Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. VII ZR 261/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2342

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 261/00Verkündet am:11. Juli 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.[X.] formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann [X.] sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur [X.] gestellte Forderung wendet (im Anschluß an [X.], Urteil vom 29. [X.], [X.], 1417).[X.], Urteil vom 11. Juli 2002 [X.]/00 - [X.] LG Aachen- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2000 aufgehoben, so-weit der Beklagte zur Zahlung von DM 251.077,39(= 128.373,83 •) und Zinsen verurteilt worden i[X.]Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucber die Kosten der Revision,an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn fr Rohbauarbeiten in [X.] von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungenauf, die er in erster Linie auf Schadensersatz fr einen die Klageforderungrsteigenden Mietausfall wegen Bauverzögerung und Mängeln sttzt.Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten wegen eines Mindestbetra-ges in Höhe von 251.077,39 DM aufrechterhalten; im rigen hat es das [X.] -fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurckverwiesen. Von einer sachlichen Prfungeines Teils der Gegenforderungen hat es mit der Begrndung abgesehen, dieBerufung sei insoweit nicht ordnungsgemß [X.] worden.Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der [X.] hat das Rechtsmittel angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung [X.] verurteilt worden i[X.][X.]:Die Revision, er die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltendenRecht zu entscheiden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO), hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Land-gericht.[X.] meint, der Beklagte habe in erster Instanz durchdie Ankndigung einer noch ausstehenden Prfung der Schlußrechnung [X.] nicht die [X.] Klageforderung bestreiten wollen. [X.] die in zweiterInstanz hiergegen erhobenen Einwendungen sei nur dann Raum, wenn undsoweit die Aufrechnungen nicht durchgriffen. Die Schlußrechnung der Klgerinsei jedenfalls prfbar und in [X.] 381.886,46 DM auch richtig.Eine Sachprfung der [X.] wegen Mietausfall- und Miet-minderungsscden sowie wegen nicht zu [X.] sei nicht zu-lssig, weil die Berufung insoweit nicht entsprechend den formellen [X.] 4 -anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begrdet worden sei. Die bloûeBezugnahme auf ein vom Erstgericht nicht vollstndig gewrdigtes Vorbringenzu dem [X.] sei unzulssig, weil die [X.] sich heraus verstdlich sein msse. Der Beklagte habe auch nicht aufge-zeigt, wie das [X.] trotz fehlender detaillierter Angaben zur Schadens-berechnung einen Mindestschadtte feststellen knnen.In [X.], der sich bei Berechtigung der noch sachlich zuprfenden Gegenforderungen und Einwendungen mindestens ergeben wrde,hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten be-sttigt; im rigen hat es die Sache an das [X.] zurckverwiesen.[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Die Berufung des Beklagten ist formell ausreichend begrdet, soweitmit ihr die Prfung der die Klageforderuersteigenden Aufrechnungsforde-rung wegen Mietausfallscden begehrt wird.a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.] die Berufungsbegrndung die be-stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden [X.] die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, [X.] zur Rechtfertigung ihrer Berufung anfren will. Die Vorschrift sollgewrleisten, [X.] der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vor-bereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des [X.] durch den [X.] zerprfen und darauf hinzuweisen, in [X.] und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unrichtig gehal-- 5 -ten wird. Demnach [X.] die Berufungsbegrdung jeweils auf den Streitfall zu-geschnitten sein und die einzelnen Punkte tatschlicher oder rechtlicher Artdeutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht hingegennicht aus, die Wrdigung durch den [X.] mit formelhaften Wendungen zuroder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen ([X.] Rspr.;[X.], [X.] vom 17. November 1997 ± [X.], [X.] § 519 [X.]. 133 a; [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 ± [X.], [X.] § 519 ZPO Nr. 142;[X.], Urteil vom 24. Januar 2000 ± [X.], [X.], 1576). Die ange-frten Berufungsgrnde mssen weder schlssig noch rechtlich haltbar sein.Im Falle der uneingeschrkten Anfechtung [X.] die [X.] sein, das gesamte Urteil in [X.]age zu stellen; bei einem teilbarenStreitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenstnden [X.] sie sich dahergrundstzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-rung beantragt wird. Das gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Klageforde-rung mit der Geltendmachung von Aufrechnungsforderungen verbunden wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2001 ± [X.], [X.],1417).b) Diesen Anforderungen an eine formell ausreichende Berufungsbe-grung hat der Beklagte gent. Er hat im zweiten Rechtszug zur ergnzen-den Begrndung der Hhe seines [X.]s zum einen vorgetragen,[X.] die Finanzierungskostenersparnis so gering sei, [X.] jedenfalls ein Scha-den in Hr Klageforderung verbleibe. Zum anderen hat er ausgefhrt, [X.]ihm angesichts seiner steuerlichen Verhltnisse kein anrechenbarer Vorteildurch die Bauverzgerung erwachsen sei. Ob diese Ausfhrungen inhaltlichvertretbar und geeignet sind, die landgerichtlichen Bedenken zur schlssigenDarlegung des [X.]s auszurmen, ist fr die Erfllung der [X.] Anforderungen an die Berufungsbegrndung nicht entscheidend. Es [X.], [X.] der Beklagte sein Vorbringen erzt und die Ansicht vertreten [X.] 6 -damit den Substantiierungsanforderungen nachgekommen zu sein, jedenfallsaber ausreichende Anhaltspunkte fr eine Mindestschadensctzung vorgetra-gen zu [X.] Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, [X.] mli-cherweise berechtigte Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung,soweit sie den Betrag von 381.886,21 DM rsteigen, erst zu prfen seien,wenn sich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen smtlich als unbegrn-det erweisen sollten. Auch wenn das erstinstanzliche Vorbringen des [X.] zu verstehen gewesen sein sollte, [X.] er nicht primr die [X.] habe, ist er hiervon stestens im zweiten Rechtszug abgerckt. [X.] prozessual zulssig und vom Berufungsgericht selbst dann zu beachten,wenn es sich um eine im Prozeû lediglich wiederholte vorgerichtliche Aufrech-nung gehandelt haben sollte. Zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen [X.] beider Forderungen;die Hhe der Klageforderung war, da nach dem Verstnis des [X.] kein Gestnis der anspruchsbegrnden Tatsachen vorlag, vorran-gig zu prfen, da andernfalls der Umfang der Rechtskraft zweifelhaft bleibenwrde.[X.] Das Berufungsurteil ist im Umfang der Annahme aufzuheben. Da [X.] insoweit nicht entscheidungsreif ist und das Berufungsgericht dbri-gen Teil der Sache rechtskrftig an das [X.] zurckverwiesen hat, istder Rechtsstreit zur Vermeidung widersprchlicher Entscheidungen auch imrigen dorthin zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 3, § 539 ZPO).- 7 -2. Das [X.] wird zunchst die Einwendungen des Beklagten ge-gen die Klageforderung zu klren haben. [X.] den Fall, [X.] die [X.] feststehen sollte, wird sich das [X.] mit den zur Aufrech-nung gestellten Forderungen zu befassen haben.Ullmann Haû [X.] [X.]

Meta

VII ZR 261/00

11.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. VII ZR 261/00 (REWIS RS 2002, 2342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2342

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