Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZR 232/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3141

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 232/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2007, berichtigt durch Beschluss vom 17. Oktober 2007, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 66.296,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Vertrag, um dessen Kündigung die Parteien streiten, unterfällt nicht § 112 [X.]. Unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 108 ff, 112 [X.] auf typengemischte Verträge anwendbar sind, hat der Senat bereits ent-schieden. Enthält ein Vertrag verschiedene Leistungselemente, ist zu prüfen, welche Leistungen nach dem erklärten Parteiwillen die Hauptleistung darstellen 2 - 3 - und welche Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind oder als Neben-leistungen nur der Erleichterung oder Ermöglichung der Hauptsache dienen ([X.], Urt. v. 5. Juli 2007 - [X.] ZR 185/06, [X.], 713, z.[X.]. in [X.]Z 173, 116). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das [X.] hat keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aufgestellt, die von Rechtssätzen abweichen, welche den Entscheidungen des [X.] vom 21. November 2005 ([X.], [X.], 136, 138) und vom 18. Oktober 1995 ([X.], [X.], 128) zugrunde liegen. Auch das rechtliche Gehör des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. 3 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wirft der Fall schließlich ebenfalls nicht auf. Ein vertragswidriges, zur [X.] Kündigung eines Dauerschuldverhältnis berechtigendes Verhalten eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht anders zu beurteilen als das Verhalten der Vertragspartei selbst. Dass die Kündigung nicht nach §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Beklagte wäre wegen etwaiger Ansprüche aus § 546 BGB, die durch die [X.] oder Deckung erhalten haben sollen, nicht [X.], sondern Aussonderungsberechtigte und damit nicht taugliche Gegnerin einer Insolvenzanfechtung (§ 129 Abs. 1 [X.]). Eine An-fechtung nach § 133 [X.] kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.03.2007 - 25 O 38/06 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 11 U 113/07 -

Meta

IX ZR 232/07

26.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZR 232/07 (REWIS RS 2008, 3141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3141

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