Bundespatentgericht, Urteil vom 18.06.2020, Az. 7 Ni 27/19 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2020, 3188

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Berücksichtigung eines Bedienkonzeptes für die Steuerung eines berührungsempfindlichen Bildschirms durch Fingerberührungen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 459 165

([X.] 47 965)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende sowie [X.], die Richterin [X.] und [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Hoffmann

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 459 165 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene [X.]nhaberin des in [X.] [X.]erfahrensspra[X.]he u. a. für den Geltungsberei[X.]h der [X.] erteilten [X.] Patents 1 459 165 (Streitpatent) mit der Bezei[X.]hnung "Tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system and method" ("Berührungsempfindli[X.]he Anzeigeeinheit, Bildvers[X.]hiebungssystem und -verfahren"), das aus der internationalen Anmeldung PCT/[X.]B2002/005422 (veröffentli[X.]ht als Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 2003/060622 [X.] = Anlage [X.]) vom 13. Dezember 2002 hervorgegangen ist und die Priorität der [X.] [X.]oranmeldung  10/034,375 vom 28. Dezember 2001 in Anspru[X.]h nimmt. [X.]m [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzei[X.]hen 602 47 965.7 geführt. Die Patenterteilung erfolgte im Bes[X.]hwerdeverfahren dur[X.]h Ents[X.]heidung der zuständigen Bes[X.]hwerdekammer des Europäis[X.]hen Patentamts (Anlage NK5). Das Streitpatent umfasst elf Ansprü[X.]he, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Ansprü[X.]he 2 bis 7 sind als Unteransprü[X.]he auf Patentanspru[X.]h 1 als unabhängigen Systemanspru[X.]h unmittelbar bzw. mittelbar rü[X.]kbezogen. Die Ansprü[X.]he 9 bis 11 sind auf Patentanspru[X.]h 8 als unabhängigen [X.]erfahrensanspru[X.]h unmittelbar bzw. mittelbar rü[X.]kbezogen.

2

Patentanspru[X.]h 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

3

1. A tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system, [X.]omprising:

4

an [X.] (40);

5

a mi[X.]ropro[X.]essor (42) [X.] (40) to display information thereon and to re[X.]eive intera[X.]tive signals there-from;

6

timer means (43) asso[X.]iated with [X.] (42) to provide timing [X.]apa[X.]ity therefore;

7

a sour[X.]e of s[X.]roll format data [X.]apable of display on [X.] (40);

8

finger tou[X.]h program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) for sensing the speed and dire[X.]tion of a finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t with [X.] (40);

9

[X.]hara[X.]terized in that

said finger tou[X.]h program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) are also designed for sensing the time duration of a finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t with [X.] (40); and in that said tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system further [X.]omprises:

s[X.]rolling motion program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t su[X.]h that, when during a period having a duration whi[X.]h is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time motion of said finger tou[X.]h along the surfa[X.]e of [X.] (40) is sensed, [X.] in [X.], and, following a separation of said finger tou[X.]h from said s[X.]reen (40), a s[X.]roll format display on [X.] (40) is [X.]aused to begin to s[X.]roll in [X.] dire[X.]tion and at [X.] initial speed;

wherein sensing a finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40) a[X.]ts solely as "stop motion" regardless of the length of the tou[X.]h;

time de[X.]ay program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) for redu[X.]ing the rate of s[X.]rolling displa[X.]ement on [X.] (40) at a predetermined rate until motion is terminated;

stopping motion program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) for terminating s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40) [X.] in the group of signals [X.]omprising:

(a) a substantially stationary finger [X.] (40) enduring for a period longer than a preset minimum time, and

(b) an end-of-s[X.]roll signal re[X.]eived from said s[X.]roll format data sour[X.]e,

wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions [X.]omprise instru[X.]tions responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t su[X.]h that, when during a period having a duration whi[X.]h is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time motion of said finger tou[X.]h along the surfa[X.]e of [X.] (40) is sensed, [X.] in [X.], and, [X.] no finger motion at the time when the finger [X.]onta[X.]t with the display s[X.]reen (40) is broken, [X.] (40) will remain in the position it is at that time without further motion, and the system reverts to "waiting" status,

wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t su[X.]h that, when said duration is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.], an item tou[X.]hed is sele[X.]ted, wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted.

Patentanspru[X.]h 8 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

8. A method of [X.]ontrolling a s[X.]roll-like display of data on an [X.] (40), [X.] of:

sensing (100[X.]) the speed and dire[X.]tion of motion of said finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t with [X.] (40);

sensing (100b) the duration of finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time with an [X.] (40) having s[X.]rollable data displayed thereon;

if the sensed duration of finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40) moving said display in [X.], and - following separation of said finger tou[X.]h from [X.] (40), - [X.] (104) s[X.]rolling motion of said s[X.]rollable data on [X.] (40) in [X.] dire[X.]tion and at [X.] speed;

[X.] finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display;

slowing (106) the speed of said s[X.]rolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and

terminating said s[X.]rolling motion upon first o[X.][X.]urren[X.]e of any [X.]onditions from the following group of [X.]onditions is sensed:

(a) a substantially stationary finger tou[X.]h having a finite duration is sensed;

(b) an end-of-s[X.]roll signal is sensed,

if the sensed duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion of said finger tou[X.]h along the surfa[X.]e of [X.] (40), and, [X.] in [X.], [X.] no finger motion at the time that the finger [X.]onta[X.]t with the display s[X.]reen (40) is broken, maintaining [X.] (40) in the position it is at that time without further motion, and reverting the system to "waiting" status,

wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.] (40), wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted.

Die [X.] Übersetzung wird in der Streitpatents[X.]hrift wie folgt wiedergegeben (bei Patentanspru[X.]h 8 mit Korrektur eines offensi[X.]htli[X.]hen Fehlers in Absatz 2, siehe Unterstrei[X.]hung):

1. Tou[X.]h-S[X.]reen Bild-S[X.]rollsystem, umfassend:

einen elektronis[X.]hen Bild-[X.] (40);

einen [X.] (42), der mit dem [X.] (40) gekoppelt ist, zum Anzeigen von [X.]nformation darauf und zum Empfangen interaktiver Signale;

Timer-Mittel (43), die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, und für den [X.] eine [X.] bereitstellen;

eine Quelle von [X.], die zur Anzeige auf dem [X.] (40) geeignet sind;

[X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, zum Erfassen der Ges[X.]hwindigkeit und Ri[X.]htung eines [X.] mit dem [X.] (40);

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass

die [X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, ferner ausgebildet sind, die [X.]dauer eines [X.] mit dem Anzeigebilds[X.]hirm (40) zu erfassen; und dass das Tou[X.]h-S[X.]reen Bild-S[X.]roll-System weiter umfasst:

[X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind und auf die Dauer des stationären [X.] anspre[X.]hen, so dass, wenn, während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste vorbestimmte Mindestzeit und kleiner als eine zweite vorbestimmte Mindestzeit ist, Bewegung der Fingerberührung über die Oberflä[X.]he des [X.] (40) erfasst wird, die Anzeige zunä[X.]hst in Übereinstimmung mit der Bewegung der Fingerberührung bewegt wird, und na[X.]h einer Trennung der Fingerberührung von dem [X.] (40) eine S[X.]rollformatanzeige auf dem [X.] (40) veranlasst wird, mit S[X.]rollen in der erfassten Ri[X.]htung und mit der erfassten, anfängli[X.]hen Ges[X.]hwindigkeit zu beginnen;

wobei Erfassen einer Fingerberührung während der S[X.]roll-[X.]ers[X.]hiebung des Bildes auf dem [X.] (40) auss[X.]hließli[X.]h als "Stopp-Bewegung" funktioniert, unabhängig von der Dauer der Berührung;

Abklingzeit-Programmanweisungen, die mit dem [X.] assoziiert sind, um die Ges[X.]hwindigkeit der S[X.]roll-[X.]ers[X.]hiebung auf dem [X.] (40) mit einer vorbestimmten Rate zu verringern bis die Bewegung beendet ist;

Stopp-Bewegungs-Programmanweisungen, die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, zum Beenden der S[X.]roll-[X.]ers[X.]hiebung des Bildes auf dem [X.] (40) beim ersten Auftreten eines Signals aus der Gruppe von Signalen, umfassend:

(a) eine im wesentli[X.]hen stationäre Fingerberührung auf dem [X.] (40), die für einen [X.]raum andauert, der länger ist als eine vorgegebene Mindestzeit, und

(b) ein [X.], das von der Quelle von [X.] empfangen wird,

wobei die [X.] Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären [X.] anspre[X.]hen, so dass, wenn, während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, Bewegung der Fingerberührung über die Oberflä[X.]he des [X.] (40) erfasst wird, die Anzeige zunä[X.]hst in Übereinstimmung mit einer Bewegung der Fingerberührung bewegt wird,

und so dass, wenn es keine Fingerbewegung zu der [X.] gibt, zu der der [X.] mit dem [X.] (40) abbri[X.]ht, der [X.] (40) in der Position verharrt, in der er zu diesem [X.]punkt ohne weitere Bewegung ist, und das System in einen "Warte" Status zurü[X.]kkehrt,

wobei die [X.] ferner Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären [X.] anspre[X.]hen, so dass, wenn die Dauer kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des Fingers von dem Anzeigebilds[X.]hirm auftritt, ein Element, wel[X.]hes berührt wird, ausgewählt wird, wobei das ausgewählte Element bei Auswahl hervorgehoben wird.

8. [X.]erfahren zum Steuern einer S[X.]roll-artigen Anzeige von Daten auf einem elektronis[X.]hen [X.] (40), wobei das [X.]erfahren die folgenden S[X.]hritte umfasst:

Erfassen (100[X.]) der Ges[X.]hwindigkeit und Ri[X.]htung einer Bewegung des Fin g erberührungskontaktes mit dem [X.] (40);

Erfassen (100b) der Dauer einer [X.] mit einem elektronis[X.]hen [X.] (40), der [X.] Daten darauf anzeigt;

wenn die erfasste Dauer der [X.] größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist und von einer Bewegung entlang der Oberflä[X.]he des [X.] (40) begleitet wird, Bewegen der Anzeige in Übereinstimmung mit der Fingerberührung, und – folgend auf eine Trennung der Fingerberührung von dem [X.] (40) – Einleiten (104) einer [X.] der [X.]n Daten auf dem [X.] (40) in der erfassten Ri[X.]htung und mit der erfassten Ges[X.]hwindigkeit;

auf ein Erfassen einer Fingerberührung während der S[X.]roll-[X.]ers[X.]hiebung des Bildes auf dem [X.] unabhängig von der Dauer der Berührung, Stoppen der Bewegung der Anzeige;

[X.]erlangsamen (106) der Ges[X.]hwindigkeit der [X.] von der anfängli[X.]hen Ges[X.]hwindigkeit mit einer vorbestimmten Rate; und

Beenden der [X.], sobald ein erstes Auftreten einer Bedingung aus der folgenden Gruppe von Bedingungen erfasst wird:

(a) eine im wesentli[X.]hen stationäre Fingerberührung mit definierter Dauer

(b) ein [X.],

wenn die erfasste Dauer der stationären [X.] größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, und von einer Bewegung entlang der Oberflä[X.]he des [X.] (40) begleitet wird, und wenn es na[X.]h einer darauf folgenden Bewegung der Anzeige in Übereinstimmung mit der Bewegung der Fingerberührung keine Fingerbewegung gibt zu der [X.], zu der der [X.] mit dem [X.] (40) unterbro[X.]hen wird, Beibehalten des [X.] (40) in der Position, in der er ist zu der [X.] ohne weitere Bewegung, und Zurü[X.]kkehren des Systems zu einem "Warten" Status;

wobei das [X.]erfahren den weiteren S[X.]hritt (100) des Auswählens eines berührten Elementes umfasst, wenn die stationäre Dauer der [X.] kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des Fingers von dem Anzeigebilds[X.]hirm auftritt, wobei das bei Auswahl ausgewählte Element hervorgehoben wird.

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 7 und 9 bis 11 in [X.] bzw. [X.]r Spra[X.]he wird auf die [X.] Bezug genommen.

Die Klägerin ma[X.]ht die Ni[X.]htigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit (Art. [X.][X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a), b) und [X.]), Art. 54, 56 EPÜ) geltend.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 sei im Erteilungsverfahren unzulässig erweitert worden. Die zweite voreingestellte Mindestkontaktzeit sei ohne stationäre Berührung oder "tou[X.]h dragging" ursprüngli[X.]h ni[X.]ht offenbart gewesen. Dies betreffe die isolierte Aufnahme dieses Merkmalselements in die Merkmale 1.8 / 8.4 und 1.12 / 8.8. Ebenfalls ni[X.]ht ursprüngli[X.]h offenbart seien die Kombination der Merkmale 1.9 / 8.5 und 1.11 a / 8.7 a sowie das Merkmal 8.5 (siehe [X.] in den Ents[X.]heidungsgründen, [X.], Abs[X.]hnitt 2).

Der Gegenstand des Unteranspru[X.]hs 4 sei ni[X.]ht ausführbar. Denn dieser füge den [X.] na[X.]h Merkmal 1.11 das zusätzli[X.]he Element hinzu, dass die fortlaufende [X.] au[X.]h dann gestoppt werde, wenn ein im Wesentli[X.]hen stationärer Fingerberührungskontakt erfolge, der kürzer oder glei[X.]h lang andauere wie eine voreingestellte Mindestzeit.

Zur Begründung des Ni[X.]htigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit beruft si[X.]h die Klägerin auf folgende Publikationen:

[X.] Europäis[X.]he Offenlegungss[X.]hrift EP 0 626 635 [X.]

   (entspri[X.]ht [X.] aus 7 Ni 68/19 (EP))

[X.] Europäis[X.]he Offenlegungss[X.]hrift EP 0 880 091 [X.]

   (entspri[X.]ht [X.] aus 7 Ni 68/19 (EP))

[X.] "Manipulating Simulated Obje[X.]ts with Real-world Gestures using a For[X.]e and Position Sensitive S[X.]reen”, Computer Graphi[X.]s, [X.]ol. 18, [X.], [X.] 1984

[X.] US-Patents[X.]hrift 4,157,539

D5  US-Patents[X.]hrift 4,374,381

D6 US-Patents[X.]hrift 4,868,912

D7 US-Patents[X.]hrift 5,864,105

[X.] US-Patents[X.]hrift 5,724,985

NK8 US-Patents[X.]hrift 5,977,957

und aus dem [X.]ortrag des ehemals hinzuverbundenen [X.]erfahrens 7 Ni 68/19 (EP), auf das die Klägerin voll Bezug nimmt:

[X.] US-Patents[X.]hrift 5,880,411

[X.]a [X.]ideo[X.]lip, abrufbar unter: https://gigazine.net/gs[X.]news/en/20141007-star7-pdasowie https://www.youtube.[X.]om/wat[X.]h?v=iCsTHQS7Qq[X.];

NK 9b Kopie des Konferenzprogramms der [X.] (User [X.]nterfa[X.]e Software and Te[X.]hnology) Konferenz 1996 (http://uist.a[X.]m.org/uist96/s[X.]hedule [X.]), wel[X.]hes die Präsentation mit dem Titel "[X.]: a Language Driven by a U[X.] [X.]ision" ausweist;

NK 9[X.] Protokoll einer Zeugenbefragung am 24. Juni 2015 im Rahmen eines in [X.] geführten Patentre[X.]htsstreits

[X.] PCT-[X.]eröffentli[X.]hung [X.] 99/57630 A1

Der Gegenstand der Patentansprü[X.]he 1 und 8 sei ni[X.]ht neu gegenüber der [X.] oder zumindest nahegelegt ausgehend von [X.], [X.] oder [X.]a, insbesondere in [X.]erbindung mit [X.] und au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Fa[X.]hwissens von dem [X.]gnorieren von [X.]en unterhalb einer zeitli[X.]hen Grenze; Beleg für dieses Fa[X.]hwissen seien [X.] bis [X.] Zudem sei der Gegenstand dem Fa[X.]hmann dur[X.]h eine Kombination der Entgegenhaltung [X.] mit [X.] oder [X.] oder au[X.]h mit [X.] oder [X.] nahegelegt gewesen. Au[X.]h die Merkmale der [X.] weisen der Klägerin zufolge keinen erfinderis[X.]hen Gehalt auf. Dies gelte insbesondere au[X.]h für die [X.] 2 und 6.

Die Klägerin beantragt,

das europäis[X.]he Patent EP 1 459 165 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für ni[X.]htig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie si[X.]h gegen die Patentansprü[X.]he in der Fassung der mit S[X.]hriftsätzen vom 6. und 29. Mai und vom 9. Juni 2020 eingerei[X.]hten, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten [X.] bis [X.] ri[X.]htet, wobei die Hilfsanträge in dieser Reihenfolge zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind: [X.], [X.][X.], [X.][X.]a, [X.][X.]b, [X.][X.][X.], [X.][X.], [X.][X.]a, [X.][X.]b, [X.][X.][X.], [X.][X.][X.]a, [X.][X.][X.]b, [X.][X.][X.][X.], [X.][X.][X.], [X.][X.][X.]a, [X.], [X.][X.], [X.], [X.][X.]b, [X.][X.][X.], [X.], [X.]a und [X.]b.

Gemäß Hilfsantrag [X.] erhalten die Patentansprü[X.]he 1 und 8 folgende Fassung, wobei die übrigen Ansprü[X.]he unverändert bestehen bleiben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

1. "A tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system, [X.]omprising: (…)"

(…) "wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t on [X.] (40) having a stationary data display, su[X.]h that, (…)."

8. "A method of [X.]ontrolling (…)"

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than said (…)."

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.] erhalten die Patentansprü[X.]he 1 und 8 folgende Fassung, wobei die übrigen Ansprü[X.]he unverändert bestehen bleiben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

1. "A tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system, [X.]omprising: (…)"

(…) "wherein sensing a stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image (…);"

(…) "wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t on [X.] (40) having a stationary data display, su[X.]h that, (…)."

8. "A method of [X.]ontrolling (…)"

(…) "if the sensed duration of finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40), (…)"

(…) "[X.] stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display, wherein the finger tou[X.]h a[X.]ts solely as "stop motion”,"

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than said se[X.]ond preset minimum time (…)."

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.]a, der insgesamt aus zwei Patentansprü[X.]hen besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.], und der neue Patentanspru[X.]h 2 erhält die Fassung des Patentanspru[X.]hs 8 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.]

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.]b, der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.]

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.][X.], der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält der neue Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 8 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.]

Hilfsantrag [X.][X.] entspri[X.]ht Hilfsantrag [X.][X.] mit der Modifikation, dass Patentanspru[X.]h 8 folgende Fassung erhält (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

8. "A method of [X.]ontrolling (…)"

(…) "if the sensed duration of a stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40),”

(…) "[X.] stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display, wherein the finger tou[X.]h a[X.]ts solely as "stop motion”,"

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than said se[X.]ond preset minimum time (…)."

Hilfsantrag [X.][X.]a, der insgesamt aus zwei Patentansprü[X.]hen besteht, entspri[X.]ht Hilfsantrag [X.][X.]a mit der Modifikation, dass Patentanspru[X.]h 2 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 8 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.] erhält.

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.]b, der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 8 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.]

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.][X.] erhalten Patentanspru[X.]h 1 und der erteilte Patentanspru[X.]h 8 als neuer Patentanspru[X.]h 7 folgende Fassung, wobei der erteilte Patentanspru[X.]h 2 in geänderter Form in den neuen Patentanspru[X.]h 1 eingeht, die erteilten Patentansprü[X.]he 3 bis 7, 9 und 11 – mit angepassten Rü[X.]kbezügen - zu neuen Patentansprü[X.]hen 2 bis 6, 8 und 9 werden und der erteilte Patentanspru[X.]h 10 entfällt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

1. "A tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system, [X.]omprising: (…)"

(…) "wherein sensing a stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40) a[X.]ts solely as "stop motion" regardless of the length of the tou[X.]h;"

(…) "wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t on [X.] (40) having a stationary data display, su[X.]h that, when said duration is less than said se[X.]ond preset minimum time (…);

2. The tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system of [X.]laim 1,wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions to move a tou[X.]h-sele[X.]ted item relative to the stationary display in [X.]orresponden[X.]e with movement of said finger tou[X.]h, in response to motion following a tou[X.]h having a stationary duration greater than said se[X.]ond preset minimum time."

7. "A method of [X.]ontrolling (…)"

(…) "if the sensed duration of finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40),”

(…) "[X.] stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display, wherein the finger tou[X.]h a[X.]ts solely as "stop motion”;"

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.] (40), wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted; wherein said method [X.]omprises the further step (103) of sensing a stationary finger tou[X.]h on said s[X.]reen having a duration greater than said se[X.]ond preset minimum time and then moving a tou[X.]h-sele[X.]ted item relative to the stationary display in [X.]."

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.][X.]a, der insgesamt aus zwei Patentansprü[X.]hen besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.][X.] und der neue Patentanspru[X.]h 2 erhält die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.][X.]

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.][X.]b, der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.][X.]

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.][X.][X.], der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält der neue Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.][X.]

Hilfsantrag [X.][X.][X.] entspri[X.]ht Hilfsantrag [X.][X.][X.] mit der Modifikation, dass der erteilte Patentanspru[X.]h 8 als neuer Patentanspru[X.]h 7 folgende Fassung erhält (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspru[X.]hs 8 dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

7. "A method of [X.]ontrolling (…)"

(…) "if the sensed duration of a stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40),

(…) "[X.] stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display, wherein the finger tou[X.]h a[X.]ts solely as "stop motion”;"

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.] (40), wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted; wherein said method [X.]omprises the further step (103) of sensing a stationary finger tou[X.]h on said s[X.]reen having a duration greater than said se[X.]ond preset minimum time and then moving a tou[X.]h-sele[X.]ted item relative to the stationary display in [X.]."

Hilfsantrag [X.][X.][X.]a, der insgesamt aus zwei Patentansprü[X.]hen besteht, entspri[X.]ht Hilfsantrag [X.][X.][X.]a mit der Modifikation, dass der neue Patentanspru[X.]h 2 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.][X.] erhält.

Gemäß Hilfsantrag [X.], der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält der neue Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.][X.]

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.] erhalten die unabhängigen Patentansprü[X.]he 1 und 7 folgende Fassung, wobei der erteilte Patentanspru[X.]h 2 in geänderter Fassung in den neuen Patentanspru[X.]h 1 eingeht, die erteilten Patentansprü[X.]he 3 bis 7, 9 und 11 mit angepassten Rü[X.]kbezügen zu neuen Patentansprü[X.]hen 2 bis 6, 8 und 9 werden, der erteilte Patentanspru[X.]h 8 in geänderter Form zum neuen Patentanspru[X.]h 7 wird und der erteilte Patentanspru[X.]h 10 entfällt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

1. "A tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system, [X.]omprising: (…)"

(…) "s[X.]rolling motion program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t su[X.]h that, when during a period having a duration whi[X.]h is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time motion of said finger tou[X.]h along the surfa[X.]e of [X.] (40) is sensed, [X.] in [X.], and, following a separation of said finger tou[X.]h from said s[X.]reen (40) and, [X.] in motion at the time when the finger [X.]onta[X.]t with the display s[X.]reen (40) is broken, the , a s[X.]roll format display on [X.] (40) is [X.]aused to begin to s[X.]roll in [X.] dire[X.]tion and at [X.] initial speed;

wherein sensing a stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40) a[X.]ts solely as "stop motion" regardless of the length of the tou[X.]h;

time de[X.]ay program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) for, during s[X.]rolling displa[X.]ement, redu[X.]ing the rate of s[X.]rolling displa[X.]ement on [X.] (40) at a predetermined rate until motion is terminated;

stopping motion program instru[X.]tions asso[X.]iated with [X.] (42) for, during s[X.]rolling displa[X.]ement, terminating s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40) [X.] in the group of signals [X.]omprising:"

(…) "wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions responsive to said duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t on [X.] (40) having a stationary data display, su[X.]h that, when said duration is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.], an item tou[X.]hed is sele[X.]ted, wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted;

2. The tou[X.]h-s[X.]reen image s[X.]rolling system of [X.]laim 1, wherein said s[X.]rolling motion program instru[X.]tions further [X.]omprise instru[X.]tions to move a tou[X.]h-sele[X.]ted item relative to the stationary display in [X.]orresponden[X.]e with movement of said finger tou[X.]h, in response to motion following a tou[X.]h having a stationary duration greater than 30 said se[X.]ond preset minimum time."

7. "A method of [X.]ontrolling (…)"

(…) "if the sensed duration of finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40), moving said display in [X.], and - following separation of said finger tou[X.]h from [X.] (40), [X.] in motion at the time when the finger [X.]onta[X.]t with the display s[X.]reen (40) is broken, - [X.] (104) s[X.]rolling (…)"

(…) "[X.] stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display, wherein the finger tou[X.]h a[X.]ts solely as "stop motion”;

slowing (106), during s[X.]rolling displa[X.]ement, the speed of said s[X.]rolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and terminating said s[X.]rolling motion upon first o[X.][X.]urren[X.]e of any [X.]onditions from the following group of [X.]onditions is sensed: (…)"

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.] (40), wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted; wherein said method [X.]omprises the further step (103) of sensing a stationary finger tou[X.]h on said s[X.]reen having a duration greater than said se[X.]ond preset minimum time and then moving a tou[X.]h-sele[X.]ted item relative to the stationary display in [X.]."

Gemäß Hilfsantrag [X.], der insgesamt aus zwei Patentansprü[X.]hen besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.], und der neue Patentanspru[X.]h 2 erhält die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.].

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.]b, der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.].

Gemäß Hilfsantrag [X.][X.][X.], der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält der neue Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.].

Gemäß Hilfsantrag [X.] erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.][X.], die erteilten Patentansprü[X.]he 3 bis 7, 9 und 11 werden mit angepassten Rü[X.]kbezügen zu neuen Patentansprü[X.]hen 2 bis 6, 8 und 9, der erteilte Patentanspru[X.]h 10 entfällt. Der erteilte Patentanspru[X.]h 8 erhält als neuer Patentanspru[X.]h 7 folgende Fassung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h Unterstrei[X.]hung kenntli[X.]h gema[X.]ht):

7. "A method of [X.]ontrolling (…)"

"(…) if the sensed duration of said stationary finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time is greater than a first preset minimum time and less than a se[X.]ond preset minimum time and is a[X.][X.]ompanied by motion along the surfa[X.]e of the display s[X.]reen (40), moving said display in [X.], and - following separation of said finger tou[X.]h from [X.] (40), [X.] in motion at the time when the finger [X.]onta[X.]t with the display s[X.]reen (40) is broken, - [X.] (104) s[X.]rolling motion of said s[X.]rollable data on [X.] (40) in [X.] dire[X.]tion and at [X.] speed;

[X.] stationary finger tou[X.]h during s[X.]rolling displa[X.]ement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the tou[X.]h, [X.] display, wherein the finger tou[X.]h a[X.]ts solely as "stop motion”;

slowing (106), during s[X.]rolling displa[X.]ement, the speed of said s[X.]rolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and terminating said s[X.]rolling motion upon first o[X.][X.]urren[X.]e of any [X.]onditions from the following group of [X.]onditions is sensed:”

(…) "wherein said method [X.]omprises the further step (100) of sele[X.]ting an item tou[X.]hed if the sensed stationary duration of the finger tou[X.]h [X.]onta[X.]t time on [X.] (40) having a stationary data display is less than said se[X.]ond preset minimum time and if no motion o[X.][X.]urs before separation of said finger from [X.] (40), wherein upon sele[X.]tion the sele[X.]ted item is highlighted;

wherein said method [X.]omprises the further step (103) of sensing a stationary finger tou[X.]h on said s[X.]reen having a duration greater than said se[X.]ond preset minimum time and then moving a tou[X.]h-sele[X.]ted item relative to the stationary display in [X.]."

Gemäß Hilfsantrag [X.]a, der insgesamt aus zwei Patentansprü[X.]hen besteht, erhält Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag [X.], und der neue Patentanspru[X.]h 2 erhält die Fassung des Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.].

Gemäß Hilfsantrag [X.]b, der insgesamt aus nur einem Patentanspru[X.]h besteht, erhält der neue Patentanspru[X.]h 1 die Fassung des unabhängigen Patentanspru[X.]hs 7 na[X.]h Hilfsantrag [X.].

Die Beklagte widerspri[X.]ht dem [X.]ortrag der Klägerin in allen Punkten. Sie hält das Streitpatent in den von ihr mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen für patentfähig.

Der Klägerin zufolge ist der Patentanspru[X.]h 1 in den Fassungen der [X.], [X.][X.] bis [X.][X.] [X.], [X.][X.][X.] bis [X.][X.][X.][X.], [X.][X.] bis [X.][X.][X.] und [X.] bis [X.]b unzulässig erweitert und zudem ni[X.]ht patentfähig. Der Gegenstand des Hilfsantrags [X.][X.][X.] sowie das neue Merkmal 8.4 seien zudem unklar: Hilfsantrag [X.][X.][X.] enthalte die Formulierung "berührungsausgewähltes" Element, deren Sinn si[X.]h ni[X.]ht ers[X.]hließe. Das neue Merkmal 8.4 betreffend sei ni[X.]ht eindeutig, ob nur die Dauer der stationären Fingerberührung gemessen werde und diese als Steuerparameter in die Gestensteuerung einfließen solle, oder au[X.]h die Dauer der bewegten Fingerberührung, da die stationäre Fingerberührung von Bewegung "begleitet" werden solle. Die Hilfsanträge [X.] bis [X.]b rügt die Klägerin als verspätet.

Der Senat hat den Parteien mit S[X.]hreiben vom 17. März 2020 einen qualifizierten geri[X.]htli[X.]hen Hinweis zukommen lassen.

Das [X.]erfahren 7 Ni 68/19 (EP) ist mit Senatsbes[X.]hluss vom 17. Juni 2019 zu vorliegendem [X.]erfahren hinzuverbunden und na[X.]h Rü[X.]knahme der dortigen Klage mit Senatsbes[X.]hluss vom 20. Februar 2020 wieder abgetrennt worden.

Wegen des [X.]orbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren S[X.]hriftsätze mit sämtli[X.]hen Anlagen und auf das Protokoll der mündli[X.]hen [X.]erhandlung vom 18. Juni 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. [X.] hat weder in seiner erteilten noch in einer seiner mit den [X.] bis [X.] verteidigten Fassungen Bestand. In der erteilten Fassung und in der Fassung nach Hilfsantrag I ist der Gegenstand des [X.]s unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). In den Fassungen der weiteren [X.] bis [X.] beruht der Gegenstand des [X.]s nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

[X.]

1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der [X.] die Anzeige von Informationen, die normalerweise aus Listen von Wörtern und Zahlen in Form aufeinanderfolgender Zeilen bestehen, insbesondere die Steuerung elektronischer Formen dieser Anzeige ([X.], Abs. [0001]).

Es sei allgemein üblich geworden, derartige Listen auf elektronischen Bildschirmen anzuzeigen. Häufig erstreckten sich diese Listen über eine Länge, die die Abmessungen des elektronischen Bildschirms überschreite, und in solchen Fällen sei es bekannt geworden, das Bild der Liste über den Bildschirm zu "rollen" ([X.] "to scroll"), so dass eine Textzeile mit Wörtern, Zahlen oder Symbolen sich von einem Bildschirmrand zum anderen zu bewegen scheine, bis der gewünschte Abschnitt der Liste oder Teil einer Zeile erreicht werde ([X.], Abs. [0002]).

Es sei ferner bekannt, dass die Systeme und Prozesse, die gegenwärtig zur Steuerung der Bildlaufbewegung des [X.] verwendet werden, zahlreichen Einschränkungen und Nachteilen unterlägen. Beispielsweise könne in einem System ein Cursor an einem Rand des Bildschirms platziert und dann während des Drückens einer ausgewählten Maustaste an den gegenüberliegenden Rand bewegt werden, wodurch das [X.] in die gewünschte Richtung "gezogen" werde ([X.] "dragging"). Es sei allgemein bekannt, dass diese Verschiebung des [X.] langsam und umständlich sei. Alle die anderen bekannten, von der [X.] abhängigen Steuerungssysteme unterlägen ähnlichen Einschränkungen im Hinblick auf eine Desorganisation der Darstellung auf dem Bildschirm, den Mangel an ästhetischer, visueller Attraktivität und das Erfordernis einer Handhabung des Maussteuergeräts ([X.], Abs. [0003]).

In den folgenden Absätzen [0004] bis [0017] geht das [X.] kurz auf mehrere Dokumente aus dem Stand der Technik ein und bezeichnet selbst als "vorbekannt":

– das Scrollen von Informationen auf einer Anzeige einer Mobilstation durch [X.], wobei die Geschwindigkeit und Richtung der [X.] zum [X.]punkt, wenn der [X.] vom Bildschirm abgehoben wird, die anfängliche Scroll-Geschwindigkeit und -Richtung der [X.] der Anzeige bestimmt;

– das automatische Verringern der Geschwindigkeit, mit der die [X.] der Anzeige erfolgt, gemäß einer vorbestimmten Rate;

– das Beenden der [X.] der Anzeige, wenn während der [X.] eine [X.], egal welcher Länge, erkannt wird;

– das Messen der [X.] der [X.] zur Unterscheidung auszulösender Funktionen;

– das "Ziehen" von [X.] zu einer anderen Stelle des Bildschirms hin ("drag gesture").

Im Sinne einer Aufgabenstellung ermögliche es die Erfindung nach der Lehre des [X.]s für den Betrachter oder Benutzer, beim Anzeigen scrollbarer Daten auf elektronischen Bildschirmen auf den gewünschten Teil einer langen Liste von Daten und Informationen durch Scrollen schnell und "auf natürliche Weise" zuzugreifen ([X.], Abs. [0019]).

Dies werde erreicht über eine intuitive [X.]steuerung durch ein Touch-Screen-Bild-Scrollsystem mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren zum Steuern einer scrollartigen Anzeige von Daten auf einem elektronischen [X.] gemäß Patentanspruch 8.

2. Die Merkmale dieser Ansprüche können – entsprechend einem Vorschlag der Parteien (Anlagen [X.] und [X.]) – wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 1:

1.1     

A touch-screen image scrolling system, comprising:

Touch-Screen-Bild-Scrollsystem, umfassend:

1.2     

an [X.] (40);

einen elektronischen Bild-[X.] (40);

1.3     

a microprocessor (42) [X.] (40) to display information thereon and to receive interactive signals therefrom;

einen [X.] (42), der mit dem [X.] (40) gekoppelt ist, zum Anzeigen von Information darauf und zum Empfangen interaktiver Signale;

1.4     

timer means (43) associated with [X.] (42) to provide timing capacity therefore;

Timer-[X.]el (43), die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, und für den [X.] eine Timer-Funktionalität bereitstellen;

1.5     

a source of [X.] capable of display on [X.] (40);

eine Quelle von [X.], die zur Anzeige auf dem [X.] (40) geeignet sind;

1.6     

[X.] program instructions associated with [X.] (42) for sensing the speed and direction of a [X.] contact with [X.] (40);
characterized in that

[X.]berührungs-[X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, zum Erfassen der Geschwindigkeit und Richtung eines [X.]berührungskontaktes mit dem [X.] (40);
dadurch gekennzeichnet, dass

1.7     

said [X.] program instructions associated with [X.] (42) are also designed for sensing the time duration of a [X.] contact with [X.] (40);

die [X.]berührungs-[X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, ferner ausgebildet sind, die [X.]dauer eines [X.]berührungskontaktes mit dem [X.]schirm (40) zu erfassen;

1.8     

and in that said touch-screen image scrolling system further comprises: scrolling motion program instructions associated with [X.] (42) responsive to said duration of said stationary [X.] contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said [X.] along the surface of [X.] (40) is sensed, [X.] in [X.],

und dass das Touch-Screen-Bild-Scroll-System weiter umfasst: [X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind und auf die Dauer des stationären [X.]berührungskontakts ansprechen, so dass, wenn während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste vorbestimmte Mindestzeit und kleiner als eine zweite vorbestimmte Mindestzeit ist, Bewegung der [X.]berührung über die Oberfläche des [X.] (40) erfasst wird, die Anzeige zunächst in Übereinstimmung mit der Bewegung der [X.]berührung bewegt wird,

1.8.1 

and, following a separation of said [X.] from said screen (40), a scroll format display on [X.] (40) is caused to begin to scroll in [X.] initial speed;

und nach einer Trennung der [X.]berührung von dem [X.] (40) eine Scrollformatanzeige auf dem [X.] (40) veranlasst wird, mit Scrollen in der erfassten Richtung und mit der erfassten, anfänglichen Geschwindigkeit zu beginnen;

1.9     

wherein sensing a [X.] during scrolling displacement of the image on [X.] (40) acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch;

wobei Erfassen einer [X.]berührung während der [X.] des Bildes auf dem [X.] (40) ausschließlich als "Stopp-Bewegung" funktioniert, unabhängig von der Dauer der Berührung;

1.10   

time decay program instructions associated with [X.] (42) for reducing the rate of scrolling displacement on [X.] (40) at a predetermined rate until motion is terminated;

Abklingzeit-[X.], die mit dem [X.] assoziiert sind, um die Geschwindigkeit der [X.] auf dem [X.] (40) mit einer vorbestimmten Rate zu verringern, bis die Bewegung beendet ist;

1.11   

stopping motion program instructions associated with [X.] (42) for terminating scrolling displacement of the image on [X.] (40) [X.] in the group of signals comprising:
(a) a substantially stationary finger [X.] (40) [X.] a preset minimum time, and
(b) an [X.],

Stopp-Bewegungs-[X.], die mit dem [X.] (42) assoziiert sind, zum Beenden der [X.] des Bildes auf dem [X.] (40) beim ersten Auftreten eines Signals aus der Gruppe von Signalen, umfassend:
(a) eine im Wesentlichen stationäre [X.]berührung auf dem [X.] (40), die für einen [X.]raum andauert, der länger ist als eine vorgegebene Mindestzeit, und
(b) ein [X.], das von der Quelle von [X.] empfangen wird,

1.12   

wherein said scrolling motion program instructions comprise instructions responsive to said duration of said stationary [X.] contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said [X.] along the surface of [X.] (40) is sensed, [X.] in [X.], and,

wobei die [X.] Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären [X.]berührungskontaktes ansprechen, so dass, wenn, während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, Bewegung der [X.]berührung über die Oberfläche des [X.] (40) erfasst wird, die Anzeige zunächst in Übereinstimmung mit einer Bewegung der [X.]berührung bewegt wird,

1.12.1

if [X.] no finger motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, [X.] (40) will remain in the position it is at that time [X.], and the system reverts to "waiting" status,

und so dass, wenn es keine [X.]bewegung zu der [X.] gibt, zu der der [X.] mit dem [X.] (40) abbricht, der [X.] (40) in der Position verharrt, in der er zu diesem [X.]punkt ohne weitere Bewegung ist, und das System in einen "Warte"-Status zurückkehrt,

1.13   

wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary [X.] contact such that, when said duration is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from [X.], an item touched is selected, wherein upon selection the selected item is highlighted.

wobei die [X.] ferner Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären [X.]berührungskontaktes ansprechen, so dass, wenn die Dauer kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des [X.]s von dem [X.]schirm auftritt, ein Element, welches berührt wird, ausgewählt wird, wobei das ausgewählte Element bei Auswahl hervorgehoben wird.

Patentanspruch 8:

8.1     

A method of controlling a scroll-like display of data on an [X.] (40), [X.]:

Verfahren zum Steuern einer scroll-artigen Anzeige von Daten auf einem elektronischen [X.] (40), wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

8.2     

sensing (100c) the speed and direction of motion of said [X.] contact with [X.] (40);

Erfassen (100c) der Geschwindigkeit und Richtung einer Bewegung des [X.]berührungskontaktes mit dem [X.] (40);

8.3     

sensing (100b) the duration of [X.] contact time with an [X.] (40) having scrollable data displayed thereon;

Erfassen (100b) der Dauer einer [X.]berührungskontaktzeit mit einem elektronischen [X.] (40), der scrollbare Daten darauf anzeigt;

8.4     

if the sensed [X.] (40) moving [X.] in [X.],

wenn die erfasste Dauer der [X.]berührungskontaktzeit größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des [X.] (40) begleitet wird, Bewegen der Anzeige in Übereinstimmung mit der [X.]berührung,

8.4.1 

and – following separation of said [X.] from [X.] (40), – [X.] (104) scrolling motion of said scrollable data on [X.] (40) in [X.] speed;

und – folgend auf eine Trennung der [X.]berührung von dem [X.] (40)– Einleiten (104) einer [X.] der scrollbaren Daten auf dem [X.] (40) in der erfassten Richtung und mit der erfassten Geschwindigkeit;

8.5     

upon sensing a[X.] during scrolling displacement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the touch, [X.];

auf ein Erfassen einer [X.]berührung während der [X.] des Bildes auf dem [X.] unabhängig von der Dauer der Berührung, Stoppen der Bewegung der Anzeige;

8.6     

slowing (106) the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and

Verlangsamen (106) der Geschwindigkeit der [X.] von der anfänglichen Geschwindigkeit mit einer vorbestimmten Rate; und

8.7     

terminating said scrolling motion upon first occurrence of any conditions from the following group of conditions is sensed:
(a) a substantially stationary [X.] having a finite duration is sensed;
(b) an [X.],

Beenden der [X.], sobald ein erstes Auftreten einer Bedingung aus der folgenden Gruppe von Bedingungen erfasst wird:
(a) eine im wesentlichen stationäre [X.]berührung mit definierter Dauer
(b) ein [X.],

8.8     

if the sensed duration of said stationary [X.] contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion of said [X.] along the surface of [X.] (40),

wenn die erfasste Dauer der stationären [X.]berührungskontaktzeit größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des [X.] (40) begleitet wird,

8.8.1 

and, if after subsequent moving of [X.] in [X.], [X.] no finger motion at the time that the finger contact with the display screen (40) is broken, maintaining [X.] (40) in the position it is at that time [X.], and reverting the system to "waiting” status,

und wenn es nach einer darauffolgenden Bewegung der Anzeige in Übereinstimmung mit der Bewegung der [X.]berührung keine [X.]bewegung gibt zu der [X.], zu der der [X.] mit dem [X.] (40) unterbrochen wird, Beibehalten des [X.] (40) in der Position, in der er ist zu der [X.] ohne weitere Bewegung, und Zurückkehren des [X.] zu einem "Warten" Status;

8.9     

wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the [X.] contact time is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from [X.] (40), wherein upon selection the selected item is highlighted.

wobei das Verfahren den weiteren Schritt (100) des Auswählens eines berührten Elementes umfasst, wenn die stationäre Dauer der [X.]berührungskontaktzeit kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des [X.]s von dem [X.]schirm auftritt, wobei das bei Auswahl ausgewählte Element hervorgehoben wird.

3. Bei dem hier einschlägigen [X.], der damit betraut wird, das Anzeigen scrollbarer Daten auf elektronischen Bildschirmen zu vereinfachen und es Benutzern zu ermöglichen, auf den gewünschten Teil einer langen Liste schnell und "auf natürliche Weise" zuzugreifen, handelt es sich, soweit technische Probleme betroffen sind, um einen Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Programmierung von grafischen Benutzeroberflächen für Endgeräte mit berührungsempfindlichem Bildschirm.

4. Dieser Fachmann legt den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 8 folgendes Verständnis zugrunde:

4.1 Patentanspruch 8 bezieht sich auf ein mehrschrittiges Verfahren zum Steuern einer scroll-artigen Anzeige von Daten auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm (Touch-Screen) mithilfe eines [X.]s, Patentanspruch 1 auf das zugehörige Touch-Screen-Bild-Kontrollsystem.

Das System wird durch einen [X.] gesteuert. Dieser führt [X.] aus zur Erfassung von Daten über den Kontakt des steuernden [X.]s mit dem Bildschirm, und zwar speziell von Richtung, Geschwindigkeit und [X.]dauer des [X.]s; sowie zur Anzeige von "[X.] capable of display on [X.]", d. h. von solchen Daten, die sich in Form [X.] einer scrollbaren Liste auf dem Bildschirm darstellen lassen (Merkmale 1.1 bis 1.7 bzw. 8.1 bis 8.3, wobei sich Patentanspruch 8 nur allgemein auf "scrollable data" bezieht).

4.2 Grundsätzlich soll, wenn der Benutzer den Bildschirm mit dem [X.] berührt und den [X.] dann bewegt, das [X.] der [X.]bewegung folgen. Wenn jetzt der [X.] vom Bildschirm gelöst wird, soll das Bild automatisch weiterbewegt werden ("scrolling displacement" bzw. "scrolling motion"), wobei die Richtung und Geschwindigkeit der [X.]bewegung die Verschiebungsrichtung und Anfangsgeschwindigkeit des Bildes bestimmen, jedoch dann die Scroll-Geschwindigkeit allmählich abnimmt (Merkmale 1.8.1 und 1.10, bzw. 8.4.1 und 8.6 – eine solche automatische Weiterbewegung war als "kinetic scroll" oder "[X.]" bereits vorbekannt, vgl. [X.], Abs. [0005]). Für das Stoppen der Bildbewegung sind in den Ansprüchen 1 und 8 drei Auslöser angegeben: das Bild läuft solange weiter, bis das Ende der "[X.]”, d. h. der anzeigbaren Daten erreicht wird (Merkmal 1.11 b bzw. 8.7 b); oder bis der Benutzer die Bewegung durch Berühren des Bildschirms manuell stoppt (Merkmale 1.9 bzw. 8.5, sowie 1.11 a bzw. 8.7 a); oder bis die allmählich abnehmende Geschwindigkeit "Null" erreicht (Merkmal 1.10, nicht in 8.6); auch diese Lehren waren vorbekannt, siehe [X.], Abs. [0008].

Hinzu kommen folgende ergänzende Funktionen:

– Wenn das [X.] mit dem [X.] in Bewegung gesetzt wurde, folgt, solange der Benutzer den [X.] nicht abhebt, das gesamte Bild dem [X.] in beliebiger Richtung ("sticks to the finger" = "klebt am [X.]"; siehe die Merkmale 1.8 und 1.12, bzw. 8.4 und 8.8); erst wenn der [X.] abgehoben wird, startet die automatische Weiterbewegung.

– Wenn das [X.] mit dem [X.] in Bewegung gesetzt wurde, der [X.] sich aber zum [X.]punkt des [X.] vom Bildschirm nicht bewegt, bleibt das Bild in der erreichten Position stehen, und das System gelangt in einen "Warte"-Status (Merkmale 1.12.1 und 8.8.1).

– Wenn der Benutzer den [X.] während der Berührung nicht bewegt, kann er ein berührtes Bildelement dadurch "auswählen" ("select"), wobei ein ausgewähltes Element [optisch] hervorgehoben dargestellt werden soll (Merkmal 1.13 bzw. 8.9). Wenn er den berührenden [X.] nach der Auswahl bewegt, folgt nur das ausgewählte Bildelement der Spur des [X.]s ("touch dragging") (siehe die Unteransprüche 2 und 10).

– Wenn dem Benutzer die Geschwindigkeit der automatischen Weiterbewegung nicht (mehr) zusagt, kann er durch eine erneute [X.] auf dem sich bewegenden Bild mit anderer (höherer oder niedrigerer) Geschwindigkeit eine Übernahme dieser neuen Geschwindigkeit auf die Bildbewegung veranlassen (siehe [X.] und 11).

Stationäre [X.]e unterhalb einer bestimmten Mindestdauer können vom System ignoriert werden (vgl. [X.], Abs. [0031]). Der Fachmann versteht das so, dass derartige kurze [X.]e als Fehlbedienung oder als durch ein "Störsignal" entstanden interpretiert werden.

4.3 [X.] selbst bezeichnet die meisten der genannten Einzelmaßnahmen "für sich betrachtet" als vorbekannt. Die Leistung des [X.]s besteht nach dem Vortrag der Beklagten darin, ein Gesamtkonzept zu schaffen, welches die Messwerte der [X.]berührung (Dauer, Geschwindigkeit, Richtung) und die Informationen über den [X.] (stationäres oder scrollendes Bild) miteinander in Beziehung setzt und Vorgaben macht, welche Berührung unter welchen Bedingungen welche weitere Funktion auslösen soll. Die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang von einer "Zustandsmaschine"; denn der Folgezustand des [X.] hängt nicht nur von den Messwerten der [X.]berührung, sondern auch vom vorherigen Zustand (hier insbes.: scrollt das Bild oder nicht?) ab. Die Beschwerdekammer des [X.] hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2015, mit welcher das [X.] erteilt wurde, eine Tabelle erstellt (Anlage [X.] Gliederungspunkt 1.1.3), welche für den Verfahrensanspruch 8 die anspruchsgemäßen Zusammenhänge zu beschreiben versucht. Weil diese aber nicht von der exakten Merkmalsformulierung ausgeht und auch die Unterschiede zwischen den Ansprüchen 1 und 8 nicht erkennen lässt, verwendet der [X.] die folgenden ergänzten und korrigierten Tabellen:

Merkmal

Voraussetzung

dann folgende Aktion:

1.8     

responsive to duration
of stationary [X.],
in period " t 1 < duration < t 2 "
(any) motion of [X.]

display is moved in
correspondence with movement
of the [X.]
("sticks to the finger")

1.8.1 

display moving "sticked to the finger" ([X.] "in motion”) + separation of finger

initiate scrolling displacement
in direction of finger move and
 at sensed initial [X.]

1.10   

scrolling displacement
+ no touch

reducing the rate of scrolling
at a predetermined rate
until motion is terminated

1.9     

scrolling displacement
+ (any) [X.]

solely stop scroll (no select)

1.11 a

scrolling displacement
+ stationary [X.]
duration > t 0

stop scroll

1.11 b

scrolling displacement
+ end-of-scroll signal
from data source

stop scroll

1.12
(ident. 1.8)

responsive to duration
of stationary [X.],
in period " t 1 < duration < t 2 "
(any) motion of [X.]

display is moved in
correspondence with movement
of the [X.]
("sticks to the finger")

1.12.1

display moving "sticked to the finger", + no finger motion at the time of separation of finger

display will remain in the position
it is at that time, [X.]; "waiting” status

1.13   

responsive to duration
of stationary [X.],
duration < t 2 + no motion
before separation of finger

an item touched is selected;
selected item is highlighted

Merkmal

Voraussetzung

dann folgende Aktion:

8.4     

t 1 < duration of (any) finger
touch < t 2
+ [X.] accompanied
by motion

moving [X.] in [X.] ("stick to the finger")

8.4.1 

display moving "sticked to the finger" ([X.] "in motion”) + separation of finger

initiate scrolling motion
of scrollable data, in [X.] [X.]

8.6     

scrolling motion
+ no touch

slowing scroll speed

8.5     

scrolling motion
+ (any) [X.]

stop scroll

8.7 a 

scrolling motion
+ stationary [X.]
having a finite duration

stop scroll

8.7 b 

scrolling motion
+ end-of-scroll signal

stop scroll

8.8     

t 1 < duration of stationary [X.] < t 2
+ [X.] accompanied
by motion

subsequent moving of [X.] in correspondence with
 movement of the [X.]
("stick to the finger")

8.8.1 

display moving "sticked to the finger", + no finger motion at the time of separation of finger

maintain display in the position it is at that time, [X.]; "waiting” status

8.9     

stationary duration of
[X.] < t 2
+ no motion before separation
of finger

selecting an item touched;
selected item is highlighted

4.4 Einzelaspekte

4.4.1 Wenn sich Merkmal 8.3 auf das Erfassen der Dauer einer [X.]berührungskontaktzeit "mit einem elektronischen [X.] (40), der scrollbare Daten darauf anzeigt" ("with an [X.] (40) having scrollable data displayed thereon") bezieht, obwohl zuvor die Merkmale 8.1 und 8.2 bereits einen solchen [X.] (40) und das Steuern der scroll-artigen Anzeige betrafen, wird der Fachmann dem keine besondere Bedeutung beimessen; aus der Beschreibung des [X.]s ergibt sich ohne Weiteres, dass das Merkmal 8.3 lediglich ungeeignet formuliert ist und sich auf denselben Bildschirm und dieselben scrollbaren Daten wie die Merkmale 8.1 und 8.2 bezieht.

4.4.2 Gemäß Merkmal 1.8 / 1.12 und sinngemäß ebenso Merkmal 8.4 / 8.8.1 soll "die Anzeige" zunächst in Übereinstimmung mit der Bewegung der [X.]berührung bewegt werden ("[X.] in correspondence with …"). Dabei bezieht sich "[X.]" zurück auf Merkmal 1.5 "[X.] capable of display on [X.] (40)" bzw. Merkmal 8.3 "display screen (40) having scrollable data displayed thereon”; d. h. das [X.] unterscheidet zwischen dem Bild-[X.] (40) und den darauf dargestellten [X.]. Dementsprechend handelt es sich bei der "Anzeige", die in Übereinstimmung mit der Bewegung der [X.]berührung bewegt werden soll, nicht zwangsläufig um die gesamte Bildschirmfläche, sondern um die dargestellten scrollbaren Daten; nur diese werden durch die Formulierung "[X.]" adressiert.

Die Beklagte vertritt eine andere Auffassung und verweist dazu auf die Beschreibung Spalte 6 Zeile 34, Zeile 58 und Spalte 7 Zeile 2, wonach "the entire display" mit dem [X.] bewegt werden solle. Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob mit "display" der gesamte Bildschirm oder nur der [X.] gemeint sein soll (vgl. etwa Spalte 6 Zeile 47 / 48 "scrolling motion of the displayed data"; ferner war dem Fachmann geläufig, dass auf einem Touch-Screen "feste" Berührfelder für permanent verfügbare Funktionen oder permanente Anzeigefelder vorgesehen sein können, die nicht mitbewegt wurden). Vor allem aber hat die Formulierung "the entire display" keine Aufnahme in die Patentansprüche gefunden, so dass der [X.] einer solchen Auslegung nicht folgt.

4.4.3 Was in Merkmal 1.9 ausgeschlossen sein soll ("solely as a "stop motion" signal" = ausschließlich als "Stopp-Bewegung"), ergibt sich aus Abs. [0037] des [X.]s: "Although it has been stated above, that a relatively long-term [X.] while scrolling motion is taking place serves as both a "selection" and a "stop motion" signal, it will be obvious that the method could be set up easily so that a [X.] during the scrolling process would act solely as a "stop motion" signal regardless of the length of the touch; [X.] "selections" resulting from inadvertently long touches that were intended only to "stop" the scrolling". D. h. Merkmal 1.9 ist darauf gerichtet, dass während einer [X.] der Anzeige eine [X.]berührung, egal von welcher Länge, ausschließlich das Stoppen der [X.] bewirken soll, aber keine "Auswahl".

4.4.4 Die Merkmale 1.8 und 1.12 sowie 8.4 und 8.8 beziehen sich auf eine Bewegung der [X.]berührung während einer Periode "größer als eine erste vorbestimmte Mindestzeit und kleiner als eine zweite vorbestimmte Mindestzeit" (bzw. "voreingestellte Mindestzeit" – in der [X.] Anspruchsfassung übereinstimmend: "first / second preset minimum time”). In der Diskussion wurde dafür die Kurzformel "t 1 < Δt < t 2 " verwendet, wobei Δt die Dauer der Berührung bezeichnet.

Eine "second minimum time" findet sich in der Beschreibung nur in Spalte 6 Zeile 38 und – darauf bezugnehmend – in Spalte 6 Zeile 44/45. Diese soll gemäß Spalte 6 Zeile 38 kürzer sein als die erste Mindestzeit. Das würde jedoch bedeuten, dass es eine Periode mit einer Dauer größer als die erste, aber kleiner als die zweite [X.] (die kürzer sein soll als die erste) nicht geben könnte; im Wege der Auslegung muss daher davon ausgegangen werden, dass die "first preset minimum time” der Ansprüche 1 und 8 der "second minimum time” des Abs. [0031] entspricht, und die "second preset minimum time” der Ansprüche 1 und 8 der "first predetermined minimum time” der Beschreibung.

4.4.5 Nach Merkmal 1.11 a soll die [X.] des Bildes auf dem [X.] beendet werden, wenn eine stationäre [X.]berührung erkannt wird, die länger andauert als eine vorgegebene Mindestzeit ("longer than a preset minimum time"). In der [X.] findet sich hierzu in Abs. [0020] "for a finite period of time", sowie "[X.], for example for a period less than a minimum set time"; in Abs. [0025] "for a predetermined period of time". Jedenfalls gibt es keinen Hinweis, dass es sich dabei um dieselbe [X.] t 1 , t 2 wie die "first” oder "second preset minimum time” der o.g. Merkmale 1.8 und 1.12 sowie 8.4 und 8.8 handeln könnte.

Scheinbar im Unterschied dazu verlangt das korrespondierende Merkmal 8.7 a für die stationäre [X.]berührung "having a finite duration". Nach dem Verständnis des [X.]s drückt diese Formulierung "mit definierter Dauer" aber nichts Anderes aus als die Bedingung des Merkmals 1.11 a "länger als eine vorgegebene Mindestzeit". Die beiden Merkmale sind insoweit also gleich zu verstehen.

4.4.6 Alternativ soll nach Merkmal 1.11 b die [X.] des Bildes auf dem [X.] beendet werden, wenn ein "[X.]" von der Quelle von [X.] empfangen wird. Dieses zeigt an, dass das Ende der darstellbaren Daten erreicht wurde, d. h. die letzten Daten der Liste angezeigt worden sind (vgl. [X.] Abs. [0021] "having reached the end of the "scroll""). Das Merkmal 8.7 b ist verallgemeinernd nur auf den Empfang eines "[X.]s" gerichtet (ohne "received from said [X.] source"). Nachdem aber in der gesamten [X.] kein anderes "[X.]" erwähnt und auch nicht recht erkennbar ist, was der Fachmann sich sonst darunter vorstellen könnte, sind auch hier die beiden Merkmale insoweit gleich zu verstehen.

4.4.7 Die Beklagte hat vorgebracht, das [X.] unterscheide zwischen der "Länge der Berührung" ("length of the touch") in Merkmal 1.9 und der "Dauer" ("[X.] …") in Merkmal 1.11 a. Wie Absatz [0037] des [X.]s jedoch vor Augen führt, werden die Begrifflichkeiten "duration of contact" und "length of the touch" synonym verwendet. Erkenntnisse für die Auslegung lassen sich zur Überzeugung des [X.]s aus der unterschiedlichen Formulierung nicht gewinnen.

4.4.8 Die Merkmale 1.13 und 8.9 geben an, wie der Benutzer die Auswahl eines einzelnen Objektes der [X.] bewirken kann ("selection" / Merkmal 1.13: "(…) ein Element, welches berührt wird, ausgewählt wird, wobei das ausgewählte Element bei Auswahl hervorgehoben wird", Merkmal 8.9: "(…) des Auswählens eines berührten Elementes … wobei das bei Auswahl ausgewählte Element hervorgehoben wird"). [X.] versteht unter "selection" lediglich ein Markieren oder eine Vor-Auswahl, keine Auslösung einer Funktion (siehe Abs. [0030]: "(…) [X.], [X.] (…) highlighting"; "the "selected" item (…) will "stick to the finger").

4.4.9 Im Zuge dieser Merkmals-Auslegung ist auf einen in der [X.] enthaltenen offensichtlichen Fehler hinzuweisen. In Abs. [0036] heißt es: "If the touch is stationary and the contact continues for less than a predetermined minimum time (…). On the other hand , if the touch is stationary but the contact does not continue for more than the minimum time (…)". Offensichtlich sollte hier eine Unterscheidung getroffen werden, die aber wegen inhaltlich übereinstimmender Voraussetzungen ("less" = "not more") nicht zustande kommt. Ein Vergleich mit Abs. [0037] "(…) that a relatively long-term [X.] while scrolling motion is taking place serves as both a "selection" and a "stop motion" signal (…)" macht deutlich, dass es in Spalte 7 Zeile 47 offenbar "continues for less MORE than a predetermined minimum time” heißen sollte. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist dieser offensichtliche Fehler zu korrigieren (vgl. etwa [X.] [X.]. 2002, 176 – Gegensprechanlage, [X.] 2. b) aa)).

4.5 Zu berücksichtigende Unterschiede zwischen den Ansprüchen 1 und 8

4.5.1 Merkmal 8.4 gegenüber Merkmal 1.8

Nach Merkmal 1.8 soll die Dauer "des stationären [X.]berührungskontakts" bestimmt werden, und "wenn während einer Periode mit einer Dauer (…) Bewegung der [X.]berührung über die Oberfläche des [X.] erfasst wird", die Anzeige zunächst "in Übereinstimmung mit der Bewegung der [X.]berührung bewegt" werden. Nach Merkmal 8.4 soll - ohne Beschränkung auf eine stationäre [X.]berührung - "die (…) Dauer der [X.]berührungskontaktzeit" erfasst werden, und wenn diese Dauer die angegebene [X.]-Bedingung erfüllt "und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des [X.] (40) begleitet wird", soll ein "Bewegen der Anzeige in Übereinstimmung mit der [X.]berührung" erfolgen.

Hiervon ausgehend ist zur Überzeugung des [X.]s das Merkmal 8.4 nicht - wie die Merkmale 1.8 und 8.8 - als beschränkt auf eine stationäre [X.]berührung auszulegen. Denn es "darf im [X.] nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte" ([X.] GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I). Für eine einschränkende Auslegung besteht hier kein Anlass, weil die beanspruchte Lehre auch bei sich bewegendem [X.] sinnvoll sein kann, selbst wenn kein konkretes Ausführungsbeispiel dazu gegeben sein sollte.

4.5.2 Merkmal 8.5 gegenüber Merkmal 1.9

Nach Merkmal 1.9 soll das Erfassen einer [X.]berührung während der [X.] des Bildes auf dem [X.] ausschließlich als "Stopp-Bewegung" funktionieren, unabhängig von der Dauer der Berührung. Nach Merkmal 8.5 soll das Erfassen einer [X.]berührung während der [X.] des Bildes auf dem [X.], unabhängig von der Dauer der Berührung, ein Stoppen der Bewegung der Anzeige bewirken – aber nicht "ausschließlich".

Wie oben bereits ausgeführt (siehe Abschnitt 4.4.3) ist Merkmal 1.9 so zu verstehen, dass eine [X.]berührung während einer [X.] der Anzeige, welche das Stoppen der [X.] bewirken soll, vom System nicht zusätzlich noch für einen anderen Zweck, insbesondere nicht als "Auswahl" interpretiert werden darf.

Beim Merkmal 8.5 fehlt jedoch der Begriff "ausschließlich" ("solely"), d. h. die Formulierung erlaubt hier, dass zusammen mit dem Stoppen der [X.] auch das berührte Element "ausgewählt" werden könnte.

Nachdem eine solche Lehre "brauchbar" ist und nicht im Widerspruch zu anderen Anspruchsmerkmalen steht, besteht für eine einschränkende Auslegung des Merkmals 8.5 kein Anlass (vgl. oben Abschnitt 4.5.1 und den Bezug auf die [X.]-Entscheidung Blasenfreie Gummibahn I).

4.6 Widersprüche in Anspruchsmerkmalen

Nach der Rechtsprechung des [X.] "ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (…). Diese Maßgabe für die Auslegung gilt erst recht zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen mehreren Merkmalen eines Patentanspruchs" ([X.] GRUR 2018, 1128 – Gurtstraffer, [X.]. 16).

4.6.1 Merkmal 1.9 bzw. 8.5 gegenüber Merkmal 1.11 a bzw. 8.7 a

Nach Merkmal 1.9 soll das Erfassen einer [X.]berührung während der [X.] des Bildes auf dem [X.] ausschließlich als "Stopp-Bewegung" funktionieren, unabhängig von der Dauer der Berührung; nach Merkmal 1.11 a soll hingegen eine im Wesentlichen stationäre [X.]berührung auf dem [X.] das Beenden der [X.] des Bildes bewirken, wenn sie für einen [X.]raum andauert, der länger ist als eine vorgegebene Mindestzeit. Ähnlich soll nach Merkmal 8.5 eine [X.]berührung während der [X.] des Bildes, unabhängig von der Dauer der Berührung, die Bewegung der Anzeige stoppen; gemäß Merkmal 8.7 a erfordert das Beenden der [X.] eine im Wesentlichen stationäre Berührung mit definierter Dauer.

Die Beklagte möchte Merkmal 1.9 einschränkend auslegen im Sinne einer Unter- oder Nachordnung gegenüber Merkmal 1.11 a, dass also eine stationäre [X.]berührung länger als eine vorgegebene Mindestzeit während des Scrollens "reserviert" sein solle für "stop motion", so dass (nur) die stationäre Berührung gemäß Merkmal 1.11 a ausschließlich als "Stopp-Bewegung" funktionieren solle – das schließe aber nicht aus, dass kurze [X.]berührungen ignoriert werden könnten, und gelte nicht für bewegte [X.]berührungen.

a) "Stationäre" [X.]berührungen zum Stoppen der [X.] lassen sich zwar anhand der Beschreibung des [X.]s belegen (siehe Abs. [0020] "Motion of the displayed image may be stopped manually by applying a finger to the screen without moving it along the surface of the screen for a finite period of time"; Abs. [0037] "duration of contact for a stationary [X.] on the screen serves as the distinction between a "selection" touch and a "stop scrolling" touch”). Allerdings besteht bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung des Merkmals, die darüber hinaus auch einen bewegten [X.] einbezieht, kein Widerspruch zu anderen Merkmalen (die Merkmale 1.8, 1.12 und 1.13 betreffen einen "stationären" [X.], wie auch die Unteransprüche 3 und 11 zwar einen sich bewegenden [X.] betreffen, dessen Bewegung aber auf eine bestimmte stationäre Berührung folgt); die Lehre des Merkmals 1.9 "funktioniert" auch bei bewegtem [X.], so dass für eine einschränkende Auslegung kein Anlass besteht.

Analog gilt für Merkmal 8.5, dass seine Lehre auch bei bewegtem [X.] "funktioniert" und somit nicht unter ihrem Wortlaut auszulegen ist.

b) Eine Auslegung, wonach sich das Merkmal 1.9 ("acts solely as "stop motion”") nur auf die [X.]berührungen des Merkmals 1.11 a beziehen sollte, lässt sich bei Heranziehung der Beschreibung nicht rechtfertigen.

Die Teil-Lehre "acts solely as "stop motion”" des Merkmals 1.9 wird allein in Abs. [0037] des [X.]s erläutert. Dort geht es darum, dass anhand der Berührdauer zwischen "Auswahl" und "stopp scrolling" unterschieden werden soll ("the duration of contact for a stationary [X.] on the screen serves as the distinction between a "selection" touch and a "stop scrolling" touch"); alternativ könnte eine [X.]berührung während des Scrollens "allein" als Stopp-Signal interpretiert werden, um die Gefahr unbeabsichtigter Auswahlen durch zu lange Berührungen zu vermeiden. D. h. das [X.] beschreibt an dieser Stelle zwei Alternativen, die sich gegenseitig ausschließen. Das Merkmal 1.9 bezieht sich eindeutig auf die zweite Alternative, wonach also zur Vermeidung unbeabsichtigter "Select"-Funktionen eine (gemäß Beschreibung: stationäre) Berührung während des Scrollens, unabhängig von ihrer Dauer ("regardless of the length of the touch"), in keinem Fall als "select" interpretiert werden soll. Dass dies nur für Berührungen "länger als eine vorgegebene Mindestzeit" gelten sollte, lässt sich Abs. [0037] nicht entnehmen.

Auf der anderen Seite ergibt sich die Lehre, dass kurze [X.]en ignoriert werden könnten, allein aus Abs. [0031] des [X.]s ("In another feature, if no motion of the finger occurs while the screen is stationary, and the contact continues for less than a second minimum time which is less than the first minimum time by a readily measurable finite value, then step 100 ignores the contact” – wird in Abs. [0032] noch einmal aufgegriffen); sie bezieht sich deutlich nur auf einen stationären, d. h. nicht scrollenden Bildschirm, und gerade nicht auf die Voraussetzung einer [X.] gemäß Merkmal 1.9.

Auch Abs. [0020] (Spalte 4 Zeile 30 bis 33) "Motion of the displayed image may be stopped manually by applying a finger (…) for a finite period of time" hilft nicht weiter, weil dies im Gegensatz steht zu Spalte 4 Zeile 33 ff. "If a finger is applied to the surface of the screen for a shorter period of time, for example for a period less than a minimum set time, the [X.] can be deemed to be a "selection"(…)” – d. h. hier wird eine "kürzere" Berührung als "Auswahl" erkannt (was der ersten, nicht unter Schutz gestellten Alternative aus Abs. [0037] entspricht). Eine konkrete Lehre, dass kurze [X.]berührungen während des Scrollens ignoriert werden könnten, gibt das [X.] nicht. Damit verbietet sich aber eine Auslegung, dass sich Merkmal 1.9 auf die [X.]berührungen "länger als eine vorgegebene Mindestzeit" des Merkmals 1.11 a beziehen könnte, oder dementsprechend das Merkmal 8.5 einen Unterfall der "[X.]berührung mit definierter Dauer" des Merkmals 8.7 a darstellen könnte.

c) Der Widerspruch kann nur dahingehend aufgelöst werden, dass umgekehrt das Merkmal 1.11a dem Merkmal 1.9, und das Merkmal 8.7 a dem Merkmal 8.5 nachgeordnet ist, wie es auch der Reihenfolge im jeweiligen Anspruch entspricht.

Die Merkmale 1.9 und 8.5 zielen explizit auf eine Berührung "unabhängig von der Dauer" ab. Eine ausdrückliche Verknüpfung mit den im Anspruch 1 bzw. 8 nachfolgenden Merkmalen 1.11 a und 8.7 a und deren Einschränkung für die Berührdauer ist nach dem [X.] nicht gegeben. Es besteht auch sonst kein Anhalt, die Merkmale 1.11 a und 8.7 a als den allgemeiner gefassten Merkmalen 1.9 und 8.5 übergeordnet zu verstehen und damit letztere unter ihrem Wortlaut auszulegen. Die Wiederholung in Form der Merkmale 1.11 a und 8.7 a mit einer Einschränkung für die Berührdauer mag der Fachmann als eine mögliche weitere neben den Merkmalen 1.9 und 8.5 stehende Ausführungsvariante, die aber dann von diesen Merkmalen (weil dort "unabhängig von der Dauer") bereits umfasst ist, oder als Überbestimmung auffassen.

Dies führt dazu, dass den Merkmalen 1.11 a und 8.7 a keine über eine bereits umfasste Ausführungsvariante hinausgehende Bedeutung zukommt.

d) Die Ansicht der Beklagten, dass eine solche Auslegung den Grundsätzen der systematischen Anspruchsauslegung widerspreche, teilt der [X.] nicht. Die Beklagte hat insoweit auf die Entscheidung [X.] [X.], 129 - [X.] hingewiesen, wonach es sich verbiete, einen vermeintlichen Widerspruch dahingehend aufzulösen, dass einem Merkmal keine Bedeutung beigemessen werde.

Damit ist der Leitsatz der Entscheidung allerdings unvollständig zitiert: "Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgelöst werden, dass den Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zulässt und diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nahegelegt wird."

An letzterem fehlt es im vorliegenden Fall: Wie oben unter b) ausgeführt, kann der Beschreibung eben nicht entnommen werden, dass kurze [X.]berührungen während des Scrollens ignoriert werden könnten. Ferner ist die von der Beklagten favorisierte Auslegung auch nicht "widerspruchsfrei", denn sie würde beim [X.] zu dem gleichen Widerspruch aus anderer Perspektive führen: Gemäß [X.] soll die [X.] des Bildschirms zusätzlich noch beendet werden bei Vorliegen folgender Bedingung: "(c) a substantially stationary finger [X.] (40) enduring for a period shorter than or equal to said preset minimum time" – d. h. nach Merkmal 1.11 a wird das Scrollen durch eine stationäre [X.]berührung länger als eine "preset minimum time" beendet, nach [X.] durch eine stationäre [X.]berührung kürzer oder gleich derselben "preset minimum time"; zusammengefasst beendet somit jede stationäre [X.]berührung unabhängig von ihrer Dauer das Scrollen, die "preset minimum time" hätte dann ebenfalls keine Bedeutung mehr.

Als weiteres Gegenargument macht die Beklagte geltend, das [X.] unterscheide zwischen der "Länge der Berührung" ("length of the touch") in Merkmal 1.9 und der "Dauer" ("[X.] (…)") in Merkmal 1.11 a. Dem konnte der [X.] jedoch, wie oben bereits in Abschnitt 4.4.7 ausgeführt, aufgrund der synonymen Verwendung in Abs. [0037] des [X.]s nicht folgen.

4.6.2 Merkmal 1.13 gegenüber Merkmal 1.9

Nach Merkmal 1.13 soll eine stationäre [X.]berührung, deren Dauer kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, wenn keine Bewegung vor dem Lösen des [X.]s von dem [X.]schirm auftritt, ein berührtes Element auswählen; diese Lehre umfasst offensichtlich auch [X.]berührungen während der [X.] des Bildes. Nach Merkmal 1.9 soll eine [X.]berührung während der [X.] des Bildes (unabhängig von der Dauer der Berührung) ausschließlich als "Stopp-Bewegung", d. h. nicht als "Auswahl" ("select") fungieren.

Da sich die Merkmale 1.13 und 1.9 für den Fall einer [X.] des Bildes widersprechen, ist die beanspruchte Lehre insoweit "nicht ausführbar". Die Beklagte möchte Merkmal 1.13 einschränkend so auslegen, dass es einen stationären (nicht-scrollenden) Bildschirm voraussetze.

Nachdem sich auch in der Beschreibung eine solche Einschränkung finden lässt (vgl. Abs. [0029] / [0030]: "(…) to begin in step 100 with sensing the touch of a finger upon [X.] 100a having a stationary data display (…). [X.], the touch is treated in step 100 as a "selection" of the data term touched”), ist der Widerspruch daher in diesem Sinne aufzulösen: Merkmal 1.13 ist so auszulegen, dass es sich auf ein stationäres Display bezieht.

Für das [X.] 8.9, welches dem Merkmal 1.13 entspricht, ist ein solcher Widerspruch nicht festzustellen, weil das dem Merkmal 1.9 entsprechende [X.] 8.5 die Einschränkung "solely" nicht enthält und somit eine "Auswahl" nicht ausschließt, vgl. oben Abschnitt 4.5.2 .

[X.]

[X.] hat in seiner erteilten Fassung keinen Bestand. Denn der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 geht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

Folgende Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 sind gegenüber der ursprünglichen [X.] (vgl. [X.] 2003 / 060 622 [X.], Anlage [X.]) unzulässig erweitert:

1. Merkmal 1.9

Wie bereits ausgeführt (s. o. [X.], Abschnitt 4.6.1 a)), ist die als "Stopp-Bewegung" funktionierende [X.]berührung gemäß Merkmal 1.9 ihrem Wortlaut nach nicht auf "stationäre" [X.]berührungen beschränkt. Die spezielle Lehre ("acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch") kann sich jedoch ausschließlich auf die [X.] auf Seite 6 Zeile 12 bis 19 der [X.] stützen; diese Passage betrifft aber laut Zeile 13 nur "a stationary [X.]", und auch der folgende Absatz (Zeile 20) beginnt mit "In contrast to stationary touching (…)". Eine Lehre, wonach auch ein bewegter [X.] "ausschließlich als "Stopp-Bewegung"" interpretiert werden könnte, so wie es vom Merkmal 1.9 umfasst ist, lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen.

2 . Merkmal 8.5

a) Zwar enthält das dem Merkmal 1.9 entsprechende [X.] 8.5 nicht den Ausdruck "solely” - wohl aber die Formulierung "regardless of the length of the touch". Hierfür findet sich kein anderer [X.]sort als die o. g. Seite 6 Zeile 12 bis 19 der [X.], welche – wie ausgeführt – nur eine stationäre [X.]berührung betrifft. Eine Lehre, wonach auch eine sich bewegende [X.]berührung während der [X.] des Bildes, unabhängig von der Dauer der Berührung, ein Stoppen der Bewegung der Anzeige bewirken würde, so wie es vom Merkmal 8.5 umfasst ist, lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen.

b) Wie zuvor festgestellt, kann sich die Bedingung des Merkmals 8.5 "regardless of the length of the touch" allein auf die Passage Seite 6 Zeile 12 bis 19 der [X.] stützen. Dort werden zwei sich ausschließende Alternativen beschrieben, nämlich dass entweder anhand der Berührdauer zwischen "Auswahl" und "Stopp Scrolling" unterschieden werden soll (was aufgrund der Formulierung "regardless of the length of the touch" offensichtlich nicht Gegenstand des Merkmals 8.5 ist), oder dass eine [X.]berührung während des Scrollens – unabhängig von ihrer Dauer – "ausschließlich" als Stopp-Signal interpretiert wird (und nicht als Auswahl), um unbeabsichtigtes Auswählen durch zu lange Berührungen zu vermeiden.

Durch das Fehlen von "ausschließlich" ("solely") umfasst das Merkmal 8.5 jedoch den Fall, dass gleichzeitig mit dem Stoppen der [X.] auch das berührte Element "ausgewählt" werden könnte. Eine solche Lehre lässt sich der Anmeldung jedoch nicht entnehmen.

Aus diesem Grund gehen die Patentansprüche 1 und 8 über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. In seiner erteilten Fassung hat das [X.] daher keinen Bestand.

I[X.]

In seiner Fassung nach Hilfsantrag I hat das [X.] ebenfalls keinen Bestand. Denn der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 in ihrer Fassung nach Hilfsantrag I geht ebenso über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

In ihrer Fassung nach Hilfsantrag I werden die beiden unabhängigen Patentansprüche in ihren Merkmalen 1.13 und 8.9 durch folgende markierte Zusatzbedingungen ergänzt:

1.13x " (…) responsive to said duration of said stationary [X.] contact on [X.] (40) having a stationary data display, such that, when said duration is less than (…)”

bzw.

8.9x " (…) if the sensed stationary duration of the [X.] contact time on [X.] (40) having a stationary data display, is less than (…)”.

Damit wird einer der erläuterten Widersprüche zwischen den Anspruchsmerkmalen aufgelöst, indem die Merkmale 1.13 und 8.9 auf ein stationäres, d. h. nicht scrollendes Display beschränkt werden, so wie es bereits der Auslegung entspricht (s. o. [X.], Abschnitt 4.6.2).

Diese beiden Ergänzungen sind zulässig, da sie eine Beschränkung des erteilten Patents im Rahmen der ursprünglichen [X.] bewirken (vgl. [X.], Abs. [0029] und [0030]).

Die zuvor (s. o. II .) dargestellte unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Merkmale 1.9 und 8.5 wird damit aber nicht behoben. Auch in ihrer Fassung nach Hilfsantrag I gehen die Patentansprüche 1 und 8 damit unverändert über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Auch in dieser Fassung ist [X.] daher nicht patentfähig.

IV.

In seiner Fassung nach Hilfsantrag II, wie auch nach den gleich zu beurteilenden Hilfsanträgen IIa, [X.] und [X.], hat das [X.] ebenfalls keinen Bestand.

Der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 in der Fassung nach Hilfsantrag II beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Gegenstand des [X.]s in der Fassung nach Hilfsantrag II, wie die Klägerin geltend macht, gegenüber der ursprünglich offenbarten Fassung zudem unzulässig erweitert ist. Auch auf eine möglicherweise mangelnde Ausführbarkeit der Lehre des [X.]s 4 kommt es nicht an.

1. Die Fassung des [X.]s nach Hilfsantrag II enthält die entsprechend der Fassung des [X.] geänderten Merkmale 1.13x und 8.9x. Zusätzlich erhalten die Merkmale 1.9 und 8.5 folgende Fassung (Änderungen markiert):

1.9x "wherein sensing a stationary [X.] during scrolling displacement of the image on [X.] (40) acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch;”

8.5x "upon sensing a stationary [X.] during scrolling displacement of the image on [X.] (40), regardless of the length of the touch, [X.], wherein the [X.] acts solely as "stop motion";”

Durch diese Ergänzungen werden die zuvor in [X.] erläuterten "unzulässigen Erweiterungen" der Merkmale 1.9 und 8.5 in zulässiger Weise behoben.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag II beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1 Der [X.] lässt sich entnehmen (s. o. [X.], Abschnitt 1.), dass die einzelnen Bedienungsmaßnahmen des Patentanspruchs 1 "für sich betrachtet" aus dem Stand der Technik vorbekannt waren.

a) Die Druckschrift [X.] (EP 0 626 635 [X.]) beschreibt eine grafische Benutzerschnittstelle für ein Fernsteuerungs-Gerät 170 (Figur 1a / 1b) insbesondere mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm (siehe [X.] Spalte 9 Zeile 20 bis 25, Spalte 10 Zeile 47 bis 55). Dabei werden verschiedene Arten der Berührung durch den Benutzer ("Gesten") unterschieden und diesen jeweils unterschiedliche Funktionalitäten zugeordnet (Spalte 21 Zeile 25 ff.: "Point", "Select", "[X.]", "Spin", "Pickup", "Drop").

Eine mögliche Anwendung geht von einem "Object Wheel" aus, welches eine scrollbare Liste mit einer Vielzahl von Elementen auf dem Bildschirm darstellt, die durch Berührungen in Bewegung versetzt werden kann, bis ein gewünschtes Element auf dem Bildschirm erscheint; dieses kann dann [X.] ausgewählt werden (vgl. Figur 11 bis Figur 16a). Zum Auslösen der [X.] der Anzeige dient die "Spin"-Geste (Spalte 23 Zeile 32 ff.): der [X.] berührt das "Object Wheel" [an beliebiger Stelle], und wenn der [X.] parallel zur Richtung der möglichen Drehung bewegt wird, "folgt" das "Object Wheel" dem [X.], d. h. die Elemente der Liste werden über den Bildschirm "gerollt" ("scroll"). Je schneller der [X.] sich bewegt, umso schneller dreht sich [X.]. Ferner ist an anderer Stelle beschrieben, dass sich die Drehbewegung des "Object Wheel" mit der [X.] verlangsamt, so [X.] durch Reibung abgebremst wird (Spalte 20 Zeile 56 bis Spalte 21 Zeile 5). Gemäß Spalte 21 Zeile 15 bis 17 kann [X.] durch einfaches Berühren eines seiner Objekte jederzeit angehalten werden. Dabei wählt eine einfache Berührung eines Objektes ("[X.]Geste, Spalte 21 Zeile 54 bis Spalte 22 Zeile 12) das Objekt aus (entspr. dem "select" des [X.]s); wenn aber die Berührung länger als eine bestimmte Mindestzeit andauert, wird die dem Objekt zugeordnete Funktion ausgelöst ("Select"-Geste, siehe Spalte 22 Zeile 14 bis 36, insbes. Zeile 32 bis 34: "[X.], then the method invoked performs a function associated with the button" – d. h. "select" wird hier anders verstanden als im [X.], s. o. [X.], Abschnitt 4.4.8). Dabei dient die Dauer der Berührung zur Unterscheidung zwischen "Point" und "Select" (Spalte 22 Zeile 26 ff.: "If the user continues to Point to the object for a predetermined minimum period of time, the object becomes Selected").

b) Es gehörte zum Grundwissen des Fachmanns, dass bei der Auswertung einer [X.]berührung sinnvollerweise eine untere und eine obere [X.]grenze zu berücksichtigen ist ([X.]-Bedingung "t 1 < ∆t < t 2 ").

So war es lange schon üblich, zu kurze Berührungen zu ignorieren (vgl. beispielhaft die Druckschrift [X.] ([X.] 5 864 105 A) Spalte 3 Zeile 49 ff.: "For example, a debounce capability is provided to eliminate short, transient signals. [X.] (e.g., 0.5 second) is provided to ignore a first portion of a touch indicating signal to permit a certain amount of unintended touch to the touch pad 22.”). Ebenso ist klar, dass ein technisches System nicht "endlos" auf das Ende einer Berührung warten darf (vgl. – ebenfalls beispielhaft – die Druckschrift [X.], Spalte 3 Zeile 53 ff.: "Also, [X.] an [X.]. Such an extended duration signal may result from an article being jammed against the touch pad 22 (e.g., an [X.])". Damit beschreibt die Schrift [X.] die [X.]-Bedingung "t 1 < ∆t < t 2 ".

c) In Bezug auf Anspruch 1 des [X.]s findet sich in der Druckschrift [X.] ein Touch-Screen-Bild-Scrollsystem mit einem Bild-[X.] (37) und einem [X.] (30) zur Verarbeitung interaktiver Eingangssignale und zur Steuerung der Anzeige, der, wie der Fachmann weiß, Timer-[X.]el für eine Timer-Funktionalität aufweist. Gleiches gilt für eine Quelle für [X.], die zur Anzeige auf dem [X.] (37) geeignet sind (siehe Figur 1b und zugehörige Beschreibung, Figur 9 bis 11 und Spalte 31 Zeile 35 bis 48 [X.] "Object Wheel" Spalte 20 Zeile 26 bis 36 – Merkmale 1.1 bis 1.5); wobei der [X.] [X.] ausführt zur Erfassung von Geschwindigkeit, Richtung und [X.]dauer eines [X.]berührungskontaktes mit dem Bildschirm (siehe [X.] Spalte 23 Zeile 50 / 51; Spalte 23 Zeile 5 bis 10, Zeile 43 / 44; Spalte 22 Zeile 26 bis 28 – Merkmale 1.6 und 1.7).

d) Darüber hinaus ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, basierend auf der Auslegung (s. o. [X.], Abschnitt 4.), auf folgende Maßnahmen gerichtet:

Merkmal

Voraussetzung

dann folgende Aktion:

1.8     

responsive to duration
of stationary [X.],
in period " t 1 < duration < t 2 "
(any) motion of [X.]

display is moved in
correspondence with movement
of the [X.]
("sticks to the finger")

1.8.1 

display moving "sticked to the finger" ([X.] "in motion”) + separation of finger

initiate scrolling displacement
in direction of finger move and
 at sensed initial [X.]

1.10   

scrolling displacement
+ no touch

reducing the rate of scrolling
at a predetermined rate
until motion is terminated

1.9x   

scrolling displacement
+ stationary [X.]

solely stop scroll (no select)

1.11 a            

scrolling displacement
+ stationary [X.]
duration > t 0

stop scroll

1.11 b

scrolling displacement
+ end-of-scroll signal
from data source

stop scroll

1.12
(ident. 1.8)

responsive to duration
of stationary [X.],
in period " t 1 < duration < t 2 "
(any) motion of [X.]

display is moved in
correspondence with movement
of the [X.]
("sticks to the finger")

1.12.1

display moving "sticked to the finger", + no finger motion at the time of separation of finger

display will remain in the position
it is at that time, [X.]; "waiting” status

1.13x 

responsive to duration
of stationary [X.] on a stationary data display,
duration < t 2 + no motion
before separation of finger

an item touched is selected;
selected item is highlighted

e) Diese einzelnen Maßnahmen waren dem Fachmann bekannt:

– Die [X.]bedingung "t 1 < duration < t 2 " für die Berührdauer der Merkmale 1.8 und 1.12 war dem Fachmann vertraut, siehe oben b) und die Fundstellen in Druckschrift [X.]. Dies betrifft gleichermaßen die [X.]bedingung in Merkmal 1.13x, wobei eine Unterscheidung zweier auszulösender Aktionen anhand der Berührdauer schon in Druckschrift [X.] vorgenommen wird (Unterscheidung zwischen der "[X.] und "Select"-Geste, siehe [X.] Spalte 22 Zeile 26 ff.).

– [X.]", also das Verschieben der Anzeige in Übereinstimmung mit der Bewegung des berührenden [X.]s entsprechend dem zweiten Teil der Merkmale 1.8 und 1.12, ist in [X.] nur "gegenläufig" beschrieben ("[X.]"-Geste, siehe [X.] Spalte 23 Zeile 4 bis 13: "If a user places his finger on the background of Figure 4 and then slides the finger on the touch screen to the right, the view will correspondingly pan to the right by moving the background image of the Space and all the objects within the Space to the left."). [X.] selbst verweist hierzu jedoch in Abs. [0006] auf die Druckschrift [X.] (EP 0 880 091 A); dort ist in Spalte 5 Zeile 24 bis 30 beschrieben, wie die dargestellte Liste 12 dem [X.] 17 über die Oberfläche der Anzeige folgt. Das Gleiche lässt sich der Druckschrift [X.] ("[X.]", 1984), Seite 198 linke Spalte [X.]e entnehmen ("[X.] lifts off the screen").

– Das Scrollen von [X.] auf einem [X.] entsprechend den Merkmalen 1.8.1 und 1.10, ausgelöst durch [X.]bewegung, wobei die Geschwindigkeit und Richtung einer [X.]berührung die anfängliche Scroll-Geschwindigkeit und -Richtung der [X.] der Anzeige bestimmt, und wobei die Geschwindigkeit der [X.] gemäß einer vorbestimmten Rate automatisch verringert wird, ist in der Druckschrift [X.] vorbeschrieben (s. o. a): "Object Wheel"). Alternativ verweist das [X.] selbst in Abs. [0008] dazu auf Druckschrift [X.].

– Das Stoppen der [X.] der Anzeige i. S. d. Merkmals 1.9x, wenn während der [X.] eine [X.]berührung, egal welcher Länge, erkannt wird, war aus der Druckschrift [X.] Spalte 21 Zeile 15 bis 17 vorbekannt. Alternativ verweist das [X.] selbst dazu in Abs. [0005] und in Abs. [0008] auf die Druckschrift [X.].

– Auch das "Auswählen" von [X.] durch Berührung, wie es Teil von Merkmal 1.13x ist, war dem Fachmann am Prioritätstag des [X.]s hinlänglich bekannt, siehe dazu die Schrift [X.] Spalte 21 Zeile 55 ff. ("[X.]Geste). Die Entgegenhaltung [X.] beschreibt eine akustische Rückmeldung für den Erfolg (Spalte 22 Zeile 10 bis 12) – das beanspruchte "highlighting" nach Merkmal 1.13x stellt eine entsprechende optische Rückmeldung dar, die im gegebenen Kontext für den Fachmann nahe lag.

f) Nicht unmittelbar dem zitierten Stand der Technik entnehmen lässt sich die Lehre des Merkmals 1.12.1, wonach nach einer Bewegung der Anzeige in Übereinstimmung mit der Bewegung der [X.]berührung (s. o. zu den Merkmalen 1.8 und 1.12) der Bildschirm stehenbleibt und das System in einen "Warte"-Status zurückkehrt, wenn keine [X.]bewegung zu dem [X.]punkt erfasst wird, an dem der Berührkontakt abbricht. Jedoch lässt sich dies beispielsweise aus der Lehre der Schrift [X.] zur "Spin"-Geste ableiten, wonach sich [X.] umso schneller dreht, je schneller der [X.] über den [X.] bewegt wird ([X.] Spalte 23 Zeile 49 bis 53); denn dann wird ein stehengebliebener [X.] (mit der Geschwindigkeit "Null") zwangsläufig eine [X.] mit der Geschwindigkeit "Null", d. h. keine [X.] erzeugen, und notwendigerweise "wartet" dann die [X.]berührungserkennung auf nachfolgende Berührungen. Dasselbe lässt sich aus der Druckschrift [X.] ableiten (siehe dort [X.] den Anspruch 3 "(…) to scroll at a rate measured for a vertical speed of said pointing means (17) at the last moment before it was removed").

g) Ebenfalls dem vorliegenden Stand der Technik nicht entnehmen lässt sich eine Beendigung der [X.] durch ein "[X.]" i. S. v. Merkmal 1.11 b, welches gemäß [X.] Abs. [0021] das Ende der scrollbaren Daten anzeigen soll – d. h. anspruchsgemäß soll die durchlaufende Anzeige der Liste stehenbleiben, wenn das Ende der Liste erreicht ist. Gemäß [X.] würde das "Object Wheel" sich weiterdrehen, d. h. nach dem letzten Objekt der scrollbaren Liste wieder das erste Objekt vom Anfang der Liste anzeigen (vgl. [X.] Spalte 21 Zeile 12 bis 14 "Like a real wheel (…) and never stop in [X.]"). Allerdings trägt dieser Unterschied nicht zur Lösung eines technischen Problems bei, sondern betrifft eine andere Art der Wiedergabe von Informationen ("Anhalten" beim letzten Objekt der Liste, anstatt "Weiterdrehen" mit [X.]); derartige Maßnahmen sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz c); [X.] GRUR 2015, 660 – Bildstrom; [X.] GRUR 2020, 599 – Rotierendes Menü).

h) Die Beklagte hat vorgetragen, eine Einbeziehung des derzeitigen Zustands der Anzeige (d. h. ob das Display in Bewegung ist oder stillsteht) als Parameter für die auszulösenden Funktionen, so wie es Merkmal 1.13x fordert, sei dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Auch werde im Stand der Technik die Frage, ob der [X.] beim Lösen des Berührkontakts sich bewege oder nicht (Merkmal 1.12.1), nicht ausgewertet.

Dem folgt der [X.] nicht. Die Frage, ob das Display in Bewegung ist oder stillsteht, mag zwar in den zitierten Dokumenten bei der Beschreibung der dortigen Berührfunktionen nicht ausdrücklich gestellt sein. Trotzdem ist klar, dass eine Berührung des Bildschirms auch im Stand der Technik nur dann als Befehl zum Anhalten der [X.] interpretiert wird, wenn das Display in Bewegung ist (vgl. etwa [X.] Spalte 21 Zeile 15 bis 17 "A user can stop a spinning object wheel at any time by Pointing to a moving object on the object wheel while the object wheel is spinning").

Auch eine Auswertung, ob der [X.] beim Lösen des [X.]s in Bewegung ist oder nicht, ergibt sich bei genauer Betrachtung aus dem Stand der Technik – siehe [X.] die in Druckschrift [X.] Anspruch 3 formulierte Bedingung: "to scroll at a rate measured for a vertical speed of said pointing means (17) at the last moment before it was removed" (wobei "keine Bewegung des [X.]s” dann auch "kein Scrollen der Anzeige” zur Folge hat).

Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem Verständnis des [X.]s eine echte Messung der Geschwindigkeit des [X.]s zu einem bestimmten [X.]punkt mit herkömmlichen [X.] gar nicht möglich ist: üblicherweise wird das Teilsystem, welches die Berührung erfasst, aus der Ortsveränderung der Berührung die Geschwindigkeit ableiten. Wenn aber die Geschwindigkeit aus mehreren aufeinanderfolgenden Messwerten berechnet wird, kann sich nicht exakt die Geschwindigkeit zum [X.]punkt des Ablösens des [X.]s ergeben, sondern nur eine "mittlere" Geschwindigkeit während des [X.]. Damit unterscheidet sich die Bedingung des [X.]s "finger motion at the time when the finger contact with the display screen is broken" nicht mehr von einer allgemeinen Berücksichtigung der [X.]geschwindigkeit.

i) Schließlich hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine "rückschauende Betrachtungsweise" eingenommen werden dürfe, noch auf Folgendes hingewiesen.

Zum Prioritätszeitpunkt des [X.]s, dem 28. Dezember 2001, seien berührungsempfindliche Bildschirme als solche bereits seit nahezu 40 Jahren bekannt und seit fast 20 Jahren in [X.] genutzt gewesen. Die dem [X.] zugrundeliegende Erfindung sei somit etwa sechs Jahre vor der Einführung des ersten [X.] und etwa sieben Jahre vor der Einführung des ersten [X.] getätigt worden. Im Prioritätsjahr des [X.]s sei eines der erfolgreichsten Mobiltelefone, das [X.], wie zu dieser [X.] üblich mit einem kleinen Bildschirm und einer dazugehörigen Tastatur ausgestattet gewesen. Die Mobiltelefone seien hierbei über die Tastatur bedient worden, wobei in dem Fall, in dem der Text zu lang war, um als Ganzes auf dem Bildschirm gezeigt zu werden, die "[X.] und "Runter"- Pfeiltasten der Tastatur verwendet worden seien. Dieser Stand sei der zutreffende Ausgangspunkt für die Bewertung der Patentierbarkeit, nicht der Blick auf die heutzutage omnipräsenten Smartphones.

Zwar ist dieser Hinweis grundsätzlich berechtigt. [X.] befasst sich allerdings weder mit Smartphones noch mit anderen tragbaren Mobilgeräten – die Beschreibung erwähnt Mobilgeräte oder eine besondere Eignung dafür an keiner Stelle. Vielmehr ist der Figur 2 des [X.]s deutlich ein Desktop-PC mit separater Tastatur und einem vom Rechner getrennt angeordneten [X.] 10 zu entnehmen. Der maßgebliche [X.] war mit den Bedienmöglichkeiten von berührungsempfindlichen Bildschirmen "an sich" [X.] bereits seit längerem vertraut. Die Möglichkeiten der [X.] für Benutzeroberflächen wurden in den 80iger Jahren erdacht (vgl. etwa die Druckschrift [X.] aus dem Jahre 1984) und in der ersten Hälfte der 90iger Jahre weiterentwickelt (vgl. die Aussagen zum Video NK9a, die 1994 veröffentlichte Druckschrift [X.] und die 1998 veröffentlichte Druckschrift [X.]). Dass sich erst Jahre später – und zwar nach dem Prioritätstag des [X.]s – eine besondere Eignung für Mobiltelefone herausstellte, ist weder die Leistung des [X.]s noch Maßstab für seine Beurteilung in technischer Hinsicht.

2.2 Der Argumentation der Beschwerdekammer des [X.], mit welcher das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit begründet wurde (siehe Anlage [X.], insbesondere Seite 14 bis 18) stützt sich wesentlich darauf, dass der Parameter der Berührungsdauer in Form von verschiedenen [X.]intervallen einen weiteren Freiheitsgrad bei der Gestaltung einer gestengesteuerten Mensch-Maschine-Schnittstelle darstelle. Damit könnten die erfassten stationären Berührungen leicht klassifiziert werden als kurze (∆t &lt; t 1 ), lange (t 1 &lt; ∆t &lt; t 2 ) und noch längere (∆t > t 2 ) Berührungen, wodurch der Gesten-Funktions-Mapping-Raum in der Größenordnung von drei erweitert werde ([X.] Seite 15 [X.]e: "extending the resulting gesture-to-function space (…) by the order of three").

Dieser Argumentation zur Erweiterung der Zuordnungen von Berührungen zu Funktionen "in der Größenordnung von drei" folgt der [X.] nicht. Denn das [X.] sieht für so definierte "kurze" Berührungen (∆t &lt; t 1 ) keine Zuordnung einer Funktion vor – sie werden vielmehr als "Fehlbedienung" oder als basierend auf einem Störsignal verstanden und ignoriert (siehe die einzige Fundstelle zur "zweiten Mindestzeit" t 1 im [X.] Abs. [0031] und oben [X.], Abschnitt 4.2 letzter Absatz). Da somit keine Zuordnung einer Funktion vorgesehen ist, wird der Gesten-Funktions-Mapping-Raum dadurch auch nicht erweitert.

Davon abgesehen gehörte sowohl das Ignorieren zu kurzer Berührungen als auch das Zuordnen mehrerer Funktionen abhängig von der [X.] zum Grundwissen des hier zuständigen [X.]s (s. o. 2.1 b)) und kann deshalb das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

2.3 Vom Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch konkrete Vorgaben, "welche" Berührung unter "welchen" Voraussetzungen "welche" Bedienfunktion auslöst – d. h. die Zuordnung von messbaren Parametern (Dauer der [X.]berührung, Richtung, Geschwindigkeit) und Systemzuständen ("Anzeige scrollt gerade" oder nicht) zu gewünschten Systemfunktionen (Steuerung der [X.], Auswahl eines dargestellten Elements). Die Lehre des [X.]s verknüpft an sich bekannte Funktionen so zu einem "Bedien-Konzept", das sich für den Patentanspruch 1 in der obigen Tabelle manifestiert (s. o. 2.1 d)).

Von einer reinen Menü-Struktur unterscheidet sich diese Lehre dadurch, dass sie die [X.] bestimmten Berühr-Abläufen zuordnet. Die Unterscheidbarkeit der [X.] [X.] abhängig von der Dauer - oder durch Auswertung von Geschwindigkeit und Richtung der Berührung - umfasst fraglos einzelne technische Aspekte. Die technischen Möglichkeiten der Erfassung der [X.] und der Auslösung von Bedienfunktionen waren im Prioritätszeitpunkt des [X.]s allerdings, wie ausgeführt, bereits bekannt.

2.4 Das beanspruchte Bedien-Konzept als solches stellt jedoch keine "technische Problemlösung" dar und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Die Frage, welche Kombinationen von Berührfunktionen und dadurch auszulösenden Bedienfunktionen sich für mögliche Benutzer als "intuitiv" erweisen, eine Bedienung "auf natürliche Weise" erlauben und als "schnelle, bequeme und natürlich wirkende Vorgehensweise" angesehen werden (vgl. [X.] Abs. [0019], [0022], [0025], [0041]), ist nichttechnischer Art. So beschreibt das [X.] beispielsweise in Abs. [0037] eine bestimmte Bedienmöglichkeit, nämlich die Unterscheidung von "stop scrolling" und "select" anhand der [X.]. Weil diese Unterscheidung aber eine Quelle möglicher Fehlbedienungen sein könnte, schlägt das [X.] als eine Alternative vor, auf die Unterscheidung zu verzichten und jegliche Berührung, egal welcher Dauer, nur als Befehl zum Stoppen der [X.] ("act solely as a "stop motion"-signal”) zu interpretieren. Damit werden zwei an sich unterschiedliche Lehren zur Bedienung als gleichwertig nebeneinandergestellt.

Zur Bewertung derartiger [X.] als "intuitiv" berufen wäre beispielsweise eine Person, die Benutzerwünsche und Bedienmöglichkeiten sammelt, [X.] in einem "usability lab" Benutzer beobachtet und die beobachteten [X.] bewertet, jedoch nicht der technische Fachmann. Die Schaffung einer neuen Menüstruktur erfordert für sich genommen keine "technischen" Überlegungen. Als "nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann" sind derartige Überlegungen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu [X.] [X.],125 – Wiedergabe topografischer Informationen, [X.]. 31).

Der [X.] sieht die patentgemäße Zuordnung von Berühr-Bedingungen zu Bedienfunktionen, also das [X.], nicht anders als das bekannte Menü-Konzept üblicher PC-Programme, bei welchem bestimmten Ordnungsbegriffen wie "Datei", "Bearbeiten", "Ansicht" untergeordnete Menüpunkte (z.B. bei "Datei": "Speichern unter" usw.) zugeordnet sind. Hier hätte jetzt ein "Erfinder" auf die Idee kommen können, andere [X.] zu verwenden, weil sie seiner Meinung nach ergonomischer und intuitiv seien (vielleicht ein Oberbegriff "Ändern" und darunter: "Seitenlayout"; "Sprache" (…) o. ä.). Die Schaffung einer solchen neuen Menüstruktur allein würde jedoch keine "technischen" Überlegungen erfordern. [X.] unterscheidet sich davon dadurch, dass es die [X.] bestimmten Berühr-Abläufen zuordnet. Die Unterscheidbarkeit der [X.], [X.] abhängig von der Dauer oder durch Auswertung von Geschwindigkeit und Richtung der Berührung, umfasst fraglos technische Aspekte, die aber vorbekannt waren. Die spezielle Zuordnung, "welche" Berühr-Abläufe "welche" [X.] auslösen, stellt hingegen keine technische Problemlösung mehr dar.

Wenn aber das gegebene Bedienkonzept als Anleitung, welche Berührung unter welchen Voraussetzungen welche Bedienfunktion auslösen soll, keine "auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse" nutzt, somit auch keine "Bereicherung der Technik" darstellt ([X.] GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten; [X.] GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr) und deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist, dann geht die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht über den Stand der Technik hinaus.

2 . 5 Die Beklagte wendet ein, die unabhängigen Patentansprüche lösten in ihrer Gesamtheit die technische Aufgabe, die Bediensicherheit des zugrundeliegenden [X.] zu erhöhen. Deshalb dürften einzelne Merkmale nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit jedoch "nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen [X.]eln bestimmen oder zumindest beeinflussen" (vgl. [X.] [X.], 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b)).

Ein konkretes technisches Problem kann hier darin erkannt werden, unterscheidbare Berührungen so zu definieren, dass sie mit einem entsprechenden technischen System als unterschiedlich erkannt werden können (im [X.] konkret gelöst durch Erfassung von Richtung, Geschwindigkeit und Dauer einer Berührung). Dies war allerdings vorbekannt (s. o.). Die darüberhinausgehende Zuordnung der unterschiedlichen Berührungen zu Bedien-Funktionen liefert hingegen, wie ausgeführt, zu einer technischen Problemlösung keinen Beitrag.

Von einer "Erhöhung der Bediensicherheit" ist im [X.] allenfalls an einer einzigen Stelle die Rede: gemäß Abs. [0037] ("[X.] "selections" resulting from inadvertently long touches that were intended only to "stop" the scrolling") könnte dem Merkmal 1.9 bzw. 8.5 ein solcher Gedanke zugrunde liegen. Die merkmalsgemäße Lösung, eben keine Unterscheidung der Druckdauer vorzusehen, entspricht dann aber dem Vorbekannten (siehe [X.] [X.] Spalte 21 Zeile 15 bis 17 "A user can stop a spinning object wheel at any time by Pointing to a moving object on the object wheel while the object wheel is spinning"). Selbst wenn man - entgegen der durch den [X.] vertretenen Auffassung - insoweit eine technische Problemstellung anerkennen wollte, ist die angebotene Lösung daher nicht erfinderisch.

Darüber hinaus macht das [X.] keine Ausführungen zu einer Erhöhung der Bediensicherheit. Vorteile, die das eigentliche Wesen der Erfindung ausmachen sollen, müssten jedoch, wenn sie patentbegründend sein sollen, in der Patentschrift offenbart sein (vgl. [X.] GRUR 1960, 542 – [X.]), woran es im vorliegenden Fall fehlt.

2.6 Selbst wenn man dem beanspruchten Bedienkonzept einen technischen Gehalt zuerkennen würde, beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gleichwohl nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Denn bei dem streitpatentgemäßen Konzept zur Zuordnung bestimmter [X.]en zu Bedienfunktionen handelt es sich um Maßnahmen, die letztlich in das Belieben des Fachmanns gestellt sind.

Es wird Gebrauch gemacht von bekannten Parametern und Funktionen, die der Fachmann je nach Zweckmäßigkeit einsetzen wird. Sofern eine technische Lösung (wie hier eine bestimmte messtechnisch erfassbare Berührfunktion) als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes [X.]el ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns gehört, "kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen" (siehe [X.] GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem; bestätigt auch durch [X.] GRUR 2018, 509 – Spinfrequenz; [X.] GRUR 2018, 716 – Kinderbett).

So liegt der Fall hier, weil die verschiedenen an sich bekannten Berührfunktionen vom Fachmann wie ein "Baukasten" verstanden werden, aus dem er sich je nach Wunsch bedienen kann. Bei der Verwirklichung der Zuordnung bestimmter [X.]en zu Bedienfunktionen hat es sich daher aus Sicht des Fachmanns insgesamt um Routinearbeit gehandelt, ohne dass die Beklagte aufzuzeigen vermochte, welche besonderen technischen Vorteile gerade mit der beanspruchten Kombination von Berührfunktionen verbunden sind. Auch bei einer Betrachtung aus diesem Blickwinkel beruht das beanspruchte Konzept nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3 . Für die Lehre des Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag II gilt nichts Anderes. Denn sie unterscheidet sich nach der vorgenommenen Auslegung von der Lehre des Patentanspruchs 1 hauptsächlich noch durch das Fehlen des [X.] "stationär" bei der [X.]berührung in Merkmal 8.4. Doch dies hat auf die oben ausgeführte Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keinen Einfluss.

4. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge IIa, [X.] und [X.] ist das [X.] nicht bestandsfähig. Gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag II enthalten diese Hilfsanträge unveränderte unabhängige Patentansprüche.

V.

Keine der Fassungen des [X.]s nach einem der weiteren Hilfsanträge kann günstiger beurteilt werden, weil der jeweilige Gegenstand des unabhängigen System-Anspruchs und / oder des unabhängigen Verfahrensanspruchs zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

1. In der Fassung nach Hilfsantrag VI hat das [X.] ebenfalls keinen Bestand.

Die Fassung nach Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung des [X.]s nach Hilfsantrag II lediglich durch folgende markierte Ergänzung in Merkmal 8.4 des Verfahrensanspruchs 8:

8.4x "if the sensed duration of a stationary [X.] contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40), moving [X.] in [X.]”.

Die Klägerin macht insoweit geltend, weil nunmehr eine "stationäre" [X.] von Bewegung "begleitet" werden solle, sei nicht eindeutig, ob nur die Dauer der stationären [X.] gemessen werde und diese als Steuerparameter in die Gestensteuerung einfließen solle, oder auch die Dauer der bewegten [X.].

Es ist einzuräumen, dass die Formulierung Raum für Missverständnisse lässt. Die Beschreibung ist hier deutlicher: gemäß Abs. [0032] soll innerhalb eines [X.]raums zwischen der ersten und der zweiten Mindestzeit überprüft werden, ob der [X.] sich bewegt ("if step 100 senses motion in association with the [X.] on the screen, during the finite period between the first predetermined time and the second, then (…)"). In diesem Sinne legt der [X.] die Formulierung des Merkmals 8.4x daher aus.

Auch nach Einschränkung auf eine "stationäre" [X.] bleibt das Merkmal jedoch Bestandteil des beschriebenen Bedienkonzepts, welches als "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (s. o. IV ., Abschnitt 2.4).

Wie ausgeführt, handelt es sich zudem um eine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme, mit welcher sich eine Erfindungshöhe des [X.]s in der Fassung nach Hilfsantrag VI nicht begründen lässt (s. o. IV ., Abschnitt 2.6).

2 . In den Fassungen nach Maßgabe der Hilfsanträge [X.] und [X.] wurde (allein) der unabhängige Verfahrensanspruch jeweils durch das Merkmal 8.4x so abgeändert wie oben für den Hilfsantrag VI dargestellt. Zu den Ausführungen unter 1. ergeben sich dadurch keine Änderungen.

3 . Auch die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 bzw. 2 in ihren Fassungen nach Maßgabe der Hilfsanträge III, [X.], I[X.] und I[X.] beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Die Fassung nach Hilfsantrag III geht von der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II aus, wobei an den dortigen Systemanspruch, den Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 1.9x und 1.13x, der erteilte [X.] 2 als Merkmal 1.14, und an den Verfahrensanspruch, Patentanspruch 7 mit den Merkmalen 8.5x und 8.9x, der erteilte [X.] 10 als Merkmal 8.10 angehängt wird:

1.14 "wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions to move a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of said [X.], in response to motion following a touch having a stationary duration greater than said second preset minimum time.”;

8.10 "wherein said method comprises the further step (103) of sensing a stationary [X.] on said screen having a duration greater than said second preset minimum time and then moving a touch-selected item relative to the stationary display in [X.].”.

Auf diese Weise kommt die Lehre hinzu, dass bei "stationärem Bildschirm" dann, wenn die stationäre [X.] nicht (länger als die erste, aber) kürzer als die "zweite voreingestellte Mindestzeit" ist (wie es die Merkmale 1.8 / 1.12 bzw. 8.4 / 8.8 fordern), sondern länger andauert und dadurch außerhalb der Bedingung der genannten Merkmale liegt, eine andere Bedienfunktion ausgelöst wird, nämlich ein "touch dragging", d. h. ein dem [X.] folgendes Verschieben nur für das zuvor ausgewählte Element (nicht für den ganzen Bildschirm) (vgl. [X.] Abs. [0030] – "stick to the finger").

3.2 Die Lehre dieser zusätzlichen Merkmale rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sowohl das "touch dragging" (vgl. oben IV ., Abschnitt 2.1 e), zweiter Spiegelstrich) als auch das Auslösen unterschiedlicher Bedienfunktionen abhängig von der Berührdauer (vgl. oben IV ., Abschnitt 2.1 e), erster Spiegelstrich, oder die Verweise in Abs. [0012] und Abs. [0014] des [X.]s) waren, wie ausgeführt, vor dem Prioritätstag des [X.]s bekannt.

Durch die genannten zusätzlichen Funktionen wird das Bedienkonzept des [X.]s in der Fassung nach Hilfsantrag II um eine weitere - für sich bekannte - Bedienmöglichkeit erweitert, ohne dass "auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse" zugrunde liegen. Auch das erweiterte Bedienkonzept stellt eine "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" dar, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (s. o. IV ., Abschnitt 2.4). Unabhängig davon handelt es sich zudem um in das Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahmen, mit welchen sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen lässt (s. o. IV ., Abschnitt 2.6).

3.3 Nachdem die Hilfsanträge [X.], I[X.] und I[X.] auf gegenüber dem Hilfsantrag III unveränderte Patentansprüche 1 und / oder 7 gerichtet sind, ist das [X.] in keiner dieser Fassungen patentfähig.

4. Gleiches gilt für die Beurteilung des [X.]s in einer der Fassungen der Hilfsanträge VII, [X.] und [X.].

4.1 Die Fassung nach Hilfsantrag VII unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag III lediglich durch folgende, bereits aus dem Hilfsantrag VI bekannte Ergänzung in Merkmal 8.4 des Verfahrensanspruchs 7:

8.4x "if the sensed duration of a stationary [X.] contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40) moving [X.] in [X.]”.

Hierfür gilt das oben in Abschnitt 1. für den Hilfsantrag VI Ausgeführte: Auch nach Einschränkung auf eine "stationäre" [X.]berührung bleibt das Merkmal Bestandteil des angesprochenen Bedienkonzepts, welches als "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist; zudem handelt es sich auch um eine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme, mit welcher sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen lässt.

4.2 Dies betrifft in gleicher Weise die Fassungen des [X.]s nach Maßgabe der Hilfsanträge [X.] und [X.], bei denen der unabhängige Verfahrensanspruch jeweils durch das Merkmal 8.4x abgeändert wurde wie oben für die Hilfsanträge VI und VII dargestellt.

5 . Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 bzw. 2 in den Fassungen des [X.]s nach Maßgabe der Hilfsanträge IV, [X.], [X.] und [X.] beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.1 [X.] geht von der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag III aus, wobei beim dortigen Systemanspruch, Patentanspruch 1 umfassend die geänderten Merkmale 1.9x und 1.13x und das Merkmal 1.14, drei weitere Merkmale sowie beim Verfahrensanspruch, Patentanspruch 7 umfassend die geänderten Merkmale 8.5x und 8.9x und das Merkmal 8.10, zwei weitere Merkmale folgendermaßen ergänzt wurden:

1.8.1x "and, following a separation of said [X.] from said screen (40) and, [X.] in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, the , a scroll format display on [X.] (40) is caused to begin to scroll in [X.] initial speed;”

1.10x "time decay program instructions associated with [X.] (42) for, during scrolling displacement, reducing the rate of scrolling displacement on [X.] (40) at a predetermined rate until motion is terminated;”

1.11x "stopping motion program instructions associated with [X.] (42) for, during scrolling displacement, terminating scrolling displacement of the image on [X.] (40) [X.] in the group of signals comprising: (…)”

[X.] "and – following separation of said [X.] from [X.] (40), [X.] in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, – [X.] (104) scrolling motion of said scrollable data on [X.] (40) in [X.] speed;”

8.6x "slowing (106), during scrolling displacement, the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and (…)”.

5.2 Diese scheinbaren Beschränkungen der beanspruchten Lehre ändern jedoch nichts an der Beurteilung als "für den Fachmann naheliegend".

Die Ergänzungen gemäß den Merkmalen 1.10x, 1.11x und 8.6x "during scrolling displacement” können allenfalls als (unnötige) Klarstellungen verstanden werden, da sie sich auf Situationen beziehen, die offensichtlich bereits von einem scrollenden Bildschirm ausgehen. Sie ändern an der beanspruchten Lehre nichts.

Die Ergänzungen in den Merkmalen 1.8.1x und [X.] beziehen die Überprüfung, ob der [X.] zu dem [X.]punkt, zu dem der [X.] mit dem Bildschirm abbricht, in Bewegung ist (wie sie von den Merkmalen 1.12.1 bzw. 8.8.1 bekannt ist), ausdrücklich auch auf das Auslösen des Scroll-Vorgangs.

Wie ausgeführt (s. o. IV ., Abschnitt 2.1 h), letzter Absatz), ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zur bekannten Erfassung der [X.]-Geschwindigkeit zum Auslösen der [X.]. Für sich betrachtet stellt die Ergänzung keine technische Besonderheit dar (vgl. die Druckschrift [X.] Anspruch 3 "to scroll at a rate measured for a vertical speed of said pointing means (17) at the last moment before it was removed"). Entsprechend der Beurteilung des zugrundeliegenden [X.]II stellt das [X.] auch in seiner Fassung nach [X.] lediglich bekannte Maßnahmen in einem [X.] zusammen (s. o. IV ., Abschnitte 2.4 und 2.6). Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann damit nicht begründet werden.

5.3 Weil die Hilfsanträge [X.], [X.] und [X.] auf gegenüber dem [X.] unveränderte Patentansprüche 1 und / oder 7 gerichtet sind, ist das [X.] in keiner dieser Fassungen patentfähig.

6 . Die Fassungen des [X.]s nach Maßgabe der Hilfsanträge V, [X.] und [X.] sind nicht anders als die Fassung nach [X.] zu beurteilen.

6.1 Die Fassung nach Hilfsantrag V unterscheidet sich von der Fassung nach [X.] lediglich durch folgende Ergänzung in Merkmal 8.4 des Verfahrensanspruchs, des Patentanspruchs 7:

8.4y "if the sensed duration of said stationary [X.] contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40) moving [X.] in [X.]”.

6.2 Zwar ist die so beanspruchte Lehre nicht aus sich heraus verständlich, weil es im Patentanspruch 7 keinen vorherigen Bezugspunkt für "said stationary [X.]" gibt. Der [X.] legt die Änderung wie bei den Hilfsanträgen VI und VII im Sinne von "a stationary [X.]” anstelle von "said stationary [X.]" aus.

6.3 Es ergibt sich das bereits oben in Abschnitt 1. für den Hilfsantrag VI und in Abschnitt 3. für den Hilfsantrag VII Festgestellte: Auch nach Einschränkung auf eine "stationäre" [X.]berührung bleibt das Merkmal Bestandteil des angesprochenen Bedienkonzepts, welches als "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Zudem handelt es sich um eine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme, mit welcher sich die erforderliche Erfindungshöhe des [X.]s nicht begründen lässt.

6.4 Gleiches gilt für das [X.] in den Fassungen nach Maßgabe der Hilfsanträge [X.] und [X.] mit entsprechender Änderung des unabhängigen Verfahrensanspruchs jeweils durch das Merkmal 8.4y. In keiner dieser Fassungen hat das [X.] somit Bestand.

VI .

Mithin haben weder der unabhängige Systemanspruch noch der unabhängige Verfahrensanspruch des [X.]s in einer der von der Beklagten beantragten Fassungen Bestand. Da die Hilfsanträge im Sinne geschlossener Anspruchssätze zu verstehen sind, sind die [X.] in der erteilten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge von Amts wegen nicht auf patentfähige Inhalte zu prüfen. [X.] ist vielmehr insgesamt für nichtig zu erklären.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

7 Ni 27/19 (EP)

18.06.2020

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 8. November 2022, Az: X ZR 104/20, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.06.2020, Az. 7 Ni 27/19 (EP) (REWIS RS 2020, 3188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3188


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 Ni 27/19 (EP)

Bundespatentgericht, 7 Ni 27/19 (EP), 18.06.2020.


Az. X ZR 104/20

Bundesgerichtshof, X ZR 104/20, 08.11.2022.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 104/20 (Bundesgerichtshof)


6 Ni 20/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – "Verfahren und Einrichtung zur Kommunikationskanalauswahl" – erfinderische Tätigkeit


6 Ni 21/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zur Kommunikationskanalauswahl (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


5 Ni 32/12 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Video Clip Program Guide (europäisches Patent)“ - unzulässige Erweiterung bei Verallgemeinerung …


2 Ni 59/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“ (europäisches Patent) – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.