Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. VI ZR 315/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 530

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 315/10
Verkündet am:
11. Dezember 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Zoll, die [X.]in [X.], den [X.] Pauge und die [X.]in von
Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das [X.] der ehemaligen [X.]
([X.]) in Anspruch.
Der Kläger war Professor an der [X.], [X.] der [X.] ([X.])
im [X.] und Spitzenkandidat dieser Partei für die [X.] am 19.
September 2004. Die Beklagte verlegt die [X.]ungen "[X.]" und "DIE WELT".
In diesen
1
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3
-
[X.]ungen wurde
in der [X.] vom 9. bis 16. August 2004 in insgesamt drei
Arti-keln über den Verdacht berichtet, der Kläger habe seit 1970
als inoffizieller Mit-arbeiter
IM "[X.]"
mit dem [X.] zusammenge-arbeitet und
dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau [X.].
Der Kläger sieht sich durch die [X.]en in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon [X.], dass das [X.] ihn als "IM [X.]" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.

Das [X.] hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung ver-schiedener Passagen der Artikel verurteilt. Die Berufung der [X.] war er-folglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt,
die Beklagte habe die Anforderun-gen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten;
die vom Kläger beanstandeten Textpassagen verletzten den Kläger in seinem allgemei-nen Persönlichkeitsrecht. Ihre [X.] sei insbesondere nicht deshalb zulässig, weil die darin als Verdacht geäußerten Behauptungen zutreffend [X.]. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst der [X.]
zusammengearbeitet habe. Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen liege bei der [X.]. Der Beweis sei durch die vorgelegten Dokumente der
[X.]n für die Unterlagen des [X.] der [X.]
(nachfolgend: [X.]) und die 3
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4
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Aussagen der Zeugen nicht erbracht worden. Zwar bleibe ein erheblicher Ver-dacht, dass die Behauptung des [X.], nicht gewusst zu haben, dass die Zeugen Mitarbeiter des [X.] gewesen seien, nicht zutreffe. Denn den
vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen sei
zu entnehmen, dass der Kläger über Jahre vielfach und unter konspirativen Umständen Kontakt mit Mitarbeitern des [X.] gehabt und er diesen gegenüber höchst private und politisch brisante Einzelheiten über Freunde, Bekannte und seine damalige Lebensgefährtin
berichtet
habe.
Sie ließen aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem Kläger bekannt gewe-sen sei, wer seine Gesprächspartner waren. Der Möglichkeit, dass der Kläger unwissentlich mit Vertretern der [X.] ([X.])
gesprochen habe, stehe insbesondere nicht zwingend entgegen, dass die [X.] im Jahre 1970
für den Kläger eine Karteikarte mit dem Decknamen "IM [X.]"
ange-legt habe und dass in der Aktennotiz des [X.] vom 5. März 1984 festge-halten worden sei, dass der Kläger bei der [X.] positiv erfasst sei und zuver-lässig arbeite. Hieraus ergäben sich
zwar erhebliche Verdachtsmomente. Eine Gewissheit über eine positive Kenntnis des [X.] bestehe hingegen nicht.
Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen ergebe sich ferner auch nicht daraus, dass es sich um [X.] über einen Gegen-stand gehandelt habe, an dem zweifellos ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe, so dass die Beklagte in Wahrnehmung [X.] Interessen gehandelt hätte. Die
Zulässigkeit der Berichterstattung scheite-re
jedenfalls daran, dass
die Beklagte, die ihre Informationen im Wesentlichen Berichten des Nachrichtenmagazins "[X.]" entnommen habe, vor der [X.] keine hinreichenden eigenen Recherchen durchgeführt habe. Auf die Einschätzung der [X.]n und ihrer Mitarbeiter, wonach die vorhandenen Unterlagen zweifelsfrei auf eine "[X.] hinwiesen, habe sich die Beklagte nicht "blind" verlassen dürfen, zumal ihr bei Erscheinen der 6
-
5
-
Erstmitteilungen die Erwägungen der Behörde und die Basis, auf der sie [X.], nicht bekannt gewesen seien. Zudem sei ohnehin nicht ersichtlich, auf [X.] konkreten Dokumente sich die Einschätzung bezogen habe.
Die Stellung-nahmen des Direktors der [X.] und des [X.] für die [X.] sowie die Aussagen der [X.]n im Ausschuss des [X.]s hätten bei Erscheinen der angegriffenen Berichterstattung noch nicht vorgelegen.
Ange-sichts der Schwere und Tragweite der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe habe die Beklagte damit ihrer Recherchepflicht nicht genügt, die dahin [X.] sei, vor der [X.] nicht nur die im "[X.]" genannten Unterla-gen einer eigenen Untersuchung zu unterziehen und in diesem Rahmen den Kläger konkret mit deren Inhalt zu konfrontieren, sondern nach Möglichkeit auch den Verfasser der Berichte zu den Umständen ihres Zustandekommens zu [X.].
Schließlich führe die Tatsache, dass der Kläger selbst nach Erscheinen der Beiträge am 19. August 2004 eine Pressekonferenz abgehalten
habe, nicht zum Fortfall der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie dezidiert im Rahmen dieser Pressekonferenz über die Vorwürfe gesprochen worden sei. Dass der Kläger selbst belastende Tatsachen öffentlich gemacht habe, die bis dahin noch nicht durch die Artikel des "[X.]" oder anderer [X.] bekannt gewesen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein ein Auftritt des Betroffenen in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die bekannt geworde-nen Vorwürfe zurückzuweisen, lasse die
Wiederholungsgefahr nicht nachträg-lich entfallen. Der Kläger habe ein schützenswertes rechtliches Interesse daran, einmal in die Öffentlichkeit gelangte Vorwürfe zu dementieren und seine Sicht darzustellen.

7
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6
-
II.
Diese Erwägungen
halten
einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §
823 Abs.
1
BGB, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB analog in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1, 2 Abs.
1 [X.] zu.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die angegriffenen Äußerungen
einen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] darstellen. Es hat den Sinngehalt
der beanstandeten Äußerungen zutreffend erfasst, indem es -
unter Bezugnahme auf die entsprechenden Aus-führungen des [X.]s
-
angenommen hat, die Beklagte habe in jeweils unterschiedlichen Formen den Verdacht geäußert, der Kläger habe als informel-ler Mitarbeiter (IM) mit dem [X.] der [X.] ([X.]) zu-sammengearbeitet und "Spitzeldienste"
erbracht.
Es hat die
Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft.
Die Äußerung des Verdachts, mit dem [X.] zusammengearbeitet
zu haben,
ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des [X.], insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszu-wirken (vgl. [X.] 114, 339, 346; [X.] 119, 1, 24, jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, VersR
2012, 66 Rn.
20
f.; [X.], [X.], 562 Rn.
56; [X.], NJW 2012, 1058 Rn.
83).
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]
werde durch die
angegriffenen
Äußerungen in rechtswidriger Weise verletzt.
a)
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffe-8
9
10
11
-
7
-
nen Grundrechte und Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechts-konvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senats-urteile vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 994 Rn.
35; vom 30. Ok-tober
2012
-
VI
ZR 4/12, z.[X.].,
Rn.
10, jeweils mwN).

Im
Streitfall sind das durch Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 [X.], Art.
8 Abs.
1 [X.]
gewährleistete Interesse des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs
mit dem
in Art.
5 Abs.
1 [X.], Art.
10 [X.] verankerten
Recht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit
abzuwägen (vgl. Se-natsurteile vom 25. Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.], 66 Rn.
24; vom 22. November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 192 Rn.
14, jeweils mwN; [X.], NJW 2012, 756 Rn.
18; NJW 2012, 1500 Rn.
33).
Bei Tatsachenbe-hauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den wider-streitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptun-gen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 994 Rn.
37; vom 30. Oktober 2012 -
VI
ZR 4/12, z.[X.]., Rn.
12, jeweils mwN; [X.], [X.], 480 Rn.
62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn.
39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im [X.]punkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen [X.] mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22.
April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.], 175 Rn.
34; [X.], [X.], 480 Rn.
62, jeweils mwN).

b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die von der [X.] als Verdacht geäußerten Behauptungen 12
13
-
8
-
seien nicht (erweislich) wahr. Zwar ist das Berufungsgericht im Ansatz
zutref-fend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachen-behauptungen nach der über §
823 Abs.
2 BGB in das Deliktsrecht transfor-mierten [X.] des §
186 StGB der
auf Unterlassung in Anspruch ge-nommenen
[X.]
als Äußernden obliegt
(vgl. Senatsurteile vom 30.
Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [X.], 13, 23; vom 22. April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.], 175 Rn.
21; vom 28. Februar 2012 -
VI
ZR
79/11, [X.], 502 Rn.
13; [X.] 114, 339, 352).
Wie die Revision jedoch zu Recht bean-standet, beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staats-sicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, auf einer Verletzung von §
286 Abs.
1 ZPO.
aa) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisauf-nahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behaup-tung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grund-sätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsge-richt nach §
559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfas-send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll-ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 -
VI
ZR 309/10, [X.], 454 Rn.
13 mwN; vom 10. Juli 2012 -
VI
ZR 341/10, [X.], 1261 Rn.
28 mwN, zur [X.] in [X.]Z bestimmt).

Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das [X.]. Nach §
286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an [X.]n und nur sei-nem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr über-14
15
-
9
-
zeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeu-gung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren [X.] stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der [X.] in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchba-ren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, oh-ne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile
vom 8. Juli 2008 -
VI
ZR 259/06, [X.], 1265 Rn.
22; vom 19. Oktober 2010 -
VI
ZR 241/09, [X.], 223 Rn.
21; [X.], Urteile vom 17. Februar 1970 -
III
ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 255
f.; vom 14.
Januar 1993 -
IX
ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; vom 13. März 2003 -
X
ZR 100/00, [X.], 507, 508, jeweils mwN). Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche [X.] nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008

-
VI
ZR 259/06, aaO).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet.
(1) Die Beweiswürdigung ist unvollständig und verstößt gegen Denkge-setze
und Erfahrungssätze. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Deu-tung der in den Akten des [X.] verwendeten Begriffe durch das [X.], auf dessen Würdigung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zum Teil weit hergeholt und
mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu brin-gen ist.
So rügt die Revision mit Erfolg,
dass das Berufungsgericht, das insoweit auf die Würdigung des [X.]s Bezug genommen hat,
den Bericht der [X.] des [X.] vom 9.
März 1984 als mit dem Vortrag des [X.], er sei lediglich ohne sein Wissen "abge-schöpft" worden, vereinbar angesehen hat. Der Bericht vom
9. März 1984 be-trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
die erste Kontaktaufnahme 16
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10
-
der [X.] mit dem Kläger, der bis zu dieser
[X.] nur bei der [X.] ([X.]) als
inoffizieller
Mitarbeiter
erfasst
war. In diesem
Bericht
führt Oberleutnant
O. von der [X.]
aus:
"Entsprechend der Mitteilung der [X.] konnte mit diesem IM die Verbindung zur zeitweiligen Nutzung aufgenommen werden. Dazu wurden die Telefonnummer des IM und ein Erkennungswort mitgeteilt.
Die Verbindungsaufnahme zum IM erfolgte telefonisch und geschah ohne Schwierigkeiten."
Die Revision bean-standet mit Recht,
dass die Würdigung des [X.]s, unter dem [X.] könne auch der Arbeitsname zu verstehen sein, unter dem alle durch den Kläger erlangten Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der [X.] auszutauschen seien, unvertretbar ist. Sie trägt insbesondere dem anerkannten Grundsatz nicht Rechnung, wonach der [X.] von Erklärungen unter Berücksichtigung des Wortlautes und des [X.] zu erfassen und hierbei das übliche Verständnis der betroffenen Verkehrskreise zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung erfolgte die Mitteilung des [X.] an die Bezirksverwal-tung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Telefonnummer des IM zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit diesem. Im unmittelbar auf die Verwendung des [X.] folgenden Satz wird mitgeteilt, dass die Kontaktaufnahme tele-fonisch erfolgt und ohne Schwierigkeiten geschehen sei. Weshalb in diesem Zusammenhang das Erkennungswort den Arbeitsnamen bezeichnen soll, unter dem die Informationen zwischen der Hauptverwaltung und der Bezirksverwal-tung auszutauschen waren, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies
gilt umso mehr, wenn man die Aussage der Mitarbeiterin der [X.]n
in der Sitzung des [X.] des [X.]s
vom 10. Januar 2006 berücksichtigt, [X.] es üblich gewesen sei, zur Herstellung des Kontakts mit einem dem [X.] Mitarbeiter
bislang unbekannten Offizier des Ministeriums für Staatssi-cherheit
Kennwörter zu vereinbaren.

-
11
-
(2) Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die An-forderungen an die richterliche Überzeugung überspannt
hat.
Das [X.] hat rechtfehlerhaft eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit gefordert. Es hat die Hinweise in den Unterlagen des [X.]
jeweils
isoliert
gewürdigt
und theoretische
Erklärungen dafür gefunden, warum es nicht "gänzlich undenkbar", "nicht unmöglich"
oder "nicht gänzlich unplausibel"
sei, dass die Darstellung des [X.] zutreffend sei
und er nicht gewusst habe, dass er seine umfassende Spitzeltätigkeit tatsächlich für den Staatssicherheitsdienst erbrachte.
Die erheb-lichen
Verdachtsmomente wiesen nicht "zwingend"
darauf hin, dass der Kläger Kenntnis von der Identität seiner Gesprächspartner gehabt habe.
Das Berufungsgericht hat
zwar zutreffend ausgeführt, dass für die rich-terliche Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genüge, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig aus-zuschließen. In der Sache hat es aber keine geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung als das [X.] gestellt. Es hat sich uneingeschränkt dessen
rechtsfehlerhafter
Beweiswürdigung angeschlossen
und ebenfalls [X.] abgestellt, dass die "durchaus erheblichen Verdachtsmomente"
nicht den "zwingenden"
bzw. "alleinigen Schluss"
auf eine Kenntnis des [X.] zuließen bzw. seiner Unkenntnis "nicht zwingend entgegen"
ständen.

c) Die Revision wendet sich
darüber hinaus
mit Erfolg gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen seien auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.

aa) Die Revision
rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entschei-dungserheblichen Vortrag der [X.]
bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sich der Kläger in einer Pressekonferenz vom 8. August 2004, zu der sämtliche 18
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-
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-
Medien eingeladen worden seien, ausführlich zu den angekündigten Focus-Enthüllungen und den darin enthaltenen Verdachtsmomenten geäußert habe. Er habe insbesondere ausgeführt, dass er keine [X.] als IM [X.] habe, "nie bewusst" mit dem [X.] zusammengearbeitet und "nie wis-sentlich" einen [X.]offizier getroffen habe. Zu dem -
unter Bezugnahme auf den Bericht in den
[X.]
erhobenen
-
konkreten Vorwurf, dass er als IM [X.]
über eine Lesung der Autorin C. M.
berichtet habe, habe er speku-liert, bei seinen "öffentlichen Reden über diese Veranstaltung" von der [X.] "abgeschöpft" worden zu sein.
Dieser Vortrag der [X.] ist entscheidungserheblich.
Die Beklagte hat damit geltend gemacht, der Kläger habe sich vor der Berichterstattung durch die Beklagte gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, um seine Reaktion auf die Vorwürfe bekannt zu geben. Die Presse
konnte über seine Reaktion aber nur dann sinnvoll berichten, wenn sie zugleich die gegen ihn erhobenen [X.] darstellte.
Dieses
Verhalten des [X.] kann entweder als eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in die Berichterstattung der Be-klagten
zu werten sein
oder jedenfalls dazu führen, dass sein
Interesse an ei-nem
Schutz seiner
Persönlichkeit im Rahmen der Abwägung hinter dem [X.] der [X.] an einer Berichterstattung zurückzutreten hat (vgl. zur [X.] in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung: [X.] 106, 28, 45
f.; Se-natsurteile
vom 28. September 2004 -
VI
ZR 305/03, [X.], 83
mwN; vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 86; [X.], [X.], 766
f.; siehe auch [X.], [X.], 598, 599; [X.], ZUM 2007, 915, 916; [X.], [X.] 2008, 309;
Prinz/[X.], Medienrecht, 1999, Rn.
249; vgl. zur Berücksichtigung bei der Abwägung: Senatsurteile vom 3.
Mai 1977 -
VI
ZR 36/74,
NJW 1977, 1288, 1289, insoweit in [X.]Z 68, 331 nicht abgedruckt;
vom 26. Mai 2009 -
VI
ZR 191/08, [X.], 1085 Rn.
26; [X.], [X.], 365 Rn.
32; [X.]K 9, 54, 62). Denn hat
sich der Kläger 22
-
13
-
mit den
für seine [X.] sprechenden Verdachtsmomenten
öffent-lich auseinandergesetzt, kann es der Presse nicht
untersagt sein, diese Vorwür-fe anschließend zum Gegenstand einer Berichterstattung zu machen.

bb)
Die Revision rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit
der angegriffenen
Äußerungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung überspannt hat.

(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon aus-gegangen, dass eine Tatsachenbehauptung,
deren Wahrheitsgehalt ungeklärt
ist
und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft,
demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden
darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf
(Art.
5 [X.], §
193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt [X.] hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [X.], 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 -
VI
ZR 83/07, [X.], 175 Rn.
35;
[X.] 114, 339, 353; [X.], [X.], 480 Rn.
62).
Erforderlich ist ein
Mindestbestand an [X.], die für den Wahrheitsgehalt der Informa-tion sprechen und ihr damit erst "[X.]" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizie-rende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentli-chung
regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember
1999 -
VI
ZR 51/99, [X.]Z 143, 199, 203
f.
mwN).

23
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-
14
-
(2) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht
den erforderlichen
Mindestbestand an [X.], die für den Wahrheitsge-halt der angegriffenen Äußerungen sprechen, verneint und zu hohe Anforde-rungen an die von der [X.]
einzuhaltende Sorgfalt
gestellt hat.
(a) Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich nach den [X.]. Sie sind für die Medien [X.] als für Privatleute.
An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der [X.] keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikations-prozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen [X.] folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeits-recht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das
Interesse der Öffent-lichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 480 Rn.
62 mwN sowie Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, [X.]Z 143, 199, 203 f.; [X.] 114, 339, 353 f.; [X.]K 9, 317, 321;
[X.]K 10, 485, 489; [X.], [X.], 1015 Rn.
66; NJW 2006, 1645 Rn.
78; NJW 2012, 1058 Rn.
82).
(b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass
das Berufungsgericht die
-
in dem Artikel in der [X.] vom 9. August 2004 wiedergegebene
und vom Be-rufungsgericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des [X.]s seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegte
-
Stellung-nahme des Pressesprechers der [X.]n, [X.], [X.] nicht als privilegierte Quelle gewertet
hat, der
die Beklagte ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen
durfte.
Wie das [X.] festgestellt hat, hatte der Pressesprecher der [X.]n erklärt, aus den gefundenen Un-terlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass
der Kläger als IM [X.] für den 25
26
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-
15
-
Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei. Diese Stellungnahme bestätigte die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins "[X.]" und den der [X.] vor der [X.] der angegriffenen Äußerungen vorliegenden Aus-kunftsbericht der [X.] vom 21. Juni 1988, nach dem der Kläger jedenfalls zu diesem [X.]punkt beim [X.] "ak-tiv erfasst" war, im [X.].
Bei dem [X.]n handelt es sich gemäß §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.] um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen
ein gesteigertes Ver-trauen entgegengebracht werden darf (vgl. [X.], [X.], 365 Rn.
35; [X.], [X.], 86; [X.], [X.], 145, 147; NJW-RR 1993, 733, 734; KG, [X.], 302, 303; [X.] 2011, 468, 472; [X.], NJW-RR 1993, 732, 733; [X.], NJW 2004, 1181, 1183; LG Olden-burg, [X.], 79, 80; siehe auch [X.], [X.], 1015 Rn.
72; NJW 2012, 1058 Rn.
105; [X.], NJW 1997, 1334, 1336; [X.]/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap.
6 Rn.
136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3.
Aufl., Rn.
986).
Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1994 -
III
ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; [X.],
NJW-RR 2010, 1195 Rn.
35;
BeckOK [X.]/Huster/Rux, Art. 20 [X.]
Rn.
156 ff. [Stand: 1.
Oktober
2012]).
Der Berücksichtigung der Auskünfte steht nicht entgegen, dass es sich dabei nur um sekundäre Quellen handelt. Der [X.] ist für solche Auskünfte besonders kompetent und kann das Vorliegen einer [X.] in aller Regel besser beurteilen als Presseorgane. Die Unterrichtung der Öffent-lichkeit, die gemäß §
37 Abs.
1 Nr.
5 [X.] zu seinen Aufgaben und [X.] gehört, setzt fundierte und umfassende Kenntnisse über den Staatssicher-28
29
-
16
-
heitsdienst und seinen
Wirkungsbereich voraus (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
37 Rn.
15). Deshalb ist beim [X.] auch eine Forschungsabteilung gebildet worden ([X.]/[X.], [X.], 1.
Aufl., §
37 Rn.
11).

III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Unterlagen des [X.] der freien Beweiswürdigung unterlie-gen; im Einzelfall kann ihnen durchaus ein hoher Beweiswert zukommen (vgl. [X.], Urteile vom 23. September 1998 -
2 L 5/96, S.
12 mwN, und vom 18. November 1998 -
2
L 76/97, juris Rn.
20; [X.], Urteil vom 13. November 2007 -
10
UF 161/07, juris Rn.
32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
19 Rn.
69; siehe auch [X.] 96, 189, 202 f.; [X.], 257, 265; [X.], [X.] 1995, 298, 299
f.). Vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass der Tenor des [X.]s-urteils
zu weit gefasst
ist. Ein Verbot der angegriffenen
Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht des
[X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit unter Berück-sichtigung des
Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnah-me auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit
(vgl. auch [X.], ZUM 2010, 606, 609; für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Senatsur-

30
-
17
-
teile
vom 13. November 2007 -
VI
ZR 265/06, [X.]Z 174, 262 Rn.
13
f.; vom 6.
Oktober 2009 -
VI
ZR 314/08, [X.], 1675 Rn.
7 mwN).

Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2008 -
324 O 18/05 -

[X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
7 [X.]/08 -

Meta

VI ZR 315/10

11.12.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. VI ZR 315/10 (REWIS RS 2012, 530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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