Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.04.2016, Az. 8 C 10/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 13105

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Gegenstand

Faktischer Enteignungsbegriff im Vermögensrecht


Leitsatz

1. Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.). Dabei kommt es auf die Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des früheren Eigentümers an, der alle in der Rechtswirklichkeit manifestierten staatlichen Handlungen mit Bezug auf sein Eigentum kennt.

2. Die Annahme einer faktischen Enteignung setzt weder eine bestimmte Form der staatlichen Verdrängungsmaßnahmen noch deren Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit voraus. Die Offenheit des faktischen Enteignungsbegriffs für staatliche Zugriffsakte aller Art - wie etwa auch Enteignungsexzesse - entbindet aber nicht davon, im Einzelfall diejenigen Akte zu benennen, die die Schwelle zur Enteignung konkret überschritten haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung einer 8 552 qm großen Teilfläche des Grundstücks [X.] ... in [X.] (Flurstück ...).

2

Sie wurde 1883 als Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.] gegründet und unter der Firma [X.] [X.] im Handelsregister eingetragen. 1945 befanden sich ihre Aktien zu 70 % im Eigentum der [X.] Firma [X.]). Damals verfügte sie unter anderem über unselbstständige Betriebsstätten in [X.] und [X.] Zu der Betriebsstätte [X.], in der ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt waren, gehörte das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück [X.] ...

3

Das Vermögen der Klägerin in der [X.] wurde aufgrund des [X.] vom 25. September 1945 am 31. Oktober 1945 in der Liste der Industrieunternehmen von volkswirtschaftlicher Bedeutung in der [X.] erfasst und in der Folgezeit aufgrund des [X.] vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt.

4

Am 26. Februar 1948 übersandte die Verwaltung der [X.] dem Ministerpräsidenten der [X.] drei mit Nr. 2, 3 und 4 bezeichnete Listen "über Vermögen, das ausländischen Staatsbürgern gehört". Weiter wurde angeordnet:

"Nehmen Sie dieses Eigentum in Verwahrung und unter Kontrolle entsprechend der Instruktion über die Verwaltung von Eigentum ausländischer Staatsbürger, das sich in der [X.] Deutschlands befindet."

5

In [X.] waren unter Nr. 21, 22 und 23 die Werke [X.], [X.] verzeichnet. In [X.] waren unter Nr. 119 das Werk [X.] und unter Nr. 120 das Werk [X.] verzeichnet. Als Eigentümer wurde jeweils die "[X.], ..." angegeben.

6

In der Folgezeit wurde das Werk [X.] unter Nr. 50 in die [X.] der zu enteignenden Betriebe im [X.] und das Werk [X.] unter Nr. 87 in die [X.] der freizugebenden Betriebe im Stadtkreis [X.] aufgenommen. In der [X.] für den Stadtkreis [X.] wurde außerdem unter Nr. 949 "[X.]. [X.] [X.]Li. [X.], [X.]str. ..., [X.] ...,.., unbelastet" verzeichnet.

7

Am 22. Oktober 1948 teilte der Ausschuss zum Schutze des Volkseigentums der [X.] ([X.]) in der [X.] dem Bevollmächtigten der [X.] - Ausschuss zum Schutze des Volkseigentums - D. mit, das Zweigwerk in [X.] sei in die [X.] aufgenommen worden, während für das Zweigwerk in [X.] ein B-Beschluss vorliege. Bei beiden Werken bestehe eine 70%ige [X.] Beteiligung, die durch die jetzt abgeschlossenen Ermittlungen nachgewiesen worden sei. Eine Enteignung und Überführung des ausländischen Vermögens in Volkseigentum sei aufgrund der bisher hierfür vorliegenden Anordnungen nicht durchführbar. Dieses Vermögen unterliege der Verwaltungskontrolle des zuständigen Wirtschaftsministeriums. Zwecks Erfassung des Zweigwerkes [X.] sei dieses von der [X.] zu streichen und produktionstechnisch mit der Maßgabe der zonalen Verwaltung anzugliedern, die ausländischen Vermögensteile gesondert zu bilanzieren, bis für die Behandlung ausländischer Vermögen weitere Richtlinien ergingen. In gleicher Form sei mit dem Zweigwerk in [X.] zu verfahren, sodass bei beiden Werken nur der [X.] Anteil in Höhe von 30 % zunächst als volkseigen betrachtet werden könne.

8

Unter dem 25. November 1948 stellte die [X.] für die Klägerin eine Urkunde aus, wonach die gemäß [X.] Nr. 124 angeordnete Beschlagnahme ihres Vermögens aufgehoben wurde. Die Urkunde ist am Ende mit dem Zusatz "[X.]. Nr. 949 Kreis St. [X.]" versehen.

9

In einem undatierten, nach dem 14. Dezember 1948 gefertigten Vermerk, der den Aussteller nicht erkennen lässt, heißt es, das Ausland sei am Kapital der Klägerin mit 70 % beteiligt. Eine Abschrift der Enteignungsurkunde vom 1. Juli 1948 liege vor. Im Protokoll der Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1948 sei [X.] als Anteilsbetrieb mit 70 % Auslandsanteil verzeichnet. Laut Schreiben des [X.]-Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums D. vom 14. Dezember 1948 sei das Zweigwerk [X.] aufgrund eines Beschlusses zurückgegeben worden. Bei beiden Werken bestehe eine 70%ige [X.] Beteiligung, sodass nur der [X.] Anteil in Höhe von 30 % zunächst als volkseigen betrachtet werden könne. Aus diesem Grund seien das Zweigwerk [X.] zu übernehmen und dabei die ausländischen Vermögensanteile gesondert zu bilanzieren, bis über die Behandlung ausländischen Vermögens weitere Richtlinien ergingen.

Unter dem 16. März 1949 ersuchte die [X.] das Amtsgericht [X.], im Grundbuch für das streitgegenständliche Grundstück in Abteilung I Eigentum des Volkes einzutragen. Zur Begründung berief die [X.] sich darauf, dass das Eigentum gemäß Gesetz vom 30. Juni 1946 und gemäß der durch die Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme gefassten und bestätigten Beschlüsse in das Eigentum des Volkes übergegangen sei.

Am 1. Juni 1949 schickte der Rat der Stadt [X.] die Freigabeurkunde vom 25. November 1948 an das [X.] Innenministerium mit der Begründung zurück, der Betrieb sei durch Volksentscheid enteignet worden.

Das Amtsgericht [X.] forderte von der [X.] mit Schreiben vom 13. Juli 1949 die Übersendung einer Rechtsträgerurkunde. Am 23. Juli 1949 teilte der [X.] dem Amtsgericht [X.] mit, ihre bisherigen Bemühungen, eine Rechtsträgerurkunde beim [X.]n Innenministerium zu erlangen, seien vergeblich gewesen, und bat, die Erledigungsfrist für die Einreichung der Rechtsträgerurkunde zu verlängern. Am 5. November 1949 bat das Amtsgericht [X.] das [X.] Innenministerium um Zustimmung zur Umschreibung trotz fehlender Rechtsträgerurkunde oder um Anweisung, den Eintragungsantrag abzuweisen. Am 1. Dezember 1949 wies das [X.] Innenministerium das Amtsgericht darauf hin, dass die "Hauptverwaltungen zonale Vereinigungen der [X.]" nach einer Rundverfügung berechtigt seien, selbst [X.] zu stellen. Am 29. Dezember 1949 wurde in Abteilung I des Grundbuchs für das streitgegenständliche Grundstück Eigentum des Volkes "vertreten durch [X.] ... als Rechtsträger" eingetragen.

Mit Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 1950 stellte das [X.] Innenministerium fest, dass zu dem von der Enteignung betroffenen Vermögen der Firma V., Werk [X.], enthalten in der [X.] des Landes [X.], [X.], lfd. Nr. ..., gemäß Ziffer 2 der "1. Verordnung" der [X.] vom 28. April 1948 zur Ausführung des [X.]s Nr. 64 vom 17. April 1948 die Firma "V., Aktiengesellschaft, [X.], Werk [X.]" mit sämtlichen Betriebsmitteln und Inventar gehöre.

Am 2. Oktober 1990 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche für den Betriebsteil [X.] (und insbesondere das streitgegenständliche Grundstück) an. Nachdem der Rechtsnachfolger der [X.] seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, beschränkte die Klägerin ihren Antrag auf das streitgegenständliche Flurstück ...

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ein Rückübertragungsanspruch sei gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Werk [X.] der Klägerin sei durch Aufnahme in die [X.] und deren Bestätigung durch den [X.] Nr. 64 enteignet worden. Ein generelles Enteignungsverbot für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung habe die Besatzungsmacht nicht geäußert. Ein konkretes Enteignungsverbot habe es für den Betriebsteil [X.] nicht gegeben. Insbesondere stelle das Schreiben vom 26. Februar 1948 kein solches dar. Es gehe über den Inhalt der [X.] vom 17. November 1947 nicht hinaus. Folge man dem nicht, sei ein solches (auf das Werk [X.] bezogenes) Enteignungsverbot jedenfalls durch die spätere Bestätigung der [X.] (auf der das Werk verzeichnet gewesen sei) aufgehoben worden. Der Betriebsteil [X.] sei von der Enteignung des Werkes [X.] gemäß Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] vom 28. April 1948 zur Ausführung des [X.]s Nr. 64 mit erfasst worden. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die in diesen [X.] genannte Voraussetzung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem enteigneten Betriebsteil und dem Betriebsteil, auf den die Enteignung erstreckt worden sei, tatsächlich vorgelegen habe. Ein solcher Zusammenhang dürfte zwar zumindest über die Verbindung zur Hauptniederlassung bestanden haben. Letztlich spiele es aber keine Rolle, ob die Voraussetzungen der [X.] tatsächlich vorgelegen hätten. Denn auch eine exzessive oder willkürliche Anwendung der Vorschrift löse die Erstreckungswirkung aus. Dem Eintritt der Erstreckungswirkung stehe schließlich kein auf das Werk [X.] bezogenes Enteignungsverbot entgegen. Insbesondere folge ein solches nicht aus der Eintragung des Betriebsteils [X.] in die [X.]. Die Enteignung des Betriebsteils [X.] und der Erlass der [X.] überlagere die Eintragung des Betriebsteils [X.] in die [X.]. Der Fall sei, auch wenn die in [X.] und B genannten Betriebsteile hier im selben Land belegen gewesen seien, genauso zu behandeln, wie der vom [X.] am 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - entschiedene Fall. Auf die nach Gründung der [X.] erfolgte Eintragung im Grundbuch komme es danach nicht an. Die Enteignung sei bereits mit Erlass der [X.] auf den Betriebsteil [X.] erstreckt worden, ohne dass es weiterer Vollzugsakte bedurft hätte.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz dadurch verletzt, dass es das Schreiben vom 26. Februar 1948 als mit den [X.] inhaltsgleich angesehen habe. Letztlich habe es sich mit dem Inhalt des Schreibens gar nicht auseinandergesetzt, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Dieser werde auch dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht sie nicht vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen habe, dass es auf die zeitliche Abfolge des Schreibens vom 26. Februar 1948 einerseits und den Erlass des [X.]s Nr. 64 sowie der [X.] der [X.] andererseits ankomme, und es weiterhin das Schreiben der [X.] vom 22. Oktober 1948 nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen habe. Das Verwaltungsgericht habe schließlich dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, dass es einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Betriebsteile [X.] und [X.] lediglich vermutet und einen tatsächlichen Zugriff auf das streitgegenständliche Grundstück nicht benannt habe. Die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs der Betriebsteile sei zudem für sie überraschend gewesen.

In der Sache sei die Entscheidung ebenfalls fehlerhaft. Das Schreiben vom 26. Februar 1948 müsse als konkretes Enteignungsverbot verstanden werden. Jedenfalls erstreckten die [X.] die Enteignung des Betriebsteils [X.] nicht auch auf den Betriebsteil [X.] Das Verwaltungsgericht habe insoweit die Voraussetzungen für die Erstreckung der Enteignung (wirtschaftlicher Zusammenhang) nicht geprüft. Zudem habe das Verwaltungsgericht noch nicht einmal einen Sachverhalt festgestellt, der überhaupt eine Erstreckung der [X.] auf den Betriebsteil [X.] darstelle. Überdies stehe der Erstreckung der [X.] mit der Aufnahme des Betriebsteils [X.] der Klägerin in die [X.] ein Enteignungshindernis entgegen, welches nicht mit den Argumenten aus der Entscheidung des [X.]s vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - überwunden werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Landesdirektion D. vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, das Grundstück [X.] ... in [X.], eingetragen im Grundbuch von [X.], Blatt ..., Flurstück ... an sie zurückzuübertragen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des [X.]. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. In der Sache sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass konkrete Enteignungsverbote weder für den Betriebsteil [X.] noch für den Betriebsteil [X.] vorgelegen hätten. Insbesondere folge ein Enteignungsverbot weder aus dem Schreiben vom 26. Februar 1948 noch aus der Aufnahme des Betriebsteils [X.] in die [X.] des Stadtkreises [X.] Die Erwägungen aus der Entscheidung des [X.]s in dem Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.

a) Ein Verstoß des [X.] gegen § 108 Abs. 1 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Der Vortrag, dass es den Begriff "Eigentum" in dem Befehl der [X.] vom 26. Februar 1948 mit dem Begriff "Vermögen" gleichgesetzt und darauf seine Ansicht gestützt habe, der Befehl sage nicht mehr aus als die Dratwinschen Instruktionen vom 17. November 1947, reicht dazu nicht aus. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Hierzu muss aufzeigt werden (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, sodass die Feststellungen nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 13). Der Begründung des Urteils ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Wortlaut des Schreibens vom 26. Februar 1948 oder davon ausgegangen wäre, dass statt des Begriffs "Eigentum" dort der Begriff "Vermögen" verwendet wird. Im Tatbestand ([X.] letzter Absatz) wird der Wortlaut des Schreibens vielmehr korrekt unter Verwendung des Wortes "Eigentum" wiedergegeben. Darauf aufbauend hat das Verwaltungsgericht sich sodann die Überzeugung gebildet, dass der Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 1948 nicht über den Inhalt der Dratwinschen Instruktionen hinausgeht ([X.], zweiter Absatz). Die Formulierung der Entscheidungsgründe lässt nicht auf ein anderes Verständnis vom Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 1948 schließen. Soweit der Begriff „Vermögen“ verwendet wird, geschieht dies ausschließlich in Bezug auf den Inhalt der Dratwinschen Instruktionen. Ob die rechtliche Einschätzung des [X.] darüber hinaus zutrifft, ist keine Verfahrensfrage, sondern eine Frage des materiellen Rechts.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es sich, wie die Klägerin meint, nicht mit dem Inhalt des [X.] Befehls vom 26. Februar 1948 befasst hat. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und ihr wesentliches Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten ([X.], [X.] vom 13. November 1992 - 1 BvR 708/92 - NJW 1993, 1461; [X.], Beschluss vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 - [X.] 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Greift das Urteil jedoch einen nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht auf, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 - [X.] 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11 f.>, sowie Dawin, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand 2013, § 108 Rn. 152). Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe ([X.], 6) ausführlich mit dem Schreiben der [X.] vom 26. Februar 1948 befasst. Dass die Klägerin mit dem Ergebnis der Befassung nicht einverstanden ist und dies darauf zurückführt, dass das Verwaltungsgericht dem Begriff "Eigentum" in dem Schreiben nicht die von ihr befürwortete Bedeutung für die Interpretation gegeben, sondern seine Auslegung auf andere Elemente des Schreibens gestützt hat, kann nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers führen, sondern allenfalls die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils in Frage stellen.

c) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es die Beteiligten vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass es aus der zeitlichen Abfolge des Schreibens vom 26. Februar 1948 einerseits und dem Erlass des [X.]-Befehls Nr. 64 sowie der [X.] hierzu andererseits einen Vorrang des Letzteren abzuleiten gedenke. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu geben, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Der Anspruch ist dann verletzt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91). Der von der Klägerin als überraschend bezeichnete zeitliche Aspekt war bereits Gegenstand der Begründung des Bescheides (vgl. S. 10 f.) und zudem auch kein Gesichtspunkt, mit dessen Relevanz sie nicht auch unabhängig hiervon rechnen musste. Es liegt auf der Hand, dass es für das Vorliegen von [X.] und ihre eventuelle spätere Aufhebung auf die zeitliche Reihenfolge der Willenserklärungen der Besatzungsmacht und der von ihr eingesetzten [X.] Stellen ankommt.

d) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es sich in seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Schreiben der [X.] vom 22. Oktober 1948 ein Indiz gegen eine Enteignung der Betriebsteile [X.] und [X.] sei oder aber jedenfalls dagegen spreche, dass ein nach Meinung der Klägerin durch das Schreiben vom 26. Februar 1948 bewirktes Enteignungsverbot für den Betriebsteil [X.] nicht durch dessen spätere Aufnahme in die [X.] aufgehoben worden sei. Die Klägerin hat den angeblich übergangenen Vortrag in der ersten Instanz nicht vorgebracht. Dort hat sie lediglich ausgeführt, weshalb das Schreiben vom 22. Oktober 1948 nicht als Indiz für eine Enteignung des Betriebsteils [X.] gewertet werden dürfe. Da das Verwaltungsgericht dem Schreiben vom 22. Oktober 1948 kein Indiz für eine Enteignung entnommen hat und sich die von der Klägerin nun aufgeworfenen neuen Gesichtspunkte angesichts des Inhalts des Schreibens auch nicht aufdrängen, musste es zu dessen Inhalt in den Entscheidungsgründen auch nichts ausführen.

e) Das Verwaltungsgericht hat schließlich einen Verfahrensfehler nicht dadurch begangen, dass es überraschend und unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz einen wirtschaftlichen Zusammenhang als Voraussetzung für eine Erstreckung der Enteignung des Betriebsteils [X.] auf den Betriebsteil [X.] lediglich vermutet hat. Eine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil das Urteil nicht tragend auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang beider Betriebsteile gestützt ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich angenommen, es spiele keine Rolle, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsteilen [X.] und [X.] bestanden habe ([X.]). Es musste sich daher insoweit auch keine Überzeugung bilden.

f) Es verletzt schließlich nicht die Anforderungen an eine Urteilsbegründung, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs als Voraussetzung für die Erstreckung der Enteignung des Betriebsteils [X.] auf den Betriebsteil [X.] mit Blick auf die Möglichkeit besatzungshoheitlicher [X.] offengelassen habe, ohne anzugeben, in welcher Handlung ein solcher Exzess gesehen werden könne. Denn nach der Auffassung des [X.] kommt es für das Vorliegen eines der Besatzungsmacht zurechenbaren [X.]s gerade nicht auf die Manifestation eines exzessiven Zugriffsaktes in der Rechtswirklichkeit an.

Insoweit hat die Klägerin auch keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Ordnungsgemäß dargelegt ist ein Aufklärungsmangel nur, wenn vorgetragen wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).

Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, die Erstreckung der Enteignung des Betriebsteils [X.] auf den Betriebsteil [X.] sei bereits durch die [X.] zum [X.]-Befehl Nr. 64 eingetreten. Eines weiteren [X.] habe es nicht bedurft. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zu konkreten Vollzugsakten, wie die Klägerin meint.

2. Das Urteil des [X.], das die Abweisung der Klage darauf gestützt hat, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Restitutionsanspruch § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] entgegenstehe, weil der Betriebsteil [X.] vor Gründung der [X.] enteignet worden sei, dieser Enteignung kein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot entgegengestanden habe, die Enteignung auch das Werk [X.] erfasst habe und auch der Erstreckung der Enteignung auf das Werk [X.] kein Enteignungsverbot entgegenstehe, verletzt Bundesrecht hinsichtlich der angenommenen Erstreckung der Enteignung des Betriebsteils [X.] auf den Betriebsteil [X.]

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist aber zunächst die Annahme des [X.], die Aufnahme des Betriebsteils [X.] in die [X.] und ihre nachfolgende Bestätigung durch Nr. 1 des [X.]-Befehl Nr. 64 stelle eine Enteignung der Klägerin auf besatzungshoheitlicher Grundlage dar (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 6 S. 21 f.).

b) Mit Bundesrecht vereinbar ist weiterhin die Ansicht des [X.], es habe kein generelles Verbot der Enteignung von mittelbarem ausländischen Eigentum gegeben; insbesondere sei ein solches weder aus Befehl Nr. 104 der [X.] noch aus den Dratwinschen Instruktionen vom 17. November 1947 gefolgt (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2000 - 7 [X.] - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 12 S. 46).

c) [X.] nicht zu beanstanden ist schließlich die Auslegung des Schreibens vom 26. Februar 1948 durch das Verwaltungsgericht, die in der Revision lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob die Schlussfolgerung, auf der die Auslegung beruht, entweder einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1966 - 5 C 47.64 - [X.]E 25, 318 <323 f>.). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, das Schreiben vom 26. Februar 1948 verlange für [X.] ausländisches Eigentum von der [X.] nicht mehr als die Dratwinschen Instruktionen. Die Erwägung des [X.], dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Schreiben auf die allgemeinen Vorschriften über die Behandlung ausländischen Eigentums verweise, knüpft in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an den diesbezüglichen Wortlaut des Schreibens "entsprechend der Instruktionen" an. Der Ansicht der Klägerin, dass aus der Verwendung des Wortes "Eigentum" in dem Schreiben folge, dass die dort genannten Vermögenswerte (auch wenn sie nur mittelbar ausländisches Eigentum darstellten) einem konkreten Enteignungsverbot (wie un[X.] ausländisches Eigentum) unterliegen sollten, musste das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht folgen, weil in dem Schreiben die Begriffe "Vermögen", "Eigentum" und "Besitz" offenbar synonym verwendet werden. Im Eingangssatz ist vom Vermögen ausländischer Staatsbürger die Rede. Im [X.] wird darauf dann mit den Worten "dieses Eigentum" Bezug genommen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Verwendung des Begriffs "Verwahrung" in dem Schreiben herausgestellt hat und meint, dieser Begriff könne nur im Sinne der Anordnung eines absoluten Enteignungsverbots für alle im Folgenden aufgeführten Vermögenswerte verstanden werden, musste die Vorinstanz ihr ebenfalls nicht folgen. Denn die Verwendung des Wortes "Verwahrung" kann nicht losgelöst von der weiteren Formulierung "entsprechend der Instruktionen" betrachtet werden, auf die das Verwaltungsgericht für seine Interpretation abgestellt hat. Schließlich war das Verwaltungsgericht auch nicht deswegen zu einer der Klägerin günstigen Auslegung gezwungen, weil die Listen Nr. 2 und 4, die dem Schreiben vom 26. Februar 1948 beigefügt waren, die Klägerin lediglich als Besitzerin des Betriebsteils [X.] und die [X.] als Eigentümerin bezeichnen und damit den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, der Betriebsteil [X.] stehe in unmittelbarem ausländischen Eigentum. Das Schreiben vom 26. Februar 1948 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass alle in den ihm beigefügten Listen als un[X.] ausländisches Eigentum bezeichneten Vermögenswerte unabhängig von der Richtigkeit der Bezeichnung den strengen Regelungen über die Behandlung unmittelbaren ausländischen Eigentums unterliegen sollten. Auf die Formulierung "entsprechend der Instruktionen" in den Eingangsworten des Schreibens lässt sich ohne Verstoß gegen Bundesrecht vielmehr auch eine Interpretation stützen, die eine Verpflichtung des Empfängers des Schreibens annimmt, die Vermögenswerte entsprechend ihrer tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu behandeln.

d) Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist indes die Annahme des [X.], der Betriebsteil [X.] sei unabhängig davon, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsteilen [X.] und [X.] im Sinne der Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] der [X.] vom 28. April 1948 bestanden habe, jedenfalls deswegen besatzungshoheitlich enteignet worden, weil der [X.] Besatzungsmacht in ihrer Zone die oberste Hoheitsgewalt zukam und sie daher bei der Verwirklichung der von ihr generell gebilligten [X.] durch [X.] Stellen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, ihr mithin auch solche [X.] zuzurechnen seien, die auf einer exzessiven Auslegung oder willkürlichen Anwendung der einschlägigen besatzungshoheitlichen Rechtsvorschriften beruhten und es für den Eintritt der Erstreckungswirkungen der Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] der [X.] weiterer Vollzugsakte oder vorheriger Sequestrationen nicht bedurft habe.

Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des [X.] ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 45 Rn. 17 f.). Die Annahme einer faktischen Enteignung setzt dabei weder eine bestimmte Form der staatlichen Verdrängungsmaßnahmen noch deren Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit voraus. Die Offenheit des faktischen Enteignungsbegriffs für staatliche Zugriffsakte aller Art entbindet aber nicht davon, im Einzelfall diejenigen Akte zu benennen, die die Schwelle zur Enteignung konkret überschritten haben, denn erst ihre Benennung ermöglicht die Bestimmung des [X.] und daraus abgeleitet sodann der für die Annahme der Besatzungshoheitlichkeit der Enteignung geltenden rechtlichen Maßstäbe. Liegt der [X.] vor der Gründung der [X.], werden der Besatzungsmacht nicht nur ihre eigenen Eigentumszugriffe zugerechnet, sondern grundsätzlich auch die Zugriffe [X.]r Stellen, soweit ihnen nicht ausnahmsweise ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot entgegenstand (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 6 S. 23). Hat die Enteignung dagegen nach der Gründung der [X.] stattgefunden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang nicht besteht. Die Zurechnung einer Enteignung zur Besatzungsmacht setzt bei Enteignungen nach der Gründung der [X.] im Einzelfall die Feststellung voraus, dass die Enteignung unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet wurde, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die [X.] Stellen begründete (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 [X.] - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 38 S. 79).

Diesen rechtlichen Maßgaben entspricht das Urteil des [X.] nicht, weil es Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] der [X.], die seiner Meinung nach offenbar den enteignenden Zugriff auf das streitgegenständliche Grundstück darstellen soll, nicht daraufhin überprüft, ob damit die Verdrängung der Klägerin aus dem Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück hinreichend deutlich in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen ist. Für die Annahme einer solchen Verdrängung aus dem Eigentum genügt weder der bloße Hinweis auf die Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] der [X.] noch der Hinweis auf die Möglichkeit einer exzessiven oder willkürlichen Anwendung dieser Vorschrift. Mit Erlass der [X.] der [X.] musste sich nicht jeder Eigentümer eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten, von den wenigstens eine Betriebsstätte enteignet worden war, aus dem Eigentum auch aller anderen Betriebsstätten verdrängt fühlen. Angesichts des auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Betriebsstätten Bezug nehmenden Wortlauts der Vorschrift ist für die Annahme einer Verdrängung aus dem Eigentum an einer Betriebsstätte vielmehr zusätzlich die Benennung weiterer Umstände erforderlich, die eine Anwendung der Vorschrift objektiv nahe liegend erscheinen lassen. Etwas anderes gilt auch nicht, weil die Möglichkeit der willkürlichen oder exzessiven Anwendung von Vorschriften in der [X.] Besatzungszone bestand. Allein deswegen musste sich noch kein Eigentümer aus seinem Eigentum verdrängt fühlen, sondern vielmehr erst dann, wenn sich diese Möglichkeit auch in der Rechtswirklichkeit realisierte. Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder tatsächliche Feststellungen dazu getroffen, ob der nach Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] geforderte wirtschaftliche Zusammenhang hier in Bezug auf die Betriebsteile [X.] und [X.] angenommen werden musste, noch hat es im Rahmen seiner Rechtsanwendung Umstände in der Rechtswirklichkeit benannt, die eine willkürliche oder exzessive Anwendung der Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] der [X.] dokumentieren.

Das Urteil beruht auch auf diesem Rechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei zutreffender Anwendung der rechtlichen Maßstäbe zum Ergebnis gekommen wäre, die Enteignung der Klägerin habe sich erst nach der Gründung der [X.], etwa durch ihre Austragung in Abteilung I des Grundbuchs, in der Rechtswirklichkeit manifestiert und es fehle an einem die Gründung der [X.] überdauernden besatzungshoheitlichen Vollzugsauftrag.

3. Das Urteil des [X.] stellt sich aber als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) mit der Folge der Zurückweisung der Revision. Einer weiteren Sachaufklärung durch das [X.] bedarf es nicht. Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - [X.]E 91, 104 <106 f.>) und ermöglichen dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache.

Der von der Klägerin geltend gemachte Restitutionsanspruch ist gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] ausgeschlossen. Die endgültige Verdrängung der Klägerin aus dem Eigentum an dem Betriebsteil [X.] hat sich in der Rechtswirklichkeit spätestens am 22. Oktober 1948 endgültig manifestiert (a). Der Enteignung stand ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht auch nicht entgegen (b).

a) Die endgültige Verdrängung der Klägerin aus ihrer Eigentümerstellung war bereits mit Veröffentlichung der [X.] zum [X.]-Befehl Nr. 64 vom 28. April 1948 in der Rechtswirklichkeit greifbar. Insoweit kommt es allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, darauf an, ob eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs nach damaligen oder heutigen rechtlichen Maßstäben ergibt, dass ein solcher gegeben ist. Für die Annahme der greifbaren endgültigen Verdrängung in der Rechtswirklichkeit kommt es vielmehr lediglich darauf an, ob ein objektiver Betrachter in der Lage des Eigentümers bei Kenntnis aller Umstände seines Betriebs und aller in der Rechtswirklichkeit manifestierten staatlichen Handlungen mit Bezug auf sein Unternehmen davon ausgehen musste, nunmehr vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt zu sein. Hier waren diese Voraussetzungen bereits bei der Veröffentlichung der [X.] wegen der vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme - auch - auf die Handelsregisterauszüge in den Beiakten festgestellten Unselbstständigkeit der beiden Betriebsteile und ihrer gemeinsamen Steuerung durch die Unternehmenszentrale in [X.] erfüllt. Diese führe zu einer (jedenfalls indirekten) wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Betriebsteile. In der vermögensrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass die Enteignung durch Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] das Unternehmen mit allen unselbstständigen Betriebsteilen erfasste (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 46 Rn. 33).

Abgesehen davon musste die Klägerin sich spätestens nach dem Inhalt des Schreibens vom 22. Oktober 1948 der [X.] als aus ihrem Eigentum verdrängt ansehen. Darin wird angeordnet, das Werk [X.] von der [X.] zu streichen, in die zonale Produktion einzugliedern und die ausländischen Vermögensanteile gesondert zu bilanzieren. Damit war der Klägerin die Verfügungsmacht über die Produktionsmittel am Standort [X.] endgültig genommen. Ihr wurde nicht nur die formale Position eines aufgrund der Eintragung des Betriebsteils [X.] in die [X.] zurückzugebenden Unternehmensteils genommen, sondern sie wurde zugleich auch dauerhaft von jeder Möglichkeit ausgeschlossen, die dortigen Betriebsmittel für ihren Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem wurde ihre rechtliche ([X.] hinsichtlich des Betriebsteils [X.] gegen eine Bilanzposition ihrer ausländischen Gesellschafterin in Höhe deren Gesellschaftsanteils an der Klägerin ausgewechselt.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der nach dem 14. Dezember 1948 gefertigte undatierte Vermerk. Misst man ihm, obwohl er den Aussteller nicht erkennen lässt, überhaupt Erkenntniswert zu, reicht dieser jedenfalls weder aus, um die Annahme einer endgültigen Verdrängung der Klägerin aus dem Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück spätestens am 22. Oktober 1948 zu erschüttern, noch ist er geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, die Klägerin sei nach ihrer faktischen Enteignung später wieder in ihr Eigentum eingesetzt worden.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Formulierung in dem Vermerk, das Werk [X.] sei aufgrund eines Beschlusses zurückgegeben worden, für sich genommen grundsätzlich geeignet sein kann, den Eindruck einer endgültigen Verdrängung der Klägerin aus ihrem Eigentum in der Rechtswirklichkeit zu erschüttern. Gegen ein solches Verständnis spricht aber, dass der Vermerk insoweit lediglich den Inhalt eines Schreibens des [X.]-Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums in D. vom 14. Dezember 1948 referiert, der seinerseits Empfänger des Schreibens vom 22. Oktober 1948 war. Die weitgehende inhaltliche Übereinstimmung des Schreibens vom 22. Oktober 1948 mit dem undatierten, zeitlich später liegenden Vermerk deutet zusammen mit dem Umstand, dass der Vermerk Wissen des Empfängers des Schreibens vom 22. Oktober 1948 wiedergeben möchte, darauf hin, dass sein Inhalt letztlich nicht über den Inhalt jenes Schreibens hinausgehen sollte, mithin die Erwähnung der angeblichen Rückgabe des Betriebsteils [X.] letztlich einer Formulierungsungenauigkeit geschuldet ist.

Selbst wenn man annähme, die damaligen Behörden hätten auf Rückgabe des Betriebsteils [X.] gerichtetes Verwaltungshandeln ins Werk gesetzt, spräche nichts dafür, dass der in dem undatierten Vermerk als Rückgabe bezeichnete Sachverhalt vor 22. Oktober 1948 geschehen ist und damit geeignet war, das Entstehen des Eindrucks der endgültigen Verdrängung der Klägerin aus ihrem Eigentum in der Rechtswirklichkeit noch zu hindern. Der Vermerk nennt für die angebliche Rückgabe des Betriebs kein Datum. Die bei den Akten befindliche Rückgabeurkunde datiert vom 25. November 1948 und damit nach dem 22. Oktober 1948. Bezieht man sie mit der Klägerin trotz ihres Wortlauts, der lediglich auf einen der Klägerin gehörenden [X.] Bezug nimmt, auf den gesamten Betriebsteil, erscheint eine förmliche Rückgabe vor dem 22. Oktober 1948 ausgeschlossen. Bezieht man die Rückgabeurkunde lediglich auf den dort erwähnten [X.], spricht dies ebenfalls gegen eine förmliche Rückgabe bis 22. Oktober 1948. Die ursprüngliche Entscheidung, den einschließlich des betriebszugehörigen [X.]s beschlagnahmten Betriebsteil [X.] zurückzugeben, hätte den gesamten Betriebsteil, einschließlich des zugehörigen [X.]s erfasst. Anhaltspunkte für ein zeitlich gestaffeltes mehraktiges Rückgabegeschehen, wonach erst der Großteil des Betriebs und anschließend der [X.] zurückgegeben werden sollte, finden sich in den Akten nicht. Es spricht daher alles dafür, dass ein (unterstelltes) behördliches Ansetzen zur Rückgabe des Betriebsteils [X.] zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rückgabeurkunde und damit nach dem Schreiben vom 22. Oktober 1948 erfolgte.

Dagegen, dass es überhaupt zu einer förmlichen Übergabe von [X.] für den Betriebsteil [X.] an die Klägerin gekommen ist, spricht schließlich das Schreiben des Rats der Stadt [X.] vom 1. Juni 1949, mit dem die Rückgabeurkunde vom 25. November 1948 vom Rat der Stadt [X.] an das [X.] Innenministerium zurückgesandt wurde. Unabhängig davon, ob die Rückgabeurkunde sich formal nur auf einen [X.] der Klägerin bezog oder aber, wie die Klägerin meint, auf den gesamten Betriebsteil [X.], spricht dies dagegen, dass es jemals zur förmlichen Übergabe von den Betriebsteil [X.] betreffenden [X.] und damit einer nach damaligem Verständnis formal wirksamen Aufhebung der Sequestrierung des Betriebsteils [X.] gekommen ist.

Schließlich spricht nichts dafür, dass der in dem Vermerk mit Rückgabe bezeichnete Sachverhalt die hohen Anforderungen erfüllte, die an eine förmliche Aufhebung der faktischen Enteignung der Klägerin zu stellen sind.

War mithin die faktische Enteignung der Klägerin spätestens am 22. Oktober 1948 vollendet und wurde sie auch nicht mehr rückgängig gemacht, kommt es auf den weiteren Geschehensablauf, der die Verdrängung der Klägerin aus dem Grundbuch betrifft nicht mehr an. Diesen Maßnahmen kam nur noch deklaratorische Bedeutung zu.

b) Der damit vor der Gründung der [X.] vollendeten und damit grundsätzlich der Besatzungsmacht zuzurechnenden Enteignung des Betriebsteils [X.] stand auch kein konkretes Enteignungsverbot entgegen. Insbesondere kann ein solches selbst dann nicht aus der Eintragung des Betriebsteils [X.] auf einer [X.] freizugebender Betriebe geschlossen werden, wenn diese [X.] von der Besatzungsmacht bestätigt worden sein sollte, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint. Das folgt aus dem Umstand, dass der Betriebsteil [X.] der Klägerin zugleich in der [X.] der zu enteignenden Betriebe verzeichnet war. Auch für den hier zu entscheidenden Fall spricht zunächst der personenbezogene, auf eine Verdrängung der betroffenen Eigentümer aus dem Wirtschaftsleben insgesamt abzielende Charakter der mit dem [X.]-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 4 S. 16) dafür, dass eine einheitliche Handhabung von [X.] gegenüber ein und derselben Person gewollt war.

Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Fall ist aber, dass Ziffer 2 Abs. 2 der [X.] zum [X.]-Befehl Nr. 64 über den genannten [X.] hinaus auch bei unterschiedlicher Behandlung von Betrieben innerhalb eines [X.] einen Abrundungsbefehl auf Grundlage des bereits erreichten Standes des Volkseigentums und damit einen weiteren eigenen [X.] formulierte (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 4 S. 16 f.). Dieser weitere eigenständige [X.] legt es auch bei voneinander abweichenden Listeneintragungen innerhalb desselben [X.] nahe, dass die Enteignung eines Betriebes sich auf das gesamte Vermögen des von einer Enteignung Betroffenen innerhalb dieses [X.] bezog.

Hinreichende Anhaltspunkte, dass die divergierenden Listeneintragungen im vorliegenden Fall Ausdruck einer bewussten Differenzierung waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Insbesondere reicht alleine der Umstand, dass die divergierenden Listeneintragungen innerhalb eines [X.] stattfanden, nicht aus, um eine solche bewusste Differenzierung anzunehmen. Auch wenn die Enteignungs- und Freigabelisten insoweit einheitlicher verwaltet wurden als bei länderübergreifenden Enteignungen, so konnten doch angesichts der dezentralen Erstellung der Listen und der Menge der in den Blick genommenen Vermögenswerte Fehler passieren, was die von der Klägerin über das später in solchen Fällen durchgeführte Bereinigungsverfahren eingereichten Unterlagen dokumentieren. Gegen die von der Klägerin vermutete bewusste Differenzierung spricht im vorliegenden Fall insbesondere das Schreiben vom 22. Oktober 1948, das eine Gleichbehandlung der Werke [X.] und [X.] ausdrücklich anordnet.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 10/15

13.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Dresden, 18. Juni 2014, Az: 6 K 432/12, Urteil

§ 1 Abs 8 Buchst a VermG, SMADBef 64/48

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.04.2016, Az. 8 C 10/15 (REWIS RS 2016, 13105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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