Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZR 265/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2489

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:4. Juli 2002Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 93; [X.] §§ 69, 34; HGB § 161 Abs. 2, § 128a)[X.]ie Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 [X.] bezieht sich nur [X.] aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.b)§ 93 [X.] hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufgeführten Gesellschafteinen Anspruch aus §§ 69, 34 [X.] gegen den persönlich haftenden [X.] Schuldnerin geltend zu machen.[X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 21. September 2001 aufgehoben.[X.]ie Berufung des [X.] gegen das Urteil des Einzelrichters der12. Zivilkammer des [X.] wird [X.].[X.]er [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.]:[X.]er [X.] ist Verwalter in dem am 30. Juni 1999 erffneten [X.] das [X.] M. KG. [X.]ie beklagte Bundesrepu-blik [X.]eutschland hat am 4. Oktober 1999 durch das zustige Finanzamt [X.] den [X.] haftenden Gesellschafter der Schuldnerin einen Haftungs-bescheid wegen [X.]n gegen die KG in [X.] 83.791,86 [X.]Merlassen. Aufgrund des [X.] gewordenen [X.] hat [X.] die Eintragung einer Sicherungshypothek in [X.] 84.575,74 [X.]M- 3 -auf dem lftigen Miteigentumsanteil des [X.] haftenden Gesellschaftersan einem Grundstck in [X.]erwirkt.[X.]er [X.] vertritt unter Hinweis auf § 93 [X.] die Auffassung, das Fi-nanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die [X.] gegen die [X.] dem [X.] haftenden Gesellschafter durchzusetzen. [X.] Klage auf Zustimmung zur schung der Sicherungshypothek erhoben. [X.] hat den Haftungsbescheid teilweise widerrufen und im Laufe [X.] dem Notar r dischungsbewilligung verbunden mitder Auflage erteilt, davon nur gegen Zahlung von 49.121,49 [X.]M Gebrauch zumachen. [X.]iesen Betrag hat die Beklagte im Zuge der Verßerung des Grund-stcks erhalten. [X.]er [X.] hat daraufhin Aus[X.]hr dieses Betrages verlangtund nach Erhalt einer Teilzahlung von 6.567,08 [X.]M die Hauptsache in [X.] erledigt erklrt.[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht [X.] Beklagte antragsgemß zur Zahlung des streitig gebliebenen Betrages ver-urteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.- 4 [X.]:[X.]ie Revision hat Erfolg; die Klage ist [X.].[X.] hat der Klage mit folgenden [X.]: [X.] § 93 [X.] kllein der Insolvenzverwalter den Gesell-schafter wegen Insolvenzforderungen in Anspruch nehmen, [X.] die dieser nach§ 128 HGB einzustehen habe. [X.]as gelte selbst dann, wenn der Anspruch [X.] auf andere Rechtsgrundlagen gesttzt werden k. [X.]er [X.] mit der Ein[X.]ung von § 93 [X.] den Zweck verfolgt, aus [X.] derGligergleichbehandlung einen Wettlauf der Gliger um die Haftung [X.] zu verhindern. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsge-schichte der Vorschrift ergebe sich nicht, [X.] die alleinige Forderungszustn-dig[X.]it des Insolvenzverwalters entfalle, wenn die Haftung des Gesellschaftersauch aus anderen Grls § 128 HGB durchgreife.[X.] diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.Wer als [X.]ritter durch die von der Finanzrde getroffenen [X.] in seinen Rechten verletzt wird, kann gemû der im [X.] mit § 771 ZPO reinstimmenden Vorschrift des § 262 Abs. 1 Satz 1- 5 -[X.] dagegen mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten vorgehen. Ist [X.], wie im Streitfall, bereits beendet, kommt ein [X.] § 812 BGB in Betracht (vgl. Zller/[X.], ZPO 23. Aufl.§ 771 Rn. 5). [X.]em [X.] steht jedoch aufgrund der Einziehungsbefugnis nach§ 93 [X.] [X.]in solches Recht zu; denn die Wirkungen dieser Vorschrift er-strec[X.]n sich nicht auf den Anspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte einenHaftungsbescheid gegen den [X.] haftenden Gesellschafter der Schuld-nerin erlassen hat.1. Nach dem vor Inkrafttreten der [X.] geltenden Recht war eine Einbe-ziehung der [X.] gegen die unbeschrkt haftenden Gesellschafter indas [X.] das [X.] nicht vorgesehen.Allein die Auûenhaftung der Kommanditisten [X.] ihre Einlageschuld konntewrend des Insolvenzverfahrens ausschlieûlich vom Konkursverwalter gel-tend gemacht werden (§ 171 Abs. 2 HGB a.F.). [X.]em Vorbild jener Vorschriftfolgend bezieht § 93 [X.] nunmehr die [X.] wegen [X.]er Haftungeines Gesellschafters [X.] die Verbindlich[X.]iten der Gesellschaft in das [X.] das [X.] in der Weise ein, [X.]diese [X.] wrend des Insolvenzverfahrens der alleinigen [X.] unterliegen. [X.]ie [X.]e Haftungder Gesellschafter soll ebenso wie die Haftung im Falle eines Gesamtschadens(§ 92 [X.]) der Gesamtheit der Gliger zugute kommen. Im Interesse dergleichmûigen Be[X.]iedigung aller Gesellschaftsgliger schlieût § 93 [X.]aus, [X.] sich einzelne Gliger durch schnelleren Zugriff auf das [X.] verschaffen (vgl. [X.] § 105 [X.], BT-[X.]rucks. 12/2443, [X.]; MchKomm-[X.]/[X.] 93 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 93 Rn. 16).- 6 -2. [X.]ie Regelung des § 93 [X.] betrifft jedoch nur den Bereich der ge-setzlichen akzessorischen Haftung des Gesellschafters [X.] gegen die Gesell-schaft gerichtete [X.], erfaût also im Bereich der Kommanditgesellschaftnur dessen Verpflichtung gemû §§ 161 Abs. 2, 128 ff, 176 HGB. [X.]ie [X.] dieser neu eingeften Vorschrift erstrec[X.]n sich nicht auf solche[X.], die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese aus ei-nem von den handelsrechtlichen [X.], insbesondere einer rechtlich selbstigen eigenen Verpflich-tung, [X.] die Verbindlich[X.]it der Gesellschaft einzustehen haben. [X.]iese sowohlvom Bundesfinanzhof ([X.], 179, 180) als auch von der Mehrheit imSchrifttum ([X.], in: Breutigam/[X.]/Goetsch, Insolvenzordnung § 93Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 18; MchKomm-[X.]/[X.], aaORn. 21; [X.]/[X.], [X.] zum HGB 4. Aufl. § 128 Rn. 76, 80;Bitter Z[X.] 2002, 557, 558 f; [X.]/[X.] NZI 2002, 366, 367; [X.], 1089; [X.] [X.] 1996, 209, 217 f; [X.]/Bitter ZIP 2000,1077, 1082; [X.] ZIP 1998, 1625 ff) vertretene Auffassung kann sich aufdie Entstehungsgeschichte sowie den Inhalt und Zweck der gesetzlichen Re-gelung sttzen. [X.]ie Argumente derjenigen, die demr - wie das [X.] - den Anwendungsbereich des § 93 [X.] zum Schutz der Interes-sen der [X.] ausdehnen wollen ([X.] 2002, 362, 366;Kesseler Z[X.] 2002, 549, 554; [X.], Masse[X.]emde Masse [1999] S. 147 ff;Pelz, [X.]ie [X.] in der Insolvenz [1999] S. 84 [X.] auch HK-[X.]/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 3), lt der er[X.]nnende Senatnicht [X.] tragfhig.- 7 -a) [X.]ie Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB bezieht sich allein auf die [X.] aus der gesetzlichen Auûenhaftung der Kommanditisten. Als im Rah-men der [X.]iskussion zur Reform des Insolvenzrechts Überlegungen einsetzten,die Einziehungsbefugnis des Verwalters auf die unbeschrkt haftenden Ge-sellschafter zu erweitern, wurde der Vorschlag unterbreitet, auch die Forderun-gen aus Brgschaften und vergleichbaren [X.]en Verpflichtungen [X.] zur Masse zu ziehen ([X.], Verhandlungen des54. [X.]eutschen Juristentages, Gutachten [X.] 47 f; vgl. auch [X.]. [X.] 1985, 301,303 f). Schon die Kommission [X.] Insolvenzrecht hat sich intensiv mit der Frageeiner Zuweisung von Mithaftungsansprchen gegen die Gesellschafter an [X.] befaût und die Auffassung vertreten, dies komme nur in [X.], wenn ein Gesellschafter oder Organmitglied den [X.] allen Gesellschaftsgligern verwirklicht habe. [X.] einzel-ner Gliger, insbesondere aus rechtsgescftlicher Verpflichtung oder un-erlaubter Handlung, tten die Funktion, nur die Verluste des jeweiligen [X.] der Gesellschaft auszugleichen, und kten [X.] nicht der Insolvenzmasse zugeordnet werden ([X.], Erster Bericht der Kommission [X.] Insolvenzrecht 1985, [X.]Leitsatz 6.2, [X.] ff). [X.]ie weitere Entwicklung der Gesetzgebung liefert [X.]i-nen Hinweis da[X.], [X.] ster in Abweichung von jener Entschlieûung eineErweiterung in dem von [X.] ursprlich vorgeschlagenen Um-fang in [X.] worden ist. [X.]ie Begrs Regierungsent-wurfs bezieht sich lediglich auf die §§ 128, 171 HGB und erwt eigensti-ge [X.]e Haftungsverpflichtungen des Gesellschafters nicht. [X.]a demGesetzgeber die rechtliche Problematik bekannt war, kann schon aus diesemGrunde der Begriff der [X.]en Haftung eines Gesellschafters [X.] die Ver-bindlich[X.]iten der Gesellschaft, wie ihn § 93 [X.] verwendet, nur in dem ge-- 8 -mû § 128 S. 1 HGB geltenden, allein die generelle gesetzliche Haftung be-treffenden Sinne verstanden werden.b) [X.]ies erscheint auch [X.]. [X.]ie Einbeziehung von Haftungs-ansprchen gegen Gesellschafter, deren Rechtsgrund auûerhalb der §§ 128 ff,161 ff HGB liegt, in den Geltungsbereich des § 93 [X.] tte zur Folge, [X.]solche [X.]en schuldrechtlichen [X.] gegen die Gesellschafter [X.]den Gliger nahezu nutzlos wren. Brgschaften und vergleichbare [X.] erweisen ihren Wert in der Regel erst dann, wenn der [X.] insolvent wird. Kann der Gliger den Gesellschafter wrend [X.] aus solchen [X.]en Verpflichtungen nicht in [X.] nehmen, so steht er sich [X.] im wirtschaftlichen Ergebnis [X.], wie wenn er sich mit der gesetzlichen Haftt tte. Es ist [X.], [X.] der Wille, [X.]e Schuldverpflichtungen der Gesellschafter- entgegen dem bisher geltenden Recht - in solcher Weise zu entwerten, [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht worden wre, wenn der Gesetzgebermit der nunmehr geltenden Regelung eine solche Wirkung bezweckt tte. An-haltspunkte da[X.] fehlen jedoch. Im Gegenteil bestimmt § 254 Abs. 2 Satz 1[X.], [X.] nach rechtskrftiger Besttigung des Insolvenzplans die Rechte [X.] gegen [X.] und Brgen des Schuldners durch denPlan nicht berrt werden, vielmehr ebenso zu behandeln sind wie Rechte anGegenst, die nicht zur Insolvenzmassren. Fr die Restschuldbe-[X.]eiung [X.] § 301 Abs. 2 [X.] eine entsprechende Vorschrift. [X.]ies machtzustzlich deutlich, [X.] die durch § 93 [X.] begrte [X.] Insolvenzverwalters r [X.] entstehendenHaftungsansprche nicht hinausgeht (ebenso [X.], aaO; MchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 1; [X.]/Bitter, aaO).- 9 -c) Aus [X.] mag es wschenswertsein, im erffneten Insolvenzverfahren auch die aus einer [X.]en Ver-pflichtung des Gesellschafters [X.] der alleinigenEinziehungsbefugnis des Verwalters zu unterstellen. Es trifft auch zu, [X.] dieGesellschaftsgliger ohne eine solche Übertragung die Mlich[X.]it haben,durch [X.]e Vereinbarungen mit den Gesellschaftern die Wirkungen des§ 93 [X.] zu umgehen. [X.]as rechtfertigt jedoch [X.]ine ausdehnende Anwendungder Vorschrift im Wege der Analogie - mit der Folge eines betrchtlichen Ein-griffs in die der Privatautonomie unterstehenden Mlich[X.]it, Sicherungsge-scfte abzuschlieûen -, weil die gesetzliche Regelung unter [X.]inem Gesichts-punkt eine planwidric[X.] [X.].3. [X.]er Anspruch, der hier durch die Eintragung der Sicherungshypothekgesichert wurde, beruht auf dem von § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB n-gigen Rechtsgrund der §§ 34, 69 [X.]. [X.]ie Gescfts[X.]er einer Kommanditge-sellschaft haben deren steuerliche Pflicht zu erfllen; gibt es [X.]inen Ge-scfts[X.]er, trifft diese Verpflichtung die [X.] haftenden Gesellschafter(§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]iese Personen haften gemû § 69 [X.], so-weit [X.] aus dem Steuerschuldverltnis infolge vorstzlicher oder grobfahrlssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht ausgeglichen wer-den. [X.]abei handelt es sich um einen eigenstigen abgabenrechtlichen [X.], der besondere, den handelsrechtlichen Normen [X.]emdeMerkmale - vorstzliche oder grob fahrlssige Verletzung steuerrechtlicherPflichten - [X.] und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist, weil im [X.] zu anderen Gesellschaftsverbindlich[X.]iten der Grundsatz der [X.] gilt (vgl. dazu [X.]/Rs[X.]n, [X.] 7. Aufl. § 69 Rn. 23 ff). [X.]a § 69 [X.]- 10 -somit gerade nicht eine lediglich verfahrensrechtliche Regelung [X.], kanndie [X.]urchsetzung des aus dieser Vorschrift folgenden Anspruchs - entgegeneiner vereinzelt vertretenen Auffassung (Kling [X.], 881, 882 f) - nicht [X.] Konkurrenz von Insolvenz- und [X.]. Wegen der Besonderheiten des steuerrechtlichen Anspruchs verneintselbst ein Teil derjenigen Vertreter des Schrifttums, die eine analoge Anwen-dung des § 93 [X.] auf Brgschaften be[X.]worten, die [X.] Insolvenzverwalters; denn der bei vertraglichen Vereinbarungen bedeut-same Umgehungsgedan[X.] greift hier nicht durch (vgl. [X.] Z[X.] 2002, 162,169 f).III.[X.]a die auf §§ 69, 34 [X.] gesttzte Haftung eine Sonderverbindung zwi-schen der Beklagten und dem [X.] haftenden Gesellschafter der Schuld-nerin begrt, ist die Eintragung der Sicherungshypothek rechtmûig erfolgt.[X.]ie Beklagte hat den zur Ablsung dieses Rechts geleisteten Betrag nicht oh-ne Rechtsgrund erhalten. Folglich hat der Senat in der Sache selbst zu [X.] und das klageabweisende Urteil des [X.]s wiederherzustel-len.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Raebel

Meta

IX ZR 265/01

04.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZR 265/01 (REWIS RS 2002, 2489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2489

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