Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2019, Az. VIII ZB 104/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2103

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:291019BVIII[X.]103.18.0
[X.]:[X.]:[X.]:2019:291019BVIII[X.]104.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.] 103/18
VIII [X.]/18

vom

29. Oktober 2019

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fd
Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen [X.] in einer Rechtsanwaltskanzlei (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 16.
Dezember 2013 -
II [X.] 23/12, juris Rn. 9; vom 11. März 2014 -
VIII [X.] 52/13, juris Rn.
5; vom 4.
November 2014 -
VIII [X.] 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2015, 442 Rn.
8; vom 16. April 2019 -
VI [X.], NJW-RR 2019, 950 Rn. 8).

[X.], Beschluss vom 29. Oktober 2019 -
VIII [X.] 103/18, VIII [X.]/18 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2019
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.] [X.], die Richterin
Dr.
Fetzer
sowie
die Richter
Kosziol
und Dr. Schmidt
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerden
der Beklagten
gegen die
Beschlüsse
der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 22. Oktober
2018 und vom 11. Dezember 2018 werden
als unzulässig verworfen.
Die Beklagte
hat die Kosten der
Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert für beide
Beschwerdeverfahren
beträgt ins-gesamt
3.000

.

Gründe:
I.
Der Kläger
nimmt die Beklagte, bei der er ein
Elektrofahrzeug
erwarb,
auf Zahlung

nebst Zinsen
in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das ihrem Prozessbevoll-mächtigten am 27. Februar 2018
zugestellte Urteil hat die Beklagte
fristgerecht
Berufung eingelegt.
Mit einem am 18. Mai 2018
bei Gericht eingegangenen
[X.]
hat sie
die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung bereits am 20. April 2018 -
und nicht erst am Tag des Fristablaufs (27. April 2018) -
unterzeichnet 1
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und seiner
langjährigen Kanzleiangestellten übergeben habe. Im Kalender sei die Frist gestrichen worden. Statt den unterzeichneten [X.] zur fertigen Post zu legen und "einzutüten"
habe die Mitarbeiterin diesen aufgrund eines Augenblicksversagens
-
Blackout -
nebst sämtlichen Abschriften für Gegner und Partei in die Akte geheftet. Dies habe
man erst bemerkt, als die Beklagte
am 17. Mai 2018 eine
Abschrift der Berufungsbegründung erbeten habe.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 den Wieder-einsetzungsantrag der Beklagten
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es aus-geführt:
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem anwaltlichen Organisationsmangel in der abendlichen [X.] der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe.
Die im [X.] eingetragene Frist zur Berufungsbegründung habe
nicht bereits nach erfolgter Unterzeichnung des [X.]es, sondern erst nach dessen Bereitle-gung
zwecks
Verbringung zum Gericht
gestrichen werden
dürfen. Wäre in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten -
wie erforderlich -
eine abendliche Fristenkontrolle durchgeführt und somit sämtliche in der [X.] befindlichen Schriftstücke mit den im [X.] enthaltenen Eintra-gungen abgeglichen worden, hätte man bemerkt, dass die vor der Erledigung gelöschte Frist tatsächlich noch nicht erledigt gewesen sei, da der [X.] nicht für den Rechtsanwalt zum Einwurf bei Gericht bereitgelegt, sondern in die Akte geheftet worden sei.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 hat das [X.] unter [X.] auf die Zurückweisung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei.
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Gegen beide Beschlüsse
wendet sich die Beklagte
mit ihren
Rechtsbe-schwerden.

II.
Die Rechtsbeschwerden
haben
keinen Erfolg.
Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs. 2 Satz
1
ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Be-schlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die [X.] als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2016 -
I [X.], NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 26. April 2016 -
VI [X.], [X.], NJW-RR 2016, 952 Rn. 6). Sie sind aber unzulässig, da
die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt
sind.
1. Die Rechtssachen werfen
weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordern
sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde verletzen die
angefochtenen
Beschlüsse
nicht die verfassungsrecht-lich verbürgten Ansprüche der Beklagten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in [X.] mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Danach darf einer Partei
die Wiederein-setzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorg-faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt
werden, die nach höchst-7
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richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die
den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-schweren (st.
Rspr.; vgl. nur
[X.] 74, 228, 234; [X.], NJW 2012, 2869 Rn. 8; [X.], 122 Rn.
10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 -
VIII [X.] 55/15, [X.], 632 Rn. 1; vom 9.
Mai 2017 -
VIII [X.], [X.], 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 -
VIII [X.] 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9).
2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltlichen
Or-ganisationspflichten bei der [X.] fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung vorgenannter Grundsätze die [X.] in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Beklagten folgerichtig als unzulässig verwor-fen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem [X.] der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf
einem -
ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) -
anwaltlichen [X.] (§
233 ZPO) bei
der abendlichen [X.] in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruht.
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu-stellen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er [X.] sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behand-lung von [X.] auszuschließen ([X.], Beschlüsse vom 2. Februar 2010 -
XI [X.], [X.], NJW 2010, 1363 Rn. 11; vom 4. November 2014 -
VIII [X.] 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8).
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Zu diesem Zweck hat er seine
[X.] so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Zum einen dürfen die im [X.] vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder an-derweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maß-nahme tatsächlich durchgeführt, der [X.] also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden
ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen
Mitarbeiter
anzuweisen, Fristen im Kalender grund-sätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie
sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veran-lassen ist
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2015, 442 Rn. 8).
Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages an-hand des [X.]s durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige
und abschließende
Kontrolle
muss ge-währleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im [X.] vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche [X.] fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fris-tenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den [X.] noch unerledigt gebliebene [X.]n ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin
festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten [X.] die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein [X.] so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (st.
Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. März 2000 -
V [X.], [X.], 1957 unter II; vom 16. Dezember 2013 -
II 13
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-
[X.] 23/12, juris Rn.
9; vom 11. März 2014 -
VIII [X.] 52/13, juris Rn. 5; vom 4. November 2014 -
VIII [X.] 38/14, aaO Rn. 10;
vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.], aaO;
vom 15. Dezember 2015 -
VI [X.], NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 16. April 2019 -
VI [X.], NJW-RR 2019, 950 Rn. 8).
Eine solche zusätzli-che Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Or-ganisationsabläufen individuelle [X.] auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl.
[X.], Beschluss
vom 4. November 2014 -
VIII [X.] 38/14, aaO
Rn. 8).
b) Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende [X.] besteht, ist nicht dargetan. Der darin liegende Organisationsmangel ist für die Fristversäu-mung auch ursächlich geworden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein individueller [X.]
der langjährigen Kanzleiangestellten Frau S.

nicht allein darin, dass der unterzeichnete [X.] nicht korrekt kuvertiert, mithin nicht zur Ausgangspost gelegt, sondern
versehentlich
in die Akte abgeheftet wurde. Die
Rechtsbeschwerde weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Einlegen dieser
Sendung in die korrekte Versandtasche
nicht durch den Rechtsanwalt zu kontrollieren ist und ein Fehler hierbei
ein schlichtes Bürover-sehen darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2011 -
XII [X.] 139/11, NJW-RR 2011, 1686 Rn. 7).
Der maßgebliche Fehler
lag vielmehr
in einer
zu frühen Streichung
der Rechtsmittelbegründungsfrist
im [X.]. Diese wurde bereits nach Un-terzeichnung des [X.]es und damit, was auch die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht in Frage stellt,
zu früh gelöscht. Ein Austrag im [X.] hätte erst erfolgen dürfen,
nachdem der [X.] zum Transport zu Gericht
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bereit gelegt worden ist
und man sich
zuvor
anhand der Akte vergewissert hat, dass nichts mehr zu veranlassen ist.

Einen derartigen Fehler zu erkennen und zu beheben,
ist Sinn und Zweck der abendlichen [X.]. Dass diese
integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht, sondern
beruft sich
der Sache nach
darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsverschuldens
für das Fristversäumnis
in Abrede zu stellen.
c) Das Fehlen der abendlichen Fristenkontrolle war vorliegend jedoch für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich.
aa) Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrol-le bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
November 2014 -
VIII [X.] 38/14, aaO Rn. 14) zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Denn dann wäre aufgefallen, dass der [X.] mit der Berufungsbegründung noch nicht auf den Postweg gebracht worden war.
bb) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob -
was die Rechtsbeschwerde in
Abrede stellt -
eine [X.] bereits am Abend der Erledigung (20.
April 2018)
geboten war, jedoch valide Feststellungen nicht ermöglicht [X.], da im Kalendereintrag für diesen Tag kein Fristablauf notiert war,
oder ob ein [X.] vielmehr so geführt werden muss, dass eine nicht erst am Tag 17
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des Fristablaufs erfolgte Erledigung schon am [X.] zu vermer-ken
und an diesem
Abend zu überprüfen
ist, weil
nur so eine zuverlässige, et-waige [X.] rechtzeitig behebende allabendliche Ausgangskon-trolle durchgeführt werden könnte.
cc) Jedenfalls wäre
bei der [X.] am Tag des Fristablaufs (27. April 2018) anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke und durch Hinzuziehung der Handakten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom
4.
November
2014 -
VIII [X.] 38/14, aaO Rn. 13; vom 11. Juli 2017 -
VIII [X.] 20/17, juris Rn. 7), in welcher sich der [X.] noch befand, offenbar gewor-den, dass die Frist zu früh gelöscht wurde und nicht sämtliche zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ausgeführt worden waren. Die [X.] hätte somit durch Übersendung des [X.]es per Telefax
oder Einwurf in den Gerichtsbriefkasten
noch gewahrt werden können.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

Kosziol
Dr. Schmidt

Vorinstanzen:

zu VIII [X.] 103/18
AG [X.], Entscheidung vom 23.02.2018 -
16 C 1761/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.10.2018 -
3 [X.]/18 -

zu VIII [X.]/18
AG [X.], Entscheidung vom 23.02.2018 6 C 1761/17
LG [X.], Entscheidung vom 11.12.2018 [X.]/18 -
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Meta

VIII ZB 104/18

29.10.2019

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2019, Az. VIII ZB 104/18 (REWIS RS 2019, 2103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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