Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIII ZB 73/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1810

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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 8. März 2024 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

a) Nach dieser Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2020 - [X.], [X.], 1390 Rn. 5; vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Die [X.] hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2020 - [X.], aaO; vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO; vom 19. September 2023 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN).

3

Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim [X.] nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der [X.] zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der [X.] zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 23. Januar 2019 - [X.], [X.], 550 Rn. 9; vom 26. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 - [X.]/21, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO Rn. 3; vom 20. Februar 2024 - IV ZR 349/22, juris Rn. 8).

4

b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nicht erfüllt sind.

5

Die Rechtsbeschwerde wurde durch eine beim [X.] zugelassene Rechtsanwältin eingelegt, die jedoch das Mandat vor deren Begründung niedergelegt hat. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Mandatskündigung Differenzen über die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zugrunde lagen. Die zunächst mandatierte Prozessbevollmächtigte hat der Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht nicht beigemessen, wohingegen die Beklagte der Ansicht ist, die Prozessbevollmächtigte habe bezüglich des angegriffenen Beschlusses - mit welchem die Berufung der Beklagten gegen ein nur ihren ebenfalls auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommenen Vater betreffendes Teilanerkenntnisurteil mangels Beschwer als unzulässig verworfen wurde - eine "bereits anerkannte(n) Verfassungswidrigkeit vollständig übersehen".

6

Daraus folgt, dass die Mandatsbeendigung auf das Verhalten der Beklagten zurückgeht, da sie auf der Begründung einer aus Sicht ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten erfolglosen Rechtsbeschwerde beharrte.

7

2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 8. März 2024 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.

8

Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2007 - [X.], juris Rn. 3; vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO Rn. 9 mwN [zur Nichtzulassungsbeschwerde]). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - [X.], aaO mwN).

Dr. Bünger     

      

Dr. Liebert     

      

Dr. Schmidt

      

Wiegand     

      

Messing     

      

Meta

VIII ZB 73/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Lüneburg, 16. Oktober 2023, Az: 6 S 39/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIII ZB 73/23 (REWIS RS 2024, 1810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1810

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

IV ZR 349/22

VII ZR 158/18

VIII ZR 239/12

VIII ZR 114/23

VIII ZR 300/18

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