Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. XI ZR 359/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2773

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Juni 2002WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB § 765; [X.] § 7Eine Bürgschaft nach § 7 [X.] siche[X.] sowohl Ansprüche auf Ersatz [X.] für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewährder Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Min-derung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichter-füllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung vonerwa[X.]eten Steuervo[X.]eilen und Nutzungen.[X.], U[X.]eil vom 18. Juni 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. Juni 2002 durch [X.], dieRichter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird, unter Zurckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels, das [X.] 5. Zivilsenats des [X.] inJena vom 8. Dezember 2000 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von62.711,50 DM und teilweise wegen geltend [X.] abgewiesen worden ist.Auf die Berufung des [X.] wird das U[X.]eil [X.] des [X.] vom 17. No-vember [X.] und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird veru[X.]eilt, an den [X.] 30.677,51 •(60.000 DM) nebst jrlichen Zinsen hieraus in [X.] 4% [X.] die [X.] vom 7. November 1996 bis zum26. Dezember 1996 und von 7,14% seit 27. Dezember1996 zu zahlen.Die Beklagte wird veru[X.]eilt, die im Eigentum des [X.] befindlichen, im Grundbuch von [X.], Blatt ..., [X.] unter den laufenden [X.]. 1 und [X.], Gemarkung [X.], Flur ..,- 3 -Flurstck-Nr. ..3 und Nr. ..4, aus der Mithaft [X.] die inder Abteilung III des Grundbuchs von [X.], Blatt ..., zu-gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld oh-ne Brief in [X.] 550.000 DM zu entlassen.Im rigen wird die Sache im Umfang der Aufhebungzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die beklagte Sparkasse aus einer [X.]gemß § 7 Makler- und [X.]verordnung (im folgenden: [X.]) [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] (im folgenden: [X.]) verpflichtete [X.] Dezember 1995 durch notariellen Bautrgerve[X.]rag, dem [X.] zreignen und darauf ein Reihenhaus mit Garage zuerrichten. Im Ve[X.]rag war bestimmt, daß der [X.] den Kaufpreis von415.000 DM bis zum 31. Dezember 1995 vorauszuzahlen und die[X.] zur Absicherung der Vorleistung eine [X.] zu beschaffen hatte. Bei nicht [X.]istgerechter Fe[X.]igstel-lung zum 1. Mai 1996 verpflichtete sich die [X.], dem [X.] monatlich 2.000 DM zu zahlen, bei fehlender [X.] -tigkeit am 31. Dezember 1996 weitere 100.000 DM als Ausgleich [X.] denentstandenen Steuerverlust.Die Beklagtrnahm mit Urkunde vom 28. Dezember 1995 ge-r dem [X.] eine "[X.] § 7 [X.]". In der Urkunde,in der auf den notariellen [X.] und die Kaufpreisvorauszah-lung von 415.000 DM Bezug genommen ist, [X.] es: "Zur Sicherung al-ler etwaigen [X.] auf Rckgewr oder Auszahlung der vorgenannten Ver-mswe[X.]e, die der [X.]/Gewerbetreibende erhalten hat oder zuderen Verwendung er ermchtigt worden ist, rnehmen wir hiermit dieselbstschuldnerische [X.] ... bis zum [X.] [X.] ... einschlieûlich Zinsen und Kosten mit [X.], [X.] wir aus dieser [X.] nur auf Zahlung von Geld ... [X.] genommen werden k..."Der [X.] zahlte den vereinba[X.]en Kaufpreis an die [X.].Über das Vermr [X.] wurde vor Fe[X.]igstellung des [X.] angeordnet und ster das Gesamtvollstreckungsver-fahren erffnet. Der [X.] teilte dem [X.] mit, [X.] das [X.] nicht fe[X.]iggestellt werde. Der [X.] kndigte daraufhin mit [X.] vom 1. November 1996 den auf die Errichtung des [X.] Teil des [X.]. [X.] im November 1996stellte die [X.] die Arbeiten an dem Reihenhaus ein. Der [X.]wurde in der Folgezeit als Eigentmer im Grundbuch eingetragen. Er [X.] unfe[X.]ige [X.] durch einen anderen Unternehmer fe[X.]igstellen.- 5 -Der [X.] hat behauptet, die Kosten der Beseitigung von [X.] der Fe[X.]igstellung des Objekts nach Einstellung der Bauarbeitendurch die [X.] tten 156.786,91 DM betragen, davon 2.200 [X.]zustzlich aufgewandte Archite[X.]nkosten. Er hat - soweit in der [X.] noch von Bedeutung - von der Beklagten als Brgin die [X.] von 124.711,50 DM nebst 7,1% Zinsen seit dem 7. November 1996auf der Grundlage folgender Hauptforderungen gegen die [X.] ver-langt:1. einen Teilbetrag von 121.711,50 DM der [X.] und Fe[X.]igstellungskosten,2. einen Teilbetrag von 1.000 DM der [X.] den Fall der [X.] vereinba[X.]en [X.] einen Teilbetrag von 1.000 DM des [X.] den Fall der Nicht-fe[X.]igstellung bis zum 31. Dezember 1996 vereinba[X.]en [X.] von 100.000 DM,4. einen Teilbetrag von 1.000 DM zustzlich aufgewandter Ar-chite[X.]nkosten in Hhe von 2.200 DM.Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachtenTeilforderungen zu 2) - 4) in [X.] 3.000 DM und einen Teil der gel-tend gemachten Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] unddie Anschluûberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die [X.], nachdem diese einen Teilbetrag von 60.000 DM anerkannt undinsoweit die Anschluûberufung [X.] hatte, veru[X.]eilt, an den[X.] 60.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. November 1996 sowie7,14% Zinsen seit dem 16. Oktober 1998 zu bezahlen. Mit der [X.] der [X.] einen Anspruch in [X.] DM nebst 4% Zinsen [X.] die [X.] vom 7. November bis- 6 -26. Dezember 1996 und in [X.] 7,14% seit dem 27. Dezember 1996weiter.[X.]:Die Revision hat rwiegend Erfolg. Sie [X.] zu einer weiterge-henden Veru[X.]eilung hinsichtlich des [X.] und, soweit die [X.] wegen eines Teilbetrages von 62.711,50 DM nebst Zinsen [X.] wurde, zur Aufhebung und Zurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat zur Begrndung seiner Entscheidung imwesentlichen ausge[X.]t:Die Beklagte sei r den nach ihrer teilweisen Berufungsrck-nahme rechtskrftig ausgeu[X.]eilten Betrag von 60.000 DM hinaus nichtverpflichtet, aus der [X.] an den [X.] zu leisten.Die [X.] nach § 7 [X.] sichere das aus der [X.] resultierende Risiko. Zu den gesiche[X.]en [X.]n[X.]en daher auch [X.] und Melbeseitigungsansprche.Allerdings sichere die [X.] nur die Differenz zwischen der gelei-steten Vorauszahlung von 415.000 DM und dem objektiven We[X.] der er-brachten Bauleistungen bei Einstellung der Bauarbeiten. Nach [X.] 7 -gung des [X.] erfordere die Abrechnung eine Be-we[X.]ung der einzelnen erbrachten Bauleistungen; denn die [X.] die erbrachte Leistung von dem [X.] ihresWe[X.]es zum We[X.] der insgesamt geschuldeten Leistung ab. Der [X.]habe insoweit seiner Darlegungspflicht nicht gengt. Er habe weder das[X.] der bewir[X.]n Leistung zur Gesamtleistung noch das Verhlt-nis des Pauschalpreisansatzes [X.] die Teilleistung zum vereinba[X.]enPauschalpreis vorgetragen.Der [X.] knne die Beklagte auch nicht auf Zahlung der mit der[X.] vereinba[X.]en Ve[X.]ragsstrafen und des zustzlich [X.] in Anspruch nehmen. Dera[X.]ige [X.] seienvon der nach § 7 [X.] rnommenen [X.] nicht [X.]. [X.] in sachlichem Zusammenhang mit der [X.], seien jedoch nicht Gegenstand der Hauptleistungspflich-ten, [X.] die der Auftraggeber Vorausleistungen erbracht habe.Der [X.] habe Anspruch auf Verzugszinsen in [X.] 4% abdem 7. November 1996, denn er habe von der Beklagten unter konkreterBezifferung des geltend gemachten Betrages schon mit Schreiben vom2. November 1996 unter [X.]istsetzung zum 6. November 1996 Zahlungverlangt. [X.] die [X.] ab 16. Oktober 1998 knne der [X.] statt desgesetzlichen [X.] einen Zinssatz von 7,14% beanspruchen.Aus der von ihm vorgelegten Besttigung der [X.] ergebesich, [X.] der [X.] seit dem 27. Dezember 1996 Bankkredit in [X.] mindestens 124.711,50 [X.] 7,14% Zins in Anspruch [X.] Aus[X.]ungen halten rechtlicher Prfung nicht in allenPun[X.]n stand.1. Soweit der [X.] den von der Beklagten anerkannten [X.] hinaus weitere 61.711,50 DM als Aufwendungsersatz [X.] nicht aus-ge[X.]te und mangelhafte Werkleistungen geltend macht, kann dieserAnspruch nicht mit der [X.] verneint werden, die [X.] si-chere nur die Differenz zwischen der geleisteten Zahlung von415.000 DM und dem objektiven We[X.] der erbrachten Bauleistungen im[X.]punkt der Einstellung der Bauarbeiten, und der [X.] sei insoweitbeweisfllig geblieben. Das Berufungsgericht hat den [X.] [X.] verkannt. Diese siche[X.] sowohl smtliche [X.] des[X.] auf Ersatz von Aufwendungen [X.] die Melbeseitigung gemû§ 633 Abs. 3 BGB a.F. als auch auf Ersatz der [X.] die endgltige Fe[X.]ig-stellung des Bauwerks aufgewandten notwendigen [X.]) Der Haftungsumfang der von der Beklagtrnommenen[X.] ist anhand des Wo[X.]lauts und ihres unter [X.] § 7 [X.] zu ermittelnden Schutzzwecks zu bestimmen.aa) Nach dem Wo[X.]laut siche[X.] die von der [X.] formularmûige [X.] alle etwaigen [X.] des Auftragge-bers gegen den [X.] auf Rckgewr oder Auszahlung der von ihmgeleisteten Vorauszahlung. Eine irgendwie gea[X.]ete Beschrkung aufbestimmte [X.] des Auftraggebers ist dem Wo[X.]laut der [X.], der im Zweifel gegen die Beklagte als Verwenderin des Brg-- 9 -schaftsformulars auszulegen ist (§ 5 [X.]), nicht zu entnehmen. [X.] ist danach vielmehr, [X.] dem Auftraggeber - gleichgltig auswelchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rckgewr seiner [X.] zusteht, weil der [X.] seine Verpflichtung (teilweise)nicht oder schlecht erfllt hat. Vom Wo[X.]laut [X.] werden daher sowohl[X.] auf Ersatz von Aufwendungen [X.] Mlbeseitigung ([X.],U[X.]eil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 535, 537) als auch[X.] auf Rckgewr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mlgesttzten Wandlung oder Minderung oder aber aus einem [X.] wegen (teilweiser) Nichterfllung resultieren.bb) [X.] eine solche weite Auslegung spricht auch der Schutzzweckder [X.]. Dieser ist, da es sich [X.] um eine —[X.]gemû § 7 [X.]fi handelt, anhand dieser Vorschrift zu bestimmen. Zwarregelt die [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] keinezivilrechtlichen [X.]agen, sondern wendet sich als ffentlich-rechtlicheVerordnung des Gewerberechts mit Geboten und Verboten an [X.](vgl. [X.]Z 146, 250, 259 f.). Sie ist aber gleichwohl [X.] die [X.] von den Pa[X.]eien angestrebten Sicherungszwecks von wesentlicherBedeutung, weil nur eine [X.], die den Anforderungen des § 7Abs. 1 Satz 1 [X.] t, dem [X.] die Entgegennahme vonVorausleistungen des Auftraggebers [X.]) Durch die nach § 7 Abs. 1 [X.] vom [X.] zu stellendeBankrgschaft soll der Erwerber einen angemessenen Ausgleich [X.] dievon ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Ve[X.]ung [X.] das her-zustellende Werk sofo[X.] zu entrichten und nicht erst, entsprechend dergesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Abnahme oder,- 10 -wie es § 3 Abs. 2 [X.] gestattet, in [X.] entsprechend dem [X.] Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachteiligt den Erwer-ber mlich in erheblichem [X.]. Er verlie[X.] insbesondere die Mlich-keit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 [X.] zu machen oder mit ([X.], wenn der [X.] nicht oder schlecht erfllt (vgl. [X.], [X.] 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 535, 537). Wenn dieseNachteile durch die vom [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] zu stellende[X.] angemessen ausgeglichen werden sollen, so gebietet es [X.] des § 7 [X.], den Sicherungsumfang der zu stellenden[X.] weit zu bestimmen ([X.], [X.] vom 2. Mai 2002 - [X.], [X.]abdruck S. 5).(2) Dementsprechend hat bereits der vormals [X.] [X.]srechtzustige IX. Zivilsenat des [X.] bei Beu[X.]eilung im [X.] gleichlautender [X.]serklrungen entschieden, einesolche [X.] sichere auch [X.] auf Ersatz von Aufwendungen[X.] Mlbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB (U[X.]eil vom 14. [X.] - [X.], [X.], 535, 537; zustimmend: [X.], 1109, 1110; [X.] WuB [X.]; kritisch: [X.] 1999,487, 488 f.; [X.] 1999, 282, 283; [X.] EWiR 1999, 941 f.)und umfasse auch auf Minderung gerichtete [X.] § 634 BGB a.F., wenn der Mangel vor Abnahme geltend gemachtworden sei (U[X.]eil vom 19. Juli 2001 - [X.], [X.], 1756,1758). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht.Aufgrund der beschriebenen typischen Interessenlage, wie sie [X.] einer [X.] nach § 7 [X.] vor Augen steht, ist diese bei- 11 -interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, [X.] zu den abgesi-che[X.]en [X.]n auf Rckgewr des vorausgezahlten Kaufpreisesauch [X.] auf Ersatz [X.] Aufwendungen zur [X.] § 633 Abs. 3 BGB a.F. ren, wenn sie - wie hier - vor der [X.] entstanden und geltend gemacht worden sind. [X.] verringern den We[X.] der Unternehmerleistung([X.] [X.], 1093, 1098), deren Minderwe[X.] sich regelmûigin dem Geldbetrag ausdrckt, der zur Mlbeseitigung aufgewendetwerden [X.] ([X.]Z 58, 181, 184; [X.], U[X.]eil vom 27. Juni 1996 - [X.] 151/93, [X.], 2125, 2127).(3) Eine dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 [X.] [X.] siche[X.] [X.] hinaus alle weiteren [X.], die sich aus [X.] des Gleichgewichts zwischen den geleisteten Zahlungen [X.] und den erbrachten Leistungen des Bautrgers ergeben. [X.] Erwerber [X.] den vorausgezahlten Kaufpreis neben der Grund-stcksreignung eine vollstdige, ml[X.]eie Leistung des [X.] beanspruchen kann, ist er nur dann ausreichend gesctzt, wenndie ihm bei Leistungsstrungen gegebenen [X.] wegen Nichter-fllung, verspteter oder mangelhafter Erfllung, die im Ergebnis dazu[X.]en, [X.] der Erwerber die Rckzahlung des geleisteten Vorschusses(teilweise) verlangen kann, abgesiche[X.] werden (vgl. [X.], [X.]6. Aufl. § 7 [X.]. 7 f.; Kutter in: [X.]´sches Notarhandbuch 3. Aufl.[X.] [X.]. 81). Darunter fallen neben den Melbeseitigungskostengemû § 633 Abs. 3 BGB auch Schadensersatzansche aus positiverForderungsverletzung (Koeble, Rechtshandbuch Immobilien 1986 Band I[X.]. 44). Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfe[X.]igen [X.], diese[X.] anders zu beu[X.]eilen als Mlbeseitigungs- und [X.] -rungsansprche, zumal eine exa[X.] Abgrenzung zwischen mangelhafterTeilleistung und fehlender Leistung nicht immer mlich ist. Bei der teil-weisen Nichterfllung hat der Erwerber wie bei der mangelhaften Her-stellung [X.] das von ihm durch Vorauszahlung eingesetzte Kapital keineadte Sachleistung erhalten (vgl. [X.] WuB [X.]).b) Der [X.] hat einen solchen Anspruch dargelegt. Hat die[X.], wie er behauptet, nachlssig gearbeitet und hat sie schlieûlichvor Fe[X.]igstellung und Melbeseitigung die Arbeiten endgltig einge-stellt, so stellt das eine positive Ve[X.]ragsverletzung dar, die ihn berech-tigt, nach [X.] die [X.] die Vollendung des Werkes durch einen an-deren Unternehmer unvermeidlichen Mehraufwendungen zu fordern (vgl.[X.]Z 45, 372, 375; [X.], U[X.]eile vom 6. Februar 1975 - [X.]/73,[X.] 1975, 454, 455 und vom 30. Juni 1983 - [X.], [X.] 1983,1043, 1044).c) Zur Bestimmung des Umfangs der erstattungsfigen Kosten istentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Verhltnis des - dem[X.] im rigen unbekannten - Pauschalpreisansatzes [X.] die von der[X.] erbrachte (mangelhafte) Teilleistung zum vereinba[X.]en [X.] ohne Bedeutung. Der [X.] [X.] insoweit nur darlegen undbeweisen, welche Arbeiten im [X.]punkt der Einstellung der Arbeiten der[X.] noch nicht ordnungsgemû erbracht waren und welche notwen-digen Kosten er [X.] die Fe[X.]igstellung aufgewandt hat.Daû der [X.] mit der [X.] einen Pauschalpreis vereinba[X.]hat, [X.] an dieser rechtlichen Beu[X.]eilung nichts. Das U[X.]eil des [X.] vom 7. November 1996 - [X.], [X.] 1997, 586,- 13 -auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht,betrifft einen anderen Sachverhalt. Do[X.] ging es um die Berechnung desdem Unternehmer nach § 649 Satz 2 BGB zustehenden Ve[X.]ungsan-spruchs nach dem [X.] des We[X.]s der erbrachten Teilleistung zumWe[X.] der nach dem Pauschalpreisve[X.]rag geschuldeten [X.] darum, [X.] welchen Teil der Unternehmer sich erspa[X.]e Aufwen-dungen entgegenhalten lassen [X.]. Hier geht es dagegen nicht um [X.] des zur vollen Abrechnung der Teilleistungen berechtigten [X.], sondern darum, ob (Gegen)[X.] des Erwerbers auf Mn-gelbeseitigung und Schadensersatz bestehen und durch die [X.]gesiche[X.] sind.2. Der vom [X.] weiter geltend gemachte Teilbetrag in [X.]1.000 DM wegen zustzlich aufgewandter Archite[X.]nkosten kann entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begrung verneintwerden, [X.] wrden von einer [X.] nach§ 7 [X.] nicht [X.]. Wie dargelegt deckt eine solche [X.] auch[X.] auf Ersatz der [X.] die Fe[X.]igstellung des Werkes [X.] Kosten. Feststellungen zur Erforderlichkeit der zustzlich [X.] Archite[X.]nkosten von 2.200 DM fehlen.3. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungsge-richts, die vom [X.] mit der [X.] [X.] den Fall der nicht [X.]istgerech-ten Fe[X.]igstellung des Reihenhauses vereinba[X.]en pauschalie[X.]en [X.] wegen entgangener Nutzungen und steuerlicher Nachteileseien von der [X.] nicht [X.]. Eine [X.] nach § 7 [X.]soll - wie ausge[X.]t - wegen vom [X.] zu verantwo[X.]ender Lei-stungsstrungen [X.] auf Rckzahlung im voraus geleisteter Be-- 14 -trsichern, nicht aber darer hinaus zur Absicherung von erwa[X.]etenSteuervo[X.]eilen und Nutzungen dienen (vgl. Speck MittRhNotK 1995,117, 125).4. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen folgt,[X.] dem [X.] ein weitergehender Zinsanspruch zusteht.a) Der [X.] kann als Verzugsschaden jrlich 7,14% Zinsen [X.] ausgeu[X.]eilte Hauptforderung von 60.000 DM bereits ab27. Dezember 1996 beanspruchen.aa) Soweit mit der Revision ein Zinssatz von 7,14% geltend ge-macht wird, fehlt es zwar an einem entsprechenden Antrag in der [X.], in der der [X.] nur 7,1% Verzugszins beansprucht hat.Eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist hier aber ausnahms-weise zulssig, weil sie sich auf einen Sachverhalt sttzt, den [X.] bereits festgestellt hat (vgl. [X.], U[X.]eil vom 28. [X.] - [X.], [X.] 1989, 1873, 1875; Musielak/Ball, ZPO [X.] 559 [X.]. 4). Das Berufungsgericht hat - von der Beklagten nicht bean-standet - die Berechtigung einer Verzugsschadensforderung in [X.]7,14% bejaht und der Klage insoweit - wenn auch unter [X.] gegen§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - stattgegeben.bb) Der [X.] kann - wie die Revision zu Recht geltend macht -den e[X.]en Zinssatz von 7,14% als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1BGB a.F. bereits ab 27. Dezember 1996 beanspruchen. Nach der [X.] getroffenen Feststellung nimmt der [X.] seit diesemTag in Hr Klageforderung Bankkredit zu einem Zinssatz von- 15 -7,14% in Anspruch. Einer weiteren Darlegung der Kausalitt der Kre-ditaufnahme [X.] den Schadenseintritt bedurfte es mangels Bestreitensder Beklagten nicht (vgl. [X.], U[X.]eil vom 24. November 1976 - [X.], [X.] 1977, 172, 174).b) Der Tenor des Berufungsu[X.]eils enthlt ferner eine offenbareUnrichtigkeit, soweit er dem [X.] die gesetzlichen Zinsen (§ 288Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) in [X.] 4% erst ab 27. November 1996 undnicht bereits ab 7. November 1996 zuerkennt. In den U[X.]eilsgristfestgestellt, [X.] Zahlungsverzug mit diesem Tage eingetreten sei. [X.] hat die offenbare Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) berichtigt.[X.] Berufungsu[X.]eil war daher im genannten Umfang aufzuheben(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Hinsichtlich der Zinsforderung konnte der Senatin der Sache teilweise selbst entscheiden, da weitere Feststellungennicht zu treffen waren (§ 565 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO a.F.). Im rigen wardie Sache, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung- 16 -reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), das [X.] auch Feststellungen r die Behauptung der Beklagten zutreffen haben wird, der [X.] habe die [X.] bis auf einen Restbe-trag von 112.656,25 [X.]eigegeben.[X.] Siol Bungeroth Mller Mayen

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XI ZR 359/01

18.06.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. XI ZR 359/01 (REWIS RS 2002, 2773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2773

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