ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESTAG GEHALT Hinzufügen
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Unzulässigkeit eines Landesorganstreitverfahrens; Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz
[X.]
- 2 BvH 4/91 -
festzustellen,
1. | §§ 1a, 5 Abs. 2, 6 Abs. 6 sowie 21 Abs. 1 und 2 des [X.]es [X.] vom 21. Juli 1978 ([X.]), zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.]es [X.] vom 5. Oktober 1990 (GVBl S. 295) - im Folgenden: [X.] - verstoßen gegen Art. 79 Satz 2 und Art. 97 der [X.]für [X.] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 48 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und dem formalisierten Gleichheitssatz, |
2. | § 6 Abs. 2 Nummer 1 und 2 [X.] verstößt insoweit gegen Art. 79 Satz 2 und Art. 97 der Verfassung für [X.] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 48 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und dem formalisierten Gleichheitssatz, als er [X.], die Amtsbezüge beziehen, eine Unkostenpauschale in Höhe von [X.] und die Hälfte der [X.]gewährt, |
3. | § 10 Abs. 1 [X.] verstößt insoweit gegen Art. 97 Verfassung für [X.] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz, als er für eine [X.] von mehr als zwölf Monaten ein monatliches Übergangsgeld in Höhe einer vollen Grundentschädigung im Sinne von § 5 [X.] gewährt und nicht die Anrechnung aller Einkünfte der ehemaligen [X.] aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit auf dieses Übergangsgeld vorschreibt, |
4. | § 11 [X.] verstößt insoweit gegen Art. 97 Verfassung für [X.] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz, als er einen Anspruch auf Altersversorgung bereits ab einem [X.]punkt zwischen der Vollendung des fünfundfünfzigsten und des sechzigsten Lebensjahres gewährt, |
5. | § 12 [X.] verstößt insoweit gegen Art. 97 Verfassung für [X.] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz, als er bereits nach zwanzigjähriger Zugehörigkeit zum [X.]die Höchstversorgung von 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 [X.] gewährt, |
Antragstellerin: | Frau G... , Mitglied des [X.] [X.], |
Antragsgegner: | [X.] [X.],
vertreten durch den Präsidenten, Deutschhausplatz 12, [X.], |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.]
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch
für Recht erkannt:
Die Anträge werden verworfen.
Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Erlasses zahlreicher Vorschriften zur Entschädigung und Versorgung der [X.] des [X.] [X.] (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, [X.], § 71 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).
Im Einzelnen geht es um folgende Vorschriften: Nach § 1a des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des [X.] [X.] – [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]) – in der Fassung des Landesgesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl S. 295) gibt sich der [X.] (Absatz 1), die verschiedene in § 1a Abs. 2 aufgeführte Bestimmungen enthalten müssen. Nach § 5 Abs. 2 [X.] beträgt die Entschädigung für die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 [X.]. Gemäß § 6 Abs. 6 [X.] erhalten die Fraktionsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] [X.] erhalten Abgeordnete, die Amtsbezüge beziehen, eine verminderte monatliche Unkosten- und Tagegeldpauschale. § 21 Abs. 1 und 2 [X.] regelt die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen. Ein [X.] erhält gemäß § 10 Abs. 1 [X.] nach seinem Ausscheiden Übergangsgeld, auf das gemäß § 10 Abs. 2 [X.] bestimmte Einkommen und Versorgungsbezüge angerechnet werden. Ein ehemaliger [X.] erhält gemäß §§ 11, 12 [X.] nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung.
Die Antragstellerin wurde am 21. April 1991 über die Liste der Partei DIE GRÜNEN erstmals als Abgeordnete in den [X.] [X.] gewählt; sie gehört ihm seit der konstituierenden Sitzung zur 12. Wahlperiode am 18. Mai 1991 an. Noch in der 12. Wahlperiode ist sie zur Fraktionsvorsitzenden gewählt worden. Am 24. März 1996 wurde die Antragstellerin in den 13. rheinland-pfälzischen [X.]gewählt. In dieser bis 2001 andauernden Legislaturperiode wählte die Fraktion eine andere Vorsitzende; die Antragstellerin ist seitdem wieder einfaches Mitglied des [X.].
1. Mit ihrem am 3. September 1991 eingegangenen Antrag macht die Antragstellerin geltend, der Erlass von §§ 1a, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 sowie § 21 Abs. 1 und 2 [X.] verstoße gegen Art. 79 Satz 2, Art. 97 der Verfassung für [X.] (im Folgenden: Verf. [X.].) in der Fassung vom 15. März 1991 ([X.]) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 48 Abs. 3 GG und dem formalisierten Gleichheitssatz. Der Erlass von § 10 Abs. 1 und 2 sowie §§ 11, 12 [X.] verstoße gegen Art. 97 Verf. [X.]. in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und [[X.]-40ab-8db3-271da7f78bb2]Art. 48 Abs. 3 [X.]].
Art. 79 Satz 2 Verf. [X.]. regelt, dass Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden; Art. 97 Verf. [X.]. enthält die Bestimmungen zur [X.]entschädigung.
Mit ihrer auf den [X.] und die demokratische Gleichheit gerichteten Argumentation macht die Antragstellerin eine Verletzung ihres Rechts auf formale Gleichstellung mit allen anderen Mitgliedern des [X.]geltend. Die entsprechenden Vorschriften gewährten einzelnen [X.] im Ergebnis ein zusätzliches, verfassungswidriges Einkommen.
Gegen den Erlass der §§ 10 bis 12 [X.] [X.] trägt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner habe die verfassungsrechtliche Vorgabe einer angemessen begrenzten Entschädigung als Teil des Status der Mitglieder des [X.]verfehlt und dadurch die Antragstellerin in ihrem Recht auf eine angemessene, d.h. auch auf eine nicht überhöhte Entschädigung verletzt. Auf diese Entschädigung könne sie gemäß Art. 97 Abs. 2 Verf. [X.]. nicht verzichten.
2. Der Antragsgegner hält die Regelungen zur Entschädigung und Versorgung der [X.] für verfassungsgemäß.
3. Der [X.], mehrere [X.]e und Rechnungshöfe haben Stellung genommen.
1. Am 8. März 2000 beschloss der [X.][X.] das Vierunddreißigste Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für [X.] ([X.]). Gemäß Art. 1 Nr. 31 dieses Gesetzes erhält Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. folgende Fassung:
Die Landesregierung, der [X.] und jede [X.]fraktion können eine Entscheidung des [X.]s darüber beantragen, ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans, soweit es sich nicht um eine Gesetzesvorlage handelt, verfassungswidrig ist. Den Antrag können auch andere Beteiligte, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen, soweit sie geltend machen, durch das Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Gemäß Art. 1 Nr. 34b lautet Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und 2 Verf. [X.]. wie folgt:
Das Nähere über Einrichtung und Verfahren des [X.]s wird durch Gesetz bestimmt. Es kann vorschreiben, dass Anträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 2 und von Betroffenen nach Artikel 130 Abs. 2 sowie Verfassungsbeschwerden nach Artikel 130 a erst nach der Erschöpfung des Rechtswegs und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig sind und dass Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, soweit die öffentliche Gewalt des [X.]Bundesrecht ausführt oder anwendet.
Gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes ist die Neufassung beider Artikel am 18. Mai 2000 in [X.]getreten.
2. Die Antragstellerin ist durch Berichterstatter-Schreiben vom 6. April 2000 darauf hingewiesen worden, dass sich auf Grund der Verfassungsänderung Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge ergeben können. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 2. Mai 2000 haben die Beteiligten zu der Verfassungsänderung vom 8. März 2000, zu den durch sie beschlossenen, am 18. Mai 2000 in [X.] getretenen Rechtsänderungen und zur Frage der Zulässigkeit der Anträge in Ansehung dieser Rechtsänderung Stellung genommen.
Die Anträge sind unzulässig geworden.
1. Der Rechtsweg zum [X.] als "subsidiäres Landesverfassungsgericht" im Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, [X.] (vgl. [X.] 99, 1 <17>) ist nur eröffnet, wenn der Antragsteller nicht die Möglichkeit hat, ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht einzuleiten. Durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, [X.] soll ein lückenloser Rechtsschutz für die am Verfassungsleben eines Landes Beteiligten gegen Verletzungen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Rechte gewährleistet werden. Das kommt durch die Formulierung "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist" deutlich zum Ausdruck. Das [X.] ist daher nur dann zuständig, wenn das Landesrecht für Organstreitigkeiten entweder überhaupt keine Zuständigkeit des [X.] vorsieht oder den Kreis der Antragsberechtigten enger zieht als nach der die Zuständigkeit des [X.]s umschreibenden Vorschrift des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Hat das Landesrecht den [X.]der für [X.] enger gezogen als das Grundgesetz, so kann ein nach Landesrecht nicht Antragsberechtigter das [X.] anrufen, wenn er nach Bundesrecht "Beteiligter" in einem Verfassungsrechtsstreit ist (vgl. [X.] 93, 195 <202 f.>).
2. Nach diesen Grundsätzen lag noch zum [X.]punkt der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2000 eine verfassungsrechtliche Streitigkeit innerhalb eines [X.]vor, für die der Antragstellerin ein anderer Rechtsweg nicht eröffnet war. Der [X.] [X.] hatte gemäß Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 Verf. [X.]. darüber zu entscheiden, "ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist (Artikel 130 Abs. 1 und 3)". Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. lautete zu diesem [X.]punkt:
Die Landesregierung, der [X.] und jede [X.]fraktion und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt glaubt, sowie jede politische Partei, die bei der letzten [X.]wahl 10 vom Hundert der gültigen Stimmen erhalten hat, können eine Entscheidung des [X.]es darüber beantragen, ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans, soweit es sich nicht um eine Gesetzesvorlage handelt, verfassungswidrig ist.
In [X.] gab es somit bis zum 18. Mai 2000 ein Normenkontrollverfahren mit Antragsrecht zwar für Verfassungsorgane und andere Beteiligte, nicht jedoch für einzelne Abgeordnete.
Der Rechtsweg zum [X.] ist hinsichtlich der unverändert fortgeltenden Vorschriften des [X.]es nicht mehr gegeben.
1. Die Zuständigkeit des [X.]s gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, §§ 71 f. [X.] entfällt, sobald das Landesrecht für die Streitbeteiligten einen eigenen Rechtsweg zur Entscheidung der konkreten verfassungsrechtlichen Streitigkeit bereithält (vgl. [X.] 90, 43 <45>).
Die Antragstellerin hat seit dem 18. Mai 2000 die Möglichkeit, über die Vereinbarkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen und seit Eingang des Antrags beim [X.] unverändert fortgeltenden §§ 1a, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 sowie § 21 Abs. 2 [X.] mit der Landesverfassung gemäß Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. eine Entscheidung des [X.]s herbeizuführen. Sie wäre als "andere Beteiligte", die durch die Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist, parteifähig. Wie im subsidiären Landesorganstreit vor dem [X.] kann die Antragstellerin geltend machen, durch das Gesetz in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für sie ist das Verfahren nicht fristgebunden (vgl. Art. 135 Abs. 2 Satz 2 Verf. [X.]. n.F.).
2. Der Verweisung der Antragstellerin auf den Rechtsweg zum [X.] [X.] steht der prozessrechtliche Grundsatz fortwährender Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts (perpetuatio fori; vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht entgegen. Dieser Grundsatz ist im Verhältnis des [X.]s zu den Landesverfassungsgerichten nicht anzuwenden. Es widerspräche dem Verfassungsrang des föderativen Prinzips, wenn unter Berufung auf jenen Grundsatz das nach der Landesverfassung geschaffene Verfassungsgericht von der Entscheidung eines Falles ausgeschlossen würde, der seiner Zuständigkeit unterliegt (vgl. [X.] 90, 40 <42 f.>; 90, 43 <45 f.>).
3. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesrecht für die Antragstellerin einen Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zur Verfügung gestellt hat. Denn der Rechtsweg wurde noch vor Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren eröffnet.
Dabei kann dahinstehen, welches der maßgebliche [X.]punkt für die Zulässigkeit von Anträgen in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren ist. Denn zu den Besonderheiten des subsidiären Landesorganstreitverfahrens gehört, dass das [X.] nur bei Fehlen eines Rechtswegs zum Landesverfassungsgericht über landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten in der Sache zu entscheiden hat. Wird ein solcher Rechtsweg nach Antragstellung eröffnet, greift die Subsidiaritätsklausel ein. Auf den Termin der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen [X.]punkt kann in diesem Fall nicht abgestellt werden. Diese soll rechtliches Gehör bieten, aber nicht für alle Verfahrensarten den maßgeblichen [X.]punkt für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmen.
Auch die Anträge gegen den Erlass der seit der Antragstellung geänderten §§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 und der §§ 10 bis 12 [X.] sind unzulässig geworden.
1. Der Rechtsweg zum [X.] ist insoweit allerdings nicht entfallen. Die genannten Vorschriften sind vom Landesgesetzgeber novelliert worden, nachdem der Antrag beim [X.] gestellt worden war. Die Antragstellerin hat daher nicht die Möglichkeit, gegen diese Normen in ihrer damaligen Fassung ein Verfahren vor dem [X.] einzuleiten. Der Antrag gemäß Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. dürfte für den Regelfall den Angriff auf ein geltendes Gesetz voraussetzen. Abweichende Gesichtspunkte drängen sich nicht auf. Rechtlich relevante Nachwirkungen dieser Vorschriften in der Fassung zur [X.] der Antragstellung gegenüber der Antragstellerin sind nicht ersichtlich.
2. Infolge der Neufassung des Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. ist jedoch das objektive Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Verstoßes gegen die Landesverfassung durch das [X.] hinsichtlich der novellierten Vorschriften entfallen. Die Eröffnung des Rechtswegs zum Landesverfassungsgericht berührt insoweit auch die Zulässigkeit der Anträge hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht mehr im Verfahren des Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. vor den [X.] gebracht werden können.
Im subsidiären Landesorganstreitverfahren kommt es entscheidend auf das objektive Interesse an der Klärung einer landesverfassungsrechtlichen Frage durch das [X.] an (vgl. [X.] 99, 332 <336>). Dieses Verfahren steht nur subsidiär zur Gewährleistung eines Mindestrechtsschutzes zur Verfügung. Die Auslegung und Fortentwicklung des [X.]soll prinzipiell Aufgabe des [X.] sein. Diese Ausrichtung des subsidiären Landesorganstreitverfahrens und die gebotene Zurückhaltung des [X.]s aus Rücksicht auf die Selbstständigkeit der Verfassungsbereiche der Länder (vgl. [X.] 96, 231 <242>) stehen deshalb einem objektiven Interesse an einer Klärung der landesverfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] hinsichtlich der zwischenzeitlich novellierten Vorschriften entgegen. Die §§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 und die §§ 10 bis 12 [X.] sind in [X.] Form weiterhin in [X.] und können daher zulässiger Gegenstand eines Antrags gemäß Art. 130 Abs. 1 Verf. [X.]. sein.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen [X.] ist wegen Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft (vgl. [X.] 90, 40 <43>; 90, 43 <46>).
[X.] | [X.] | Jentsch |
Hassemer | Broß | Osterloh |
[X.] |
Meta
21.07.2000
Sachgebiet: BvH
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.07.2000, Az. 2 BvH 4/91 (REWIS RS 2000, 1572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1572 BVerfGE 102, 245-253 REWIS RS 2000, 1572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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