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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 47/07 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 899.439,40 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juni 2004 - [X.] ZR 281/03, [X.], 2024; v. 21. Oktober 2004 - [X.] ZB 205/03, [X.], 2399) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Forderungsze-denten dessen [X.] in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter übergehe oder ob hinzukommen müsse, dass die Insolvenzmasse nach der 2 - 3 - materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung tatsäch-lich betroffen werde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden Fall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO. Ob das [X.] stets ("in jedem Fall") auf den [X.] übergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren [X.] wird, kann - wie schon in [X.]Z 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfolgte die Abtretung im Zweifel erfüllungshalber. Dann ist aber die Insolvenzmasse betrof-fen. Wird nämlich die Klage abgewiesen, kann der Zessionar seine Forderun-gen in vollem Umfang als Insolvenzforderung geltend machen ([X.]Z 50, 397, 399). 3 b) Die Masse wäre aber auch dann betroffen im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO, wenn die Abtretung an [X.] statt erfolgte. 4 aa) Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Abtretung sei sittenwidrig, unwirksam und anfechtbar. Greifen diese Einwände durch, ist die Forderung [X.] oder doch im Falle erfolgreicher Anfechtung an die Masse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 [X.]). Gleichzeitig besteht aber dann die [X.] fort oder lebt gemäß § 144 Abs. 1 [X.] wieder auf. Die-ser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen. 5 bb) Die Frage, ob die Abtretung unwirksam oder anfechtbar ist, kann nicht im Zwischenstreit geklärt werden. Für die Betroffenheit der Masse im Sin-ne des § 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen offen und zu klären sind, die die Masse betreffen (vgl. [X.]Z 50, 397, 399). Nach der Konzeption der §§ 240 ZPO, 80 ff [X.] ist es auch nicht ausreichend, 6 - 4 - dass dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zum einen stünde dies im Belieben der Parteien. Zum anderen soll in solchen Fällen der [X.] nach §§ 80 ff [X.] Partei des Rechtsstreits sein. 2. Auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör des [X.] ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die Masse im Sinne des § 240 ZPO auch dann betroffen wäre, wenn die Abtretung an [X.] statt erfolgte. Denn eine solche Abtretung wäre jedenfalls nicht unzweifelhaft wirksam. Eine Freigabe der streitgegen-ständlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl. hierzu [X.]Z 163, 32). 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
16.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 47/07 (REWIS RS 2008, 217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 217
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