Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. VI ZR 314/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 529

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
11. Dezember 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 [X.], § 1004 Abs.
1 Satz 2

Die Presse darf Verlautbarungen des [X.] [X.] der [X.] ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen.

[X.], Urteil vom 11. Dezember 2012 -
VI [X.] -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Zoll, die [X.]in [X.], den [X.] Pauge und die [X.]in von
Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das [X.] der ehemaligen [X.]
([X.]) in Anspruch.
Der Kläger war Professor an der [X.], [X.] der [X.] ([X.])
im [X.] und Spitzenkandidat dieser Partei für die [X.] am 19.
September 2004. Die Beklagte verlegt
die [X.]ungen "[X.]", "Dresdner Mor-1
2
-
3
-
genpost"
und "[X.] am Sonntag". In diesen
[X.]ungen wurde
in der [X.] vom 8. bis 17. August 2004 in fünf
Artikeln über den Verdacht berich-tet, der Kläger habe seit 1970
als inoffizieller Mitarbeiter
"IM [X.]"
mit dem [X.] zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt.
Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon [X.], dass das [X.] ihn als "IM [X.]" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.

Das [X.] hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung ver-schiedener Passagen der Artikel verurteilt. Die Berufung der [X.] war er-folglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger beanstandeten Textpassagen seien jeweils Teil einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung und verletzten den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihre Veröffentlichung sei insbesondere nicht deshalb zulässig, weil die darin als Verdacht geäußerten Behauptungen zutreffend seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst der [X.]
zusammengearbeitet habe. Die Beweislast für die Wahrheit der Behaup-tungen liege bei der [X.]. Der Beweis sei durch die vorgelegten Doku-mente der
[X.] Staatssicherheitsdiens-tes der [X.]
(nachfolgend: [X.]) und die Aussagen der Zeugen 3
4
5
-
4
-
nicht erbracht worden. Zwar bleibe ein erheblicher Verdacht, dass die Behaup-tung des [X.], nicht gewusst zu haben, dass die Zeugen Mitarbeiter des [X.] gewesen seien, nicht zutreffe. Denn den
vorge-legten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen sei
zu entnehmen, dass der Kläger über Jahre vielfach und unter konspirativen Umständen Kontakt mit [X.] des [X.] gehabt und er diesen gegenüber höchst private und politisch brisante Einzelheiten über Freunde, Bekannte und seine damalige Lebensgefährtin
berichtet
habe.
Sie ließen aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, wer seine Gesprächs-partner waren. Der Möglichkeit, dass der Kläger unwissentlich mit Vertretern der [X.] ([X.])
gesprochen habe, stehe insbesondere nicht zwingend entgegen, dass die [X.] im Jahre 1970 für den Kläger eine Kar-teikarte mit dem Decknamen "IM [X.]"
angelegt habe und dass in der Ak-tennotiz des [X.] vom 5. März 1984 festgehalten worden sei, dass der Kläger bei der [X.] positiv erfasst sei und zuverlässig arbeite. Hieraus ergäben sich zwar erhebliche Verdachtsmomente. Eine Gewissheit über eine positive Kenntnis des [X.] bestehe hingegen nicht.

Die Berichterstattung sei auch nicht etwa deshalb zulässig, weil es sich um die Verbreitung eines Verdachts gehandelt habe. Ihre Zulässigkeit scheitere
jedenfalls daran, dass
die Beklagte, die ihre Informationen ausschließlich Be-richten des Nachrichtenmagazins "[X.]" entnommen habe, vor der [X.] keine eigenen Recherchen durchgeführt habe. In Anbetracht der Konsequenzen, die der Vorwurf, der Kläger sei als "IM" der "[X.]" tätig gewe-sen, für diesen hätte haben müssen, habe die Beklagte selbst die im Nachrich-tenmagazin "[X.]" auszugsweise zitierten Dokumente der
[X.] überprüfen und den Verfasser der darin enthaltenen Berichte, den [X.], zu den Umständen ihrer Entstehung befragen müssen. Die Tatsache, dass sich der Kläger im
[X.]kampf befunden habe, stehe dem nicht [X.]
-
5
-
gen, sondern habe im Gegenteil wegen der absehbaren schwerwiegenden Fol-gen für den Kläger zu einer genaueren
Überprüfung führen müssen. Die [X.] habe sich nicht gänzlich auf die Einschätzung der
[X.]n verlassen dürfen, die die Voraussetzungen
für eine Herausgabe der Unterlagen an die Presse für gegeben hielt, sondern die ihr zur Verfügung stehenden eige-nen Recherchemöglichkeiten nutzen müssen. Die Beklagte habe nicht vorge-tragen, dass sie irgendein Dokument der
[X.]n in den Händen gehabt habe.
In der Abhaltung einer Pressekonferenz am 19. August 2004 durch den Kläger liege keine Einwilligung in die Veröffentlichungen. Da sie erst nach dem Erscheinen der Beiträge stattgefunden habe, entfalle durch sie nicht die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung. Es bestehe auch weiterhin Wiederho-lungsgefahr, zumal die Beklagte nicht konkret vorgetragen habe, zu welchen konkreten Äußerungen der Kläger sich mit welchen Worten in dieser Presse-konferenz geäußert habe.

II.
Diese Erwägungen
halten
einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §
823 Abs.
1
BGB, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB analog in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1, 2 Abs.
1 [X.] zu.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die angegriffenen Äußerungen
einen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] darstellen. Es hat den Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen zutreffend erfasst, indem es angenommen hat, die Beklagte habe dadurch in 7
8
9
-
6
-
jeweils unterschiedlichen Formen den Verdacht geäußert, der Kläger habe als informeller Mitarbeiter (IM) mit dem [X.] der [X.] ([X.]) zusammengearbeitet und "[X.]"
erbracht.
Es hat die
Äußerun-gen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft.
Die Äußerung des Verdachts, mit dem [X.] zusammengearbeitet zu haben,
ist geeignet, sich [X.] auf das Ansehen des [X.], insbesondere sein Bild in der [X.], auszuwirken (vgl. [X.] 114, 339, 346; [X.] 119, 1, 24, jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.], 66 Rn.
20
f.; [X.], [X.], 562 Rn.
56; [X.], NJW 2012, 1058 Rn.
83).
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]
werde durch die
angegriffenen
Äußerungen in rechtswidriger Weise verletzt.

a)
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die [X.] Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senats-urteile vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 994 Rn.
35; vom 30. Ok-tober
2012
-
VI
ZR 4/12, z.[X.].,
Rn.
10, jeweils
mwN).

Im Streitfall sind das durch Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 [X.], Art.
8 Abs.
1 [X.]
gewährleistete Interesse des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs
mit dem
in Art.
5 Abs.
1 [X.], Art.
10 [X.] verankerten
Recht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit
abzuwägen (vgl. Se-10
11
12
-
7
-
natsurteile vom 25. Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.], 66 Rn.
24; vom 22. November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 192 Rn.
14, jeweils mwN; [X.], NJW 2012, 756 Rn.
18; NJW 2012, 1500 Rn.
33).
Bei
Tatsachenbe-hauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den wider-streitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptun-gen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 994 Rn.
37; vom 30. Oktober 2012 -
VI
ZR 4/12, z.[X.]., Rn.
12, jeweils mwN; [X.], [X.], 480 Rn.
62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn.
39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im [X.]punkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen [X.] mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22.
April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.]Z 176, 175 Rn.
34; [X.], [X.], 480 Rn.
62, jeweils mwN).

b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die angegriffenen Äußerungen seien nicht (erweislich)
wahr.
aa) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg
geltend, bei der Wieder-gabe der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um eine [X.] und deshalb zulässige Berichterstattung über das [X.]geschehen, näm-lich über die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins "[X.]" und die bis zu diesem [X.]punkt vorliegenden Ergebnisse der [X.]n. Denn die Beklagte hat sich die Erkenntnisse des "[X.]"
bzw. der Bundesbeauf-tragten über den Verdacht einer [X.] des [X.] jeweils zu Eigen [X.]. Sie hat die jeweiligen Artikel selbst verfasst und sich mit den fremden Äußerungen identifiziert, so dass sie als eigene erscheinen; sie hat sie zum Be-13
14
-
8
-
standteil eigener Verdachtsberichterstattungen gemacht (vgl. Senatsurteile vom 30.
Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, [X.], 1417 Rn.
19; vom 17. November 2009 -
VI
ZR 226/08, [X.], 220 Rn.
11; vom 27. März 2012 -
VI
ZR 144/11, [X.], 992 Rn.
11; [X.], NJW 2004, 590, 591 jeweils mwN).
bb) Mit Erfolg rügt die Revision aber die tatrichterliche Würdigung
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr als Ver-dacht geäußerten Behauptungen wahr seien. Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über §
823 Abs.
2 BGB in das Deliktsrecht transformierten [X.] des §
186 StGB der
auf Unterlassung in Anspruch genommenen
[X.]
als Äußernden obliegt
(vgl. Senatsurteile vom 30.
Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [X.]Z 132, 13, 23; vom 22. April 2008
-
VI
ZR 83/07, [X.] 176, 175 Rn.
21; vom 28. Februar 2012 -
VI
ZR 79/11, [X.], 502 Rn.
13; [X.] 114, 339, 352).
Wie die Revision jedoch zu Recht beanstandet, beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, auf einer Verletzung von §
286
Abs. 1 ZPO.
(1) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisauf-nahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behaup-tung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grund-sätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsge-richt nach §
559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfas-send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll-ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 -
VI
ZR 309/10, 15
16
-
9
-
[X.], 454 Rn.
13 mwN; vom 10. Juli 2012 -
VI
ZR 341/10, [X.], 1261 Rn.
28 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).

Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das [X.]. Nach §
286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an [X.]n und nur sei-nem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr über-zeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeu-gung nicht voraus.
Das Gericht darf keine unerfüllbaren [X.] stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der [X.] in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchba-ren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, oh-ne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile
vom 8. Juli 2008 -
VI
ZR 259/06, [X.], 1265 Rn.
22; vom 19. Oktober 2010 -
VI
ZR 241/09, [X.], 223 Rn.
21; [X.], Urteile vom 17. Februar 1970 -
III
ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 255
f.; vom 14.
Januar 1993 -
IX
ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; vom 13. März 2003 -
X
ZR 100/00, [X.], 507, 508, jeweils mwN). Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche [X.] nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008

-
VI
ZR 259/06, aaO).
(2) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet.
(a) Die Beweiswürdigung ist unvollständig und verstößt gegen Denkge-setze
und Erfahrungssätze. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Deu-tung der in den Akten des [X.] verwendeten Begriffe durch das [X.], auf dessen Würdigung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zum Teil weit 17
18
19
-
10
-
hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfingen kaum in Einklang zu brin-gen ist. So rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht, das insoweit auf die Würdigung des [X.]s Bezug genommen hat,
den Bericht der [X.] des [X.] vom 9.
März 1984 als mit dem Vortrag des [X.], er sei lediglich ohne sein Wissen "abge-schöpft" worden, vereinbar angesehen hat. Der Bericht vom 9. März 1984 [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
die erste Kontaktaufnahme der [X.] mit dem Kläger, der bis zu dieser
[X.] nur bei der [X.] ([X.]) als
inoffizieller
Mitarbeiter
erfasst
war. In diesem
Bericht
führt Oberleutnant
O. von der [X.]
aus:
"Entsprechend der Mitteilung der [X.] konnte mit diesem IM die Verbindung zur zeitweiligen Nutzung aufgenommen werden. Dazu wurden die Telefonnummer des IM und ein Erkennungswort mitgeteilt.
Die Verbindungsaufnahme zum IM erfolgte telefonisch und geschah ohne Schwierigkeiten."
Die Revision bean-standet mit Recht,
dass die Würdigung des [X.]s, unter dem [X.] könne auch der Arbeitsname zu verstehen sein, unter dem alle durch den Kläger erlangten Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der [X.] auszutauschen seien, unvertretbar ist. Sie trägt insbesondere dem anerkannten Grundsatz nicht Rechnung, wonach der [X.] von Erklärungen unter Berücksichtigung des Wortlautes und des [X.] zu erfassen und hierbei das übliche Verständnis der betroffenen Verkehrskreise zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung erfolgte die Mitteilung des [X.] an die Bezirksverwal-tung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Telefonnummer
des IM zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit diesem. Im unmittelbar auf die Verwendung des [X.] folgenden Satz wird mitgeteilt, dass die Kontaktaufnahme tele-fonisch erfolgt und ohne Schwierigkeiten geschehen sei. Weshalb in diesem Zusammenhang das Erkennungswort den Arbeitsnamen bezeichnen soll, unter dem die Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwal--
11
-
tung auszutauschen waren, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man die Aussage der Mitarbeiterin der [X.]n
in der Sitzung des [X.] des [X.]s
vom 10. Januar 2006 berücksichtigt, [X.] es üblich gewesen sei, zur Herstellung des Kontakts mit einem dem [X.] Mitarbeiter
bislang unbekannten Offizier des Ministeriums für Staatssi-cherheit
Kennwörter zu vereinbaren.
(b) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die An-forderungen an die richterliche Überzeugung überspannt
hat.
Das [X.] hat rechtfehlerhaft eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit gefordert. Es hat die Hinweise in den Unterlagen des [X.]
jeweils
isoliert
gewürdigt
und theoretische
Erklärungen dafür gefunden, warum es nicht "gänzlich undenkbar", "nicht unmöglich"
oder "nicht gänzlich unplausibel"
sei, dass die Darstellung des [X.] zutreffend sei
und er nicht gewusst habe, dass er seine umfassende Spitzeltätigkeit tatsächlich für den Staatssicherheitsdienst erbrachte.
Die erheb-lichen
Verdachtsmomente wiesen nicht "zwingend"
darauf hin, dass der Kläger Kenntnis von der Identität seiner Gesprächspartner gehabt habe.
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass für die rich-terliche Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genüge, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig aus-zuschließen. In der Sache hat es aber keine geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung als das [X.] gestellt. Es hat sich uneingeschränkt dessen
rechtsfehlerhafter
Beweiswürdigung angeschlossen
und ebenfalls [X.] abgestellt, dass die "durchaus erheblichen Verdachtsmomente"
nicht den "zwingenden"
bzw. "alleinigen Schluss"
auf eine Kenntnis des [X.] zuließen bzw. seiner Unkenntnis "nicht zwingend entgegen"
ständen.

20
21
-
12
-

c) Die Revision wendet sich
darüber hinaus
mit Erfolg gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen seien auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.

aa) Soweit die Berichterstattung in den Artikeln vom 9., 10., 11. und 17.
August 2004 betroffen ist, rügt die Revision
zu Recht, dass das Berufungs-gericht entscheidungserheblichen Vortrag der [X.]
bei seiner Entschei-dungsfindung nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hatte in der Klageerwide-rung unter Benennung eines Zeugen und unter Verweis auf Anlagen vorgetra-gen, dass sich der Kläger in einer Pressekonferenz vom 8. August 2004, zu der sämtliche Medien eingeladen worden seien, ausführlich zu den angekündigten [X.]-Enthüllungen und den darin enthaltenen Verdachtsmomenten geäußert habe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass er keine [X.]-Vergangenheit als IM [X.] habe, "nie bewusst" mit dem [X.] zusammengearbeitet und "nie wissentlich" einen [X.]offizier getroffen habe. Zu dem -
unter Bezugnahme auf den Bericht in den
[X.]-Unterlagen
erhobenen
-
konkreten Vorwurf, dass er als IM [X.]
über eine Lesung der Autorin [X.] berichtet habe, habe er spekuliert, bei seinen "öffentlichen Reden über diese Veranstaltung" von der [X.] "abgeschöpft" worden zu sein. Die Beklagte hatte darüber hinaus in der Klageerwiderung vorgetragen, die vom Kläger als Fraktionschef gesteuerte [X.] habe in ihrem Internetportal eine Meldung vom 8.
August 2004 zum Abruf bereit gehalten, in der u.a. Folgendes ausgeführt gewesen sei: "Der [X.]-Fraktionschef im [X.], [X.], hat [X.]-Vorwürfe zurückgewiesen. [X.]" soll [X.]
von Mai 1970 bis in die 80er Jahre als "IM [X.]" der [X.] -
Auslandsspionage
In-formationen geliefert und außerdem seine damalige Freundin und heutige Ehe-frau R.
bespitzelt haben."
22
23
-
13
-
Dieser Vortrag der [X.] ist entscheidungserheblich.
Die Beklagte hat damit geltend gemacht, der Kläger habe sich -
vor der Berichterstattung durch die Beklagte in den Artikeln vom 9., 10., 11. und 17. August
2004
-
gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Reaktion auf die Vorwürfe bekannt zu geben, und über die [X.] eine Berichterstattung veranlasst, in der die angegrif-fenen Verdachtsäußerungen
bereits verbreitet worden seien. Dieses
Verhalten des [X.] kann entweder als eine die Rechtswidrigkeit ausschließende [X.] in die Berichterstattung der [X.]
zu werten sein
oder jedenfalls dazu führen, dass sein
Interesse an einem
Schutz seiner
Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung hinter dem Interesse der [X.] an einer [X.] zurückzutreten hat (vgl. zur Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeein-trächtigung: [X.] 106, 28, 45
f.; Senatsurteile
vom 28. September 2004
-
VI
ZR 305/03, [X.], 83
mwN; vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 86; [X.], [X.], 766
f.; siehe auch [X.], [X.], 598, 599; [X.], ZUM 2007, 915, 916; [X.], [X.] 2008, 309;
Prinz/[X.], Medienrecht, 1999, Rn.
249; vgl. zur Berück-sichtigung bei der Abwägung: Senatsurteile vom 3. Mai 1977 -
VI
ZR 36/74,
NJW 1977, 1288,
1289, insoweit in [X.]Z 68, 331 nicht abgedruckt;
vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 191/08, [X.], 1085 Rn.
26; [X.], [X.], 365 Rn.
32; [X.]K
9, 54, 62). Denn haben der Kläger bzw.
auf seine Veranlas-sung und mit seinem Wissen die [X.] sich mit den für seine [X.]-Vergangenheit sprechenden Verdachtsmomenten öffentlich auseinanderge-setzt, kann es der Presse nicht untersagt sein, diese Vorwürfe anschließend zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen.

bb)
Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit
der in den Artikeln vom 10., 11. und 17. August 2004 enthaltenen Äußerungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachts-berichterstattung überspannt hat.

24
25
-
14
-
(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon aus-gegangen, dass eine Tatsachenbehauptung,
deren Wahrheitsgehalt ungeklärt
ist
und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft,
demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden
darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf
(Art. 5 [X.], § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt [X.] hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [X.]Z 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.]Z 176, 175 Rn.
35;
[X.] 114, 339, 353; [X.], [X.], 480 Rn.
62).
Erforderlich ist ein
Mindestbestand an [X.], die für den Wahrheitsgehalt der Informa-tion sprechen und ihr damit erst "[X.]" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizie-rende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei
der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentli-chung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, [X.]Z 143, 199, 203
f.
mwN).

(2) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht
den erforderlichen
Mindestbestand an [X.],
die für den Wahrheitsge-halt der angegriffenen Äußerungen sprechen, verneint und zu hohe Anforde-rungen an die von der [X.]
einzuhaltende Sorgfalt
gestellt hat.
(a) Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich nach
den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien [X.] als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Mei-26
27
28
-
15
-
nungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikations-prozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen [X.] folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeits-recht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das
Interesse der Öffent-lichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 480 Rn.
62 mwN,
sowie Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, [X.]Z 143, 199, 203
f.; [X.] 114, 339, 353 f.; [X.]K 9, 317, 321;
[X.]K 10, 485, 489; siehe auch [X.], [X.], 1015 Rn.
66; NJW 2006, 1645 Rn.
78; NJW 2012, 1058 Rn.
82).
(b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass
das Berufungsgericht die Stellungnahme des Pressesprechers der [X.]n, [X.], vom 9.
August 2004
rechtsfehlerhaft nicht als privilegierte Quelle gewertet
hat, der
die Beklagte ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen
durfte.
Wie die [X.] in der Klageerwiderung geltend gemacht und was das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des [X.]s seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat, hatte der Pressespre-cher der [X.]n erklärt, aus den gefundenen Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Kläger als "IM [X.]" für den Staatssicher-heitsdienst tätig gewesen sei.
Bei dem [X.]n handelt es sich gemäß §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.] um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen
ein gesteigertes Ver-trauen entgegengebracht werden darf (vgl. [X.], [X.], 365 Rn.
35; [X.], [X.], 86; [X.], [X.], 145, 147; NJW-RR 1993, 733, 734; KG, [X.], 302, 303; [X.] 2011, 468, 472; [X.], 29
30
-
16
-
NJW-RR 1993, 732, 733; [X.], NJW 2004, 1181, 1183; LG Olden-burg, [X.], 79, 80; siehe auch [X.], [X.], 1015 Rn.
72; NJW 2012, 1058 Rn.
105; [X.], NJW 1997, 1334, 1336; [X.]/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.
6 Rn.
136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3.
Aufl., Rn.
986).
Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1994 -
III
ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; [X.],
NJW-RR 2010, 1195 Rn.
35;
BeckOK [X.]/
Huster/Rux, Art.
20 [X.] Rn.
156 ff. [Stand: 1.
Oktober
2012]).
Der Berücksichtigung der Auskünfte steht nicht entgegen, dass es sich dabei nur um sekundäre Quellen handelt. Der [X.] ist für solche Auskünfte besonders kompetent und kann das Vorliegen einer [X.] in aller Regel besser beurteilen als Presseorgane. Die Unterrichtung der Öffent-lichkeit, die gemäß §
37 Abs.
1 Nr.
5 [X.] zu seinen Aufgaben und [X.] gehört, setzt fundierte und umfassende Kenntnisse über den Staatssicher-heitsdienst und seinen
Wirkungsbereich voraus (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
37 Rn.
15). Deshalb ist beim [X.] auch eine Forschungsabteilung gebildet worden ([X.]/[X.], [X.], 1.
Aufl., §
37 Rn.
11).

III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Unterlagen des [X.] der freien Beweiswürdigung unterlie-31
32
-
17
-
gen; im Einzelfall kann ihnen durchaus ein hoher Beweiswert zukommen (vgl. [X.], Urteile vom 23. September 1998 -
2
L
5/96, S.
12 mwN, und vom 18. November 1998 -
2
L 76/97, juris Rn.
20; [X.], Urteil vom 13. November 2007 -
10
UF 161/07, juris Rn.
32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
19 Rn.
69; siehe auch [X.] 96, 189, 202
f.; [X.], 257, 265; [X.], [X.] 1995, 298, 299
f.). Vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass der Tenor des [X.]s-urteils
zu weit gefasst
ist. Ein Verbot der angegriffenen
Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit unter Berück-sichtigung des
Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnah-me auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit
(vgl. auch [X.], ZUM 2010, 606, 609; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Senatsur-

-
18
-
teile
vom 13. November 2007 -
VI
ZR 265/06, [X.]Z 174, 262 Rn.
13
f.; vom 6.
Oktober 2009 -
VI
ZR 314/08, [X.], 1675 Rn.
7 mwN).

Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2008 -
324 [X.]/04 -

[X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 314/10

11.12.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. VI ZR 314/10 (REWIS RS 2012, 529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 314/10

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