Bundespatentgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az. 8 Ni 16/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2023, 9529

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 984 622
([X.] 50 2007 011 990)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dr. Meiser

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 984 622 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

1. Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung, wobei die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage angeordnet ist, wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welcher in der Lage ist, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen, der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert, dadurch gekennzeichnet, dass bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nach dem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wertunterschritten hat, und die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welches die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert und das von dem Fahrzeug, insbesondere Flugzeug und/oder Schiffausgesendete Signal eine vorbestimmt Kennung aufweist, die von einem Deco der, der in der Windenergieanlage angeordnet ist, decodierbar ist und dass die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird, wenn ein vorbestimmtes Kennsignal decodiert worden ist.

Abbildung

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.] richtet sich gegen das [X.] Patent 1 984 622, das am 12. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 10 2006 007 536 vom 16. Februar 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 3. Juli 2013 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim [X.] unter der Nr. 50 2007 011 990 geführten [X.] mit der Bezeichnung „Windenergieanlage mit Flugbefeuerungseinrichtung“ ist die Beklagte.

2

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 6 Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen [X.]n 2 bis 6.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent im vollen Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren [X.] und mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent, nachdem sie zunächst noch die geltende Fassung verteidigt hat, zuletzt – gemäß Schriftsatz vom 28. April 2023 – in geänderten Fassungen mit dem Hauptantrag und mit drei [X.].

4

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung; Änderung gegenüber der erteilten Fassung durch Durchstreichung kenntlich gemacht) lautet wie folgt:

5

1.1     

Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung,

1.2     

wobei die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist,

1.3     

wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welcher in der Lage ist, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen, der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert,

        

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4     

bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und

1.5     

die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat,

1.6     

und die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet

1.7     

und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welches die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert.

6

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die [X.]chrift verwiesen. Im Hauptantrag sind diese [X.] unverändert geblieben.

7

In Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist das Merkmal 1.4 wie folgt geändert (kenntlich gemacht durch Unterstreichung; nach Beseitigung eines Schreibfehlers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023):

8

1.4Hi1

nachts zur Verringerung der Beeinträchtigung durch die Flugbefeuerungseinrichtung erst bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und

9

In Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2, dem sich bei Streichung des erteilten Anspruchs 3 nach [X.] die Unteransprüche 2 bis 5 anschließen, ist gegenüber der Fassung nach obigem Hauptantrag das folgende Merkmal 1.8Hi2 (mit senatsseitiger Korrektur eines Schreibfehlers in Klammern) hinzugefügt:

1.8Hi2

und das vom [von] dem Fahrzeug, insbesondere Flugzeug und/oder Schiff ausgesendete Signal eine vorbestimmte Kennung aufweist, die von einem Decoder, der in der Windenergieanlage angeordnet ist, decodierbar ist und dass die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird, wenn ein vorbestimmtes Kennsignal decodiert worden ist.

Wegen der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird auf den Schriftsatz vom 28. April 2023 verwiesen.

Die Klägerin meint, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. So würden die Merkmale 1.3 und 1.5 des Anspruchs 1 verlangen, dass ein vorbestimmtes Signal bei einem vorbestimmten Abstand detektiert wird und eine bestimmte Empfangsstärke aufweisen muss. Diese Merkmale könnten aber die in der [X.]chrift offenbarten Sender und Empfänger nicht erfüllen.

Des Weiteren enthalte das Streitpatent – unter Verstoß gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ – unzulässige Erweiterungen gegenüber der Nachanmeldung ([X.]). Dazu bestünden dieselben Einwände wie dazu, dass das Streitpatent die Priorität der Erstanmeldung ([X.]) nicht wirksam in Anspruch nehmen könne, weil nämlich die Nachanmeldung ([X.]) im Wesentlichen identisch zur Erstanmeldung ([X.]) sei.

Ihr Vorbringen zur mangelnden Patentfähigkeit gegen die von der [X.] verteidigten Fassungen des [X.] stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Unterlagen:

 [X.]    

 [X.] 2006/092137 [X.]

 D3    

 Montgomerie, B.: „Obstacle Markings on Wind Turbines for Safe Aviation and Marine Navigation", [X.] Memorandum 979, August 2004

 D4    

 [X.] 2002075670 A

 D7    

 [X.] 2003/0156047 [X.]

 D8    

 [X.] 2005/0079052 [X.]

 [X.]2   

 EP 1 227 703 A2

 [X.]4   

 [X.]: "[X.]", December 2005 [online zugänglich unter https://citeseerx.ist.psu.edu/viewdoc/download?doi=10.1.1.391.3837&rep=repl&type=pdf]

 [X.]   

 [X.], [X.] und [X.], [X.]: "Wind turbines and aviation interests - European experience and practice", Bericht Nr. [X.]/[X.], Veröffentlichungsnr. DTI PUB URN Nr. 03/515, Großbritannien, [X.], 2002. [online zugänglich unter: [X.]]

 [X.]6   

 [X.] 1,709,377

 [X.]7   

 [X.] 2004/111443 [X.]

 NK 8 

 [X.] [X.]

 NK 11

 [X.] 3,117,299

 NK 12

 FR 2 315 096 [X.]

 HE 16

 Wikipedia-Auszug „Sekundärradar“ vom 20.7.2022

Sie meint, dass das Streitpatent auch in allen von der [X.] nunmehr noch verteidigten Fassungen nicht patentfähig sei, da deren Gegenstand – auch in Bezug auf das in all diesen Fassungen geänderte Merkmal 1.2 – u. a. nicht neu gegenüber der [X.] ([X.] 2006/092137 [X.]), aber auch nicht erfinderisch ausgehend von der [X.] [X.] m. Fachwissen, belegt u. a. durch die [X.]3, sei. Die [X.] sei nämlich nicht nur bei der Prüfung der Neuheit zu berücksichtigen. Denn das Streitpatent könne die Priorität der Erstanmeldung wegen mangelnder Erfindungsidentität nicht wirksam in Anspruch nehmen, weil u. a. das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 der Erstanmeldung nicht in gleicher Weise in das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 des erteilten [X.] übernommen worden sei, das Merkmal 1.3 in der Erstanmeldung gar nicht enthalten sei und das in Hilfsantrag 2 hinzugefügte Merkmal 1.8Hi2 ebenfalls nicht. Zur fehlenden Patentfähigkeit führt die Klägerin weiter aus.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 10. März 2023 und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 984 622 in vollem Umfang für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.], eingereicht in der mündlichen Verhandlung (25. Oktober 2023), erhält;

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen der [X.] bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. April 2023 unter Berücksichtigung der Korrektur vom 25. Oktober 2023, erhält.

Die Beklagte tritt – soweit sie das Streitpatent nunmehr noch verteidigt – der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere hält sie die Gegenstände des [X.] in den Fassungen nach Hauptantrag und [X.] 1 bis 3 für ausführbar offenbart, für nicht unzulässig erweitert und auch für patentfähig. So ginge aus der nachveröffentlichten Druckschrift [X.] schon nicht das Merkmal 1.2, jedenfalls nicht die Variante „auf der Gondel“ gemäß der Beschränkung nach dem Hauptantrag, und auch nicht das Merkmal 1.6 hervor und stünde daher der streitpatentgemäßen Erfindung in diesen Fassungen bereits nicht neuheitsschädlich entgegen. Aufgrund wirksamer Prioritätsinanspruchnahme sei in Bezug auf die [X.] nur eine Prüfung der Neuheitsschädlichkeit zulässig. Die Beklagte führt insbesondere zur Patentfähigkeit weiter aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Ni[X.]htigkeitsklage, mit der die Ni[X.]htigkeitsgründe der ni[X.]ht ausführbaren [X.], unzulässigen Erweiterung und fehlenden Patentfähigkeit geltend gema[X.]ht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), [X.]), Art. 54, 56 EPÜ), ist insoweit begründet, als das Streitpatent für ni[X.]htig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten zulässigerweise bes[X.]hränkt verteidigte Fassung na[X.]h Hilfsantrag 2 hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der zuletzt ni[X.]ht mehr verteidigten erteilten Fassung ist ohne Sa[X.]hprüfung für ni[X.]htig zu erklären, der Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 gemäß Hauptantrag ist ni[X.]ht neu gegenüber der [X.] und der Hilfsantrag 1 ist bereits unzulässig.

Dagegen erweist si[X.]h der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung na[X.]h dem zulässigen Hilfsantrag 2 als re[X.]htsbeständig, insbesondere au[X.]h als patentfähig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.

[X.]

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, na[X.]hdem es jedenfalls au[X.]h in einer zulässigerweise einges[X.]hränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es ni[X.]ht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sa[X.]hprüfung für ni[X.]htig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 404, Rdn. 15 – [X.]; [X.] 2011, 707, Rdn. 8 – [X.]; Urteil vom 21. März 2017, [X.], Rdn. 19 - juris).

I[X.]

1. Die Erfindung betrifft laut Absatz 0001 der Streitpatents[X.]hrift eine Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinri[X.]htung.

Laut Patents[X.]hrift sind diese Flugbefeuerungseinri[X.]htungen in der Regel als sog. „Blitzleu[X.]hten“ ausgestattet, so dass ein „Blinkfeuer“ entsteht (Absatz 0003). Sie dienen Flugzeugen und S[X.]hiffen zur Orientierung und damit zur Kollisionsvermeidung (Absatz 0004).

Die Streitpatents[X.]hrift gibt an, dass die ständige Aktivierung einer sol[X.]hen Flugbefeuerungseinri[X.]htung gerade na[X.]hts immer ein Problem sei, insbesondere dann, wenn si[X.]h die Windenergieanlagen oder die Vielzahl von Windenergieanlagen – ein sog. Windpark – auf dem Lande befinden und si[X.]h die Windenergieanlagen in der Nähe von einer Orts[X.]haft oder bewohnten Häusern befinden. Denn dur[X.]h die Blitzleu[X.]hten würde si[X.]h man[X.]her Anwohner gestört fühlen. Dies führe letztli[X.]h immer wieder dazu, dass „die Windenergiete[X.]hnik als sol[X.]he au[X.]h insofern ein negatives Image“ bekomme (Absatz 0005).

2. Na[X.]h der Streitpatents[X.]hrift ist es deshalb eine hauptsä[X.]hli[X.]he Aufgabe der vorliegenden Erfindung, die bisherigen Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h Flugbefeuerungseinri[X.]htungen zu verringern (Absatz 0005).

3. Als Fa[X.]hmann für den [X.] zuständig ist ein Elektrote[X.]hnikingenieur mit universitärem Diplom-/Masterabs[X.]hluss und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwi[X.]klung von Befeuerungssystemen.

4. Na[X.]hfolgende Merkmale des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 bedürfen hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Auslegung dur[X.]h den Fa[X.]hmann einer Erläuterung.

Zum Merkmal 1.1 („Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinri[X.]htung“):

Unter eine Flugbefeuerungseinri[X.]htung fallen grundsätzli[X.]h sowohl Blitzleu[X.]hten, die ein Blinkfeuer ausstrahlen (vgl. Absatz 0003), aber au[X.]h Dauerleu[X.]hten. Sie dienen zur Kennzei[X.]hnung, um u. a. den Flugverkehr und Wasserfahrzeuge als Orientierungsmittel vor dem Hindernis zu warnen und damit eine Kollision zu vermeiden (Absatz 0004).

Zum Merkmal 1.3 („wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, wel[X.]her in der Lage ist, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen, der in einem Fahrzeug untergebra[X.]ht ist, wel[X.]hes si[X.]h der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert“):

Das Merkmal gibt an, dass der Empfänger in der Windenergieanlage das vorbestimmte Signal eines si[X.]h in einem nähernden (also bewegli[X.]hen) Fahrzeug befindli[X.]hen – und daher „mobilen“ – Senders empfangen können muss.

Die weitere Angabe betreffend ein Fahrzeug, wel[X.]hes si[X.]h der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert, bestimmt zwar das (ni[X.]ht mitbeanspru[X.]hte) Fahrzeug näher. Dieses Merkmal lässt si[X.]h jedo[X.]h an der (beanspru[X.]hten) Windenergieanlage ni[X.]ht feststellen und hat daher keine bes[X.]hränkende Wirkung auf den Anspru[X.]hsgegenstand.

Das anspru[X.]hsgemäße „vorbestimmte Signal“ ist ni[X.]ht näher definiert. Daher ist die Formulierung „Empfänger [ist] in der Lage […], ein vorbestimmtes Signal von einem Sender zu empfangen“ so zu verstehen, dass es si[X.]h um ein gesendetes Signal handelt, das der Empfänger au[X.]h empfangen/auswerten kann (etwa bei Radiowellen bspw. die abgestimmte Frequenz eines Trägersignals oder – wie entspre[X.]hend Unteranspru[X.]h 3 – ein Signal mit einer entspre[X.]henden Kennung).

Zum Merkmal 1.4 na[X.]h Hauptantrag und Hilfsantrag 2 („dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass bei Empfang des vorbestimmten Signals dur[X.]h den Empfänger die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird“):

Neben der wortsinngemäßen Bedeutung, dass bereits dann, wenn der Empfänger ein Signal von dem mobilen Sender empfängt, die Flugbefeuerungseinri[X.]htung der Windenergieanlage automatis[X.]h einges[X.]haltet wird, können no[X.]h andere Bedingungen vorliegen müssen, bevor die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird, siehe

- Absatz 0010, demna[X.]h die Feldstärke des Signals ausgewertet wird oder von einem anderen in der Auswertung des Sendesignals auswertbaren Parameter auf die Entfernung des Senders und/oder Bewegung des Senders ges[X.]hlossen wird. Es kann au[X.]h dur[X.]h bspw. eine zeitli[X.]h aufeinanderfolgende Differenzmessung erst ermittelt werden, ob si[X.]h der Sender der Windenergieanlage nähert. Daraus kann dann die Windenergieanlage eine Ents[X.]heidung ableiten, ob die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird,

- Absatz 0014 f., demna[X.]h erst (ggf. in Kombination mit der gemessenen Feldstärke) bei Unters[X.]hreiten einer empfangenen bestimmten Fehlerrate des digital gesendeten Signals die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird,

- Absatz 0019, demna[X.]h mit abgefragt wird, ob eine bestimmte ([X.] militäris[X.]he) Kennung des Signals ni[X.]ht vorliegt, die das Eins[X.]halten verhindern würde,

- Anspru[X.]h 3 (dort umgekehrte Formulierung zu Absatz 0019, siehe oben), bei dem trotz vorliegendem, d.h. empfangenem Signal zusätzli[X.]h dessen Kennung mitberü[X.]ksi[X.]htigt wird und die Flugbefeuerungseinri[X.]htung nur dann einges[X.]haltet wird, wenn ein vorbestimmtes Signal de[X.]odiert worden ist.

Damit ist von dem Anspru[X.]h und insb. dem Merkmal 1.4 mitumfasst, dass ni[X.]ht nur die Signalstärke oder deren zeitli[X.]he Änderung als Eins[X.]haltbedingung gelten. Stattdessen fallen unter die Bedingung „bei Empfang eines vorbestimmten Signals“ au[X.]h empfangene Inhalte des Signals ([X.] Informationen im Signal zu Position und Bewegungsri[X.]htung) und deren entspre[X.]hende Auswertung auf Relevanz für die Windenergieanlage. Das „vorbestimmte Signal“ ist daher ein sol[X.]hes Signal, dessen Empfangsstärke/Veränderung/Inhalt eine bestimmte Bedingung erfüllt.

Es bedeutet zudem, dass die merkmalsgemäße Eins[X.]haltbedingung „bei Empfang des vorbestimmten Signals dur[X.]h den Empfänger wird die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet“ mit umfasst, dass zum Vorliegen eines „vorbestimmten Signals“ au[X.]h eine – mehr oder weniger komplexe – Auswertung des [X.] dur[X.]hgeführt (Kurs, Position) werden kann, und au[X.]h eine komplexe Eins[X.]haltbedingung ([X.] die Bedingung, ob ein Kollisionskurs vorliegt) abgeprüft werden kann.

Zum Merkmal 1.4 na[X.]h Hilfsantrag 1 („dass na[X.]hts zur Verringerung der Beeinträ[X.]htigung dur[X.]h die Flugbefeuerungseinri[X.]htung erst bei Empfang des vorbestimmten Signals dur[X.]h den Empfänger die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird“):

Das zusätzli[X.]he, oben unterstri[X.]hen gekennzei[X.]hnete Merkmal versteht der Fa[X.]hmann so, dass tageszeitgesteuert ([X.] in Abhängigkeit von Sonnenauf- und -untergang) auss[X.]hließli[X.]h in einer [X.], in der es dunkel ist, die Flugbefeuerungseinri[X.]htung in Abhängigkeit des angegebenen [X.]s einges[X.]haltet wird.

Dagegen kommt für den Fa[X.]hmann eine Auslegung, wona[X.]h Flugbefeuerungseinri[X.]htungen mitumfasst wären, die ganztägig (und ni[X.]ht nur na[X.]hts) einges[X.]haltet würden, ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Zum Merkmal 1.5 („[dass] die Flugbefeuerungseinri[X.]htung ni[X.]ht sofort na[X.]h Ausfall des Sendesignals, sondern automatis[X.]h na[X.]h einer vorbestimmten [X.]dauer abges[X.]haltet wird, na[X.]hdem das Signal ni[X.]ht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unters[X.]hritten hat,“):

Von den beiden aufgeführten Alternativen muss nur eine erfüllt sein.

Die zweitgenannte (ODER-)Alternative („na[X.]hdem […] die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unters[X.]hritten hat“) ist klar.

Die erstgenannte Alternative – „na[X.]hdem das Signal ni[X.]ht mehr empfangen wird“ – umfasst inhaltli[X.]h mehr (siehe oben zu Merkmal 1.4), da es si[X.]h um das „vorbestimmte Signal“ aus Merkmal 1.3/1.4 handelt. Daher beinhaltet das Merkmal au[X.]h sol[X.]he ni[X.]ht mehr empfangenen Signale (eins[X.]hließli[X.]h „Signalinhalten“, wie u. a. [X.] Positions-/Ri[X.]htungs-/Ziel-Angaben), die vor [X.] auf einen Kollisionskurs s[X.]hließen ließen.

Die (UND-)Kombination aus beiden Bedingungen (kein [X.] und Empfangsstärkenunters[X.]hreitung) legt der Fa[X.]hmann so aus, dass beide Bedingungen glei[X.]hzeitig abgefragt werden und erst na[X.]h Erfüllung beider Bedingungen die vorbestimmte [X.] bis zum Abs[X.]halten der Flugbefeuerungseinri[X.]htung abgewartet wird.

Zum Merkmal 1.6 („und die Flugbefeuerungseinri[X.]htung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleu[X.]htet“):

Ein Aufleu[X.]hten in einem „vorbestimmten Rhythmus“ ist das Ergebnis eines mehr oder weniger regelmäßigen, zeitli[X.]h aufeinanderfolgenden An- und Auss[X.]haltens der Flugbefeuerungseinri[X.]htung (siehe Absatz 0009 letzter Satz). „Rhythmus“ im Sinne des Streitpatents bedeutet dabei eine zeitli[X.]he Abfolge des An- und Auss[X.]haltens, Absatz 0009, au[X.]h Absatz 0011, 0020. Der Anspru[X.]h lässt offen, ob der Rhythmus glei[X.]hmäßig oder unglei[X.]hmäßig sein muss, folgli[X.]h ist beides umfasst. Das rhythmis[X.]he Aufleu[X.]hten muss dur[X.]h einen Mens[X.]hen erkennbar sein.

Dagegen findet si[X.]h in der Streitpatents[X.]hrift kein Hinweis, dass von dem Merkmal au[X.]h ein Dauerleu[X.]hten, das per se keinen Rhythmus aufweist, mitumfasst wäre. Dies ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Weiterbildung na[X.]h Anspru[X.]h 4, demna[X.]h si[X.]h bei zunehmender Annäherung des Flugzeugs die Auss[X.]haltzeitdauer verkürzt. Eine Verkürzung bis auf null, die ein sol[X.]hes Dauerleu[X.]hten ergäbe, ist in der Streitpatents[X.]hrift ni[X.]ht offenbart.

Zum Merkmal 1.7 („und dem Empfänger ein S[X.]haltwerk na[X.]hgeordnet ist, wel[X.]hes die entspre[X.]henden Ein- bzw. Auss[X.]haltsignale der Flugbefeuerungseinri[X.]htung generiert.“):

Anspru[X.]hsgemäß generiert das „S[X.]haltwerk“ die Ein- und Auss[X.]haltsignale der Flugbefeuerungseinri[X.]htung, s[X.]haltet also die Flugbefeuerungseinri[X.]htung generell ein bzw. aus.

In wel[X.]hem Rhythmus dann die Flugbefeuerungseinri[X.]htung aufleu[X.]htet, hängt ni[X.]ht zwingend von dem S[X.]haltwerk ab.

Erst in einer Weiterbildung na[X.]h Anspru[X.]h 4 kann, wenn das S[X.]haltwerk als „Uhrs[X.]haltwerk“ ausgebildet ist, vgl. Absatz 0020 Satz 1, dieses in Abhängigkeit von der Stärke des Empfangssignals die Ein- und/oder Auss[X.]haltdauer und damit den Blitzrhythmus der Flugbefeuerungseinri[X.]htung bestimmen. Das glei[X.]he gilt für Anspru[X.]h 5, der ebenfalls auf den Blitzrhythmus abstellt.

Zum Merkmal 1.8 des [X.] („und das von dem Fahrzeug, insbesondere Flugzeug und/oder S[X.]hiff ausgesendete Signal eine vorbestimmte Kennung aufweist, die von einem De[X.]oder, der in der Windenergieanlage angeordnet ist, de[X.]odierbar ist und dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird, wenn ein vorbestimmtes Kennsignal de[X.]odiert worden ist.“):

Unter dem Begriff „vorbestimmte Kennung“ versteht der Fa[X.]hmann ein Signal, das Eigens[X.]haften enthält, um das Fahrzeug identifizieren zu können.

5. Zum Hauptantrag

Ob beim Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 gemäß Hauptantrag weitere Ni[X.]htigkeitsgründe vorliegen, kann dahinstehen. Denn er ist ni[X.]ht patentfähig, da ihm die [X.] neuheitss[X.]hädli[X.]h entgegensteht.

Abbildung

1: Hindernis (obsta[X.]le)
2: Warnli[X.]hter (warning lights)
3: Flugzeug (air[X.]raft)
4: Antenne (antenna)
5: Antennenanordnung (antenna array)
6: Empfänger (re[X.]eiver)
7: Mittel zu Aktivieren der Warnli[X.]hter
(means for a[X.]tivating the warning lights)

[X.], [X.]. 1

So offenbart die [X.] [X.]se wie Windenergieanlagen mit Warnli[X.]htern für Flugzeuge und damit eine Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinri[X.]htung na[X.]h Merkmal 1.1 ([X.], Seite 1, Zeile 3 bis 13: „[…] aeronauti[X.]al obsta[X.]le with warning lights […]. [aeronauti[X.]al obsta[X.]les su[X.]h as […] wind turbines […]).

Ziel der [X.] ist dabei, die Li[X.]htvers[X.]hmutzung von [X.], insbesondere von Windenergieanlagen zu reduzieren (Seite 2 Zeile 32 bis Seite 3 Zeile 2).

Sie betont s[X.]hon zuvor, dass sie die Erfindung im Kontext der dänis[X.]hen (Luftfahrt-)Regularien bes[X.]hreibe, wovon diejenigen in anderen Ländern abwei[X.]hen könnten. Dies sei aber hinsi[X.]htli[X.]h der te[X.]hnis[X.]hen Aspekte der Erfindung irrelevant. (Seite 1 Zeile 14 bis 23).

Ein für Windenergieanlagen in Deuts[X.]hland zuständiger Fa[X.]hmann weiß damit die [X.] auf deuts[X.]he Windenergieanlagen zu lesen und damit auf als rot blinkende Warnli[X.]hter oben auf der Mas[X.]hinenhausgondel ausgeführte Flugbefeuerungseinri[X.]htungen. Diese allgemein (in Deuts[X.]hland) bekannte Anordnung entspri[X.]ht dem Merkmal 1.2 mit der Flugbefeuerungseinri[X.]htung auf der Gondel der Windenergieanlage.

Im Übrigen zeigt au[X.]h die [X.] in [X.]ur 1 (s.o.) dortige Warnli[X.]hter (warning lights) 1 oben an der Spitze des festen Hindernisses (obsta[X.]le) 1.

Die [X.] offenbart weiterhin eine Antennenanordnung bestehend aus wenigstens zwei Antennen zum Empfang eines Funksignals samt Mitteln zur Aktivierung der Warnli[X.]hter bei Empfang eines Funksignals von einem Flugzeug (Seite 3 Zeile 3 bis 10 „antenna array of at least two antennas for re[X.]eiving a radio signal and means for a[X.]tivating said warning lights upon re[X.]eipt of said [X.] an air[X.]raft“).

Damit weist das in der [X.] u. a. ebenfalls bereits als Windenergieanlage (wind turbine) angegebene Hindernis (obsta[X.]le) einen Empfänger (antenna array […] for re[X.]eiving a radio signal) auf, wel[X.]her in der Lage ist, ein vorbestimmtes Signal (radio signal) von einem mobilen Sender ([X.] an air[X.]raft) zu empfangen, der in einem Fahrzeug untergebra[X.]ht ist, wel[X.]hes si[X.]h der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand (upon re[X.]eipt of said [X.] an air[X.]raft) nähert (Merkmal 1.3).

Die [X.] zeigt damit au[X.]h das Merkmal 1.4 auf, nämli[X.]h dass bei Empfang des vorbestimmten Signals dur[X.]h den Empfänger (antenna array; upon re[X.]eipt of said [X.] an air[X.]raft) die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird (a[X.]tivating said warning lights).

Gemäß [X.] Seite 11 Zeile 25 bis Seite 12 Zeile 6 sowie Seite 18 Zeile 17 bis 23 werden die dortigen Warnli[X.]hter bevorzugt eine vorbestimmte [X.]dauer, na[X.]hdem das Signal (bei Unters[X.]hreiten einer vorbestimmten Signalstärke) ni[X.]ht länger empfangen wird, no[X.]h angelassen und dann zur Reduzierung der Li[X.]htvers[X.]hmutzung ausges[X.]haltet („In prin[X.]iple, it is suffi[X.]ient for the fun[X.]tioning of the invention […] leaving the warning lights 2 on for a […] predetermined period after the signal is no longer re[X.]eived, and then swit[X.]hing them off again, thereby redu[X.]ing the light pollution“). Dies entspri[X.]ht der ersten Variante des Merkmals 1.5, demna[X.]h die Flugbefeuerungseinri[X.]htung ni[X.]ht sofort na[X.]h Ausfall des Sendesignals, sondern automatis[X.]h na[X.]h einer vorbestimmten [X.]dauer abges[X.]haltet wird, na[X.]hdem das Signal ni[X.]ht mehr empfangen wird.

Wie oben zum Merkmal 1.2 ausgeführt, weiß der Fa[X.]hmann beim Lesen der Erfindung na[X.]h [X.] diese, wie dort in [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h angegeben (Seite 1 Zeile 20 bis 23: „Regulations in other [X.]ountries may and will deviate from the Danish regulations, but this is immaterial to the te[X.]hni[X.]al aspe[X.]ts of the invention“), auf deuts[X.]he Windkraftanlagen zu lesen. Deren Gefahrenfeuer sind – bekanntermaßen – generell als rot blinkende Warnli[X.]hter auf dem Mas[X.]hinenhaus ausgeführt. Im Übrigen gibt die [X.] selbst für – dänis[X.]he – Windräder ab 150 m (Naben-)Höhe weiße Blitzli[X.]hter als Kennzei[X.]hnung an. Aufgrund ihres Blinkens leu[X.]hten damit die Warnli[X.]hter der [X.] in Deuts[X.]hland ausgeführten Erfindung na[X.]h [X.] oder wenn sie, wie in der [X.] Seite 1 Zeile 24 bis 26 in [X.] auf einer über 150 m hohen Windenergieanlage angebra[X.]ht sind, dann, wenn diese das Funksignal mit einer gewissen Stärke und damit bei einer bestimmten Mindestentfernung empfängt (Seite 4 Zeile 8 f.; Seite 11 Zeile 25 bis Seite 12 Zeile 3), entspre[X.]hend dem Merkmal 1.6.

Bei der [X.] ist zum Aktivieren der Warnli[X.]hter ein dem Empfänger (re[X.]eiver) 6 na[X.]hgeordnetes Mittel (means) 7 vorgesehen (Seite 8 Zeile 26 bis 29; [X.]. 1), das als [X.] (mi[X.]ropro[X.]essor) 14 ausgeführt ist (Seite 15 Zeile 19 bis 23). Dieser [X.] (mi[X.]ropro[X.]essor) 14 s[X.]haltet die Warnli[X.]hter bei Unters[X.]hreitung des minimalen Si[X.]herheitsabstands ein und lässt sie solange an, wie das Signal empfangen wird, und darüber hinaus no[X.]h eine vorbestimmte [X.] (Seite 18 Zeile 19 bis 24). Damit entspri[X.]ht dieses Mittel (means) 7 bzw. der [X.] (mi[X.]ropro[X.]essor) 14 einem S[X.]haltwerk wie na[X.]h Merkmal 1.7, das dem Empfänger na[X.]hgeordnet ist und die entspre[X.]henden Ein- und Auss[X.]haltsignale der Flugbefeuerungseinri[X.]htung generiert.

Soweit die Beklagte meint, die [X.] offenbare eine Erfindung auss[X.]hließli[X.]h für dauerleu[X.]htende Warnli[X.]hter ([X.]ontinuously lit red lights) und ni[X.]ht für blinkende Warnleu[X.]hten, trifft dies ni[X.]ht zu.

Sie führt dazu an, dass in der [X.] ledigli[X.]h deren dauerleu[X.]htendes rotes Li[X.]ht als problematis[X.]h angesehen werde, da auf Seite 2 auss[X.]hließli[X.]h die S[X.]hwierigkeiten bei Windenergieanlagen zwis[X.]hen 100 m und 150 m Höhe sowie deren permanent anges[X.]halteten roten Li[X.]htern/Leu[X.]hten bes[X.]hrieben wird.

Allerdings bezieht si[X.]h die Aufgabe der [X.] generell darauf, Li[X.]htvers[X.]hmutzung von [X.] zu reduzieren. Darunter versteht der Fa[X.]hmann aber ni[X.]ht bloß die in der [X.] ges[X.]hilderten roten Dauerli[X.]hter, sondern jegli[X.]hes künstli[X.]hes Li[X.]ht bei [X.] wie eben au[X.]h Blitzleu[X.]hten. Darauf bezieht si[X.]h au[X.]h die Passage in [X.], Seite 12 Zeile 11 bis 13, in der die dortige Erfindung ausdrü[X.]kli[X.]h als Alternative zu ständig leu[X.]htenden Warnleu[X.]hten (au[X.]h ohne Flugzeug in der Umgebung) angegeben ist. Zu den Warnli[X.]htern zählen na[X.]h [X.] neben den ständig leu[X.]htenden roten Li[X.]htern (bei [X.] über 100 m) au[X.]h (weiße) Blitzleu[X.]hten (bei Höhen über 150 m), vgl. [X.], Seite 1 Zeile 9 bis 28, insb. 9 bis13 sowie Zeile 24 bis 28.

Die Beklagte meint weiter, die [X.] mit der auf Seite 16 Zeile 3 – 5 offenbarten Anordnung der Antennen auf dem Mas[X.]hinenhaus (Gondel) würde den Fa[X.]hmann abhalten, au[X.]h die Flugbefeuerungseinri[X.]htung auf der Gondel vorzusehen, weil die S[X.]haltvorgänge der Flugbefeuerungseinri[X.]htung den [X.] der Antennen stören und zudem die Antennen die Si[X.]htbarkeit der Flugbefeuerungseinri[X.]htung beeinträ[X.]htigen würden.

Jedo[X.]h nennt die [X.] diesen Anbringungsort der Antennen ausdrü[X.]kli[X.]h nur als Beispiel. Dagegen befinden si[X.]h in der [X.]ur 1 der [X.], die ein [X.] (aeronauti[X.]al obsta[X.]le) 1 s[X.]hematis[X.]h zeigt, dortigen Antennen ni[X.]ht an der hö[X.]hsten Stelle, an der stattdessen die Warnleu[X.]hten (warning lights) 2 angebra[X.]ht sind. Diese Anordnungssituation (in [X.]. 1) stellt daher offensi[X.]htli[X.]h eine Alternative dar, bei der nun die Warnli[X.]hter an hö[X.]hster Stelle eines Turms angeordnet sind (die Antennen tiefer). Damit s[X.]hließt die [X.] weitere Anbringungsorte, nämli[X.]h u. a. auf der Gondel, mit ein.

6. Zum Hilfsantrag 1

Der Hilfsantrag 1 ist unzulässig, weil der Anspru[X.]h 1 mit dem geänderten Merkmal 1.4Hi1 eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung ([X.]) enthält (Art 123 Abs. 2 EPÜ).

So offenbart die Bes[X.]hreibung vom Anmeldetag kein ausdrü[X.]kli[X.]hes nä[X.]htli[X.]hes Eins[X.]halten der Flugbefeuerungseinri[X.]htung und ein davon abwei[X.]hendes Eins[X.]halten am Tag.

Die von der Beklagten – zum Beleg einer entspre[X.]henden ursprüngli[X.]hen [X.] – angeführten Absätze 0005 und 0009 der zur Bes[X.]hreibung vom Anmeldetag ([X.] Seite 1 Zeile 18 bis Seite 2 Zeile 2) glei[X.]hlautenden Patents[X.]hrift offenbaren ebenfalls ni[X.]hts anderes. So führt Absatz 0005 zum Stand der Te[X.]hnik ausdrü[X.]kli[X.]h auf: „Nun ist die ständige Aktivierung einer sol[X.]hen Flugbefeuerungseinri[X.]htung gerade na[X.]hts immer ein Problem, […] denn dur[X.]h die Blitzleu[X.]hten fühlt si[X.]h man[X.]her Anwohner gestört […]“. Dies impliziert aber nur, dass die Störung na[X.]hts no[X.]h höher ist, ni[X.]ht aber, dass sie tagsüber ni[X.]ht vorhanden wäre. Eine gesonderte Betriebsart nur am Abend lässt si[X.]h daraus ni[X.]ht ablesen. Denn dass si[X.]h „na[X.]hts“ ni[X.]ht als Adverb auf „ständige Aktivierung“ (im Sinne von „ständige nä[X.]htli[X.]he Aktivierung“) bezieht, ergibt si[X.]h aus dem Zusatz „gerade na[X.]hts“. Dies ma[X.]ht deutli[X.]h, dass das Problem au[X.]h am Tag oder zumindest au[X.]h zu anderen [X.]en am Tag vorherrs[X.]ht, aber na[X.]hts größer ist.

Au[X.]h der angeführte Absatz 0009 der Streitpatents[X.]hrift (entspre[X.]hend [X.] Seite 2 Zeile 12 bis 21) als Bes[X.]hreibung der Erfindung gibt ledigli[X.]h an, dass, solange von der Windenergieanlage kein Signal empfangen wird, die Flugbefeuerungseinri[X.]htung ausges[X.]haltet bleibt. Wird dagegen ein Signal von dem Empfänger empfangen, so wird die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet und diese beginnt damit, in der übli[X.]hen Weise aufzuleu[X.]hten. Da Absatz 0005 von einer (ständigen) Aktivierung einer Flugbefeuerungseinri[X.]htung ausgeht, die ledigli[X.]h na[X.]hts besonders störend ist, und au[X.]h die vorherigen Absätze ni[X.]ht offenbaren, dass eine sol[X.]he Aktivierung nur in der Na[X.]ht erfolgen würde, kann aus der Ursprungsoffenbarung ni[X.]ht abgeleitet werden, dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung bei [X.] erfindungs-/anspru[X.]hsgemäß nur na[X.]hts einges[X.]haltet wird und tagsüber dagegen ein anderer Modus gelten soll.

Der Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher aufgrund seines ni[X.]ht ursprüngli[X.]h offenbarten Merkmals 1.4Hi1 ni[X.]ht zulässig.

Ergänzend wird festgestellt, dass der Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 mangels Neuheit gegenüber der [X.] (siehe oben) au[X.]h ni[X.]ht patentfähig ist.

Denn die Argumentation der Beklagten zur vermeintli[X.]hen ursprüngli[X.]hen [X.] des Merkmal 1.4Hi1 müsste dann au[X.]h für die [X.] gelten. Damit liest der Fa[X.]hmann aufgrund seines Fa[X.]hwissens ni[X.]ht nur aus den Unterlagen vom Anmeldetag heraus, dass [X.] wie na[X.]h Auffassung der Beklagten eine „reine Na[X.]htveranstaltung“ seien, d.h. also nur in der [X.] na[X.]h [X.] und vor Sonnenaufgang anges[X.]haltet würden. Glei[X.]hermaßen liest er folgli[X.]h au[X.]h in der [X.] das Merkmal 1.4Hi1 mit.

Als weitere Ergänzung wird angeführt, dass au[X.]h eine von der obigen Auslegung (Flugbefeuerungseinri[X.]htung darf – auss[X.]hließli[X.]h – na[X.]hts bei [X.] einges[X.]haltet werden) abwei[X.]hende Auslegung des Merkmals 1.4Hi1 in dem Sinne, dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung – zumindest – na[X.]hts bei [X.] einges[X.]haltet wird, ebenfalls ni[X.]ht ursprüngli[X.]h offenbart ist. Denn dieses Individuum (zumindest na[X.]hts) aus einem Berei[X.]h (ganzer Tag) ist mit der Angabe in Absatz 0005 (der Streitpatents[X.]hrift, aber glei[X.]hlautend in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen [X.] Seite 1 Zeile 18 bis Seite 2 Zeile 2), dass „die ständige Aktivierung einer sol[X.]hen Flugbefeuerungseinri[X.]htung gerade na[X.]hts immer ein Problem“ sei, ni[X.]ht so deutli[X.]h ursprüngli[X.]h offenbart, dass ein Fa[X.]hmann dieses Individuum als zur Erfindung gehörig erkennen konnte.

Ein derartiger Gegenstand wäre aber au[X.]h ni[X.]ht neu gegenüber der [X.]. Denn dortige Steuerung s[X.]haltet die Warnli[X.]hter (warning lights) 2 ein, sobald ein Signal mit bestimmter Signalstärke empfangen wird (Seite 11 Zeile 25 bis29). Dies erfolgt ohne erkennbare Tageszeitbes[X.]hränkung und damit au[X.]h na[X.]hts.

7. Zum Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h dem zulässigen Hilfsantrag 2 ist re[X.]htsbeständig, da ihm keine Ni[X.]htigkeitsgründe entgegenstehen. Er ist ni[X.]ht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart und patentfähig, wobei die Priorität der Erstanmeldung ([X.]) wirksam in Anspru[X.]h genommen werden kann.

a) [X.] in der Fassung na[X.]h dem Hilfsantrag 2 ist gegenüber der Na[X.]hanmeldung [X.] ni[X.]ht unzulässig erweitert, die in den relevanten Punkten mit der Erstanmeldung [X.] übereinstimmt, so dass au[X.]h eine wirksame Prioritätsinanspru[X.]hnahme zu bejahen ist.

Die Merkmale 1.1 bis 1.6 des Gegenstands na[X.]h Anspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 2 gehen aber hervor aus der [X.] bzw. [X.], dortige Ansprü[X.]he 1, 2, 4, 7 und 9.

Das Merkmal 1.7, demna[X.]h dem Empfänger ein S[X.]haltwerk na[X.]hgeordnet ist, wel[X.]hes die entspre[X.]henden Ein- bzw. Auss[X.]haltsignale der Flugbefeuerungseinri[X.]htung generiert, ist offenbart auf Seite 2 Zeile 25 bis Zeile 28 [X.] bzw. Seite 2 Zeile 14 bis Zeile 17 [X.].

Das weitere Merkmal 1.8H2, demna[X.]h das von dem Fahrzeug ausgesendete Signal eine vorbestimmte Kennung aufweist, die von einem De[X.]oder, der in der Windenergieanlage angeordnet ist, de[X.]odierbar ist und dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird, wenn ein vorbestimmtes Kennsignal de[X.]odiert worden ist, geht aus dem Anspru[X.]h 6 [X.]/[X.] hervor.

Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Strei[X.]hung der zweiten Alternative im Merkmal 1.2 und Hinzunahme des Merkmals 1.8Hi2 bes[X.]hränkt. Der S[X.]hutzberei[X.]h wird dadur[X.]h ni[X.]ht erweitert.

Die weiteren Gegenstände na[X.]h den Unteransprü[X.]hen 2 bis 5 des [X.] entspre[X.]hen denen der Ansprü[X.]he 5, 10, 11 und der Bes[X.]hreibung Seite 4 Zeile 22 bis 24 [X.] bzw. Seite 4 Zeile 9 bis 13 [X.].

Beide Auffassungen der Klägerin, dass das Streitpatent die Priorität der Erstanmeldung ni[X.]ht wirksam in Anspru[X.]h nehmen könne wie au[X.]h, dass das Streitpatent über den Inhalt der Na[X.]hanmeldung [X.] hinausgehe, weil diese im Wesentli[X.]hen mit der Erstanmeldung [X.] übereinstimme, erweisen si[X.]h als ni[X.]ht zutreffend.

Zwar trifft zu, dass si[X.]h die Na[X.]hanmeldung [X.] und die – prioritätsbestimmende – Erstanmeldung [X.] ledigli[X.]h unters[X.]heiden dur[X.]h

- die Korrektur eines offensi[X.]htli[X.]hen Fehlers ([X.], Seite 4 Zeile 1: „Standardkoordinaten der Windenergieanlage“; [X.], Seite 3 Zeile 18: „Standortkoordinaten der Windenergieanlage“) und

- die Hinzunahme zusätzli[X.]her Weiterbildungen ab [X.] Seite 5 Zeile 23 bis Seite 6 Zeile 16, hinsi[X.]htli[X.]h Ausstattung mit einem „RF-ID Tag“ und einem „Interogator“ im Fahrzeug und/oder in der Windenergieanlage.

Im Übrigen aber sind Bes[X.]hreibung, Patentansprü[X.]he und die einzige Zei[X.]hnung jeweils der [X.] und der [X.] zueinander identis[X.]h.

Den Gegenargumenten der Klägerin ist ni[X.]ht zu folgen. Hierzu im Einzelnen:

Die Klägerin trägt vor, die Erstanmeldung ([X.]) gebe für die Flugbefeuerungseinri[X.]htung auss[X.]hließli[X.]h eine „aktivis[X.]he Verwendung“ an („s[X.]haltet si[X.]h ein“), ni[X.]ht aber, wie im Merkmal 1.4 f., eine „passivis[X.]he Verwendung“ („wird einges[X.]haltet“), d.h. ohne Angabe, wer oder was diese Handlung ausführt. Deshalb bestehe zwis[X.]hen Anspru[X.]h 1 (der erteilten Fassung, hier aber au[X.]h des [X.]) und der Erstanmeldung keine Erfindungsidentität.

Dies trifft jedo[X.]h ni[X.]ht zu. Denn in der [X.]/[X.] wird mehrfa[X.]h aufgeführt, dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung „einges[X.]haltet wird“. Gerade die Formulierung im Passiv drü[X.]kt aus, dass eine Vorri[X.]htung den Vorgang (hier des Eins[X.]haltens) ni[X.]ht selbst ausführt, sondern dies von außen dur[X.]hgeführt wird, konkret, dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung si[X.]h gerade ni[X.]ht selbst eins[X.]haltet, sondern dur[X.]h eine Einri[X.]htung, die si[X.]h von der Flugbefeuerungseinri[X.]htung unters[X.]heidet.

Da in der [X.]/[X.] aber sowohl die Formulierung „die Flugbefeuerungseinri[X.]htung s[X.]haltet si[X.]h ein/aus“ (Seite 2 Zeile 19 bis 22 [X.] bzw. Seite 2 Zeile 8 bis 11 [X.]; Ansprü[X.]he 1, 3 [X.]/[X.]) wie au[X.]h „wird ein-/abges[X.]haltet“ (Seite 3 Zeile 1 f., Zeile 15 f. [X.] bzw. Seite 2 Zeile 18 f. [X.]; Ansprü[X.]he 2, 4, 6 [X.]/[X.]) aufgeführt sind, offenbart die [X.]/[X.] beides und unters[X.]heidet ni[X.]ht weiter. Hinsi[X.]htli[X.]h der eigentli[X.]hen Erfindung spielt dies daher offensi[X.]htli[X.]h keine Rolle, so dass zwis[X.]hen Erstanmeldung ([X.]) bzw. Na[X.]hanmeldung ([X.]) und Streitpatent Erfindungsidentität besteht.

Au[X.]h dass der [X.] und damit au[X.]h der [X.] ni[X.]ht das Merkmal 1.3 entnommen werden könne, demna[X.]h si[X.]h der mobile Sender (dessen Signale von der Windenergieanlage empfangen werden) in einem Fahrzeug befindet, wie die Klägerin meint, trifft ni[X.]ht zu.

Denn die [X.] führt auf Seite 3 Zeile 5 bis 9, insbesondere Zeile 8, „das signierende Fahrzeug“ an (Seite 2 Zeile 22 bis 26, insbesondere Zeile 25 [X.]). Es mag zwar zutreffen, dass „signieren“ übli[X.]herweise für „unterzei[X.]hnen“ verwendet wird. Da diese Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang aber keinen Sinn ergibt, legt der Fa[X.]hmann von si[X.]h aus das Partizip Präsens („signierende“) so aus, dass es eine zum Kontext passende, sinnvolle Bedeutung erhält (vgl. [X.] [X.] 1998, 1003 f., Rdn. 43 – Leu[X.]htstoff). Dazu finden si[X.]h in der [X.] au[X.]h entspre[X.]hende Angaben, siehe Seite 3 Zeile 23 („wenn der Sender in einem Flugzeug untergebra[X.]ht ist“) (Seite 3 Zeile 10 [X.]) und au[X.]h Seite 3 Zeile 29 f. („von einem ersten Sender (der [X.] in einem Flugzeug untergebra[X.]ht ist)“) (Seite 3 Zeile 17 f. [X.]). Damit wird klar, dass das Fahrzeug selbst bzw. der Sender im Fahrzeug sendet und dieses Fahrzeug ni[X.]ht nur ein ([X.] Radar-)Signal reflektiert. Im Übrigen finden si[X.]h in der [X.]/[X.] zu einer sol[X.]hen Auslegung (Signal-Reflektion) au[X.]h keine Hinweise.

Die Klägerin gibt hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]punkts der Flugbefeuerungseinri[X.]htungsabs[X.]haltung gemäß Merkmal 1.5 an, bei der Erstanmeldung [X.], Seite 5 Zeile 21 bis 28 (entspre[X.]hend Seite 5 Zeile 5 bis 12 [X.]), erfolge die verzögerte Abs[X.]haltung nur mit einem Uhrs[X.]haltwerk und der Änderung des Blitzrhythmus. Denn die vorbestimmte [X.]dauer müsse ja festgelegt werden und die Abs[X.]haltung solle nur dann erfolgen, wenn au[X.]h eine Blitzrhythmusänderung erfolgt. Beides fände si[X.]h aber im Merkmal 1.5 ni[X.]ht wieder und sei stattdessen ein Herausgreifen des Merkmals 1.5 aus dem Gesamtzusammenhang des letzten Abs[X.]hnitts auf Seite 5 der [X.] (Seite 5 Zeile 5 bis 12 [X.]), was eine unzulässige Zwis[X.]henverallgemeinerung darstelle.

Dieser Argumentation ist ni[X.]ht zu folgen, da si[X.]h das Merkmal 1.5 aus dem Anspru[X.]h 4 der [X.]/[X.] ergibt, der wegen des jeweiligen Rü[X.]kbezugs der vorhergehenden Unteransprü[X.]he ledigli[X.]h deren Merkmale sowie die Merkmale des Hauptanspru[X.]hs enthält. Dieser Gegenstand (mit sämtli[X.]hen Merkmalen der Ansprü[X.]he 1 bis 4) der Erstanmeldung [X.] bzw. Na[X.]hanmeldung [X.] beinhaltet jedo[X.]h weder ein Uhrs[X.]haltwerk (au[X.]h ni[X.]ht in den Folgeansprü[X.]hen der [X.]/[X.]) no[X.]h eine Änderung des Blitzrhythmus. Diese findet si[X.]h erst im Unteranspru[X.]h 10 der [X.]/[X.].

Die Klägerin meint weiter, das Merkmal 1.3 müsse hinsi[X.]htli[X.]h des dortigen „vorbestimmten Signals“ au[X.]h no[X.]h die Bedingung „mit vorbestimmter Frequenz“ enthalten, weil dieses Merkmal Bestandteil der Lehre des letzten Absatzes auf Seite 2 der [X.] bzw. Seite 2 Zeile 12 bis 21 der [X.] sei. Daher würde keine Erfindungsidentität zwis[X.]hen Erstanmeldung und Streitpatent bestehen.

Au[X.]h dieser Auffassung der Klägerin ist ni[X.]ht zu folgen, da si[X.]h aus dem Anspru[X.]h 2 der Erstanmeldung [X.] wie au[X.]h der Na[X.]hanmeldung [X.] ergibt, dass die vorbestimmte Frequenz ni[X.]ht zwingend zur Erfindung gehört. Denn der Anspru[X.]h 2 enthält als Bedingung für das Eins[X.]halten der Flugbefeuerungseinri[X.]htung auss[X.]hließli[X.]h den Empfang eines vorbestimmten Signals dur[X.]h den Empfänger. Eine weitere Bedingung, dass das „vorbestimmte Signal“ eine „vorbestimmte Frequenz“ aufweisen müsse, ist ni[X.]ht enthalten.

Au[X.]h die Auffassung der Klägerin, dass die erteilten Ansprü[X.]he 5 und 6, vorliegend die Ansprü[X.]he 4 und 5 des [X.], die Priorität der Erstanmeldung [X.] ni[X.]ht wirksam in Anspru[X.]h nehmen könnten und au[X.]h in der Na[X.]hanmeldung [X.] ni[X.]ht offenbart seien, ist unzutreffend:

Unteranspru[X.]h 4 gibt an, dass die Windenergieanlage (der vorhergehenden Ansprü[X.]he) die [X.]sstärke in einer dem Empfänger na[X.]hgeordneten Bewertungseinri[X.]htung bewertet und dieses [X.] dem S[X.]haltwerk zugeführt wird. Dieses bestimmt seinerseits abhängig von der Stärke des Empfangssignals die Eins[X.]haltdauer und/oder die Auss[X.]haltdauer der Flugbefeuerungseinri[X.]htung (und damit den Rhythmus des Aufleu[X.]htens).

Das S[X.]haltwerk na[X.]h Anspru[X.]h 1 wird in Anspru[X.]h 4 weitergebildet (s. Unteranspru[X.]h 4 („dem S[X.]haltwerk“) mit dem mittel-/unmittelbaren Rü[X.]kbezug auf das S[X.]haltwerk na[X.]h Anspru[X.]h 1). Das S[X.]haltwerk ist also – wie im Anspru[X.]h 1 angegeben – dem Empfänger na[X.]hgeordnet und generiert abhängig von der [X.]sstärke die Ein- bzw. Auss[X.]haltsignale der Flugbefeuerungseinri[X.]htung, s[X.]haltet also überhaupt die Flugbefeuerungseinri[X.]htung ein oder aus.

Die Klägerin meint dazu, dass der erteilte Anspru[X.]h 5 (Anspru[X.]h 4 na[X.]h Hilfsantrag 2) dem Anspru[X.]h 11 der [X.]/[X.] entsprä[X.]he. Allerdings sei die dortige Merkmalskombination nur teilweise übernommen worden.

Damit gingen die erteilten Ansprü[X.]he 5 und 6, mithin die Ansprü[X.]he 4 und 5 des [X.], über den [X.]sgehalt der [X.]/[X.] hinaus, weswegen weder die Priorität wirksam in Anspru[X.]h genommen werden könne no[X.]h die jeweiligen Gegenstände ursprüngli[X.]h offenbart seien. Dieser Ansi[X.]ht ist ni[X.]ht zu folgen.

Die Tatsa[X.]he, dass das Merkmal „eine [X.]s[X.]haltuhr aufweist“ (verglei[X.]he [X.]/[X.] Anspru[X.]h 11) in der erteilten Fassung (und damit au[X.]h beim Hilfsantrag 2) weggelassen worden und außerdem „[X.]s[X.]haltuhr“ dur[X.]h „S[X.]haltwerk“ ersetzt worden ist, führt entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin ni[X.]ht zu dieser re[X.]htli[X.]hen Bewertung.

In der [X.]/[X.] findet si[X.]h diese Bezei[X.]hnung „[X.]s[X.]haltuhr“ auss[X.]hließli[X.]h im Anspru[X.]h 11. Die dazugehörige Bes[X.]hreibung, Seite 5 Zeile 21 bis 28 [X.] bzw. Seite 5 Zeile 5 bis 12 [X.], gibt für deren Funktionalitäten „Veränderung des Blitzrhythmus“ sowie „verzögerte Abs[X.]haltung, wenn kein Signal mehr empfangen und/oder S[X.]hwellwert unters[X.]hritten wird“ au[X.]h ledigli[X.]h an: „wenn die Flugbefeuerungseinri[X.]htung ein Uhrs[X.]haltwerk aufweist“.

Ein über die genannten und au[X.]h beanspru[X.]hten Funktionen hinausgehender Aufbau dieses „Uhrs[X.]haltwerks“ findet si[X.]h weder in der [X.] der [X.] no[X.]h in der Patents[X.]hrift.

Eine Reduzierung des in [X.]/[X.] aufgeführten Begriffs „Uhrs[X.]haltwerk“ zu „S[X.]haltwerk“ im Anspru[X.]h 4 na[X.]h Hilfsantrag 2 führt daher wegen der weiterhin gegebenen identis[X.]hen Funktionalitäten, aufgrund derer das S[X.]haltwerk ein Uhrs[X.]haltwerk sein muss, ni[X.]ht dazu, dass der Gegenstand des Anspru[X.]hs 4 über den ursprüngli[X.]hen [X.]sgehalt hinausgeht.

Der Gegenstand von Unteranspru[X.]h 5 gemäß Hilfsantrag 2, demna[X.]h die Flugbefeuerungseinri[X.]htung mit einem [X.] ausgestattet ist, wel[X.]her die Aktivierungszeiten bzw. Deaktivierungszeiten (also das generelle Ein- und Auss[X.]halten, d.h. Aktivieren/Deaktivieren, der Flugbefeuerungseinri[X.]htung) aufnimmt und in einem Spei[X.]her memorisiert, findet si[X.]h in der Erstanmeldung [X.] Seite 4 Zeile 22 bis 24 bzw. in der Na[X.]hmeldung [X.] Seite 4 Zeile 9 bis 11.

Soweit die Klägerin anführt, die dazu in diesem Absatz weiter bes[X.]hriebenen Merkmale („und weiter werden diese gespei[X.]herten Daten au[X.]h zu einer zentralen Flugleitstelle weitergeleitet, die diese Daten zur Flugüberwa[X.]hung verwenden können“) wären ni[X.]ht in den erteilten Anspru[X.]h 6 (Anspru[X.]h 5 na[X.]h Hilfsantrag 2) übernommen worden, führt dies ni[X.]ht zu einer unzulässigen Erweiterung. Denn es müssen ni[X.]ht sämtli[X.]he Merkmale einer Weiterbildung in einen Anspru[X.]h aufgenommen werden, wenn sie zusammen, aber au[X.]h jede für si[X.]h den dur[X.]h die Erfindung errei[X.]hten Erfolg fördern (st. Rspr. seit [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 123, 126 – [X.]; [X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.], [X.] 2014, 542 Rn. 23 – Kommunikationskanal). Vorliegend ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie si[X.]h dur[X.]h das Weglassen des obigen Merkmals eine Lehre ergeben sollte, die der Fa[X.]hmann den ursprüngli[X.]hen Unterlagen ni[X.]ht als mögli[X.]he Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. September 2001 – X ZB 18/00 „Drehmomentübertragungsvorri[X.]htung“ [X.] 2002, 49, 51). Dies trifft s[X.]hon deshalb zu, weil dur[X.]h das „au[X.]h“ in „Daten [werden] au[X.]h zu einer zentralen Flugleitstelle weitergeleitet“ ersi[X.]htli[X.]h ist, dass die Weiterleitung der ohnehin gespei[X.]herten Daten an eine zentrale Flugstelle ledigli[X.]h eine von mehreren Verarbeitungsmögli[X.]hkeiten darstellt und damit ni[X.]ht zwingend ist.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 2 so deutli[X.]h und vollständig offenbart, dass ein Fa[X.]hmann ihn ausführen kann.

Soweit die Klägerin s[X.]hriftsätzli[X.]h zum Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 des [X.] zur ni[X.]htausführbaren [X.] vorbringt, dass Merkmale 1.3 und 1.5 aus ihrer Si[X.]ht verlangten, dass ein vorbestimmtes Signal bei einem vorbestimmten Abstand detektiert werde und eine bestimmte Empfangsstärke aufweise, was aber die in der Streitpatents[X.]hrift bes[X.]hriebenen Sender und Empfänger ni[X.]ht erfüllen könnten, ist ihr ni[X.]ht zuzustimmen.

Ein Zusammenhang zwis[X.]hen Signal und Abstand ist in der Streitpatents[X.]hrift na[X.]h dem Verständnis des Fa[X.]hmanns nur qualitativ gefordert. Das Signal muss ab einem bestimmten (genügend großen Si[X.]herheits-/Warn-) Abstand empfangen werden können (vgl. Streitpatents[X.]hrift Absatz 0008). Dagegen werden keine quantitativen Größen oder normierte Intensitäten verlangt. Im Übrigen bes[X.]hränkt das [X.] bei 1.3 („Fahrzeug, wel[X.]hes si[X.]h der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert“) ni[X.]ht weiter, siehe oben zur Auslegung des Merkmals.

Au[X.]h ihr Vorbringen zu Anspru[X.]h 5 des [X.], der dem Anspru[X.]h 4 des [X.] entspri[X.]ht, dass au[X.]h hier keine normierte Empfangsstärke bestehe, greift ni[X.]ht, da dies ni[X.]ht Gegenstand des Anspru[X.]hs 4 ist. Wie dieser Gegenstand auszuführen ist, bes[X.]hreibt die Streitpatents[X.]hrift in Absatz 0010 ([X.] Differenzmessung der Empfangsfeldstärke hinsi[X.]htli[X.]h Zunahme/Abnahme der Empfangsfeldstärke). Auf normierte Empfangsstärken kommt es au[X.]h hier ni[X.]ht an.

Soweit die Klägerin meint, die in Anspru[X.]h 4 angeführte Auss[X.]haltdauer der Flugbefeuerungseinri[X.]htung könne ni[X.]ht von der Stärke des Empfangssignals eines bestimmten Fahrzeugs abhängen, sondern werde immer davon abhängen, wann das nä[X.]hste Fahrzeug ers[X.]heine und ein Eins[X.]halten bewirke (also die Gesamtabs[X.]haltdauer der Flugbefeuerungseinri[X.]htung), entspri[X.]ht dies ni[X.]ht dem Gegenstand des Anspru[X.]hs 4. Denn die dort aufgeführte Ein- und/oder Auss[X.]haltdauer betrifft den zuvor im Anspru[X.]h 3 angeführten Rhythmus, in dem die Flugbefeuerungseinri[X.]htung aufleu[X.]htet, und damit die Leu[X.]htdauer und die Pausendauer der einzelnen S[X.]haltphasen des Beleu[X.]htungskörpers der Flugbefeuerungseinri[X.]htung.

Damit stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht die Frage na[X.]h dem Sinngehalt der „[X.], da diese ledigli[X.]h angibt, dass das S[X.]haltwerk beides, Leu[X.]htdauer und Pausendauer, variieren kann.

[X.]) Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist au[X.]h patentfähig. Er unters[X.]heidet si[X.]h von dem des [X.] dur[X.]h das zusätzli[X.]he Merkmal 1.8Hi2. Dieses bestimmt, dass das von dem Fahrzeug ausgesendete Signal eine vorbestimmte Kennung aufweist, die von einem De[X.]oder, der in der Windenergieanlage angeordnet ist, de[X.]odierbar ist, und dass die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird, wenn ein vorbestimmtes Kennsignal de[X.]odiert worden ist.

Dieses Merkmal 1.8Hi2 ist in der [X.] ni[X.]ht offenbart.

Zwar gibt die [X.] an, dass dortiges [X.] (wie Windenergieanlage, Seite 1 Zeile 9 bis 13, Seite 2 Zeile 6 bis Seite 3 Zeile 2; Seite 16 Zeile 5) vers[X.]hiedene Signale empfangen kann. Dazu gehören au[X.]h [X.]e (Seite 8 Zeile 19 bis 32).

SSR(se[X.]ondary surveillan[X.]e radar)-Signale sind Sekundärsignale, die dur[X.]h einen Transponder eines Ziels, das ein [X.] empfängt, mittels [X.]odierter Impulsfolge rü[X.]kbeantwortet werden (Seite 9 Zeile 27 bis 32).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fa[X.]hmann bei dem in der [X.] angegebenen [X.] au[X.]h eine mitgesendete Kennung mitliest, wie in dem hierzu von der Klägerin angeführten – na[X.]hveröffentli[X.]hten – Wikipedia-Artikel [X.], Seite 3, Seite 5, mit dortiger Identifizierung (identifi[X.]ation) bzw. dortigen Identifizierungs[X.]odes bes[X.]hrieben. Bei der [X.] fehlt nämli[X.]h jegli[X.]he [X.] zu einer wie au[X.]h immer gearteten Verwendung einer sol[X.]hen evtl. gesendeten Kennung. Somit gibt die [X.] au[X.]h keine Eins[X.]haltbedingung für die Flugbefeuerungseinri[X.]htung basierend auf einer Kennung an, wie es aber Merkmal 1.8Hi2 fordert. Angegeben ist in [X.] stattdessen ledigli[X.]h, dass bei den [X.]en die Ausri[X.]htung (azimuth) und Signalstärke (signal strength), Navigationsdaten (navigation data) und insb. Luftdru[X.]kinformationen zur Bestimmung der Flughöhe detektiert werden können (Seite 10 Zeile 12 bis 31).

Wie oben festgestellt, kann der Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 wirksam die Priorität der deuts[X.]hen Erstanmeldung Az. 10 2006 007 536 vom 16. Februar 2006 in Anspru[X.]h nehmen. Die erst dana[X.]h, am 8. September 2006 veröffentli[X.]hte [X.] wurde am 9. Juni 2005 angemeldet und ist damit zwar Stand der Te[X.]hnik (Artikel 54 Absatz 3 EPÜ). Sie ist aber bei der Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht in Betra[X.]ht zu ziehen (Artikel 56 Satz 2 EPÜ).

Neben der von [X.] ausgehenden Kombination mit der – na[X.]hveröffentli[X.]hten – [X.] (siehe oben) bringt die Klägerin au[X.]h no[X.]h die Kombination der [X.] mit [X.], [X.]6, [X.], [X.]7 bzw. darüber hinaus – als Wissen des Fa[X.]hmanns – au[X.]h no[X.]h die [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]4 und [X.]5 und [X.] vor.

Jedo[X.]h sind von der [X.] ausgehende Kombinationen mit anderen Dru[X.]ks[X.]hriften zum Beleg mangelnder erfinderis[X.]her Tätigkeit aufgrund der Na[X.]hveröffentli[X.]hung der [X.] aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht in Betra[X.]ht zu ziehen.

Die weiteren [X.] liegen au[X.]h weiter ab.

Die Unteransprü[X.]he 2 bis 5 des [X.], die unmittelbar bzw. mittelbar auf Anspru[X.]h 1 rü[X.]kbezogen sind, werden von diesem getragen.

II[X.]

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Absatz 1 1. Alt. ZPO. Die ausgeurteilte Kostenaufhebung entspri[X.]ht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Denn der wirts[X.]haftli[X.]he Wert, der dem Streitpatent aufgrund des na[X.]h Hilfsantrag 2 als s[X.]hutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten Fassung zukommt, dürfte mit ungefähr der Hälfte angemessen bewertet sein. So ist der Gegenstand na[X.]h Anspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber der erteilten Fassung ni[X.]ht nur auf sol[X.]he Windenergieanlagen bes[X.]hränkt, bei denen die Flugbefeuerungseinri[X.]htung auss[X.]hließli[X.]h auf der Gondel statt alternativ au[X.]h auf den Rotorblättern angeordnet ist. Die maßgebli[X.]he Bes[X.]hränkung – au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des wirts[X.]haftli[X.]hen Werts – ergibt si[X.]h vielmehr daraus, dass die beanspru[X.]hte Windenergieanlage zusätzli[X.]h einen De[X.]oder enthält, über den das vom Fahrzeug ausgesendete Signal de[X.]odierbar ist und die Flugbefeuerungseinri[X.]htung einges[X.]haltet wird, wenn ein vorbestimmtes Kennsignal de[X.]odiert worden ist.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

8 Ni 16/23 (EP)

25.10.2023

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az. 8 Ni 16/23 (EP) (REWIS RS 2023, 9529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9529

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