Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2017, Az. 8 C 7/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 9543

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Gegenstand

Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel; Erstreckung einer besatzungsrechtlichen Listenenteignung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK


Leitsatz

1. Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder der damaligen objektiven Rechtslage.

2. Bei gerichtlicher Bestätigung des bestandskräftigen Bescheides ergibt sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgebliche Rechtsauffassung aus den tragenden rechtlichen Erwägungen der ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidung.

3. Die Enteignung eines mit einem sequestrierten Vermögenswert in der bestätigten Liste A des sonstigen Vermögens verzeichneten Betroffenen erstreckte sich nach Ziffer 8 des SMAD-Befehls Nr. 64 (juris: SMADBef 64/48) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK auf dessen gesamtes weiteres Vermögen unabhängig davon, ob dieses ebenfalls in der Liste erfasst und bei Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 (noch) sequestriert war. Eine besatzungshoheitliche Zurechnung der Enteignung ist in solchen Fällen nicht schon wegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgeschlossen, sondern nur bei Verletzung eines sonstigen sowjetischen Enteignungsverbots.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend seinen Antrag auf [X.] des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks [X.] ... in [X.] Es stand seit 1935 im Eigentum des [X.] des [X.], des Rechtsanwalts und Notars Dr. [X.], dem auch das [X.] [X.]atz ... in [X.] gehörte. Am 9. Dezember 1945 erklärte dieser, seine Grundstücke unterlägen dem [X.] Nr. 124. Der Landrat zu [X.] teilte [X.] mit Schreiben vom 3. Januar 1946 mit, dessen gesamter Grundbesitz und Vermögen seien "im Zuge der Bereinigung von Nazis" beschlagnahmt.

2

Mit einem zunächst nur in Abschrift vorgelegten Schreiben an die Mutter des [X.] vom 27. Juni 1946 erklärte das Landratsamt [X.]:

"Auf Anordnung des Präsidiums der Landesverwaltung [X.] wird die seinerzeit ausgesprochene Beschlagnahme Ihres Grundstückes R. Str. ... (Das Grundst. [X.]. ... verbleibt weiter unter Zwangsverwaltung) hiermit aufgehoben. Sie können über Ihr Eigentum wieder frei verfügen. Eine Urkunde der Landesverwaltung [X.] wird Ihnen noch zugestellt werden. ...

Dieser Bescheid ist nur dann rechtskräftig, wenn die Landesverwaltung dagegen keinen Einspruch erhebt.".

3

In der von der Landesregierung [X.] am 16. Juli 1948 bestätigten [X.] der sonstigen sequestrierten Vermögenswerte war [X.] auf Blatt 73 unter der lfd. [X.] mit den Vermögenswerten "Gebäude 57 000,--" und "Einlagen 8 400,--" verzeichnet. Die [X.] ([X.]) bestätigte die Enteignung der auf der Liste verzeichneten sonstigen sequestrierten Vermögenswerte mit Beschluss vom 21. September 1948 - [X.]/48 -. Beide Grundstücke wurden auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben.

4

Dr. [X.] verstarb 1990. Er wurde von seiner Ehefrau [X.] und nach deren Tod vom Kläger und dessen Geschwistern beerbt.

5

Den Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke an Frau [X.] lehnte das Landratsamt [X.] mit [X.] vom 22. Januar 1993 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des [X.] vom 18. Dezember 1995 - 6 K 2200/94 - abgewiesen. Es führte aus, die Enteignung sei besatzungshoheitlicher Natur. Sie verletze kein generelles oder konkretes [X.] [X.]. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschlagnahme des Grundstücks "[X.]atz ..." [richtig: [X.] ...] dem Schreiben des Landratsamts vom 27. Juni 1946 zufolge durch Anordnung des Präsidiums der Landesverwaltung aufgehoben worden sei. Da die Besatzungsmacht nicht selbst mit dem Enteignungsfall befasst gewesen sei, habe die Landesverwaltung ihre Auffassung zum Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach der Freigabeerklärung ändern, das Grundstück erneut beschlagnahmen und der [X.] zur Enteignung vorschlagen können. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wies das [X.] mit Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 B 135.96 - zurück; die offenkundige Verwechslung der Grundstücksbezeichnung sei unerheblich.

6

Am 14. Dezember 2005 veräußerte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen das verfahrensgegenständliche Grundstück notariell zum Kaufpreis von 120 000 €. Das [X.] verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 39.05 - (BVerwGE 127, 56), den Erben nach Dr. [X.] Ausgleichsleistungen für den Verlust beider Grundstücke zu gewähren. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 2007 trat der Kläger alle Auszahlungsansprüche nach dem [X.] an die [X.] ab. Ansprüche auf Herausgabe von Vermögenswerten verblieben nach § 2 des Vertrages beim Zedenten.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2008 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens wegen einer Änderung der Rechtslage. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des [X.]s vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - ([X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 34) zum [X.] nach Ziffer 5 des [X.]s Nr. 64. Die Beklagte lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 20. Juli 2009 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

8

Am 13. November 2009 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel. Er legte ein Schreiben des Direktors des [X.] vom 14. August 2009 und die ihm damit übersandte Kopie der Ausfertigung des Schreibens an Frau K. vom 27. Juni 1946 vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 2010 ab. Der Kläger erhob auch dagegen Widerspruch.

9

Mit zwei [X.] vom 12. November 2010 ([X.]. W1 0057/10 und W1 0058/10) wies die Landesdirektion [X.] beide Widersprüche zurück. Der Kläger erhob nur gegen den Widerspruchsbescheid betreffend den ersten Wiederaufgreifensantrag Klage. Er machte geltend, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Juni 1946 freigegeben und bis zum Inkrafttreten des [X.]s Nr. 64 vom 17. April 1948 nicht erneut beschlagnahmt worden. Dazu legte er Kopien weiterer Unterlagen vor und erklärte, sein Prozessbevollmächtigter habe diese am 23. Juli 2012 im [X.] recherchiert. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 8. August 2012 nahm der Kläger seine Klage zurück.

Mit dem verfahrensgegenständlichen dritten Wiederaufgreifensantrag vom 19. Oktober 2012 machte der Kläger geltend, die am 23. Juli 2012 recherchierten Unterlagen stellten neue Beweismittel dar, die geeignet seien, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. August 2013 ab. Den Widerspruch des [X.] wies die Landesdirektion [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 zurück.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2015, berichtigt mit Beschluss vom 3. März 2016, abgewiesen. Die Abtretung von Ansprüchen nach dem [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Ein Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens sei auch nicht schon wegen des rechtskräftigen Zuerkennens von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG lägen jedoch nicht vor. Als neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien nur die erstmals im vorliegenden Verfahren vorgelegten - im angegriffenen Urteil im Einzelnen aufgezählten - Unterlagen einzuordnen. Diese Beweismittel seien ungeeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil sie keinen Verstoß gegen das [X.] der Ziffer 5 des [X.]s Nr. 64 belegten. Nach der neuen Beweislage sei davon auszugehen, dass die Beschlagnahme des Grundstücks nicht in rechtlich beachtlicher Weise tatsächlich aufgehoben worden sei, sondern bis zum Inkrafttreten des [X.]s Nr. 64 fortbestanden habe. Der ursprüngliche Vorschlag, das Grundstück der Mutter des [X.] zu übergeben, sei ausweislich eines [X.]s vom 29. November 1946 und der Einträge in der [X.] nicht umgesetzt worden. In den Freigabelisten werde [X.] nicht aufgeführt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO lägen ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen auf der Grundlage der §§ 48, 49 VwVfG stehe dem Kläger nicht zu.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil wende § 51 Abs. 1 VwVfG und § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] unrichtig an. Es habe nicht auf die faktische Freigabe des Grundstücks, sondern auf deren rechtliche Wirksamkeit abgestellt und diese zu Unrecht verneint. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die vorgelegten Schriftstücke fehlerhaft ausgelegt, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden missachtet und den Überzeugungsgrundsatz verletzt. So habe es das unstreitige Einziehen der Mieten durch die Mutter des [X.] übergangen, das eine tatsächliche Freigabe des Grundstücks belege. Die von der Vorinstanz versäumte Gesamtschau der zeitlichen Abfolge der Ereignisse ergebe, dass das Schreiben vom 27. Juni 1946 den [X.] der Mutter des [X.] vom 4. Juni 1946 bewilligt und der Kläger mit Schreiben vom 11. November 1948 gegen eine erneute Beschlagnahme des Grundstücks im November 1948 protestiert habe. Die Annahme, das nicht unterzeichnete [X.] vom 29. November 1946 spreche für eine Sequestrierung bei Inkrafttreten des [X.]s Nr. 64, sei aktenwidrig und denkfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und verkannt, dass die Beklagte die Fortdauer der Beschlagnahme zu beweisen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2015 in der Fassung des [X.] vom 3. März 2016 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion [X.] vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das vermögensrechtliche Verfahren wiederaufzugreifen und unter Aufhebung der entgegenstehenden·Regelungen im [X.] des Landratsamtes [X.] vom 22. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des [X.] offener Vermögensfragen vom 6. September 1994 festzustellen, dass den Erben nach Dr. [X.] ein Anspruch auf [X.] des Erlöses aus der Veräußerung des Flurstücks 640a der Gemarkung [X.] ([X.] ..., [X.] ... des Grundbuchs von [X.]) mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2005 ([X.]. 2446/2005 der Notarin [X.]) zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Einschränkung der Abtretung in § 2 des [X.] unwirksam sei. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang der Enteignung ergebe sich jedenfalls daraus, dass sich die Enteignung des [X.] des [X.] nach den [X.] der [X.] auch auf das verfahrensgegenständliche Grundstück erstreckt habe.

Der Beigeladene hat zur Revision keine Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil geht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus. Seine Annahme, dem Kläger stehe kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu, beruht zwar auf einer teils unzutreffenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Der Zulässigkeit der Klage stehen weder die rechtskräftige [X.]estätigung der Ausgangsentscheidung noch das rechtskräftige Zuerkennen eines [X.]s oder die notarielle Abtretung des ausgleichsleistungsrechtlichen [X.] entgegen.

a) Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 VwVfG erfasst alle unanfechtbaren Verwaltungsakte, ohne nach dem Grund der [X.]estandskraft zu differenzieren. Auch bei gerichtlicher [X.]estätigung des [X.] schließt er einen Wiederaufgreifensanspruch nicht aus ([X.], Urteile vom 5. November 1985 - 6 [X.] 22.84 - [X.] 316 § 51 VwVfG [X.]8 S. 19 und vom 28. Juli 1989 - 7 [X.] 78.88 - [X.]E 82, 272 ). Überdies stimmt der Streitgegenstand des [X.]s nicht mit dem des [X.] überein. Das gilt auch bei einem [X.] auf eine neue Sachentscheidung, wenn er - wie hier - sinngemäß nur für den Fall des Zuerkennens eines Wiederaufgreifensanspruchs gestellt wird. Damit wird nur der aus der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen folgende Anspruch auf eine neue Sachentscheidung geltend gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1982 - 8 [X.] 75.80 - [X.] 316 § 51 VwVfG [X.]1 S. 7 f.).

b) Dass dem Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft ein [X.] rechtskräftig zuerkannt war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens. Auch hier ist der Streitgegenstand nicht identisch. Zwar stimmt der beiden Verfahren zugrunde liegende Lebenssachverhalt - die Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks - überein, nicht jedoch das jeweils darauf gestützte [X.]egehren. Dass der [X.] und der [X.] einander materiell-rechtlich ausschließen (vgl. § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.], § 1 Abs. 1 [X.]), ändert daran nichts. Sollte dem [X.] und dem daran geknüpften Restitutionsbegehren stattzugeben sein, kann dies allenfalls zur Rücknahme der [X.]ewilligung der Ausgleichsleistung führen. Die [X.]indung durch die Rechtskraft des die Leistung zusprechenden Urteils (§ 121 VwGO) entfällt nicht nur bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage, sondern auch, wenn neue [X.]eweismittel vorliegen, die infolge eines früheren [X.] erst nach Abschluss des [X.] beschafft werden konnten (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 1984 - 8 [X.] 137.81 - [X.]E 70, 156 <158> m.w.[X.]).

c) Die notarielle Abtretungsvereinbarung vom 26. Januar 2007 schließt die Klagebefugnis des [X.] nicht aus. Nach § 1 der Vereinbarung bezog die Abtretung sich nur auf die rechtskräftig zuerkannten Ausgleichsleistungen. Ihr § 2 grenzt den Gegenstand der Abtretung weiter auf [X.] nach dem Entschädigungs- und [X.] ein. [X.] einschließlich des hier geltend gemachten Erlösauskehranspruchs nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] wurden von dieser Abtretung nicht erfasst, da sie einen anderen Rechtsgrund und einen anderen Gegenstand haben als die ausgleichsleistungsrechtlichen Zahlungsansprüche.

Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten war die [X.]eschränkung der Abtretung auch wirksam. Die Abtretung allein der [X.] aus der rechtskräftig zuerkannten [X.]ewilligung von Ausgleichsleistungen war rechtlich weder unmöglich noch unzulässig. Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten Ausgleichsleistung lässt sich nach [X.] und -gegenstand sowohl von anderen Ansprüchen nach dem [X.] (vgl. §§ 3 und 5 [X.]) als auch von gegebenenfalls bestehenden vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen unterscheiden und selbständig abtreten. [X.] sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass ein- und dieselbe Enteignung nicht sowohl [X.] als auch Ausgleichsleistungsansprüche auslösen kann, begründet kein solches Verbot. Es betrifft nur die materiell-rechtliche [X.]egründetheit der jeweiligen Ansprüche und bringt das Risiko mit sich, dass eine Abtretung einzelner Ansprüche ins Leere geht.

2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens wegen neuer [X.]eweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und der übrigen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des [X.] ergibt sich aus § 1 des [X.] und des Verwaltungszustellungsrechts für den [X.] ([X.]) vom 19. Mai 2010 (SächsGV[X.]l. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGV[X.]l. [X.], 553).

a) Offen bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit des [X.]s bezüglich sämtlicher erstmals mit dem dritten [X.] vorgelegten [X.]eweismittel ausgegangen ist. Neu waren diese [X.]eweismittel nur, soweit sie bis zum Abschluss der vorangegangenen Verfahren - einschließlich der daran anschließenden gerichtlichen Verfahren - noch nicht existierten oder vom Kläger unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten ([X.], Urteile vom 21. April 1982 - 8 [X.] 75.80 - [X.] 316 § 51 VwVfG [X.]1 S. 5, vom 13. September 1984 - 2 [X.] 22.83 - [X.]E 70, 110 <113 f.> und vom 27. Januar 1994 - 2 [X.] 12.92 - [X.]E 95, 86 <90>). Zweifel daran bestehen etwa bezüglich des [X.] vom 27. Juni 1946, dessen Existenz der Direktor des [X.] dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 mitgeteilt und dessen Übersendung er ihm angeboten hatte. Dem nachzugehen erübrigt sich jedoch ebenso wie eine Prüfung der weiteren Zulässigkeitsanforderungen, also der schlüssigen Darlegung der Eignung der [X.]eweismittel, der Präklusion gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG und der Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG. Selbst wenn diese Zulässigkeitsanforderungen bezüglich aller als neu vorgelegten [X.]eweismittel erfüllt sein sollten, besteht kein Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil diese [X.]eweismittel bei einer [X.]erücksichtigung im Erstverfahren keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.

b) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die [X.]ehörde auf Antrag des [X.]etroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue [X.]eweismittel vorliegen, die eine dem [X.]etroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dieser [X.]eurteilung legt das angegriffene Urteil zu Unrecht die heutige Auslegung des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] zugrunde. Es hält für maßgeblich, ob die Enteignung wegen dauerhafter Aufhebung der [X.] gegen Ziffer 5 des [X.] verstieß, die erstmals im Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - 8 [X.] 25.05 - ([X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 34) als [X.] Enteignungsverbot anerkannt wurde. Richtigerweise hätte das Urteil nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auf die Rechtsauffassung abstellen müssen, die der im Erstverfahren getroffenen bestandskräftigen, den [X.] ablehnenden Entscheidung zugrunde lag und nach der es auf die erneut unter [X.]eweis gestellte Aufhebung der [X.] nicht ankam.

aa) § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass die zulässigerweise geltend gemachten neuen [X.]eweismittel auf der Grundlage der den bestandskräftigen [X.]escheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dazu müssen sich aus der neuen [X.]eweislage Tatsachen ergeben, die nach dem damaligen rechtlichen Maßstab zu einer günstigeren Entscheidung zwingen ([X.], Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 [X.] 78.88 - [X.]E 82, 272 <277 f.>; [X.]eschlüsse vom 29. Oktober 1997 - 7 [X.] - juris Rn. 5, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 428.5 § 6 GVO [X.], vom 3. Mai 2000 - 8 [X.] 352.99 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 42 LS, [X.] und vom 4. Januar 2011 - 8 [X.] 75.10 - [X.] 2011, 87 Rn. 9). Als Maßstab ist nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Sie ergibt sich zunächst aus der [X.]egründung des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Wurde der Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt, ist die diese [X.]estätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich.

Schon der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stellt mit der Verwendung des Konjunktiv Perfekts auf den hypothetischen Ausgang des [X.] bei [X.]erücksichtigung der neuen [X.]eweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Die systematische Auslegung ergibt ebenfalls, dass bei dieser Prüfung nur die [X.]eweislage im Erstverfahren durch die aktuelle [X.]eweislage ersetzt werden soll, die die damalige Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen aber unverändert zugrunde zu legen sind. § 51 Abs. 1 [X.] und 2 VwVfG regeln das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des bestandskräftigen [X.]escheides. Veränderungen der rechtlichen Grundlage werden von [X.] erfasst, der ein Wiederaufgreifen nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt. Eine neue oder genauere Erkenntnis einer unveränderten Rechtslage - einschließlich einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - genügt also nicht (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 [X.] 12.92 - [X.]E 95, 86 <89>; [X.]eschluss vom 7. Juli 2004 - 6 [X.] 24.03 - [X.]E 121, 226 <228 f.>). Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage differenziert § 51 Abs. 1 VwVfG danach, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ([X.]) oder lediglich die [X.]eweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts geändert hat (Nr. 2). Im hier einschlägigen letztgenannten Fall wird das Wiederaufgreifen nur eröffnet, wenn die neue [X.]eweislage bei einer [X.]erücksichtigung im Erstverfahren schon für sich genommen - also ohne eine Änderung (auch) der rechtlichen Entscheidungsgrundlage - zu einer für den [X.]etroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies setzt voraus, dass die [X.]eweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen [X.]escheid tragenden Rechtsauffassung eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dagegen genügt es nicht, unter [X.]erufung auf die neue [X.]eweislage der rechtlichen [X.]ewertung des ursprünglichen [X.]escheides zu widersprechen ([X.], Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 [X.] 78.88 - [X.]E 82, 272 <277 f.>; [X.]eschluss vom 29. Oktober 1997 - 7 [X.] - juris Rn. 5). [X.]eweismittel, die nur nach heutiger und nicht nach der damals entscheidungstragenden Rechtsauffassung erheblich sind, können daher keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vermitteln ([X.], [X.]eschluss vom 4. Januar 2011 - 8 [X.] 75.10 - [X.] 2011, 87 Rn. 9). Andernfalls würde im [X.] eine Sachprüfung auf neuer rechtlicher Grundlage schon bei neuen Auffassungen und Erkenntnissen zur unveränderten Rechtslage ermöglicht, obwohl § 51 Abs. 1 [X.] VwVfG eine solche Sachprüfung nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt ([X.], [X.]eschlüsse vom 29. Oktober 1997 - 7 [X.] - juris Rn. 5 und vom 3. Mai 2000 - 8 [X.] 352.99 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 42 LS, [X.]).

Entgegen der Auffassung des [X.] kann auch nicht auf die objektive Rechtslage im damaligen, für die bestandskräftige Erstentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die der Erstentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung der damaligen Rechtslage entspricht. Die abweichende [X.]eurteilung von Rechtsfragen kann bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG führen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 [X.] 12.92 - [X.]E 95, 86 <89, 91>; [X.]eschluss vom 29. Oktober 1997 - 7 [X.] - juris Rn. 5 m.w.[X.]). Etwaige materiell-rechtliche Mängel der Erstentscheidung hätten seinerzeit mit Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dass diese nicht oder nicht erfolgreich eingelegt wurden, stellt noch keinen Wiederaufgreifensgrund dar.

bb) Die bestandskräftige Ablehnung des Restitutionsbegehrens des [X.] im Erstverfahren wird von der Rechtsauffassung getragen, die dem den Ablehnungsbescheid bestätigenden, rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 18. Dezember 1995 (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 1996 - 7 [X.] 135.96 - n.v.) zugrunde lag. Danach kam es für den besatzungshoheitlichen [X.]harakter der Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] nicht darauf an, ob die [X.] des verfahrensgegenständlichen Grundstücks am 27. Juni 1946 aufgehoben und bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 17. April 1948 nicht erneut vorgenommen worden war. Das Urteil ging trotz der von ihm angenommenen Aufhebung der [X.] von einer besatzungshoheitlichen Enteignung aus, weil es eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch einen Verstoß gegen ein [X.] Enteignungsverbot verneinte. Seine [X.]egründung, die [X.]esatzungsmacht habe sich nicht mit dem Enteignungsfall befasst, lässt erkennen, dass es Ziffer 5 des [X.] - im Einklang mit dem damaligen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht als Enteignungsverbot auffasste. Aus seiner Sicht kam es daher nicht darauf an, ob das Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] noch oder jedenfalls wieder sequestriert war. Vielmehr ging es davon aus, mangels konkreten [X.] Enteignungsverbots sei die Landesregierung nicht gehindert gewesen, das nur von ihr freigegebene Grundstück erneut zu beschlagnahmen und der [X.] zur Enteignung vorzuschlagen. Dass eine erneute [X.]eschlagnahme nicht geprüft wurde, lässt darauf schließen, dass das damalige Urteil entweder - wie das hier angegriffene - schon wegen der Erfassung des Grundstücks in der bestätigten [X.] von einer erneuten [X.] ausging oder annahm, selbst bei deren Fehlen sei die Enteignung allenfalls willkürlich gewesen, der [X.]esatzungsmacht aber mangels eines konkreten Enteignungsverbots noch zuzurechnen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätten die vom Kläger als neu vorgelegten [X.]eweismittel im Erstverfahren keine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt. Dies gilt auch, wenn man diesen [X.]eweismitteln den jeweils vom Kläger geltend gemachten [X.]eweiswert beimisst. Auf die gegen die abweichenden Feststellungen des [X.] erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

Auch nach dem Revisionsvorbringen des [X.] ergibt sich aus den [X.]eweismitteln nur die seinerzeit ohnehin vom Verwaltungsgericht angenommene Aufhebung der [X.] am 27. Juni 1946 und das nach dessen Rechtsauffassung unerhebliche Fehlen einer erneuten [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.]. Von einem konkreten [X.] Enteignungsverbot, das eine besatzungshoheitliche Zurechnung nach der tragenden Rechtsauffassung im Erstverfahren ausgeschlossen hätte, kann dagegen auch nach der neuen [X.]eweislage und dem darauf bezogenen Vortrag des [X.] nicht ausgegangen werden. Ein konkretes Enteignungsverbot setzt nicht nur einen Rückgabevorschlag, sondern eine von der [X.]esatzungsmacht bestätigte Freigabe voraus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2008 - 8 [X.] 17.08 - juris Rn. 12 und 14; Urteil vom 13. April 2016 - 8 [X.] 10.15 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 49 Rn. 51 f.). Die Annahme des angegriffenen Urteils, [X.] sei nicht in eine von der [X.]esatzungsmacht bestätigte Freigabeliste aufgenommen worden, wurde nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorgelegten [X.]eweismitteln ergibt sich auch keine von der [X.]esatzungsmacht bestätigte Freigabe - nur - des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Der in die Liste der Zwangsmaßnahmen im [X.] eingetragene Klammerzusatz, das Grundstück solle der Mutter des [X.] übergeben werden (vgl. die mit Schriftsatz vom 8. September 2015 als Anlage [X.] vorgelegte Kopie des im Archivbestand 11412 Nr. 373 des [X.] Dresden enthaltenen Dokuments), wurde nicht in die bestätigte [X.] übernommen.

3. Die Annahme der Vorinstanz, sonstige Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht gegeben, ist revisionsrechtlich fehlerfrei. Nachträglich verändert hat sich nur die soeben abgehandelte [X.]eweislage. Die Rechtslage und der tatsächliche Sachverhalt, der den Gegenstand der [X.]eweiserhebung bildet, sind unverändert geblieben. Die Annahme, Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO lägen nicht vor, wird nicht mit wirksamen [X.] angegriffen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

4. Im Ergebnis zutreffend verneint das angegriffene Urteil auch einen Anspruch des [X.] auf Rücknahme des [X.] gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Die bestandskräftige Ablehnung des Restitutionsbegehrens des [X.] war im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch nach dem aktuellen Stand der Rechtserkenntnis zu § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] und unter [X.]erücksichtigung der aktuellen [X.]eweislage rechtmäßig. Dabei kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bei Inkrafttreten des [X.] noch oder jedenfalls wieder sequestriert war. Lag eine solche [X.] vor, scheidet ein Verstoß gegen das Verbot der Enteignung bislang nicht sequestrierter Vermögenswerte gemäß Ziffer 5 des [X.] aus. Sollte die [X.] des Grundstücks im Juni 1946 aufgehoben worden und bis zum Inkrafttreten des [X.] nicht erneut vorgenommen worden sein, ergibt sich der [X.] aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] der [X.] vom 21. September 1948 (ZVO[X.]l. 1948, 449), auf die die [X.]eklagte in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat. Danach erstreckte sich die [X.] des sonstigen sequestrierten Vermögens auf das gesamte Vermögen der [X.]etroffenen, das sich im Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung durch die Landesregierung in deren Eigentum befand, einschließlich Anteilen an Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen und Guthaben.

Hier knüpfte die Erstreckung der Enteignung an die [X.] des Kanzleigrundstücks [X.] in D. an. Nach den insoweit ungerügten, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz wurde [X.] in der bestätigten [X.] - auch - mit dem in seinem Eigentum stehenden Kanzleigrundstück erfasst. Dessen [X.] vom 3. Januar 1946 blieb dem Schreiben vom 27. Juni 1946 zufolge ausdrücklich aufrechterhalten. Eine spätere Aufhebung dieser [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] ist weder festgestellt noch geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Akten und Unterlagen.

Die Erstreckung der [X.] des Kanzleigrundstücks auf das gesamte Vermögen [X.] umfasste auch das verfahrensgegenständliche Grundstück. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des [X.] in der [X.], dieses Grundstück sei seiner Mutter faktisch übereignet worden. Auf faktische Kriterien kommt es zwar für die vermögensrechtlichen [X.]egriffe der Enteignung und Freigabe von Vermögenswerten an, nicht jedoch für die [X.]estimmung des von der Enteignung betroffenen Eigentümers, die sich nach der zivilrechtlichen Eigentumszuordnung richtet.

Die Erstreckung der [X.] auf das verfahrensgegenständliche Grundstück war auch unabhängig vom Fortbestehen seiner [X.] vom Willen der [X.]esatzungsmacht gedeckt. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung der [X.] nach § 2 Abs. 1 der [X.] der [X.] kommt es nicht auf eine [X.] der in die Enteignung einbezogenen Vermögenswerte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] an ([X.], Urteil vom 7. März 2012 - 8 [X.] 1.11 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 45 Rn. 20 ff.). Wie sich aus der Präambel des [X.] ergibt, wollte die [X.] die seinerzeit als "Nazi- oder Kriegsverbrecher" eingeordneten Personen aus dem wirtschaftlichen Leben der [X.] [X.]esatzungszone verdrängen und dazu vollständig enteignen. [X.]ei der [X.]estätigung der [X.]en ging sie davon aus, dass das gesamte Vermögen der [X.]etroffenen nach [X.]-[X.]efehl [X.]24 sequestriert worden war (vgl. [X.], Urteile vom 2. März 2000 - 7 [X.] 13.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] [X.]1 S. 43 f. und vom 7. März 2012 - 8 [X.] 1.11 - a.a.[X.] Rn. 21). Soweit Vermögenswerte eines [X.]etroffenen - etwa wegen Koordinationsschwierigkeiten oder Fehlern bei der Umsetzung des [X.]-[X.]efehls [X.]24 - nur unvollständig erfasst worden waren, entsprach es der Zielrichtung des [X.]efehls und dem ihm zugrunde liegenden, auf eine umfassende Enteignung der [X.]etroffenen gerichteten Willen der [X.], solche Lücken zu schließen (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2012 - 8 [X.] 1.11 - a.a.[X.] Rn. 22 m.w.[X.]; [X.]eschluss vom 4. November 2000 - 7 [X.] 70.02 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 23 S. 80 f.).

Ziffer 5 des [X.] stand der Erstreckung der Enteignung gemäß Ziffer 8 dieses [X.]efehls i.V.m. § 2 Abs. 1 der [X.] der [X.] nicht entgegen. Er sollte lediglich verhindern, dass die [X.] über den Kreis der bei Inkrafttreten des [X.]efehls bereits von [X.]en nach [X.]-[X.]efehl [X.]24 betroffenen, damals als belastet eingestuften Personen hinaus ausgeweitet wurde (dazu vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2006 - 8 [X.] 25.05 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 34 Rn. 23, 27 ff.). Die Enteignung der übrigen Vermögenswerte eines [X.]etroffenen, der mit einem sequestrierten Vermögenswert in der bestätigten [X.] erfasst wurde, war deshalb ebenso vom Willen der [X.]esatzungsmacht gedeckt wie die Einbeziehung von Privatgrundstücken in die [X.] eines Unternehmens nach § 1 Abs. 2 der [X.] der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 27. Februar 1997 - 7 [X.] 42.96 - [X.] 428 § 1 [X.] [X.]06 S. 321 f., vom 25. Mai 2005 - 8 [X.] 7.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 31 = juris Rn. 21 und vom 10. August 2005 - 8 [X.] 18.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 32 Rn. 29). Da die vom Willen der [X.]esatzungsmacht gedeckte Erstreckung der [X.] des [X.]etroffenen dessen weitere Vermögenswerte selbst dann erfasste, wenn diese bei der [X.] "vergessen" und daher nicht in die Liste aufgenommen worden waren, umfasst sie erst recht in der Liste verzeichnete, ursprünglich sequestrierte Vermögenswerte unabhängig davon, ob die [X.] bei Inkrafttreten des [X.] noch andauerte.

Der [X.] der [X.] wird hier auch nicht durch einen Verstoß gegen ein - sonstiges - [X.] Enteignungsverbot unterbrochen. Ein konkretes Enteignungsverbot in Gestalt einer von der [X.]esatzungsmacht bestätigten Freigabe lag nicht vor (vgl. oben Rn. 31). Einschlägige generelle Enteignungsverbote sind nicht ersichtlich.

5. Ein Anspruch auf Widerruf des [X.] gemäß § 49 VwVfG oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Wegen des besatzungshoheitlichen [X.]harakters der Enteignung müsste erneut ein Ablehnungsbescheid mit gleichem Regelungsinhalt erlassen werden (vgl. § 49 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des [X.]eigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der [X.]illigkeit, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Meta

8 C 7/16

14.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Dresden, 7. Oktober 2015, Az: 6 K 3378/14, Urteil

§ 48 Abs 1 VwVfG, § 49 Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, Präambel SMADBef 64/48, Ziff 5 SMADBef 64/48, Ziff 8 SMADBef 64/48

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2017, Az. 8 C 7/16 (REWIS RS 2017, 9543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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