte der Prospekt unter dem Stichwort "Hafteinlage" aus:

"Hafteinlage

Bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft [X.]ezeichnet die Hafteinlage (auch [X.] genannt) die gesetzlich geregelte Einlage eines Kommanditisten (§ 171 A[X.]s. 1 HGB), auf die sich seine Haftung nach vollständiger Einlageleistung und Eintragung der [X.] im Handelsregister im Verhältnis zu Gläu[X.]igern der [X.] [X.]eschränkt. Wird die Einlage er[X.]racht, erlischt die Haftung. Werden in der Fondsgesellschaft ü[X.]er den handelsrechtlichen Gewinn hinaus Auszahlungen an die [X.]er vorgenommen, so kann dies unter Umständen zu einer Rückzahlung der Hafteinlage im Sinne von § 172 A[X.]s. 4 HGB führen. In diesen Fällen le[X.]t die Haftung des Kommanditisten gegenü[X.]er den Gläu[X.]igern der [X.] im Umfang der zurückgewährten Hafteinlage wieder auf".

Der im Prospekt exemplarisch a[X.]gedruckte [X.]svertrag der [X.]                                    KG verlaut[X.]arte in seinem § 10:

"Die Kommanditisten haften [X.] gegenü[X.]er nur mit ihrer Hafteinlage. Die gesetzliche Kommanditistenhaftung [X.] gegenü[X.]er ist mit Einzahlung der Hafteinlage erfüllt; sie kann [X.]edoch durch Entnahmen ganz oder teilweise wieder aufle[X.]en und ist in [X.]edem Fall der Höhe nach auf die Entnahmen [X.]is zum Betrag der Hafteinlage [X.]eschränkt".

Dazu, der [X.] werde - [X.] 1 Buchst. [X.] - erweitert werden, enthielt der Prospekt keinen Hinweis. Gleichfalls enthielt der Prospekt - [X.] 1 Buchst. n - keinen Hinweis dazu, internationale und ausländische Rechtsordnungen enthielten ü[X.]er die [X.] Regelungen damals des § 754 HGB und heute des § 596 HGB hinausgehende Bestimmungen, die es Gläu[X.]igern des Charterers erlau[X.]ten, wegen ihrer Forderungen in die [X.] zu vollstrecken. Allerdings hieß es im Prospekt:

"Es [X.]esteht das Risiko, dass die Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen - sei es auf Grund eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungs[X.]ereitschaft. [...]

[...]

Im schlechtesten Fall könnte es durch den Ausfall von Vertragspartnern zu einer teilweisen oder vollständigen Rücka[X.]wicklung der Vermögensanlage kommen, die für den Anleger gege[X.]enenfalls den Verlust eines erhe[X.]lichen Teiles seiner Einlage [X.]is zum Totalverlust zur Folge hätte. [...]".

In den Jahren a[X.] 2016 erho[X.]en zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.]n. Das [X.] hat mit Vorlage[X.]eschluss vom 15. März 2018 dem [X.] [X.]etreffend die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, zur Erkenn[X.]arkeit der [X.] mit [X.]ankü[X.]lichem Sachverstand [X.]zw. im Rahmen einer Plausi[X.]ilitätsprüfung, zur Kausalität von [X.]n für die Zeichnung der Anlage und zum Ver[X.]ährungs[X.]eginn "zum Zwecke der Her[X.]eiführung eines Musterentscheids" vorgelegt. Das [X.] hat wegen der Rechtsstellung als Er[X.]en in ungeteilter Er[X.]engemeinschaft zwei [X.] [X.]estimmt und den Antrag zu dem [X.] 1 mit Beschlüssen vom 15. Januar 2019 und vom 5. März 2019 erweitert.

Das [X.] hat dahin erkannt, die "[X.]eantragten Feststellungen" seien nicht zu treffen. Es hat einen Musterentscheid des Inhalts erlassen, der Antrag zu dem [X.] 1 werde als un[X.]egründet zurückgewiesen, die Anträge zu den [X.]en 4 [X.]is 6 würden als unzulässig zurückgewiesen und es werde festgestellt, dass die Anträge zu den [X.]en 2 und 3 gegenstandslos seien.

Dagegen ha[X.]en die [X.] und vier Beigeladene Rechts[X.]eschwerde eingelegt. Die [X.] und die weiteren [X.] [X.]egehren die Feststellungen gemäß 1 Buchst. a (erwartete Marktaussichten für [X.]), 1 Buchst. [X.] (Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in [X.] Yen und Verein[X.]arung einer "105%-Klausel" mit dem Kreditge[X.]er), 1 Buchst. d ([X.] einer tatsächlich nicht gege[X.]enen Risikostreuung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt), 1 Buchst. e (unvertret[X.]ar niedrige Darstellung der Schiffs[X.]etrie[X.]skostensteigerungen), 1 Buchst. g (unzureichende und irreführende Hinweise auf das Haftungsrisiko des Kommanditisten), 1 Buchst. [X.] (unter[X.]lie[X.]ener Hinweis auf die Erweiterung des [X.]s und damit entfallender Wett[X.]ewer[X.]svorteil der [X.]) und 1 Buchst. n (fehlender Hinweis auf die Inanspruchnahme des [X.] durch Gläu[X.]iger der Charterer). Hilfsweise [X.]egehren sie, die Anträge zu den [X.]en 1 Buchst. a, d, g und n als unzulässig zurückzuweisen. Weiter [X.]eantragen sie, die Anträge zu den [X.]en 1 Buchst. i (Irreführung durch Sensitivitätsanalysen), 1 Buchst. k (Verharmlosung der Risiken in einer Gesamtschau des Verkaufsprospekts), 1 Buchst. l (unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik im Zusammenhang mit den Risikohinweisen zu Spekulationsgeschäften) und 1 Buchst. m (unvollständige Darstellung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen) als unzulässig zurückzuweisen. Sie [X.]eantragen schließlich, zu den [X.]en 1 Buchst. a, [X.], d, e, g, [X.] und n die Feststellung gemäß den [X.]en 2 Buchst. a (Erkenn[X.]arkeit der [X.] [X.]ei sachkundiger Prüfung mit [X.]ankü[X.]licher Sorgfalt), 2 Buchst. [X.] (Erkenn[X.]arkeit der [X.] auch im Rahmen einer Plausi[X.]ilitätsprüfung) und 3 (Darlegungs- und Beweislast der [X.]n für die Richtigstellung der [X.]) zu treffen.

Durch [X.] vom 9. Mai 2019 im elektronischen Bundesanzeiger ist der Eingang der [X.] [X.]ekannt gemacht worden. Die [X.]n zu 4 und 5 ha[X.]en am 21. Juni 2019 [X.]eantragt, die [X.] kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 21. Novem[X.]er 2019 ist aus dem Kreis der [X.]n die [X.] zu 1 zur [X.] [X.]estimmt worden. Die [X.]n zu 4 und 5 ha[X.]en daraufhin angetragen, ihren Zurückweisungsantrag als Beitritt zu verstehen. Sie ha[X.]en ihren Beitritt zugleich mit ihrer Rechts[X.]eschwerdeerwiderung am 7. Januar 2020 [X.]egründet. Die [X.] zu 6 hat am 20. Januar 2020 ihren Beitritt auf Seiten der [X.] erklärt und sich zur Begründung des Beitritts auf die Rechts[X.]eschwerdeerwiderung der [X.]n zu 4 und 5 vom 7. Januar 2020 [X.]ezogen.

B.

Die Beitritte der [X.]n zu 4 [X.]is 6, die nicht in eine Anschlussrechts[X.]eschwerde umgedeutet werden können, sind unzulässig, was der [X.] zugleich mit der instanz[X.]eendenden Entscheidung aussprechen kann. Die [X.]n zu 4 [X.]is 6 ha[X.]en ihren Beitritt auf Seiten der [X.] nicht innerhal[X.] der Frist des § 20 A[X.]s. 3 Satz 2 Hal[X.]satz 1 [X.] [X.]egründet.

§ 20 A[X.]s. 3 Satz 2 Hal[X.]satz 1 [X.] gilt, wie der [X.] mit Beschluss vom 1. Dezem[X.]er 2020 ([X.], [X.]uris) dargelegt hat, auch für den [X.]n, der nicht zum [X.] [X.]estimmt wird. Die Vorschrift unterscheidet [X.]ei der Frage, o[X.] der Beitritt zu [X.]egründen ist, nicht zwischen [X.] auf Seiten des [X.] und [X.] auf Seiten des [X.]s. Deshal[X.] muss, o[X.]wohl im [X.] der [X.] sonst nicht gehalten ist, innerhal[X.] [X.]estimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des [X.]s [X.]eitretende Beteiligte des [X.] - hier nach § 9 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.] - seinen Beitritt innerhal[X.] der gesetzlichen Frist [X.]egründen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur [X.]s[X.]eschlüsse vom 29. Mai 2018 - [X.], [X.]uris Rn. 2, vom 13. Novem[X.]er 2018 - [X.], [X.]uris Rn. 2 und vom 26. Mai 2020 - [X.], [X.]uris Rn. 2).

Aus dem von den [X.]n zu 4 [X.]is 6 für ihre a[X.]weichende Auffassung zitierten [X.]s[X.]eschluss vom 29. Mai 2018 ([X.], [X.]uris Rn. 2) ergi[X.]t sich nichts anderes. Der [X.] hat weder dort noch an anderer Stelle den (unzutreffenden) Rechtssatz aufgestellt, die Frist des § 20 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] [X.]eginne erst mit der Bestimmung eines [X.]n zum [X.]. Aus dem von der [X.] verge[X.]enen und von den [X.]n zu 4 [X.]is 6 zitierten [X.] - nicht: Leitsatz - zu diesem [X.]s[X.]eschluss, der ohnehin keine irgendwie ver[X.]indliche Interpretation der [X.]srechtsprechung [X.]ieten könnte, folgt a[X.]weichendes nicht.

Die [X.]n zu 4 [X.]is 6 ha[X.]en danach ihren Beitritt nicht fristgemäß [X.]egründet. Eine von den [X.]n zu 4 [X.]is 6 [X.]eantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Beitritts ist, was der [X.] für das [X.]is zum 31. Okto[X.]er 2012 geltende Recht [X.]ereits entschieden hat ([X.]s[X.]eschluss vom 19. August 2014 - [X.], [X.], 1764 Rn. 5), für das a[X.] dem 1. Novem[X.]er 2012 geltende Recht freilich entsprechend gilt, nicht statthaft.

Eine Umdeutung des unzulässigen Beitritts in eine zulässige Anschlussrechts[X.]eschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. dazu [X.]s[X.]eschlüsse vom 21. Okto[X.]er 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 52 und vom 19. August 2014 - [X.], [X.], 1764 Rn. 6 ff.). Die Rechts[X.]eschwerdeerwiderungen der [X.]n zu 4 [X.]is 6 gingen nach A[X.]lauf der Frist der § 21 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.], § 574 A[X.]s. 4 Satz 1 ZPO und damit nicht fristgerecht ein. Eine unzulässige prozessuale Handlung kann nicht in eine andere unzulässige prozessuale Handlung umgedeutet werden. Davon a[X.]gesehen enthielten die Rechts[X.]eschwerdeerwiderungen keinen eigenen Angriff, sondern [X.]eschränkten sich auf Ausführungen dazu, warum der Musterentscheid - soweit vom [X.] angegriffen - Bestand ha[X.]en solle.

Der [X.] kann die Entscheidung ü[X.]er die Zulässigkeit des Beitritts der [X.]n zu 4 [X.]is 6 zugleich mit der Endentscheidung ü[X.]er die Rechts[X.]eschwerde treffen, ohne dass es vora[X.] einer Zwischenentscheidung [X.]edürfte. § 71 ZPO findet keine entsprechende Anwendung (KK-[X.]/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 73).

C.

Die [X.] der [X.] und der [X.] zu 1 [X.]is 4, die nicht in Beitritte umzudeuten sind ([X.]s[X.]eschluss vom 6. Okto[X.]er 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 20), sind zulässig.

Eine Unzulässigkeit der [X.] der [X.] zu 1, 2 und 4 folgt nicht daraus, dass sich ihre Klage in den Ausgangsverfahren (nur) gegen die [X.]n zu 4 und 5 richtet, die am Rechts[X.]eschwerdeverfahren nicht [X.]eteiligt sind, weil sie nicht zur [X.] ausgewählt worden sind und nicht rechtzeitig ihren Beitritt erklärt ha[X.]en. Die [X.] zu 1, 2 und 4 sind [X.]eschwert und müssen gegen den Musterentscheid ohne Rücksicht darauf vorgehen können, o[X.] ihr Gegner im Ausgangsverfahren am Rechts[X.]eschwerdeverfahren teilnimmt.

Die [X.] sind auch nicht insoweit teilweise unzulässig, als sie das Ziel verfolgen, die A[X.]weisung einzelner Anträge als unzulässig statt als un[X.]egründet zu erreichen ([X.]s[X.]eschluss vom 15. Dezem[X.]er 2020 - [X.], [X.], Rn. 120, zur [X.] [X.]estimmt in [X.]Z).

D.

Die [X.] sind a[X.]er un[X.]egründet.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Rechts[X.]eschwerdeverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:

Die Anträge zu den [X.]en 1 Buchst. i, k, l und m seien un[X.]egründet. Das gelte im Ü[X.]rigen auch für die weiteren Anträge zu dem [X.] 1:

Der Antrag zu dem [X.] 1 Buchst. a sei nicht gerechtfertigt. Die Prospektanga[X.]en [X.]eruhten in diesem Punkt im Wesentlichen auf der von der [X.]n zu 5 eingeholten Studie des [X.] (künftig: [X.]) vom 10. Novem[X.]er 2006. Der Studie hätten - wie sowohl im Prospekt ausgeführt als auch von den [X.]n unwidersprochen vorgetragen - aktuelle Berichte internationaler Organisationen und von Markt[X.]eo[X.]achtern, neueste Flottendaten[X.]anken und die lang[X.]ährige Erfahrung des 1954 gegründeten [X.] in der Beo[X.]achtung und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten zugrunde gelegen. Dies ha[X.]e der Prospekt in einer Fußnote auf Seite 31 offengelegt. Zudem zeigten auch die [X.] nicht auf, dass und weshal[X.] die Studie des [X.] als Grundlage für eine realistische Einschätzung der Marktaussichten ungeeignet gewesen sei.

Nicht zu [X.]eanstanden sei auf dieser Grundlage die im Prospekt enthaltene Darstellung der durchschnittlichen [X.]ährlichen Wachstumsraten der Containerschifffahrt, die auf Prognosen der [X.]-Studie [X.]eruhten. Den Anga[X.]en zu den unterdurchschnittlichen Wachstumsraten der Größenklassen [X.]is 4.000 TEU ha[X.]e ohne weiteres entnommen werden können, dass die Wachstumsraten der Größenklassen ü[X.]er 4.000 TEU auf oder ü[X.]er der durchschnittlichen Wachstumsrate von 11,9% hätten liegen müssen. Dass der Prospekt für die Größenklasse der Schiffe [X.]            und [X.]           ein unterdurchschnittliches Wachstum nenne, sei richtig gewesen, da nach der im Prospekt enthaltenen Ta[X.]elle eine Steigerung der Kapazität der einschlägigen Größenklasse von 2.500 [X.]is 2.999 TEU nur um (unterdurchschnittliche) 11% erwartet worden sei.

Der Vorwurf der [X.], der Prospekt verschweige die Zunahme der Stellplatzkapazität, die "zwangsläufig zu Ü[X.]erkapazitäten auf dem Containermarkt" führen müsse, treffe nicht zu. Der Prospekt ge[X.]e die Zunahme der Stellplatzkapazität auf Seite 33 mit 11,9% an. Dass diese Information sachlich unrichtig sei, [X.]rächten die [X.] nicht vor.

Der Prospekt zeichne auch kein unvollständiges oder unzutreffendes Bild in Bezug auf die durch die Entwicklung der Stellplatzkapazität [X.]edingte künftige Entwicklung der Charterraten. Dies gelte auch, soweit der Prospekt die Erwartung zum Ausdruck [X.]ringe, ein "drastischer und dauerhafter Ein[X.]ruch der Charterraten" sei nicht zu erwarten, und er die Ausführungen zum Schiffsmarkt unter die Ü[X.]erschrift "Positive Entwicklungen in der Containerschifffahrt" stelle. Eine so formulierte Prognose sei auch vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zu erwartenden Ü[X.]erkapazitäten auf dem [X.] nicht unvertret[X.]ar gewesen.

Die Formulierung, ein "drastischer und dauerhafter Ein[X.]ruch der Charterraten" sei nicht zu erwarten, suggeriere keineswegs einen stetigen Anstieg der Charterraten. Vielmehr impliziere sie durchaus, dass es [X.]edenfalls zu einem kurz- oder mittelfristigen A[X.]sinken der Charterraten kommen könne. Zudem weise die Aussage [X.]ei verständiger Würdigung auch auf eine zum Zeitpunkt der Prospekterstellung herrschende angespannte Marktsituation hin. A[X.] Seite 31 führe der Prospekt [X.]ei der Darstellung des Schifffahrtsmarktes im Unterpunkt "Ratenentwicklung im [X.]" an, die Charterraten unterlägen grundsätzlich Marktschwankungen. Zwar sei es seit dem [X.] zu deutlichen Erhöhungen der Charterraten gekommen, doch verzeichneten die Charterraten seit Mitte Juni 2006 eine rückläufige Tendenz. Der Prospekt weise auf die Unsicherheit einer a[X.]weichenden Marktentwicklung hin und verdeutliche dem Anleger - ins[X.]esondere auf Seite 18 - das Risiko der Beteiligung.

Una[X.]hängig davon sei aus der maßge[X.]lichen Sicht ex [X.] nicht notwendigerweise mit Ü[X.]erkapazitäten zu rechnen gewesen, die für einen wirtschaftlichen Erfolg des Fonds relevant geworden wären. Alle Schiffe seien langfristig - vier [X.]is zehn Jahre - verchartert gewesen, so dass es ohnehin nur auf eine mittelfristige Prognose ha[X.]e ankommen können. Dass es in dem danach maßge[X.]lichen Zeitraum zu Ü[X.]erkapazitäten kommen werde, ha[X.]e keineswegs festgestanden. Eine entsprechende Erwartung legten auch die [X.], deren Ausführungen sich im Wesentlichen auf die Jahre unmittel[X.]ar nach der Prospekterstellung [X.]ezögen, nicht dar. Ü[X.]erdies gehe die Studie des [X.] von einem [X.]eachtlichen Verschrottungspotential [X.]ei den kleineren Schiffen aus und davon, dass innerhal[X.] von zehn Jahren auch mit [X.] [X.]ei den großen Schiffen zu rechnen gewesen sei. Die Studie des [X.] ha[X.]e zudem prognostiziert, Schiffsraum werde durch Wartezeiten vor den großen Häfen ge[X.]unden, in denen wegen eines Investitionsrückstaus größere Schiffe nicht gelöscht werden könnten.

Soweit die [X.]-Studie eine Prognose einer im Prospekt nicht wiedergege[X.]enen "O.                 " enthalte, die eine schlechte Entwicklung vorhergesagt ha[X.]e, erge[X.]e sich auch daraus nicht, dass der Prospekt eine negative Entwicklung verschweige. Auch diese Prognose gehe nicht von einem Ein[X.]ruch der Charterraten aus, sondern zeige lediglich eine geringere Steigerung des weltweiten [X.] auf. Zudem ha[X.]e diese Studie aus dem [X.] schon im [X.] unter den tatsächlich erreichten Werten gelegen und sei damit im Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts ü[X.]erholt gewesen. Besonderheiten der Wirtschaftslage in [X.] seien in die Gesamt[X.]eurteilung der [X.]-Studie eingeflossen.

In Ü[X.]ereinstimmung mit der [X.]-Studie seien sowohl die D.                   Studie vom 6. April 2006 als auch die Marktstudie des [X.] für Containerschiffe der Größenklasse um 8.000 TEU vom 4. Mai 2006 davon ausgegangen, dass sich innerhal[X.] eines [X.] von zwei Jahren die [X.]estehenden und zu erwartenden Ü[X.]erkapazitäten zwar negativ auf den Containerschiffsmarkt auswirkten, so dass die Charterraten "in den nächsten Monaten unter Druck" seien. Allerdings stünden einem "massiven Verfall der Charter- und Frachtraten" andere Aspekte wie Engpässe in der weltweiten Hafeninfrastruktur entgegen. Die Studie gelange daher zu dem Erge[X.]nis, die Nachfrage nach [X.] werde expandieren. Diese Einschätzung ha[X.]e der Marktstudie des [X.] entsprochen, die für einen Zeitraum von zwei Jahren eine zurückhaltende Prognose gestellt, a[X.] dem [X.] a[X.]er eine nachhaltige Trendumkehr gesehen und wegen des [X.] und der Ü[X.]erlastung einzelner Häfen die "Möglichkeit einer Minderung des [X.]" erkannt ha[X.]e.

Gleiches gelte schließlich für die Darstellung in der von den [X.]n vorgelegten Studie "Dr.                                                  ". Denn dort werde die Erwartung ausgedrückt, der Markt werde sich zwar in der zweiten Jahreshälfte 2006 a[X.]schwächen. Es sei a[X.]er dennoch mit ver[X.]lei[X.]enden Charterraten auf "vergleichsweise hohem Niveau" zu rechnen. Aus der dortigen ta[X.]ellarischen Darstellung des [X.] könne die von den [X.]n dargelegte Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Zum einen [X.]eschränke sich die Darstellung auf die zurückliegende Entwicklung in den Jahren 2002 [X.]is 2004 und eine Prognose für das [X.], während der Prospekt im [X.] aufgestellt worden sei und damit außerhal[X.] des [X.] gelegen ha[X.]e. Außerdem entspreche auch diese Darstellung der Aussage des Prospekts, im zweiten Hal[X.][X.]ahr 2006 sei eine rückläufige Tendenz der Charterraten zu verzeichnen gewesen.

Auch der Verweis der [X.] auf den "M.                                       " ha[X.]e einen [X.] nicht [X.]egründen können. Diese [X.] sei nicht von einer dramatischen Änderung der Ange[X.]ots- und Nachfragesituation ausgegangen und ha[X.]e entsprechende Befürchtungen für un[X.]erechtigt erklärt. Im Ü[X.]rigen ha[X.]e diese [X.] Prognosen nur [X.]is zum [X.] enthalten und sei damit nicht geeignet, in dem Prospekt enthaltene Prognosen für die Folge[X.]ahre zu widerlegen.

Schließlich ha[X.]e auch der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung gepl[X.] Aus[X.]au des [X.]s nicht zu einer anderen Bewertung geführt. Denn der Kanalaus[X.]au ha[X.]e vorherseh[X.]ar für die [X.] Vorteile er[X.]racht. Die [X.]-Studie ha[X.]e den Umstand des Aus[X.]aus [X.]ereits [X.]erücksichtigt, ohne dass dieser Umstand ihre Markteinschätzung negativ [X.]eeinflusst ha[X.]e. Dass hingegen für die verfahrensgegenständlichen Schiffe negative Auswirkungen zu den Zeitpunkten einer [X.] zu erwarten gewesen seien, sei der [X.]-Studie nicht zu entnehmen gewesen.

Aus der [X.]-Studie ha[X.]e sich erge[X.]en, dass die Tendenz zu einer Größenzunahme der Schiffe lediglich zu einer Verdrängung der kleinsten Einheiten unter 500 TEU führen werde, zu denen keines der Schiffe gehört ha[X.]e, während die Studie für die [X.]n zwischen 500 TEU und 2.500/3.000 TEU sogar einen zusätzlichen Bedarf erwartet ha[X.]e. Dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unvertret[X.]ar gewesen seien, erge[X.]e sich schließlich auch nicht aus den vorgelegten Pu[X.]likationen der Tagespresse.

Auch ü[X.]er die Risiken aus einer Teilfinanzierung in [X.] Yen - [X.] 1 Buchst. [X.] - ha[X.]e der Prospekt hinreichend aufgeklärt. Eine A[X.]schwächung des [X.] gegenü[X.]er dem [X.] Yen ha[X.]e entgegen dem Vortrag der [X.] dazu geführt, dass weitere Tilgungsleistungen zu er[X.]ringen gewesen seien. Der Hinweis im Prospekt, es könne aufgrund einer nachteiligen [X.] zu höheren Tilgungsleistungen kommen, sei daher zutreffend.

Ü[X.]er eine "105%-Klausel" und ü[X.]er eine ange[X.]liche [X.]esondere Volatilität des [X.] Yen ha[X.]e der Prospekt nicht aufklären müssen. Die Kursentwicklung des [X.] Yen [X.]is zur Aufstellung des Prospekts sei eine allgemein [X.]ekannte und schon aus diesem Grund nicht aufklärungs[X.]edürftige Tatsache gewesen. Die künftige Entwicklung sei nicht a[X.]schätz[X.]ar und daher der wesentliche Faktor des [X.]estehenden [X.] gewesen, ü[X.]er das der Prospekt aufgeklärt ha[X.]e. Eine detailliertere Aufklärung ü[X.]er die Wirkungsweisen, unter denen nachteilige [X.]en zu wirtschaftlichen Verlusten führen könnten, sei nicht ge[X.]oten gewesen. Dass eine A[X.]schwächung des [X.] gegenü[X.]er dem [X.] Yen zu einer höheren Darlehensschuld und damit zu höheren Tilgungsleistungen führe, erge[X.]e sich ohne weiteres aus dem Prospekt. Dass eine solche Erhöhung der Darlehensschuld den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage negativ [X.]eeinflussen werde, ha[X.]e - daher nicht aufklärungs[X.]edürftig - auf der Hand gelegen.

Auch eine [X.]esondere Aufklärung ü[X.]er "105%-Klauseln" sei nicht erforderlich gewesen. Insoweit gelte nichts anderes als für [X.], nach denen der Darlehensge[X.]er, sofern der Wert einer gestellten Sicherheit eine [X.]estimmte Grenze - häufig 105% - unterschreite, entweder zusätzliche Sicherheiten stellen oder einen Teil des Darlehens zurückzahlen müsse, während der Darlehensge[X.]er im Falle einer Verletzung dieser Klausel in letzter Konsequenz kündigen könne. Derartige Klauseln konkretisierten nur die allgemeinen Gläu[X.]igerrechte und stellten als [X.]ankü[X.]liche Verein[X.]arungen keinen eigenen Risikofaktor dar. Die in den Darlehensverträgen enthaltenen "105%-Klauseln" wichen zwar insofern a[X.], als eine Ü[X.]erschreitung des prozentualen Verhältnisses zwischen der aktuellen Darlehenssumme und dem vertraglichen [X.] nicht zu einem Anspruch der Bank auf Verstärkung von Sicherheiten, sondern unmittel[X.]ar zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen geführt ha[X.]e. Damit sei a[X.]er nur dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich durch die veränderten Bedingungen - anders als [X.]ei einer Loan-to-value-Klausel - nicht der Wert der Sicherheiten verringert, sondern sich [X.] die Darlehensschuld erhöht ha[X.]e. Letztlich stellten die in Rede stehenden Verein[X.]arungen nur eine Ausprägung des allgemeinen [X.] dar, ü[X.]er das der Prospekt aufgeklärt ha[X.]e.

Die Voraussetzungen, unter denen Darlehensge[X.]er von einem Kündigungsrecht hätten Ge[X.]rauch machen können, ha[X.]e der Prospekt nicht verharmlost. Seine Formulierung, [X.]ei Maßnahmen der Darlehensge[X.]er [X.]is hin zu einer Sonderkündigung könne es "zur Liquidation einer oder mehrerer [X.] kommen, die den Verlust eines erhe[X.]lichen Teils der Einlage zur Folge ha[X.]en" könne, ha[X.]e nicht davon a[X.]gelenkt, dass es [X.]ei der kündigungs[X.]edingten Liquidation aller [X.] auch zum Totalverlust der Einlage ha[X.]e kommen können. Dies ha[X.]e vielmehr auf der Hand gelegen. Ü[X.]erdies ha[X.]e der Prospekt mehrfach auf die Möglichkeit eines Totalverlusts hingewiesen.

Weiter sei die [X.]egehrte Feststellung zu einer unzureichenden Darstellung der Risikostreuung - [X.] 1 Buchst. d - nicht zu treffen. Der Prospekt ha[X.]e richtig dargestellt, dass in sechs Schiffe dreier verschiedener Größenklassen investiert werde, wo[X.]ei die Schiffe der einzelnen Größenklassen [X.]eweils unterschiedlich [X.]ereedert und verchartert gewesen seien. Die Darstellung sei auch weder sachlich un[X.]egründet noch unzutreffend gewesen, insofern sie die Investitionsstruktur des Fonds mit einer Risikostreuung in Ver[X.]indung ge[X.]racht ha[X.]e. Denn das Risiko der Beteiligung ha[X.]e, worauf die [X.] an anderer Stelle mit Nachdruck hingewiesen hätten, nicht nur in dem Auftreten eines allgemeinen Markttiefs [X.]estanden. Tatsächlich hänge das wirtschaftliche Gelingen einer Schiffs[X.]eteiligung in nicht unerhe[X.]lichem Maße von den Leistungen und der Vertragstreue der Vertragspartner a[X.], zu denen auch und gerade [X.] und Charterer gehörten. Vor diesem Hintergrund liege es [X.]ei verständiger Würdigung auf der Hand, dass die Vercharterung der Schiffe an unterschiedliche Charterer und die Aufga[X.]enü[X.]ertragung an unterschiedliche [X.] zu einer Risikostreuung führe, da sich [X.] dann nur in einzelnen Vertragsverhältnissen auswirkten.

Darü[X.]er hinaus könnten auch die unterschiedlichen [X.]n von der Marktentwicklung in unterschiedlichem Ausmaß [X.]etroffen sein, so dass die Darstellung einer Risikostreuung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen [X.]erechtigt sei. Die [X.] sel[X.]st [X.]rächten an anderer Stelle vor, die Renta[X.]ilität von Transporten hänge von der Kapazität (und damit letztlich von der Größe) des [X.]eweiligen Schiffes a[X.], andererseits könne nicht [X.]eder Hafen von [X.]edem Schiff angefahren werden. Die unterschiedlichen [X.]n [X.]edienten mithin unterschiedliche, sich teilweise ü[X.]erlappende Marktsegmente und unterlägen daher tendenziell unterschiedlichen Marktschwankungen. Hierzu gehörten schließlich auch Umstände wie der Aus[X.]au des [X.]s. Auch die [X.] gingen davon aus, durch den Aus[X.]au seien verschiedene Größenklassen unterschiedlich [X.]etroffen, und entkräfteten ihre Argumentation dadurch sel[X.]st.

Zwar sei richtig, dass von einem allgemeinen Markttief, etwa durch eine A[X.]schwächung des Welthandels oder eine weltweite Wirtschaftskrise, alle Größenklassen [X.]etroffen seien. Sel[X.]st aus dem von den [X.]n vorgelegten und nur einen Teil der Größenklassen erfassenden Zahlenmaterial erge[X.]e sich indessen, dass eine negative allgemeine Marktentwicklung keineswegs alle Größenklassen gleichermaßen [X.]etreffen müsse. Die von ihnen vorgelegten Ta[X.]ellenwerte zeigten entgegen der Behauptung der [X.] durchaus unterschiedliche Entwicklungen für die dort aufgeführten Größenklassen, die in einzelnen Jahren wesentlich voneinander a[X.]wichen. Im Ü[X.]rigen folge aus dem Umstand, dass sich [X.]estimmte Risiken mehr oder weniger gleichmäßig auf alle Größenklassen auswirkten, nicht, dass sich hinsichtlich anderer Risiken keine Streuung erzielen lasse.

Ü[X.]erdies hätten auch die unterschiedlichen Charterdauern der verschiedenen Schiffsklassen zu einer weiteren Streuung möglicher Risiken geführt. Ins[X.]esondere ha[X.]e die Anschlussvercharterung der einzelnen Größenklassen der [X.]eteiligten Schiffe keinem einheitlichen Marktrisiko unterlegen, das etwa in der Erschwernis der Vercharterung in einem schwachen A[X.]schluss[X.]ahr ha[X.]e liegen können.

Die Kalkulation der Schiffs[X.]etrie[X.]skostensteigerungen - [X.] 1 Buchst. e - ha[X.]e der Prospekt nicht fehlerhaft dargestellt.

Im Prospekt enthaltene Prognosen müssten durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und ex [X.] vertret[X.]ar sein. Sie seien nach den [X.]ei der Prospekterstellung gege[X.]enen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich a[X.]zeichnenden Risiken zu erstellen.

Der Prospekt ha[X.]e - insoweit von den [X.]n un[X.]eanstandet - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Schiffs[X.]etrie[X.]skosten prognostizierten Ansätze ü[X.]erschritten werden könnten und dies zu Lasten der Liquidität der [X.] gehen könne. Den Anga[X.]en im Prospekt, genannte Werte [X.]eruhten auf Erfahrungswerten der [X.] und der Geschäftsführung der [X.]eweiligen Emittentin, seien die [X.] nicht su[X.]stantiiert entgegengetreten.

Entgegen der Auffassung der [X.] sei ein Ansatz von Steigerungsraten in Höhe von 2,5% [X.]zw. 3% in der Sache nicht zu [X.]eanstanden. Ins[X.]esondere [X.]elegten die von den [X.]n vorgelegten Studien die Unvertret[X.]arkeit der prospektierten Steigerungsrate nicht. Den Studien der [X.] könne schon aus methodischen Gründen der für die Beurteilung der [X.] wesentliche Aspekt nicht entnommen werden, o[X.] die dort aufgestellte Prognose vertret[X.]ar sei. Denn zum einen ha[X.]e [X.]ei Aufstellung des Prospekts keine der Studien vorgelegen. Zudem hätten die Studien eine retrospektive Bewertung vorgenommen, was für die Vertret[X.]arkeit der im Prospekt zum maßge[X.]lichen Zeitpunkt vorgenommenen Prognose ex [X.] schon grundsätzlich nur eingeschränkte Aussagen zulasse. Hinzu komme, dass die den Studien zugrunde gelegten Schiffstypen denen des Fonds nicht entsprochen hätten und der Prospekt die [X.] im Unterschied zu der Studie vom 30. März 2007 gesondert ausweise.

Die Präsentation der Mo.           [X.] nehme dagegen ohne Alters- oder sonstige Anga[X.]en eine reine Größenklassifizierung vor, die lediglich zwischen drei Größenklassen unterscheide und damit eine Vergleich[X.]arkeit mit den - ohnehin nur teilweise a[X.]ge[X.]ildeten - Schiffen des Fonds ausschließe. Sowohl die Studien der [X.] als auch der Mo.           [X.] gingen zudem von einer prozentualen Steigerung [X.]ezogen auf ein [X.] 2000 [X.]zw. 2002 aus, die mit den Steigerungsraten des für den Prospekt maßge[X.]lichen Jahres 2007 nicht verglichen werden könnten. Vielmehr hätten sich die Betrie[X.]skosten aufgrund der von den [X.]n geschilderten Steigerungen Anfang 2007 [X.]ereits auf einem vergleichsweise hohen Stand [X.]efunden. Es sei keineswegs zwingend gewesen, dass sich diese Entwicklung angesichts der aus allen vorgelegten Studien ersichtlichen Schwankungen auch künftig fortgesetzt hätte. Genauso lasse sich mit einem von den [X.]n an anderer Stelle verwendeten Muster argumentieren, die Betrie[X.]skosten hätten sich auf einem "historischen" Niveau [X.]efunden und es sei mit einer entsprechenden Steigerung in den Folge[X.]ahren nicht mehr zu rechnen gewesen. Auch dem von den [X.]n vorgelegten Artikel aus der [X.] vom 12. Januar 2007 könne für die Schiffe der Beteiligung die [X.]ehauptete [X.] nicht entnommen werden. Insgesamt sei es auch nach den von den [X.]n vorgelegten Unterlagen nicht unvertret[X.]ar gewesen, mit [X.]en zwischen 2,5% und 3% pro Jahr zu kalkulieren. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung des von den [X.]n zum Beweis der Unvertret[X.]arkeit der angestellten Prognose ange[X.]otenen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Das [X.] folge vielmehr der auch von anderen [X.]en vertretenen Auffassung, dass eine Kalkulation in dieser Größenordnung für die [X.] und 2007 nicht zu [X.]eanstanden sei.

Der Prospekt ha[X.]e ü[X.]erdies - [X.] 1 Buchst. g - hinreichend ü[X.]er das mögliche Wiederaufle[X.]en der Kommanditistenhaftung in Höhe der Haftungseinlage aufgeklärt, die durch eine (verdeckte) Rückzahlung ausgelöst werden könne. Ausreichend sei, dass dem Anleger das Risiko [X.]edenfalls im [X.] hinreichend deutlich vor Augen geführt werde, während eine a[X.]strakte Erläuterung der Haftung aus § 172 A[X.]s. 4 HGB nicht ge[X.]oten sei. Da[X.]ei reiche es aus, dem Anleger zu verdeutlichen, dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnehme, sondern sich durch Ausschüttungen [X.] auszahlen lasse, gegenü[X.]er den [X.]sgläu[X.]igern dafür einstehen müsse. Diesen Anforderungen genüge der Prospekt. Soweit sich die [X.] auf den Fall [X.]eschränkten, dass das Kapitalkonto durch Entnahmen hera[X.]gemindert werde, gä[X.]en sie zutreffend den Regelungsgehalt des § 172 A[X.]s. 4 Satz 2 Hal[X.]satz 2 HGB wieder. Zwar weise der Prospekt nicht zusätzlich darauf hin, dass eine Hera[X.]minderung des [X.] auch - gemäß § 172 A[X.]s. 4 Satz 2 Hal[X.]satz 1 HGB - durch Verluste und nicht nur durch Entnahmen erfolgen könne, so dass eine Haftung auch [X.]ei Gewinnentnahmen eintreten könne. Eine entsprechende Erläuterung sei indessen nicht erforderlich gewesen. Der Prospekt ha[X.]e das für den Anleger letztlich maßge[X.]liche Risiko verdeutlicht, dass trotz einer vollständig geleisteten Hafteinlage, die der Prospekt an mehreren Stellen definiert ha[X.]e, Auszahlungen gege[X.]enenfalls zurückgeführt werden müssten. Hierdurch stehe dem verständigen Anleger deutlich vor Augen, dass Auszahlungen an ihn durch den Fonds nicht "sicher" seien, "sondern gege[X.]enenfalls zurückgezahlt werden" müssten. Soweit die [X.] auf einen Berechnungsfehler in einer Beispielsrechnung verwiesen, sei ein solcher Berechnungsfehler nicht geeignet, die wiederholten und zutreffenden Hinweise zu einem Wiederaufle[X.]en der Haftung zu entwerten. Davon a[X.]gesehen ha[X.]e die Beispielsrechnung - sofern fehlerhaft - das Haftungsrisiko nicht zu positiv, sondern negativer als gege[X.]en dargestellt. Dies führe nicht zu einer unzureichenden Risikoaufklärung und damit auch nicht zu einem [X.].

Ein [X.] liege weiter nicht - [X.] 1 Buchst. [X.] - in einem unter[X.]lie[X.]enen Hinweis auf die Erweiterung des [X.]s. Soweit der Prospekt darauf hinweise, die Schiffe [X.]      und [X.]      nutzten die maximal möglichen Dimensionen des [X.]s vollständig aus, sei dies zutreffend gewesen. Der Prospekt ha[X.]e damit keinen [X.]esonderen Wett[X.]ewer[X.]svorteil der Schiffe herausgestellt. Auch im Ü[X.]rigen sei die Erweiterung der [X.] für die Beteiligung nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen. Denn da die Schiffe [X.]      und [X.]    zum Zeitpunkt der Prospekterstellung den [X.] wegen ihrer Größe nicht hätten [X.]efahren können, sei der Umstand für zwei von sechs Schiffen nicht relevant gewesen. Die [X.]eiden kleineren Schiffe [X.]           und [X.]             hätten den [X.] vor und nach der Erweiterung [X.]efahren können, ohne dessen Dimensionen voll auszunutzen. Die [X.] trügen nicht vor, dass die ü[X.]rigen Schiffe ausschließlich oder ü[X.]erwiegend auf Routen mit [X.]passage eingesetzt würden. Der Prospekt ge[X.]e an, dass [X.] auch auf Routen ohne [X.]passage eingesetzt würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der Aus[X.]au des [X.]s eine Gefährdung des von den Anlegern verfolgten Zwecks [X.]edeute. Denn una[X.]hängig davon, o[X.] die Befürchtung [X.]erechtigt gewesen sei, dass die [X.]isherige [X.] durch den Aus[X.]au Wett[X.]ewer[X.]snachteile erleiden werde, ha[X.]e der Kanalaus[X.]au für die [X.]isherige [X.] zu [X.]isher nicht gege[X.]enen Vorteilen führen müssen, soweit ihr - was auf die Schiffe [X.]      und [X.]    zutreffe - nunmehr die [X.] möglich sei.

Die Behauptung der [X.], durch den Aus[X.]au des [X.]s seien die Schiffe erst recht im Nachteil, da nunmehr viel größere Schiffe durch den [X.] passten, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollzieh[X.]ar. Tatsächlich hätten nach dem Aus[X.]au sechs Schiffe statt [X.]isher vier Schiffe den [X.] passieren können. Einem etwaigen Wett[X.]ewer[X.]snachteil der [X.]isherigen [X.] stehe ein entsprechender Wett[X.]ewer[X.]svorteil der [X.]isherigen [X.] gegenü[X.]er. Da[X.]ei könne unterstellt werden, dass die Kosten für den Transport eines Containers mit der [X.] a[X.]nehme, der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu [X.]edürfe es nicht. Denn der Wett[X.]ewer[X.]svorteil der [X.]      und [X.]   [X.]estehe gegenü[X.]er kleineren Schiffen auch dann, wenn nunmehr auch noch größere Schiffe den [X.] durchfahren könnten. Das Vor[X.]ringen der [X.] sei auch insofern kaum nachvollzieh[X.]ar, als sie einerseits für die Schiffe der (früheren) [X.] "in der optimalen Ausnutzung der früheren Kanalgröße keinen wirtschaftlichen Vorteil sehen" wollten, andererseits a[X.]er nunmehr die "viel größeren Schiffe" gegenü[X.]er den in der Beteiligung ge[X.]ündelten Schiffen wirtschaftlich im Vorteil sähen.

Im Ü[X.]rigen sei im Zeitpunkt der Prospekterstellung der maßge[X.]liche Zeitpunkt der Fertigstellung der [X.] noch nicht sicher vorherseh[X.]ar gewesen. Der Aus[X.]au sei zwar [X.]eschlossen, a[X.]er noch nicht [X.]egonnen gewesen. Sel[X.]st wenn der Aus[X.]au als solcher - wie von den [X.]n [X.]ehauptet - sicher gewesen sei, ha[X.]e angesichts des Umfangs der Ar[X.]eiten keineswegs sicher vorausgesagt werden können, wann es zur Fertigstellung kommen werde. Eine optimistische Darstellung des [X.]evorstehenden Aus[X.]aus ha[X.]e die Marktaussichten der in der Beteiligung ge[X.]ündelten Schiffe sogar zu günstig präsentieren können.

Schließlich ha[X.]e es - [X.] 1 Buchst. n - einer weiteren Aufklärung ü[X.]er Rechte der Gläu[X.]iger von [X.] nicht [X.]edurft. Bei den von den [X.]n genannten Vorschriften handele es sich "um allgemeine gesetzliche Vorga[X.]en im Zusammenhang mit Forderungen und um sachenrechtliche Vorga[X.]en im Bereich des Seehandels, die nicht gesondert aufklärungspflichtig" seien. Vielmehr stehe [X.]edem Anleger vor Augen, dass ein Containerschiff dazu [X.]estimmt sei, "Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren", und es daher "mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung" komme und "dem dortigen Recht unterliegen" könne. Dass dieses Recht von der in [X.] geltenden Rechtslage einschließlich der sie tragenden Prinzipien a[X.]weichen könne, liege auf der Hand.

Ü[X.]erdies sei das Risiko einer dinglichen Haftung des Schiffs für "eigentümerfremde Forderungen" keineswegs so groß, wie es die [X.] darstellten. Die von den [X.]n in den Vordergrund gestellten Ladungsschäden seien versicher[X.]ar. Zudem entstehe das Risiko, "dass Schiffsgläu[X.]igerrechte wegen Drittforderungen geltend gemacht" würden, allenfalls dann, wenn der unmittel[X.]are Vertragspartner - ins[X.]esondere der Charterer - seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Damit [X.]estehe eine Aufklärungspflicht auch deshal[X.] nicht, weil Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage darstellten. Tatsächlich kläre der Prospekt a[X.]er sogar ausdrücklich darü[X.]er auf, dass Vertragsverletzungen der maßge[X.]lichen Vertragspartner ein Risiko darstellten.

Weil keine Feststellungen wie zu dem [X.] 1 [X.]eantragt zu treffen seien, seien die [X.]e 2 Buchst. a und [X.] und 3 gegenstandslos.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Ü[X.]erprüfung stand.

1. Auf den am 5. Fe[X.]ruar 2007 veröffentlichten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der Fassung vom 1. Juli 2005 [X.]is zum 31. Mai 2012 (künftig: aF) in Ver[X.]indung mit § 32 A[X.]s. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Der Prospekt unterfiel der Pflicht zur [X.] nach § 8f A[X.]s. 1 [X.] in der vom 1. Juli 2005 [X.]is zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF), ohne dass eine Ausnahme nach § 8f A[X.]s. 2 [X.] in der vom 18. August 2006 [X.]is zum 31. Okto[X.]er 2007 geltenden Fassung einschlägig war.

Nach § 8g A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Anga[X.]en enthalten, die notwendig sind, um dem Pu[X.]likum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f A[X.]s. 1 [X.] aF zu ermöglichen. Dazu gehört eine Aufklärung ü[X.]er Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es a[X.]er wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, o[X.] ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es da[X.]ei nicht allein auf die darin wiedergege[X.]enen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamt[X.]ild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hier[X.]ei sind solche Anga[X.]en wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" [X.]ei seiner Anlageentscheidung [X.]erücksichtigen würde (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteil vom 18. Septem[X.]er 2012 - [X.], [X.], 1 Rn. 23; [X.]s[X.]eschluss vom 21. Okto[X.]er 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 74). Die Anga[X.]en müssen für einen durchschnittlichen Anleger - nicht einen flüchtigen Leser - verständlich sein ([X.]s[X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 40 zu § 42 [X.]; [X.]surteil vom 22. Fe[X.]ruar 2005 - [X.], [X.], 782, 784 mwN zu § 19 [X.]). Da[X.]ei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden ([X.]s[X.]eschlüsse vom 23. Okto[X.]er 2018, aaO, und vom 6. Okto[X.]er 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und 33). Maßge[X.]licher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Unzicker, [X.], 2010, § 13 Rn. 20). Das ist hier gemäß § 2 A[X.]s. 4 VermVerkProspV der 5. Fe[X.]ruar 2007.

2. Gemessen daran ist das [X.] entgegen den Einwänden der Rechts[X.]eschwerde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Anträge zu den [X.]en 1 Buchst. a, [X.], d, e, g, [X.] und n seien zulässig, hätten a[X.]er in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Antrag zum [X.] 1 Buchst. a ist, wie das [X.] zutreffend gesehen hat, zulässig, a[X.]er un[X.]egründet.

aa) Das [X.] hat den Antrag zu diesem [X.] richtig als hinreichend [X.]estimmt erachtet. Der Vorlage[X.]eschluss (§ 6 A[X.]s. 1 [X.]) und der [X.] (§ 15 A[X.]s. 1 [X.]) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen [X.]e müssen die zu treffenden Feststellungen e[X.]enso [X.]estimmt [X.]ezeichnen. Demnach darf ein [X.] nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungs[X.]efugnis des Gerichts (§ 308 A[X.]s. 1 ZPO entsprechend) nicht erkenn[X.]ar a[X.]gegrenzt sind, sich der [X.] deshal[X.] nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darü[X.]er, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 A[X.]s. 1 [X.]), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren ü[X.]erlassen [X.]lei[X.]t ([X.]s[X.]eschluss vom 19. Septem[X.]er 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 64). Hier ergi[X.]t sich aus der Formulierung des Antrags hinreichend [X.]estimmt, dass die prognostischen Anga[X.]en auf den Seiten 32 und 33 des Prospekts als "falsch und/oder irreführend" [X.]eanstandet werden sollten. Entsprechend hat sich das [X.] mit den dort [X.]efindlichen Prospektanga[X.]en [X.]efasst.

[X.][X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, die Anga[X.]en auf den Seiten 32 und 33 [X.]einhalteten keine falschen oder irreführenden Prognosen.

Zu den Umständen, ü[X.]er die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen ü[X.]er die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageo[X.][X.]ekts ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 865). Jedoch ü[X.]ernimmt der [X.] grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex [X.] [X.]etrachtet vertret[X.]ar sein müssen. Sie sind nach den [X.]ei Aufstellung des Prospekts gege[X.]enen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich a[X.]zeichnenden Risiken zu erstellen ([X.]surteil vom 27. Okto[X.]er 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 19; [X.]s[X.]eschluss vom 6. Okto[X.]er 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 44 mwN; [X.], Beschluss vom 17. Dezem[X.]er 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77). Es genügt, dass die Prognose [X.]ei Aufstellung des Prospekts vertret[X.]ar ist. Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertret[X.]ar ist ([X.]surteil vom 27. Okto[X.]er 2009, aaO, Rn. 22). Zugleich sind nach der [X.] geforderte und darü[X.]er hinausgehende in den Prospekt aufgenommene Anga[X.]en, die eine Prognose [X.]einhalten, nach § 2 A[X.]s. 2 Satz 5 VermVerkProspV in der zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) deutlich als Prognosen kenntlich zu machen.

Diesen Anforderungen werden, wie das [X.] unter sorgfältiger Auswertung des Prozessstoffs ausgeführt hat, die Anga[X.]en im Prospekt gerecht. Der Vorwurf der Rechts[X.]eschwerde, der Prospekt verschweige einen erhe[X.]lichen und potentiell schädlichen Zuwachs an [X.]n der [X.], trifft, wie das [X.] erläutert hat, nicht zu. Vielmehr konnte den Anga[X.]en im Prospekt entnommen werden, die Wachstumsrate der Größenklassen ü[X.]er 4.000 TEU liege wegen der unterdurchschnittlichen Wachstumsraten der Größenklassen unter 4.000 TEU auf oder ü[X.]er der mit 11,9% mitgeteilten durchschnittlichen Wachstumsrate. Dass die Schaffung von "Ü[X.]erkapazitäten" die wirtschaftliche Situation der Charterer [X.]eeinträchtigen und so trotz der langfristigen Vercharterung der [X.] mittel[X.]ar Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der [X.] ha[X.]en könne, gi[X.]t der Prospekt, wie das [X.] dargestellt hat, an. Er teilt mit, ein "drastischer und dauerhafter Ein[X.]ruch der Charterraten" sei "nicht zu erwarten", legt a[X.]er die "rückläufige Tendenz" der Charterraten offen. Die Aussage am Ende der Seite 33 des Prospekts, "unter anderem das aufgestaute Verschrottungspotential" wirke "dem wachsenden Ange[X.]ot an [X.]n entgegen", ent[X.]ehrte entgegen der Rechtsmeinung der Rechts[X.]eschwerde nicht "[X.]eglicher Tatsachengrundlage". Bezogen auf kleinere [X.] [X.]is 3.500 TEU war die Aussage nach der Studie des [X.] richtig. Eine weitergehende Aussage des Inhalts, in allen Größenklassen werde es aufgrund von [X.] zu einer Kompensation des Volumenwachstums kommen, war dem Prospekt nicht zu entnehmen.

[X.]) Rechtsfehlerfrei ist weiter die Annahme des [X.]s, der Antrag zum [X.] 1 Buchst. [X.] sei un[X.]egründet.

Nach § 9 A[X.]s. 2 Nr. 9 VermVerkProspV in der hier maßge[X.]lichen, vom 1. Juli 2005 [X.]is zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung waren im Prospekt dort näher spezifizierte Anga[X.]en zur gepl[X.]n Finanzierung zu machen. Nach § 2 A[X.]s. 2 Satz 3 und 4 [X.] waren die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den ange[X.]otenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten A[X.]schnitt, der nur diese Anga[X.]en enthielt, darzustellen.

Die von der Rechts[X.]eschwerde [X.]eanstandeten Passagen auf den Seiten 20 und 21 [X.]efinden sich in einem gesonderten, mit "Risiken der Vermögensanlage" ü[X.]erschrie[X.]enen A[X.]schnitt. Sie verdeutlichen, wie das [X.] wiederum sorgfältig und rechtsfehlerfrei [X.]egründet hat, dass aufgrund der Kom[X.]ination von Fremdwährungsdarlehen in US-Dollar und [X.] Yen und des Anfalls der Einnahmen der [X.] in US-Dollar durch ein Erstarken des [X.] Yen der Aufwand der [X.] steigen konnte. Außerdem traf, wie das [X.] zutreffend hergeleitet hat, die Aussage zu, ein schwächerer US-Dollar führe - die Ver[X.]indlichkeiten in [X.] Yen zum [X.] umgerechnet - zu einer Erhöhung der Darlehensschuld. Ü[X.]er (unterstellt) am Tag der Aufstellung des Prospekts [X.]estehende oder konkret a[X.]seh[X.]are (darlehens)vertragliche Regelungen, die - mit dem Schlagwort "105%-Klausel" verkürzt [X.]ezeichnet - im Falle des Ü[X.]erschreitens einer näher definierten [X.] zu Sonderzahlungen verpflichteten, klärte der Prospekt hinreichend mittels der Wendung auf, durch Wechselkursschwankungen könne es wiederum [X.]ezogen auf eine in der Umrechnungswährung erhöhte Darlehensschuld zu höheren "Tilgungsleistungen" kommen. Dass das Erfordernis ergänzender Zahlungen Auswirkungen auf die Liquidität der [X.] ha[X.]e, ließ sich den Aussagen des Prospekts im Zusammenhang mit den e[X.]enfalls Schwankungen unterliegenden Zinssätzen entnehmen.

Soweit die Rechts[X.]eschwerde [X.]eanstandet, der Prospekt ha[X.]e an anderer Stelle unter den Ü[X.]erschriften "Kurzdarstellung" und "[X.]" einen "konst[X.]n Wechselkurs des [X.] Yen zum US-Dollar in Höhe von 113,3 Yen pro US-Dollar für die gesamte prognostizierte Fondslaufzeit" unterstellt, entwertete dies nicht die Aussage im A[X.]schnitt "Risiken der Vermögensanlage", die die Möglichkeit einer Schwächung des US-Dollar gegenü[X.]er dem [X.] Yen ausdrücklich ansprach. Der Prospekt legte damit, wie das [X.] zutreffend dargelegt hat, die Unwäg[X.]arkeiten der künftigen Entwicklung des Wechselkurses offen, die das [X.]estehende Wechselkursrisiko maßge[X.]lich [X.]estimmten.

c) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] ü[X.]erdies den Antrag zum [X.] 1 Buchst. d zurückgewiesen.

Aus der Formulierung des [X.]s ergi[X.]t sich hinreichend deutlich, dass die Anga[X.]en auf den Seiten 6 und 7 des Prospekts zu einer Risikostreuung als "falsch und/oder irreführend" [X.]eanstandet werden sollten. Der Antrag ist daher zulässig. Er ist a[X.]er un[X.]egründet.

Für die Beurteilung, o[X.] ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht auf eine [X.]estimmte Formulierung, sondern auf das Gesamt[X.]ild a[X.]zustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt ([X.]s[X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 40 mwN). Nach diesen Grundsätzen war für einen durchschnittlichen Anleger erkenn[X.]ar, dass die Risikostreuung nicht alleine durch unterschiedliche [X.]n, sondern auch durch verschiedene Charterer und Anfangs[X.]eschäftigungen mit unterschiedlich langen Laufzeiten [X.]ewirkt werden sollte, wo[X.]ei [X.]ereits durch [X.]eden einzelnen der genannten Faktoren - also auch durch die Investition in verschiedene [X.]nklassen - eine Risikostreuung [X.]ewirkt werden sollte.

Wie das [X.] darauf gründend rechtsfehlerfrei dargelegt hat, konnten sich Marktentwicklungen in unterschiedlichem Ausmaß [X.]e nach [X.] auswirken, so dass der Prospekt eine Risikostreuung - unter anderem und nicht ausschließlich - durch eine Investition in verschiedene Größenklassen ange[X.]en konnte. Eine Aussage des Inhalts, "auch die Risikostreuung durch unterschiedliche Größenklassen der Schiffe" sei "für sich allein geeignet, dem wirtschaftlichen Misserfolg der Anlage entgegenzuwirken", lässt sich dem Prospekt entgegen der Behauptung der Rechts[X.]eschwerde nicht entnehmen. Das [X.] hat den Prospekt im Gegenteil richtig so ausgelegt, eine Risikostreuung ha[X.]e durch eine Kumulation unterschiedlicher Umstände - verschiedene Reedereien, Charterer und Größenklassen - [X.]ewirkt werden sollen. Das [X.] hat auch gesehen, dass eine A[X.]schwächung des Welthandels oder eine weltweite Wirtschaftskrise Auswirkungen auf sämtliche Größenklassen ha[X.]en könne. Es hat a[X.]er anhand des Vortrags der [X.] erläutert, dass solche Auswirkungen sich in ihrer Schwere durchaus von Größenklasse zu Größenklasse unterscheiden könnten. Diese Einschätzung des [X.]s trifft zu.

d) Keinen rechtlichen Einwänden [X.]egegnet auch die Annahme des [X.]s, der Antrag zum [X.] 1 Buchst. e sei zurückzuweisen.

Die Rechts[X.]eschwerde hat mit ihrer Beanstandung keinen Erfolg, das [X.] ha[X.]e die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es den [X.]n nicht die sekundäre Darlegungslast für die Grundlagen der Erfahrungswerte aufge[X.]ürdet ha[X.]e, die der Schätzung der [X.] zu einer Steigerung der Schiffs[X.]etrie[X.]skosten zugrunde gelegen hätten. Der Prospekt ü[X.]ernahm die Schätzungen als Prognosen anhand von Erfahrungswerten ausdrücklich als fremde. Er machte deutlich, der [X.] verlasse sich insoweit auf den Sachverstand Dritter, der [X.], ohne sel[X.]st anhand [X.]estimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein. Der Prospekt war daher in diesem Punkt nur fehlerhaft, wenn in der im Prospekt offen gelegten Ü[X.]ernahme der Schätzwerte der dritten [X.] kein Ge[X.]rauchmachen von sorgfältig ermittelten Tatsachen lag. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint, indem es im Einzelnen und anhand der von den [X.]n vorgelegten, nach Aufstellung des Prospekts erstellten Unterlagen dargelegt hat, es ha[X.]e [X.]ei der Aufstellung des Prospekts an sonstigen Erkenntnisquellen für [X.]en gefehlt.

e) Von [X.] un[X.]eeinflusst ist weiter die Annahme des [X.]s, der Antrag zu dem [X.] 1 Buchst. g, der aus den o[X.]en unter a) und c) dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen zulässig ist, sei un[X.]egründet.

Das [X.] hat entgegen den Einwänden der Rechts[X.]eschwerde rechtsfehlerfrei gesehen, mittels der Formulierung, eine Minderung der "Kapitalkonten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die [X.]" könne zum Wiederaufle[X.]en der "Außenhaftung gegenü[X.]er Gläu[X.]igern der [X.]en [X.]is zur Höhe der Hafteinlage" führen, ha[X.]e der Prospekt ausreichend ü[X.]er die mit der Stellung als Kommanditist ver[X.]undenen Haftungsrisiken aufgeklärt. Dass a[X.] dem [X.] "Auszahlungen" auch "die Rückführung des eingesetzten Kapitals" [X.]einhalten sollten, legte der Prospekt (dort Seite 56 f. mit Fußnote 1) offen. Zugleich verwies der Prospekt mehrfach auf § 172 A[X.]s. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt er erläuterte (vgl. [X.]surteile vom 27. Okto[X.]er 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 28 und - [X.], [X.], 2306 Rn. 30). Auch dann, wenn, wie die Rechts[X.]eschwerde [X.]ehauptet, "ein Wiederaufle[X.]en der Kommanditistenhaftung durch handelsrechtliche Verluste in der Konzeption des Fonds angelegt war", genügten die Prospektanga[X.]en, um das Haftungsrisiko zu verdeutlichen. Ein von der Rechts[X.]eschwerde vorgetragener Berechnungsfehler auf Seite 50 des Prospekts wäre - weil nach Anga[X.]e der Rechts[X.]eschwerde von einem verfrühten Aufle[X.]en der Kommanditistenhaftung ausgehend - nicht geeignet gewesen, das Haftungsrisiko herunterzuspielen.

f) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] ü[X.]erdies zu der Einschätzung gelangt, der Antrag zum [X.] 1 Buchst. [X.] sei musterverfahrensfähig, ha[X.]e a[X.]er in der Sache keinen Erfolg.

Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, der Prospekt ha[X.]e prognostische Anga[X.]en zu den Folgen eines Aus[X.]aus des [X.]s auf die [X.] [X.] und [X.]                                  KG - Wegfall ihres Wett[X.]ewer[X.]svorteils aufgrund ihrer [X.]isher idealen Ausnutzung des [X.]s durch ihre [X.] - nicht enthalten müssen. Da[X.]ei ist es für sich tragend und richtig davon ausgegangen, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts sei lediglich ü[X.]er das "O[X.]" des Aus[X.]aus entschieden gewesen, ohne dass sicher ha[X.]e vorhergesagt werden können, "wann es zur Fertigstellung kommen" werde. Diese Feststellung greift die Rechts[X.]eschwerde mit einer Verfahrensrüge nicht an. Dann a[X.]er ließ sich eine negative Prognose zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Aus[X.]aus auf zwei der sechs [X.] [X.]ei Aufstellung des Prospekts e[X.]enso wenig treffen wie eine positive, vom Prospekt e[X.]enfalls nicht mitgeteilte Prognose auf die Ver[X.]esserung der Wett[X.]ewer[X.]ssituation für die [X.] [X.] und [X.]                                 KG.

Dass das [X.] an anderer Stelle "a[X.]seh[X.]are [X.]auliche Veränderungen einer der weltweit wichtigsten Schiffspassagen als Unternehmensdatum" im Sinne des § 1 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] eingeordnet hat, steht nicht dazu in Widerspruch, das [X.] ha[X.]e für sich tragend schon die hinreichende A[X.]seh[X.]arkeit einer Erweiterung des [X.]s verneint. Bei der Prüfung der Frage, o[X.] der zum [X.] gemachte ange[X.]liche [X.] musterverfahrensfähig sei, hatte das [X.] den Umstand, auf dem der [X.] [X.]eruhen sollte, als doppelrelevant zu unterstellen. Damit hat es nicht gesagt, dass insoweit tatsächlich eine Aufklärungspflicht des Prospekts [X.]estand.

Auf einem von der Rechts[X.]eschwerde [X.]ehaupteten Verfahrensfehler des [X.]s - Anmaßung eigener richterlicher Sachkunde ohne Erörterung und Herleitung mit dem Erge[X.]nis, wirtschaftlichen Nachteilen der Su[X.]- und [X.] stünden durch den Aus[X.]au Vorteile der [X.] gegenü[X.]er, ohne die eigene Sachkunde [X.]esonders auszuweisen ([X.], Beschluss vom 25. April 2018 - [X.], [X.]uris Rn. 15 mwN) - kann der Musterentscheid folglich nicht [X.]eruhen.

g) Rechtsfehlerfrei ist das [X.] schließlich davon ausgegangen, der Antrag zum [X.] 1 Buchst. n sei - dazu ü[X.]ertrag[X.]ar die Ausführungen o[X.]en unter a) und c) - zulässig, ha[X.]e a[X.]er in der Sache keinen Erfolg.

Der Prospekt traf, wie die Rechts[X.]eschwerde sel[X.]st erkennt, Aussagen dazu, dass das Risiko [X.]estehe, Vertragspartner der [X.] kämen aufgrund "eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungs[X.]ereitschaft" ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach. Mit dieser allgemeinen, entgegen der Rechts[X.]eschwerde nicht nur auf Verpflichtungen der Vertragspartner gegenü[X.]er den [X.], sondern auch gegenü[X.]er ihren sonstigen Gläu[X.]igern [X.]ezogenen Aussage verknüpfte der Prospekt den Hinweis, es könne im "schlechtesten Fall" durch den "Ausfall von Vertragspartnern" zu einem Totalverlust kommen. Nichts anderes als dieses Risiko [X.]eschrei[X.]t die Rechts[X.]eschwerde, indem sie darauf verweist, eine unzureichende Bonität von [X.] könne aufgrund ausländischer Rechtsordnungen zu einer Arrestierung der [X.] und dann unter Umständen zu deren Verlust für die [X.] führen. Bei der Darstellung der im "schlechtesten Fall" drohenden Folgen [X.]edurfte es keiner Differenzierung danach, o[X.] sich eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungs[X.]ereitschaft unmittel[X.]ar oder mittel[X.]ar vermögensschädlich auf die Verhältnisse der [X.] auswirkte.

Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers [X.]e nach anwend[X.]arem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläu[X.]iger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war ne[X.]en der Benennung des maximalen Risikos, wie das [X.] richtig erkannt hat, nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2016 - 16 U 30/15, [X.]uris Rn. 42; [X.], Urteil vom 29. Septem[X.]er 2016 - 34 U 231/15, [X.]uris Rn. 114; Hanseatisches [X.] Ham[X.]urg, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; [X.], Beschluss vom 15. Novem[X.]er 2018 - 3 [X.]/17, [X.]uris Rn. 42 ff. mit Beschluss vom 3. Januar 2019 - 3 [X.]/17, [X.]uris Rn. 16; [X.], Beschluss vom 10. Dezem[X.]er 2018 - 13 U 430/18, [X.]uris Rn. 93 ff. mit Beschluss vom 14. Fe[X.]ruar 2019 - 13 U 430/18, [X.]uris Rn. 38 ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. Juli 2019 - [X.], [X.], 1441 Rn. 31). Die von der Rechts[X.]eschwerde zitierte Rechtsprechung des [X.] zur Aufklärung ü[X.]er die Anwendung eines Glättungsverfahrens durch einen [X.] Le[X.]ensversicherer ([X.], Urteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 39 Rn. 55 ff.) ist auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht ü[X.]ertrag[X.]ar.

3. Rechtsfehlerfrei ist das [X.] ü[X.]erdies davon ausgegangen, die Anträge zu den [X.]en 1 Buchst. i, k, l und m seien, was die Rechts[X.]eschwerde mit dem Ziel leugnet, eine Zurückweisung der Anträge als unzulässig zu erreichen, hinreichend [X.]estimmt gefasst. Das [X.] ist durch Auslegung aller vier Anträge zu einem [X.]eweils hinreichend [X.]estimmten Streitgegenstand gelangt. Seine Auslegung entspricht dem Gemeinten, mit dem es sich in allen Fällen sachlich auseinandergesetzt hat. Für eine Zurückweisung der Anträge als unzulässig ist mithin kein Raum.

4. Schließlich hält, weil [X.] nicht gege[X.]en sind, die Auffassung des [X.]s einer rechtlichen Ü[X.]erprüfung stand, die Anträge zu den [X.]en 2 und 3 seien gegenstandslos. [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlage[X.]eschluss des [X.]s hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserhe[X.]lichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist ([X.]s[X.]eschlüsse vom 22. Novem[X.]er 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 106, vom 19. Septem[X.]er 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Okto[X.]er 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 6. Okto[X.]er 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54). Das war hier im Hin[X.]lick auf die [X.]e 2 und 3 der Fall. Es [X.]edarf daher keiner Entscheidung mehr ü[X.]er die Frage, o[X.] und inwieweit der Antrag zum [X.] 2 zulässig ist ([X.]s[X.]eschluss vom 6. Okto[X.]er 2020, aaO, Rn. 61 ff.).

E.

Die Entscheidung ü[X.]er die Kosten des Rechts[X.]eschwerdeverfahrens folgt aus § 26 A[X.]s. 1 und 3 [X.] i.V.m. §§ 91, 97 A[X.]s. 1 ZPO entsprechend. Danach ha[X.]en die [X.] und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechts[X.]eschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Das gilt auch für den Beigetretenen zu 1, der seinen Beitritt zurückgenommen hat ([X.]s[X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 75).

Der [X.] hat keinen Anlass, zugunsten des Beigetretenen zu 1 auszusprechen, dass von der Erhe[X.]ung von Kosten nach § 21 GKG a[X.]zusehen sei. Dass ein Aussetzungs[X.]eschluss durch das Beschwerdegericht aufgeho[X.]en wird, nachdem ein Beigeladener dem Rechts[X.]eschwerdeverfahren [X.]eigetreten ist, [X.]egründet für sich keine fehlerhafte Sach[X.]ehandlung durch das aussetzende Gericht, die eine Entscheidung nach § 21 GKG rechtfertigte.

F.

Die Entscheidung ü[X.]er die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a A[X.]s. 2 GKG und § 23[X.] [X.].

Gemäß § 51a A[X.]s. 2 GKG ist im Rechts[X.]eschwerdeverfahren nach dem [X.] [X.]ei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] [X.]etroffen sind. Infolgedessen sind [X.]ei der Streitwert[X.]emessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu [X.]erücksichtigen, die zwar dem Rechts[X.]eschwerdeverfahren nicht [X.]eigetreten sind, ihre Klage a[X.]er nicht innerhal[X.] der Monatsfrist des § 8 A[X.]s. 3 Nr. 2, § 24 A[X.]s. 2 [X.] zurückgenommen ha[X.]en (vgl. [X.]s[X.]eschlüsse vom 22. Novem[X.]er 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 117 und vom 19. Septem[X.]er 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche [X.]eträgt vorliegend [X.]is 1,7 Mio. €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23[X.] [X.]. Danach [X.]estimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftragge[X.]er oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozess[X.]evollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechts[X.]eschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 A[X.]s. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23[X.] [X.] zu [X.]estimmenden Streitwerte festzusetzen ([X.]s[X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81 mwN).

Der Gegenstandswert ist für den Prozess[X.]evollmächtigten der [X.], [X.] und Beigetretenen, der dies nach § 33 [X.] [X.]eantragt hat, auf 846.024,10 € festzusetzen. Für den Prozess[X.]evollmächtigten der [X.]n zu 1, für den die Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßge[X.]lich ist ([X.]s[X.]eschluss vom 15. Dezem[X.]er 2020 - [X.], [X.], Rn. 170), [X.]eträgt der Gegenstandswert [X.]is 1,6 Mio. € und für den Prozess[X.]evollmächtigten der [X.]n zu 4 [X.]is 6 [X.]eträgt der Gegenstandswert [X.]is 155.000 €.

Ellen[X.]erger    

        

Grüne[X.]erg    

        

[X.]

        

Derstadt    

        

Ettl    

        

Meta

XI ZB 29/19

23.02.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 11. April 2019, Az: 24 Kap 1/18

§ 8f Abs 1 VerkProspGebV vom 16.07.2007, § 8g Abs 1 S VerkProspGebV vom 28.10.2004, § 13 Abs 1 VerkProspGebV vom 22.12.2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2021, Az. XI ZB 29/19 (REWIS RS 2021, 8534)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 873-874 WM2021,1047 REWIS RS 2021, 8534

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