Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 8 B 101/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 5345

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Gegenstand

Enteignung nach SMAD-Befehl Nr. 64


Gründe

1

Die [X.]eschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Weder besteht die geltend gemachte Divergenz zu zwei Entscheidungen des [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch führt die teils hilfsweise, teils unabhängig von der [X.] erhobene Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1. Zu Unrecht rügt die [X.]eschwerde eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des [X.] vom 13. Dezember 2006 - [X.]VerwG 8 C 25.05 - ([X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 34) und vom 25. Juni 2008 - [X.]VerwG 8 C 14.07 - ([X.] 2008, 259 f.). Das Verwaltungsgericht hat keinen sein Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt, der einem in einer dieser angeblichen Divergenzentscheidungen aufgestellten, sie tragenden Rechtssatz widerspräche. Vielmehr ist es im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Ziffer 5 des [X.] eine Enteignung verbot, wenn der Vermögenswert vor Inkrafttreten des [X.]efehls noch nicht sequestriert worden war. Es verneint ein solches Enteignungsverbot lediglich im konkreten Fall, weil es eine [X.] vor Inkrafttreten des [X.] bejaht. Auch seine Definition der [X.] weicht entgegen der Darstellung der [X.]eschwerde nicht von der zitierten Rechtsprechung ab. Wie diese, versteht das Verwaltungsgericht die [X.] im Sinne einer [X.]eschlagnahme. Seine Annahme, sie dürfe nicht nur bei Vorlage eines förmlichen [X.] angenommen werden, steht zu den angeblichen Divergenzentscheidungen ebenfalls nicht in Widerspruch, weil diese keinen sie tragenden gegenteiligen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben. Aus dem Urteil vom 13. Dezember 2006 (a.a.O.) ergibt sich nur, dass die [X.] eine [X.]eschlagnahme voraussetzt, ohne dass Formerfordernisse dafür aufgestellt oder Anforderungen an den Nachweis einer solchen Maßnahme formuliert würden. Der Hinweis der Klägerin, das zitierte Urteil habe eine treuhänderische Verwaltung nicht als [X.] gewertet, übersieht außerdem, dass diesem Urteil Feststellungen zu Grunde lagen, nach denen nach dem 18. April 1948 eine treuhänderische Verwaltung begründet und die bis dahin bestehende Verwaltung nicht näher qualifiziert wurde. Die Vermutung der Klägerin, auch diese Verwaltung sei durch einen Treuhänder ausgeübt worden, kann eine entsprechende Urteilsfeststellung nicht ersetzen.

3

Eine Abweichung von den angeblichen Divergenzentscheidungen ist auch hinsichtlich der Verwertung der [X.] im Rahmen der [X.]eweiswürdigung nicht dargelegt. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, bei Vorliegen einer [X.], deren Wortlaut die Enteignung eines "gemäß [X.] Nr. 124 sequestrierten Vermögens ... gemäß [X.] Nr. 64" bestätige, belege "allein diese Urkunde", dass es zu einer [X.] gemäß [X.] Nr. 124 vor dem 18. April 1948 gekommen sei. Eine solche [X.]eweisregel, die der Urkunde absolute [X.]eweiskraft zuerkennt, hat das Verwaltungsgericht nicht formuliert. Vielmehr hat es die vorgelegte [X.] nur in einer Gesamtschau mit den übrigen [X.]eweismitteln, insbesondere den [X.]elegen zur [X.] im Jahre 1946 und den Unterlagen zu Einsprüchen gegen Erfassungen zum [X.] Nr. 124, als Indiz für eine [X.] nach diesem [X.]efehl vor Inkrafttreten des [X.] verwertet.

4

2. Soweit die [X.]eschwerde hilfsweise zur [X.] grundsätzlich geklärt wissen will, ob eine rein faktische [X.]eschlagnahme im Sinne eines faktischen Verwaltungszugriffs, gleich auf welcher Grundlage, das Merkmal der [X.] gemäß [X.] Nr. 124 erfülle, erhebt sie keine ordnungsgemäße Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukäme (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die gestellte Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der [X.]eschlagnahme entgegen der Darstellung der [X.]eschwerde nicht für gleichgültig gehalten, und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer faktischen [X.] nicht jede bloße Inverwaltungnahme für ausreichend erklärt, sondern nur klargestellt hat, das die Annahme einer [X.] nicht die Vorlage eines förmlichen [X.] voraussetzt.

5

Auch hinsichtlich der mit dem Hilfsvorbringen weiter aufgeworfenen Frage, ob eine [X.], die auf eine [X.] nach [X.] Nr. 124 verweise, allein eine [X.] belege, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Aus den gesetzlichen Vorschriften über die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und aus dem Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO, der nur durch die gesetzlichen [X.]eweisregeln eingeschränkt ist, ergibt sich ohne Weiteres, dass der [X.] kein absoluter, vom Ergebnis der übrigen Sachaufklärung völlig unabhängiger [X.]eweiswert zukommen kann. Vielmehr hat die richterliche Überzeugungsbildung jeweils das Gesamtergebnis der Sachaufklärung in den [X.]lick zu nehmen und eine solche [X.] in einer Gesamtschau mit den übrigen [X.]eweismitteln zu würdigen.

6

Die weiteren von der [X.]eschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen können ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen.

7

Die Frage:

Welche Kriterien müssen für die [X.]ewertung eventueller, auf den später enteigneten Vermögenswert gerichteten verfügungsbeschränkenden Maßnahmen angelegt werden, um diese als [X.] bis zum 18. April 1948 im Sinne der Rechtsprechung des [X.] mit Urteil vom 13. Dezember 2006 anzusehen?,

lässt sich - soweit entscheidungserheblich - bereits aus dem in der Frage zitierten Urteil dahingehend beantworten, dass eine [X.]eschlagnahme vor dem Stichtag vorliegen muss, die auf den [X.] Nr. 124 zurückzuführen ist. Die richtige Anwendung dieser Rechtsprechung und die [X.]eweiswürdigung können nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

8

Auch die weitere Frage:

Genügt zur [X.]ejahung einer stichtagsgemäßen [X.] zum 18. April 1948 im Sinne der Rechtsprechung des [X.] vom 13. Dezember 2006 eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte faktische [X.]eschlagnahme des Vermögenswertes, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine auf [X.] Nr. 124 gegründete [X.] handelt?,

ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die Rückführbarkeit der [X.]eschlagnahme auf den [X.] Nr. 124 nicht für gleichgültig gehalten, sondern sie geprüft und aufgrund seiner [X.]eweiswürdigung bejaht hat. Im Übrigen ist die Frage bereits aufgrund der von ihr zitierten Rechtsprechung zu verneinen, die auf eine [X.] nach dem [X.] Nr. 124 abstellt.

9

Die anschließende Frage,

falls ja, welche Voraussetzungen müssten für die Annahme einer solchen stichtagsgemäßen "faktischen [X.]eschlagnahme" erfüllt sein?,

ist gegenstandslos, da die zuvor gestellte Frage zu verneinen war.

Die weitere Frage,

ob den Anforderungen der Ziffer 5 des [X.] auch dann Genüge getan ist, wenn das Objekt zwar nicht im Sinne des [X.]s Nr. 124 Ziffer 1 stichtagsgemäß sequestriert, aber doch im Sinne des [X.]s Nr. 124 Ziffer 2 stichtagsgemäß in zeitweilige Verwaltung der [X.] genommen wurde mit der Folge, dass bei einer stichtagsgemäßen zeitweiligen Verwaltung zum 18. April 1948 kein Verstoß gegen das [X.] in Ziffer 5 des [X.] vorliegt und die dann erfolgende Enteignung dem [X.] Willen zugerechnet werden kann?,

wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich eine [X.] gemäß [X.] Nr. 124 Ziffer 1, und nicht nur eine zeitweilige Verwaltung nach Ziffer 2 des [X.]efehls angenommen hat.

Die Fragen:

Kann eine weitere Prüfung unterbleiben, ob es eine [X.] bis zum 18. April 1948 gegeben hat, wenn eine [X.] nach Erlass des [X.] vorliegt, in der die Formulierung enthalten ist, mit dieser [X.] werde die Enteignung des "gemäß [X.] Nr. 124 sequestrierten Vermögens" gemäß [X.] Nr. 64 bestätigt? Ist das [X.] in Ziffer 5 des [X.] also immer dann nicht verletzt, wenn eine derartige [X.] vorliegt?,

würden sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf der Annahme, eine solche [X.] sei unabhängig vom Ergebnis der weiteren Sachaufklärung stets als hinreichender Nachweis für eine [X.] zu behandeln. Es hat der Urkunde lediglich Indizwert zugemessen und sie im Zusammenhang mit den übrigen [X.]eweismitteln gewürdigt.

Die schließlich von der [X.]eschwerde vorsorglich aufgeworfene Frage:

Trägt im Lichte der Rechtsprechung des [X.] vom 13. Dezember 2006 das zuständige Vermögensamt bzw. Gericht die [X.]eweislast dafür, dass es eine [X.] vor dem 18. April 1948 in denjenigen Fällen gegeben hat, in denen der [X.] Nr. 64 einschlägig ist, wenn die Rückgabe gemäß § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] abgelehnt werden soll oder trägt die [X.]eweislast dafür, dass es an einer solchen [X.] vor dem 18. April 1948 fehlt, der Restitutionsantragsteller, wenn dieser seinen Anspruch durchsetzen will?,

wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu klären, da das Verwaltungsgericht keine [X.]eweislastentscheidung getroffen hat, sondern aufgrund des vorliegenden [X.] zur Überzeugung gelangt ist, die [X.] habe vor dem 18. April 1948 stattgefunden.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Das angegriffene Urteil verletzt nicht den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 VwGO. Der Vorwurf, es habe die mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegten [X.]eweisstücke nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht gewürdigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht bezieht sich ausdrücklich auf diese Unterlagen und würdigt sie, indem es sie als Indizien allenfalls für ein Interesse der [X.]esatzungsmacht an der Aufrechterhaltung der Produktion, aber nicht für einen der Enteignung entgegenstehenden Willen wertet. Dass diese Würdigung von der der Klägerin abweicht, begründet keine Gehörsverletzung. Die [X.]eschwerdebegründung legt auch nicht substantiiert dar, dass entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen worden wäre. Vielmehr geht das angegriffene Urteil ausdrücklich auf die wesentlichen Einwände gegen seine Indizienbeweisführung hinsichtlich der [X.] und der Einsprüche gegen die Erfassungen zum [X.] Nr. 124 ein. Angriffe gegen die Überzeugungskraft seiner Argumentation können nicht Gegenstand der Gehörsrüge sein.

Der [X.]eschwerde ist auch keine als Verfahrensfehler einzuordnende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO zu entnehmen.

Aus ihrer [X.]egründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den [X.] nur selektiv zur Kenntnis genommen und verwertet hätte. Wie die Klägerin selbst einräumt, nimmt das angegriffene Urteil zur [X.]eweiskraft sämtlicher mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegten Unterlagen Stellung, einschließlich der Äußerungen zu den Einsprüchen gegen die Erfassung zum [X.] Nr. 124. [X.] beanstandet lediglich die Auslegung dieser Schriftstücke. Da sie nach dem materiellen Recht (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) zu beurteilen ist, kann ihre - angebliche - Fehlerhaftigkeit nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Die Annahme der [X.]eschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme vom 31. Januar 1946 als [X.]eleg einer [X.] bereits zu diesem Zeitpunkt gewertet und dabei die Formulierung "etwaige Eingriffe nach [X.]efehl 124" ausgeblendet, ist nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Zeitpunkt der [X.] nicht dieser Stellungnahme entnommen, sondern einer Indizienbeweisführung, die auch die Registereintragungen zur [X.] im Jahr 1946 und die weiteren, aus den Jahren 1945 und 1946 datierenden Unterlagen zur militärbehördlich angeordneten Wiederaufnahme der Tätigkeit des treuhänderisch verwalteten Unternehmens zwecks Erfüllung von Reparationsaufträgen berücksichtigt.

Der geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze ist ebenfalls nicht dargetan. Der Einwand der Klägerin, eine [X.] vom 1. Juli 1948 könne keine [X.] vor dem 18. April 1948 belegen, unterstellt eine Schlussfolgerung, die das Verwaltungsgericht nicht gezogen hat. Es hat den Zeitpunkt der [X.] nicht aus dem Inhalt der [X.], sondern aus der [X.]erücksichtigung weiterer Indizien hergeleitet. Darüber hinaus verkennt die [X.]eschwerde, dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon vorliegt, wenn der gezogene Schluss nicht zwingend oder unwahrscheinlich ist, sondern nur, wenn er logisch ausgeschlossen ist ([X.]eschluss vom 20. November 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 32.08 - [X.] 2009, 92 f.). Dies würde voraussetzen, dass die [X.] sich nach dem Urkundeninhalt und -datum nicht vor dem 18. April 1948 ereignet haben könnte. Das trifft nicht zu, weil die Urkunde die bescheinigte [X.] nicht datiert und daher der Annahme, sie sei vor dem Stichtag vorgenommen worden, nicht widerspricht.

Ohne logischen Denkfehler konnte das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen zu den Einsprüchen gegen die Erfassung zum [X.] Nr. 124 auch dahin verstehen, dass sie auf eine Erfassung des Unternehmens der Klägerin hindeuteten. Als "etwaige" Erfassung kann nicht nur eine erst in der Zukunft mögliche Erfassung bezeichnet werden, sondern auch eine eventuell bereits getroffene Maßnahme. Soweit die [X.]eschwerde davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe eine [X.] vor dem Stichtag nicht aufgrund der vorliegenden Indizien, sondern nur aufgrund unmittelbarer, aktenkundiger [X.]eweise bejahen dürfen, rügt sie keinen Denkfehler, sondern setzt ihre [X.]eweiswürdigung an die Stelle der abweichenden [X.]eweiswürdigung des angegriffenen Urteils.

Der als Verfahrensrüge erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht sei irrig von einer [X.]eweislast der Klägerin bezüglich des Fehlens einer [X.] ausgegangen, verkennt den materiellrechtlichen Charakter der [X.]eweislastregeln und den Umstand. Die [X.]eschwerde übersieht außerdem, dass das angegriffene Urteil nicht auf einem Verkennen der [X.]eweislast beruhen kann, weil es die Klageabweisung auf die positive Feststellung einer [X.] vor dem 18. April 1948 und nicht auf [X.]eweislasterwägungen gestützt hat. Der Hinweis des [X.], auch die Klägerin habe für die [X.] keine anderen plausiblen Gründe als eine [X.] nennen können, ist im Zusammenhang der Indizienbeweiswürdigung des angegriffenen Urteils dahin zu verstehen, dass solche Gründe aus Sicht des [X.] weder vorgetragen noch sonst erkennbar waren.

Der [X.]eschwerdebegründung lässt sich auch keine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende substantiierte Aufklärungsrüge entnehmen. Dazu fehlt schon die konkrete Darlegung der einzelnen nach Auffassung der Klägerin noch erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, ihres voraussichtlichen Ertrags und seiner Entscheidungserheblichkeit.

Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 3 Satz 5 VwGO abgesehen.

Meta

8 B 101/09

29.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 30. Juni 2009, Az: 7 K 1999/06, Urteil

Ziff 5 SMADBef 64/48

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 8 B 101/09 (REWIS RS 2010, 5345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5345

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