Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 178/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1519

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 178/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. [X.] am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.717,72 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. 2 Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines [X.] im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen ([X.] 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrich-terlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des 3 - 3 - [X.], wonach die Beklagte durch ihr [X.] "die Grundlage der Geschäftsbeziehung auf den Kopf" gestellt habe - davon ausgehen, dass der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen kon-kludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene [X.] nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist. 2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleis-tung in das Vermögen des Schuldners gelangt ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.] ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des [X.] unter den Voraussetzungen eines [X.] erbracht worden sind. Den hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 O 229/06 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -

Meta

IX ZR 178/07

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 178/07 (REWIS RS 2009, 1519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1519

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