Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 165/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 575

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 29. November 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 130; BGB § 398 Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur [X.] abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. [X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. [X.]ivilsenats des [X.] vom 25. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der m. AG

(fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.]u-stimmungsvorbehalt bestellt worden. 1 Die Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. [X.]u ihrem Geschäftsgegenstand gehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden [X.] zu lassen und an den Kunden zu liefern. 2 - 3 - Die klagende Bank gewährte der Schuldnerin Kredite. Mit [X.] vom 12./14. November 2001 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen [X.] an die Klägerin sämtliche bestehenden und künftigen Forde-rungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die ihr gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis einschließlich [X.] zustehen. Nach Nr. 2 des [X.] gingen die gegenwärtigen Forderungen mit Vertrags-schluss und alle künftig entstehenden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung auf die Bank über. 3 Gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Vereinbarung hatte die [X.] der Bank zu den mit ihr vereinbarten [X.]eitpunkten, mindestens jedoch einmal jähr-lich, eine Bestandsliste über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzureichen. Der Bank standen nach Abs. 2 dieser Bestimmung die abgetretenen Forderungen aber auch dann zu, wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe in der Bestandsliste verzeichnet sein sollten. 4 Nachdem die Klägerin von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin er-fahren hatte, kündigte sie am 28. Juni 2002 das [X.] mit sofortiger Wirkung. Am 3. Juli 2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von [X.] und erstellte hierfür am selben Tag Rechnungen über insgesamt 113.338,30 •. [X.]wischen dem 3. und dem 10. Juli 2002 lieferte die Schuldnerin weitere Merchandising-Produkte an Kunden aus, wofür sie [X.] noch am Tag der Auslieferungen Rechnungen über insgesamt 104.612,30 • erstellte. Von den Rechnungen über insgesamt 113.338,30 • sind im Ergebnis 106.103,90 • in die Masse gelangt und dort unterscheidbar vor-handen, von den Rechnungen über 104.613,30 • sind dies 69.025,69 •. 5 - 4 - Die Klägerin begehrt vom Beklagten [X.]ahlung dieser Beträge abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 15.761,66 •, insgesamt also 159.367,93 •. 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.]ahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und [X.]urückverweisung. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte [X.]ahlungs-anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Diese habe zwar aufgrund der Vorausab-tretung vom 12./14. November 2001 die [X.]ahlungsansprüche gegen die Kunden der Schuldnerin wirksam erworben. Die [X.]ahlungsansprüche seien bereits [X.] im [X.]eitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, der vor dem 28. Juni 2002 erfolgt sei. [X.] nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei jedoch die mit der Auslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen gegen die Kunden. Diese Auslieferungen seien inkongruent gewesen, weil die Klägerin sie gegenüber der Schuldnerin nicht habe beanspruchen können. Die [X.] seien im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr.1 [X.]). Sie hätten die Gläubiger benachteiligt, weil mit der Eröffnung des [X.] die [X.] erloschen seien und erst die [X.] - 5 - lungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.] den Anspruch mit dem bis-herigen Inhalt neu habe entstehen lassen. An diesem neuen Anspruch habe die Klägerin keine Rechte erwerben können. Deshalb habe der Insolvenzverwalter ohne die Auslieferung der Merchandising-Produkte durch die Schuldnerin den Vertrag anstelle der Schuldnerin erfüllen und von den Kunden Erfüllung [X.] können, die dann der Masse gebührt habe. I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nicht abweisen. 10 Die Klägerin kann als absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom Beklagten den Verwertungserlös für die [X.] Forderungen abzüglich der Kosten für Feststellung und Verwertung her-ausverlangen, wenn sie die Forderungen [X.] erworben hatte. Diese Voraussetzung ist bisher nicht rechtsfehlerfrei verneint worden. 11 1. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage ([X.] [X.]R 30/07, z.[X.]. in [X.]) entschieden hat, sind [X.] auch hinsichtlich der zu-künftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung gemäß § 130 [X.] anfechtbar. 12 2. Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer [X.] gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen während der kriti-schen [X.]eit in gleicher Weise zu. Auch diese sind nur als kongruente Deckung nach § 130 [X.] anfechtbar. 13 - 6 - a) [X.]utreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass das Werthaltigma-chen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Wie der Senat mit dem ge-nannten Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, sind allgemein Rechtshand-lungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als [X.] anfechtbar anzusehen. [X.] sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der [X.] oder die Erbrin-gung einer Dienstleistung. 14 Gemäß §§ 130, 131 [X.] sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. [X.]u den anfechtbaren Rechtshandlungen gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-schäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die Einrede des § 320 BGB ausgeräumt, gewinnt dadurch die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insol-venzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, ist dabei für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 [X.] auf den [X.]eitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen ([X.], Urt. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07 aaO). 15 Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass die Leistung des Schuldners insgesamt, also auch gegenüber dem unmittelbaren Leistungsempfänger, angefochten wird. Demgemäß musste der Beklagte nicht von den Empfängern der Merchandising-Produkte die Rückgabe der gelieferten Sachen fordern. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin stellte eine Rechts-16 - 7 - handlung dar, die jeweils gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen [X.]. Einerseits wurden dadurch vertragliche Verpflichtungen der Schuldnerin im Verhältnis zu ihren Kunden erfüllt. Andererseits erhielt die Klägerin eine Wertauffüllung ihrer Sicherheit. Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden und [X.] gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. RG[X.] 117, 86, 88; [X.], Urt. v. 29. April 1999 - [X.] [X.]R 163/98, [X.]IP 1999, 973, 974 unter 2d). [X.] sind im Verhältnis zur Klägerin die Leistungen der Schuldnerin nicht anders zu behandeln, als sei im [X.]eitpunkt der Werthaltigmachung eine neu [X.] bereits werthaltige Forderung von der [X.] erfasst worden. 17 b) Da zukünftige Forderungen im Rahmen einer [X.] hinsicht-lich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln sind, trifft dies auch auf Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (vgl. Urt. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07 aaO). Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, der [X.] keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem Kunden obliegende Verpflichtung erfülle. Die Abtretung bestimmbar beschrie-bener zukünftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Wenn dies insolvenzrechtlich zur Folge hat, dass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, muss dies auch für die Werthaltigmachung durch die vertraglichen Leistungen des Schuldners zutreffen. Denn diese sind ebenfalls seiner Verfügungsbefugnis entzogen. Die Sicherungsabtretung dient gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der abgetretenen Forderung zu verschaffen (vgl. zur Begründung im 18 - 8 - Einzelnen [X.], Urt. v. 29. November 2007, aaO). Die Belange der Gläubiger-gesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Aufrechnung [X.], wenn die Voraussetzungen des § 130 [X.] vorliegen ([X.], Urt. v. 29. November 2007, aaO). c) Die Voraussetzungen des § 130 [X.] hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat insoweit keine eigene abschließende Beurteilung. 19 aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sind Rechtshandlungen an-fechtbar, welche einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder [X.] gewährt oder ermöglicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner zur [X.]eit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die [X.]ahlungsunfähigkeit kannte. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die [X.]ahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 [X.]. 20 Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Leistungen, nachdem sie die Kreditkündigung der Klägerin vom 28. Juni 2002 erhalten hatte. Diese Kün-digung war erklärt worden, nachdem die Klägerin von der Überschuldung der Schuldnerin und deren Absicht erfahren hatte, Insolvenzantrag zu stellen. Es erscheint nahe liegend, dass jedenfalls infolge der Kündigung und der Fälligstel-lung eines Betrages von 511.292,88 • [X.]ahlungsunfähigkeit eintrat und die Klä-gerin dies erkannte. Mangels geeigneten Vortrags und entsprechender Feststel-lungen kann der Senat jedoch keine eigene Sachentscheidung treffen. 21 [X.]) Für die [X.]eit nach dem Eröffnungsantrag sind Rechtshandlungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar, wenn der Gläubiger zur [X.]eit 22 - 9 - der Handlung die [X.]ahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dem steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die [X.]ah-lungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 [X.] Lag schon vor dem Eröffnungsantrag [X.]ahlungsunfähigkeit vor und kannte die Klägerin diese, sind damit auch für die Lieferungen nach dem Eröffnungsan-trag die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfüllt. II[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 [X.]PO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO). 23 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 24 1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 [X.], die auch für die Anfechtung nach § 130 [X.] erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. 25 a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin und die entsprechenden Gegenleistungsansprüche [X.] lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung bewirkte keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hatte wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden [X.], soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen konnten ([X.] 150, 353, 359). 26 - 10 - b) Wären die Artikel vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geliefert worden, hätten die Ansprüche der Schuldnerin auf die Gegenleistung für die von ihr noch zu liefernden Merchandising-Artikel die Rechtsqualität von [X.] erhalten, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter nach § 103 [X.] die Vertragserfüllung verlangt hätte. An diesen Forderungen hätte die Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten [X.] Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht mehr erwerben können ([X.] 150, 353, 359 f; vgl. auch [X.] 106, 236, 243; 135, 25, 26). Damit liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für § 130 [X.] ausreicht. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 2 [X.] (HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 39). 27 c) Der Einwand der Revision, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil die Merchandising-Produkte wegen der jeweils aufgedruckten Logos der Kunden anderweitig nicht verwertbar gewesen seien, greift nicht durch. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen Kunden zu wählen. Es kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass völlig ungewiss sei, wie er sich verhalten hätte. Da für ihn nur diese realistische Verwertungsmöglichkeit bestand, hätte er sie pflichtgemäß wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, bestehen nicht. 28 2. Das Berufungsgericht hat deshalb hinsichtlich der Werthaltigmachung der Forderungen die Voraussetzungen des § 130 [X.] zu prüfen. Die Werthal-tigmachung der zukünftigen Forderungen aus der [X.], die hier im Streit steht, erfolgte zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Teil nach diesem Antrag. Das [X.] wird deshalb je nach dem von ihm festgestellten [X.]eitpunkt der 29 - 11 - Werthaltigmachung die weiteren Voraussetzungen der Alternativen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] zu prüfen haben. 3. Soweit die Schuldnerin in der [X.]eit vom 5. bis 10. Juli 2002 mit [X.]u-stimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwal-ter mit [X.]ustimmungsvorbehalt Merchandising-Produkte ausgeliefert und in Rechnung gestellt hat, steht diese [X.]ustimmung einer Anfechtung der Werthal-tigmachung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nach § 130 [X.] nicht entgegen. Die Anfechtung wäre in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdi-gen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolge-dessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben ([X.] 161, 315, 319). 30 Im Verhältnis zur Klägerin ist hiernach entscheidend, ob diese auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich [X.] hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist ([X.] 161, 315, 320). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit [X.]ustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu-stimmt, die nicht im [X.]usammenhang mit einem neuen Vertragsschluss [X.] - 12 - ([X.] 161, 315, 322). So war es hier. Für einen schutzwürdigen Vertrauens-tatbestand bei der Klägerin ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraus-setzungen des § 130 [X.] vorliegen. [X.] Ganter Kayser

Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 399/04 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U 133/05 -

Meta

IX ZR 165/05

29.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 165/05 (REWIS RS 2007, 575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 575

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