Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. VII ZR 148/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 184

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. Dezember 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 547, 322 Abs. 2Hat das [X.] über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch [X.] entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden,es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.[X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Dezember 2001 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagtengegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] 20. Juni 2000 als unzulssig verworfen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] [X.]e im Jahre 1995 fr die Beklagten Verputzarbeiten aus.Er macht mit der Klage [X.] geltend. Die Beklagten [X.] die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Ml und haben [X.] mit [X.] auf Minderung, Kostenvorschuß fr Mlbe-seitigung und Schadensersatz [X.] -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beiderParteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.[X.]:Die [X.] § 547 ZPO zulssige Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur [X.] des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulssig [X.] worden ist, und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] Revision ist [X.], weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.Ein Berufungsurteil [X.] immer dann einen Tatbestand enthalten, wenngegen das Urteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die [X.] der Beklagten ist [X.] § 547 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht ihreBerufung als unzulssig verworfen hat.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Be-rufungsurteil grundstzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand [X.](Urteil vom 30. Januar 1979 - [X.], [X.]Z 73, 248, 250 ff; Urteil vom25. April 1991 - I ZR 232/89, [X.], 3038, 3039). Denn einem solchen Urteilkann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das [X.] -fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so [X.] diese einer ab-schlieûenden Überprfung in der Revisionsinstanz nicht zlich ist (§ 561Abs. 1 ZPO).Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, [X.] Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach-zuprfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streit-stand aus den [X.]in einem fr die Beurteilung der aufge-worfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt ([X.], Urteil vom 25. [X.] - I ZR 232/89, aaO; Urteil vom 6. Juli 1995 - [X.], [X.]R ZPO§ 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 12; jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht inder Lage, anhand der [X.]zu prfen, ob die Auffassung [X.], die Berufung der Beklagten sei unzulssig, zutrifft.II.Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Das Berufungsgericht lt die Berufung fr unzulssig, weil die [X.] durch das Urteil des [X.]s nicht beschwert seien. Soweit sich [X.] gegen die Klageforderung mit [X.] wegen Minderung, Ko-sten der Ersatzvornahme und Schadensersatz verteidigt tten, handele essich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern um eineAbrechnung. Es lloûe Rechnungsposten vor; eine Entscheirsie sei nicht der Rechtskraft fig.Diese Folgerung steht mit der Entscheidung des [X.]s nicht imEinklang. Die Beklagten sind durch das Urteil des [X.]s beschwert. Das- 5 -[X.] hat r ihre [X.] eine der Rechtskraft fige Ent-scheidung getroffen. Es hat diese als zur Aufrechnung gestellten Forderungenr der Klageforderung durchgreifen lassen. Die [X.] seien durch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen untergegangen.Tritt Rechtskraft ein, sind die [X.] der Beklagten in Hr zugespro-chenen Klageforderung rechtskrftig verbraucht.Die Rechtskraft [X.] § 322 Abs. 2 ZPO erfaût auch den Fall, [X.] dieKlage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift. Dann steht [X.] fest, [X.] die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbrauchtist und nicht mehr besteht (Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 21).§ 322 Abs. 2 ZPO erfaût nur die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB,nicht aber ein Abrechnungsverltnis (vgl. [X.], [X.] vom 26. September1991 - VII ZR 125/91, [X.], 113 = [X.] 1992, 30 und [X.] vom30. September 1999 - [X.], [X.], 285 = NZBau 2000, 26).Die Beklagten haben ihre [X.] nicht zur Abrechnung gestellt, [X.] die Aufrechnung erklrt. Das [X.] hat dementsprechend die Klagemit der [X.], die dem [X.] zustehenden [X.] seien durch Aufrechnung untergegangen. Die [X.]lassen nicht die Beurteilung zu, die beiderseitigen [X.] seien verrechnet- 6 -worden. [X.] dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wren die [X.] der Beklagten rechtskrftig verbraucht. Darin liegt die Beschwer (vgl.Zller/[X.] aaO, Vor § 511 Rdn. 24).Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner

Meta

VII ZR 148/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. VII ZR 148/01 (REWIS RS 2001, 184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 184

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