Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 28/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3320

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 28/00Verkündet am:8. Mai 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 208 a.[X.] § 286 Ea)Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von [X.] ein Anerkenntnis i.S. des § 208 [X.] a.F. beinhaltet.b)Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen beieiner bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil [X.] selbst als Zeuge benannt worden ist.[X.], [X.]. v. 8. Mai 2002 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 8. Mai 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Stern[X.]g, Prof. [X.], Pokrant und Dr. [X.] Recht erkannt:Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das [X.]eil [X.] O[X.]landesgerichts [X.] vom 28. Okto[X.]1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe [X.] • (4.455,33 DM) fr Anzeigekosten und hinsichtlich [X.] insoweit angenommen, als diese der [X.] zu 1 hin-sichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträgein Höhe von 30.677,51 • und 15.630,07 • (60.000,-- DM und30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. [X.]steigenden Höhe zugespro-chen worden sind.Im rigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.Auf die Revision der [X.] und die Anschlußrevision der Kläge-rin wird das vorgenannte [X.]eil im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als das Berufungsgerichtder Klage stattgegeben undbei seiner Entscheidung r die [X.] der [X.] zu 1 auf Erstattung der Be-triebs- und Unkosten fr die Aufrechterhaltung der [X.] von 68.421,10 • (133.820,04 DM) ab-gewiesen,- 3 -dem Anspruch der [X.] zu 1 auf Erstattung von [X.] in [X.] 2.277,97 • (4.455,33 DM) nebstZinsen stattgegeben [X.] [X.] zu 1 hinsichtlich der ihr [X.] den Betrag [X.] • (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser [X.] weiterhin rechtskrftig zuge-sprochenen Betrge in [X.] von 46.307,58 •(90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in [X.] % p.a. ersteigenden [X.] zugesprochen hat.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] vom 11. Novem[X.] 1997 in seiner [X.] teilweise andert und insoweit wie folgt neu gefaût:Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Die Berufung der [X.] zu 1 gegen die in der Ziffer II des vor-genannten [X.]eils des [X.] der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in [X.]von 2.277,97 • (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit [X.] Januar 1995 zurckgewiesen.Im rigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird [X.] zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auc[X.]die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.], eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibtdie [X.] Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der [X.] und deren Komplementrin, der [X.] zu 2, Bezahlung fr von ihrausgefhrte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die [X.] ihrerseitsmit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von [X.] aus abgetretenem Recht des [X.]s der [X.] zu 2 aus ei-nem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der [X.] auf [X.] und Kostenersatz in Anspruch.Die [X.] hat aufgrund eines von ihr mit der [X.] zu 1 am28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: [X.]) fr diese in der [X.] vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schie-nennetz Kohlentransporte durchgefhrt. Sie hat ihre hieraus resultierendenZahlungsansprche auf 2.177.sterreichische Schillinge ([X.]) beziffertund, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die [X.] zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender [X.] Klage erhoben.Die [X.] haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der [X.] bestritten. Des weiteren haben sie ge[X.] der Klageforderung mit ei-nem Anspruch aus eigenem Recht wegen [X.] in [X.]13.315,14 DM und mit [X.] aus vom Gescftsfrer der [X.] 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der [X.] am 2. Juli1993 geschlossenen Vertraer die Generalvertretung der [X.] (im weite-ren: Generalvertretervertrag) in [X.] von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im b-- 5 -rigen haben die [X.] wegen dieser Gegenansprche Widerklage erhobenund mit ihr Zahlung in [X.] von 265.637,48 DM begehrt.Das [X.] hat der Klage in [X.] von 1.932.212 [X.] nebst Zinsenstattgegeben und sie im rigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im [X.] abgewiesen.Mit der Berufung haben die [X.] ihren [X.]. Die Beklagte zu 1 hat [X.] hinaus ihren Widerklageanspruchin [X.] von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat [X.] wegen der ihr vom Gescftsfhrer der [X.] zu 2 abgetretenen [X.] aus dem Generalvertretervertrag fr die [X.] vom [X.] bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der [X.] zugelassen. Der Berufung der [X.] hat es insoweit stattgegeben, alses die [X.] verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 %Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im rigen hat es [X.] zurckgewiesen.Mit der Revision, deren Zurckweisung die [X.] beantragt, haben die[X.] ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darer hin-aus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsan-spruch weiterverfolgt.Die [X.] hat [X.] eingelegt und mit ihr die Abweisungder Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsachein [X.] von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin- 6 -enthaltenen Betrag in [X.] 30.569,76 DM fr die [X.] bis zum 2. Mrzerhaupt und fr die nachfolgende [X.] in [X.] mehr als 5 % [X.] hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurckweisung der [X.].Der Senat hat die Revision der [X.] angenommen, soweit das Be-rufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung [X.] und Unkosten fr die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in H-he von 133.820,04 DM abgewiesen hat.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Land-gericht ihr stattgegeben hat, als [X.] und die in erster Instanz in vollemUmfang abgewiesene Widerklage der [X.] zu 1 als teilweise begrndetangesehen. Hierzu hat es, soweit dies fr die Revision nach deren teilweiserNichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschrkt eingelegte und in-soweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersicht-lichen Umfang angenommene [X.] noch von Bedeutung ist, aus-gefrt:Die im Berufungsverfahren in der vom [X.] zugesprochenen H-he nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjrt. Die von den [X.]erhobene Einrede der [X.] fhre nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 [X.] Rechtsvorschriften fr den [X.] die [X.] ([X.] B zum Ü[X.]einkommr den [X.] [[X.]] vom 9. Mai 1980 [[X.]l. 1985 II S. 225]- 7 -- [X.]) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlgige [X.]sfrist von ei-nem Jahr sei zum [X.]punkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. [X.] habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 [X.] jeweils mit dem [X.] des von der Klrin transportierten Frachtgutes und damit zuletztam 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei a[X.] nach dem insoweit ge-mû Art. 58 § 5 [X.] anzuwendenden [X.] Recht durch das vom Ge-scftsfrer der [X.] zu 2 bei dem Gesprch mit dem [X.] imMai 1995 erklrte Anerkenntnis unterbrochen worden.Der [X.] zu 1 stnden gegen die [X.] neben [X.] auseigenem Recht in [X.] von 13.127,14 DM [X.] aus vom [X.] [X.] zu 2 abgetretenem Recht in [X.] 95.025,09 DM, [X.] in [X.] von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlungder anteiligen Kosten fr die Teilnahme der [X.] an der Veranstaltung"Transport 94" in [X.] in [X.] von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch [X.] diesbezglicher Anzeigekosten in [X.] von 4.455,33 DM zu. [X.] der [X.] zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kostender Generalvertretung in [X.] von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einerRechtsgrundlage.I[X.] Die vorstehende Beurteilung [X.] den Angriffen der Revision und der[X.] nicht in allen Punkten stand. Diese fren dazu, [X.] die [X.] insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), [X.] das die Widerklage ab-weisende [X.]eil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend [X.] [X.] die Sache im rigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurckverwiesen wird (nachfolgend B. und [X.] 8 -A. Revision der beiden [X.] gegen die Besttigung ihrer [X.] durch das Berufungsgericht1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-anstandet davon ausgegangen, [X.] die Klageforderung der einjrigen [X.]sfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 [X.] unterlag und die [X.] bezglichder einzelnen [X.] nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 [X.] mit der An-nahme des von der [X.] [X.] den jeweiligen [X.] befr-derten Frachtgutes und damit in der [X.] vom 14. Juni 1994 bis zum 29. [X.] begonnen [X.] Die Revision wendet sich a[X.] mit Erfolg gegen die Auffassung [X.], die [X.] der [X.] sei durch ein vom Ge-scftsfrer der [X.] zu 2 im Mai 1995 ge[X.] dem [X.]erklrtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum [X.]-punkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.a) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Be-rcksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des [X.] Beweisaufnahme nach freier Ü[X.]zeugung zu entscheiden, ob eine tat-schliche Behauptung fr wahr oder fr nicht wahr zu erachten ist. Die insoweitvorzunehmende Wrdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grund-stzlich darin frei, welche Beweiskraft er den [X.] einzelnen und ineiner Gesamtschau fr seine Ü[X.]zeugungsbildung beimiût. [X.] seine Wrdigung jedoch darauf zu rprfen, ob sie alle [X.] [X.]cksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungs-stze verstût (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997,681, 684 = [X.], 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoû liegt u.a.- 9 -dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den [X.] nicht umfassendauseinandergesetzt hat. Dies ist hier der [X.]) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die [X.] die [X.] im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die [X.]tten, wiedie Vernehmung der [X.] und [X.]ergeben habe, seinerzeit ge-meinsam [X.]legur den [X.] angestellt. Nach den Be-kundungen der Zeugin [X.]seien in dieses Gesprch auch die durch die pr-sent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der [X.]und deren daraus herrhrende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstel-lungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der [X.] seien der[X.] zu 1 [X.]eits zuvor zugeschickt worden. Der [X.] der [X.]n zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen [X.] gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge [X.] ausgedrckthabe, die lediglich in [X.] von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der [X.]n zu 1 gewesen; deswegen seien die [X.]en zu keinem Ergebnis ge-kommen. Die [X.]en tten sich bei dem Gesprch, auch wenn dieses entge-gen der Darstellung der [X.] nicht [X.]eits eine sofortige und endgltigeVereinbaru[X.] einen [X.] zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt habensollte, jedenfalls unter Zugrundelegung [X.]eits zugeschickter und auch [X.] vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Betrr den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen [X.] sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem [X.] von Forderungen bestimmten Gesprch nicht wenigstens ihrer [X.] nach bestehende grundstzliche Einwendungen gegen die Ausgangsfor-derung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe [X.] zum Ausdruck gebracht, die [X.] nicht an-- 10 -greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der [X.] verzichtet, so jedenfalls schlssig erklrt, die betreffende Schuld anerken-nen zu wollen.c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die [X.]der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es [X.], ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutschesRecht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision -slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 [X.] a.F. kann auch in einem schls-sigen Verhalten liegen und sogar in einem bloûen Stillschweigen zu erblickensein (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1965, 1430; [X.]. [X.], [X.], 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, [X.]das Verhalten des Schuldners das Bewuûtsein vom Bestehen der Schuld klarund unzweideutig zum Ausdruck bringt ([X.]Z 58, 103, 104; [X.] NJW 1965,1430; [X.], 548, 549; [X.], [X.]. v. 27.1.1999 - [X.], [X.], 1103 m.w.[X.]). Dementsprechend kann zwar auch das Fren von [X.] ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner [X.] Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennengibt, [X.] er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will ([X.], [X.]. [X.] - VI ZR 280/63, [X.], 958, 959). In der Regel ist a[X.] davonauszugehen, [X.] Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beider-seitigen Rechtsstandpunkte gefrt werden und [X.] die dabei [X.] deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine [X.] haben ([X.] [X.], 548, 549; [X.]/[X.]inrichs, [X.], 61. [X.] 208 Rdn. 4 m.w.[X.]). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht,wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen [X.], was- 11 -den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat ([X.],[X.], Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rsehen, [X.] in die-ser Hinsicht weder der Zeuge [X.] noch die Zeugin [X.]Angaben gemachthaben.Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, [X.] indas seinerzeitige Gesprch auch die durch die prsent gewesenen [X.] Transportleistungen der [X.] und deren daraus resultieren-de Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht [X.]cksichtigt,[X.] dieser Umstand fr sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Ge-scftsfrer der [X.] zu 2 habe bei dem Gesprch im Mai 1995 die [X.]forderungen anerkannt.Der Zeuge [X.] hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die [X.]forderungen Gegenstand des seinerzeit gefhrten Gesprchs gewesen [X.], bekundet, das Problem seien die von der [X.] erhobenen Gegenfor-derungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. [X.] nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auc[X.] die Forderung [X.] gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, [X.] die Forderun-gen durch die Unterlagen der [X.] dokumentiert und diese Unterlagen vonseiten der [X.] sowohl bei dem Gesprch prsent als auch zuvor dem Ge-scftsfrer der [X.] zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konntezwar ebenfalls der [X.] gezogen werden, [X.] die [X.] mit dieGrundlage des seinerzeitigen Gesprchs bildeten, nicht a[X.], [X.] die dort ge-frten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehe-nen [X.] verstanden.- 12 -(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowe-nischen Obligationengesetzes ([X.]) kann ein [X.] dem Absatz 1 dieser Be-stimmung die [X.] unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfol-gen, etwa dadurch, [X.] der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen za[X.]oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angespro-chen, die bei einer Beurteilung nach [X.] Recht als schlssiges Aner-kenntnis zu werten [X.]. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2[X.] weitergehend auch Verhaltensweisen erfaût, die bei einer Beurteilungnach [X.] Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen [X.].Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Klrung. Denn auf [X.] der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie be-reits unter vorstehend (1) ausgefrt wurde, auch nicht davon ausgegangenwerden, [X.] der Gescftsfhrer der [X.] zu 2 die [X.] beidem seinerzeitigen Gesprch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.d) Das angefochtene [X.]eil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das [X.] der Klage in [X.] von insgesamt 677.195 [X.] [X.] den Rech-nungen der [X.] Nr. 930789 vom 13. Septem[X.] 1994, Nr. 930873 vom27. Septem[X.] 1994 und Nr. 931303 vom 28. Novem[X.] 1994 stattgegeben hat(§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwi-derung mit einer Gegenrge hinweist, nach dem Vortrag der [X.] imSchriftsatz vom 15. Januar 1999 [X.]. 15 § 7 [X.]dar, bei denen die [X.] nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 [X.] grundstz-lich erst mit der [X.]gabe der Rechnungen beginnt, so [X.] danach die betref-fenden [X.] [X.]punkt der Erhebung bzw., was dem nach§ 270 Abs. 3 ZPO gleichstnde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch- 13 -nicht verjrt gewesen [X.]. Die [X.] haben diese Sachdarstellung a[X.]mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne [X.] die hinsichtlich des [X.] der tatschlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3[X.] geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete [X.] daraufhin ihren ge-genteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.[X.] der [X.] zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage [X.] von Betriebs- und Unkosten in [X.] 133.820,04 DM frdie Aufrechterhaltung der Generalvertretung1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Gescftsfh-rer der [X.] zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 r-gegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Textdes [X.] komme nicht zum Ausdruck, [X.] dem Ge-scftsfrer der [X.] zu 2 gegen die [X.] die Provisionen hin-aus weitere [X.] zustehen sollten. Schon die Tatsache, [X.] dort [X.] einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die [X.], weise auf ein Handelsvertreterver[X.]nis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. [X.] die unter Art. 6 des [X.] aufgefhrten Rechte [X.] des Vertragspartners der [X.] jedenfalls nicht entscheidend [X.]dasjenige hinaus, was fr einen Handelsvertreter nach den [X.] gelte. Die von der [X.] zu 1 erhobenen [X.] auf Erstattungder durch den Betrieb eines Bros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfer-tigt, weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Grûenordnung handele, dieder Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen k. Der Zeuge [X.]sei auch nicht zu den Behauptungen der [X.] zu 1 zu vernehmen gewe-sen, die [X.]en des [X.] tten den dort umschriebenenTtigkeits[X.]eich als die typische Aufgabe einer nationalen Reprsentanz an-- 14 -gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, [X.] er die Unter-haltung eines Standortros und die Tragung aller Kosten durch die [X.]voraussetzte. Die Behauptungen betrfen innere [X.] und seien nichtdurch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der [X.] zum Ausdruck gekommen seien.2. Diese Beurteilung [X.] der revisionsrechtlichen [X.]prfung im [X.] ebenfalls nicht [X.]) Ohne Erfolg rt die Revision allerdings, das Berufungsgericht tteden Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im [X.] darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverstdigengutachten einholenmssen.Da die [X.]en des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EG[X.]r das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er demRecht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28Abs. 1 Satz 1 EG[X.]). Dabei ist im Streitfall zum einen zu [X.]cksichtigen,[X.] der [X.] der [X.] zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6des [X.] seine vertragsmûigen Ttigkeiten, d.h. insbe-sondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechter-haltung der Geschftskontakte mit den Kunden, auf dem [X.] Markt [X.] sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschftsfrer der [X.]n zu 2 danach in erster Hinsicht fr die [X.] Frachten gegen [X.] akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsver-tretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des [X.] (vgl. [X.]Z 53, 332, 337; [X.], [X.]. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92,NJW 1993, 2753, 2754; [X.]. v. 9.11.1994 - [X.], NJW 1995, 318, 319;- 15 -Erman/Hohloch, [X.], 10. Aufl., Art. 28 EG[X.] Rdn. 53; [X.]/[X.]ldrich aaOArt. 28 EG[X.] Rdn. 15, jeweils m.w.[X.]). Damit sprach auch die - durch beson-dere Umsts Einzelfalls nicht entkrftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2Satz 1 EG[X.] dafr, [X.] der Generalvertretervertrag die engsten Verbindun-gen mit [X.] aufwies.b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, [X.] das [X.] den Zeugenbeweis der [X.] zu 1 fr die Richtigkeit ihrer Be-hauptung nicht erhoben hat, die [X.]en des [X.] ttenbei seinem [X.] und den Begriff "Generalvertretung" so verstan-den, [X.] dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbros und ne-ben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die [X.] voraus-setzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil eir-einstimmender Wille der [X.]en, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat,auch dann maûgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklrung keinen oder nur ei-nen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 20, 109,110; 71, 243, 247; [X.], [X.]. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678,1679 [insoweit nicht in [X.]Z 132, 263]; [X.]. v. 20.11.1997 - [X.]/96,NJW 1998, 746, 747; [X.]. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, [X.], 552, 554- Unikatrahmen, jeweils m.w.[X.]). Entgegen der Beurteilung durch das [X.] stellte sich a[X.] auch weder der unter Beweis gestellte Sachvor-trag der [X.] zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannteZeuge [X.] als ungeeignet dar.(1) An die Substantiierungslast des [X.] drfen keinerzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, denstreitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr [X.] ihrer Darlegungslast grundstzlich [X.]eits dadurch, [X.] sie- 16 -diejenigen Umstvortrt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzun-gen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 23.4.1991- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; [X.]. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97,NJW-RR 1998, 1409; [X.]. v. [X.], [X.], 2812, 2813;[X.]. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, [X.], 3286, 3287 m.w.[X.]). Kein zulssi-ger Beweisantrag, sondern ein unzulssiger und damit unbeachtlicher Be-weisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine [X.] ohne greifbareAnhaltspunkte fr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkrlich Be-hauptungen "aufs [X.]" oder "ins Blaue hinein" aufstellt ([X.] NJW1991, 2707, 2709; [X.], [X.]. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, [X.]). Allerdings ist bei der Annahme von [X.] in diesem Sinne Zurckhal-tung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher [X.] zu rechtfertigen sein ([X.] NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812,2813). In entsprechenden Zweifelsfllen hat die [X.] die tatschlichen An-haltspunkte oder ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zller/[X.], [X.] Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.[X.]).Die Frage, ob das zuletzt [X.] auch dann gilt, wenn eine [X.]fr eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im [X.]) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherteErkenntnis haben kann, d.h. die [X.] auch in solchen Fllen tatschliche An-haltspunkte fr die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen [X.], ist streitig (ver-neinend [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], NJW-RR 1988, 1529, 1530;[X.]. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zller/[X.]aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf [X.] NJW 1995, 2111, 2112). [X.] a[X.] im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagtezu 1 hat nmlich im [X.] an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, vonder Revision ebenfalls als rgangen [X.]en Vortrag gehalten, [X.] dem- 17 -auch objektive Anhaltspunkte dafr sprachen, [X.] sich die [X.] bei [X.] des [X.] zur Tragung der Kosten fr die Unterhal-tung eines Standortros verpflichtet hatte.(2) Der Zeuge [X.] stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehendeBeweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Be-weismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden ([X.] NJW 1993, 254,255; [X.] [X.], 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismit-tels, zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist [X.] auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswrdi-gung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zller/[X.] aaO Vor § 284 Rdn. 10a).Dementsprechend steht es einer [X.] frei zu versuchen, den ihr obliegendenBeweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu fren. Insbesondere kann daher dieVernehmung eines mittelbaren Zeugen bezglich innerer Tatsachen bei einerbestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Personselbst als Zeuge benannt worden ist ([X.], [X.]. v. 11.2.1992 - [X.] 1992, 1899, 1900; Zller/[X.] aaO Vor § 284 Rdn. 10a).C.[X.] der [X.] gegen die Zuerkennung der von der[X.] zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekostenin [X.] von 4.455,33 [X.] [X.] rt mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO, [X.]das Berufungsgericht im angefochtenen [X.]eil nicht [X.]cksichtigt hat, [X.] [X.] die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und [X.] zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den ZeugenR. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunchst gestellten Antragauf Vernehmung der Zeugin [X.]zurckgekommen war, in dieser Hinsicht- 18 -beweisfllig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfllig ge-blieben, als die [X.] das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Ko-sten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des [X.]swiederherzustellen.D.[X.] der [X.] hinsichtlich der der [X.] zu [X.] 5 % p.a. rsteigenden [X.] zugesprochenen ZinsenDie [X.] frt mit Recht aus, [X.] es an einer schlssigenDarstellung der [X.] zu 1 fe[X.]e, [X.] ihr, soweit sie Zahlung [X.] konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. fr kauf-mische Flligkeits- und Prozeûzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1[X.], § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EG[X.]) r-steigenden [X.]. Namentlich ist nicht ersichtlich, [X.] die Beklagtezu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 [X.], § 288 Abs. 1 Satz 2[X.] a.F. die (Fort-)Entrichtung hherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn [X.] enthielt - anders als der Rahmenvertrag in [X.]. 6 - keine Regelung [X.] die Verzinsung flliger Forderungen.Der Umstand, [X.] die [X.] die insoweit fehlende Schlssigkeit [X.] nicht [X.] hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sichaus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlssigkeit schon von Amts we-gen als unbegrndet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunchst einentsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenkengegen die Schlssigkeit auszurmen (Zller/[X.] aaO Vor § 253 Rdn. 23m.w.[X.]). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden- 19 -Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen.II[X.] Auf die Revision der [X.] und die [X.] der [X.] das [X.]eil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage [X.] hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem [X.]eilstenor ersichtlichen Um-fang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die [X.] [X.] nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat nochFragen von grundstzlicher Bedeutung aufwirft.Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entschei-dungsreif ist, das [X.]eil des [X.]s in dem Umfang, in dem die [X.]verurteilt worden sind, [X.] und die [X.] mit ihrem Anspruch insge-samt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer I[X.] C. dargestelltenUmfang abzuweisen.Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 vonder Klrin die Betriebs- und Unkosten fr die Aufrechterhaltung der General-vertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedererffneten Berufungsin-stanz der Zeuge [X.] zu der Behauptung der [X.] zu 1 zu vernehmensein, die [X.]en des [X.] tten bei seinem Abschluûgewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, [X.] dieser die Un-terhaltung eines Standortros und die gesonderte Tragung aller Kosten durchdie [X.] voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zutreffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der [X.] zu 1 [X.] 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegrndung angefrten undteilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu [X.]cksichtigenhaben.- 20 -Die Beklagte zu 1 hat im wiedererffneten Berufungsverfahren zudemGelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruchvorzutragen.Da die Klage wegen der von den [X.] erstmals in der Berufung er-hobenen Einrede der [X.] abzuweisen war, werden die insoweit ange-fallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. [X.] den [X.] aufzuerlegen sein.[X.]. Ungern-Stern[X.]g[X.]PokrantSchaffert

Meta

I ZR 28/00

08.05.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 28/00 (REWIS RS 2002, 3320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3320

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