Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 14/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 2184

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Bundesagentur für Arbeit (BA) - Pflegekasse - Erstattung gezahlter Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung - eigenständige Geltendmachung durch BA - Beachtung der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 SGB 3 - Erstattungsanspruch hinsichtlich Hauptleistung gegen Rehabilitationsträger - Anspruch auf Ersatz geleisteter Beiträge ebenfalls gegenüber Rehabilitationsträger - Regelung des § 335 SGB 3 beruht auf Konzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102ff SGB 10)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die beteiligten Versicherungsträger streiten (noch) über die Erstattung gezahlter Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]).

2

Der bei den [X.] der beklagten Pflegekasse und der beigeladenen Krankenkasse (im Folgenden vereinfacht: Beklagte, Beigeladene) versicherte P (im Folgenden: Versicherter) bezog von der klagenden [X.] vom 13.12.2005 an laufend Arbeitslosengeld ([X.]). Nachdem ihm die [X.] rückwirkend Übergangsgeld vom 9. bis 30.1.2006 wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt hatte, hob die Klägerin die für diesen Zeitraum in Höhe von 763,18 Euro erfolgte [X.]-Bewilligung gegenüber dem Versicherten mit [X.] vom [X.] auf; das [X.] wurde nach den Feststellungen des [X.] vom Versicherten "offenbar erstattet". Die Erstattung der auf das [X.] gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) in Höhe von 219,14 Euro und zur [X.] in Höhe von 25,34 Euro verlangte die Klägerin nicht von dem Versicherten, sondern setzte die auf ihn entfallenden Beitragsteile gemäß einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Spitzenverbänden der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rundschreiben vom 14.12.2004 betreffend "Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem [X.] ab 1.1.2005") im maschinellen [X.] gegenüber der [X.] bzw der Beigeladenen ab (= Aufrechnung gegen der [X.] und der Beigeladenen gegen die Klägerin zustehende Forderungen); an den [X.] wandte sich die Klägerin wegen der Beitragserstattung nicht.

3

Die Beklagte trat der [X.]etzung der Beiträge entgegen. Nach vorheriger Anhörung wurde mit [X.] vom 7.6.2010 gegen die Klägerin im Rahmen der "Beitragsüberwachung nach § 251 [X.] 5 [X.]B V" - bezogen auf den Versicherten - ua eine Beitragsforderung zur [X.] und zur [X.] in der oben genannten Höhe festgesetzt, ferner - bezogen auf mehrere Versicherte - Säumniszuschläge: Nach § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V iVm § 20 [X.] 1 S 2 [X.] blieben [X.]-Bezieher auch im Falle der - hier erfolgten - späteren Rückforderung oder Rückzahlung von [X.] kranken- bzw pflegeversichert. Wegen der Übergangsgeldgewährung an den Versicherten stehe der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zu den genannten [X.] nur ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger nach § 335 [X.] iVm [X.] 5 [X.] zu. Eine "Verrechnung" der [X.] und der Beigeladenen gegenüber komme dagegen nicht in Betracht.

4

Auf den [X.] vom 7.6.2010 hin zahlte die Klägerin den darin geforderten Betrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erhob anschließend wegen des Vorgehens der [X.] und der Beigeladenen Klage. Die Klage ist beim [X.] ohne Erfolg geblieben (Urteil vom [X.]).

5

Das [X.] hat die - zugelassene - Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen: Die in der [X.] und [X.] bestehende Beitragspflicht des von ihr an den Versicherten gezahlten [X.] sei nicht rückwirkend durch die Gewährung des Übergangsgeldes entfallen. § 335 [X.] 1 iVm [X.] 5 [X.] eröffne keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur [X.] und [X.], vielmehr sei § 335 [X.] [X.] eine Spezialregelung für Fälle der rückwirkenden Übergangsgeldgewährung an einen nach § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V, § 20 [X.] 1 S 2 [X.] pflichtversicherten [X.]-Bezieher. Nach der Gesetzessystematik bestehe über die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen nach § 335 [X.] und [X.] 5 [X.] hinaus keine Handhabe, die Kranken- und die Pflegekasse auf Erstattung der auf das [X.] entfallenden Beiträge nach § 335 [X.] 1 S 2 [X.] in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungspflicht nach § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V, § 20 [X.] 1 S 2 [X.] stelle kein "weiteres" Kranken- bzw Pflegeversicherungsverhältnis iS von § 335 [X.] 1 S 2 [X.] dar, weil anderenfalls die in dessen [X.] getroffene Regelung entbehrlich wäre; "weiteres" Versicherungsverhältnis könne nur ein gleichzeitig bestehendes anderes Versicherungsverhältnis sein, zB infolge Aufnahme einer Beschäftigung. § 335 [X.] 1 S 2 [X.] finde dagegen keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Arbeitsloser ohne eigene Beitragsleistung zweitversichert sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.12.2011).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 335 [X.] 1 iVm [X.] 5 [X.], § 5 [X.] 1 [X.], [X.] 1 [X.] und [X.] 8 S 1 [X.]B V sowie von § 20 [X.] 1 S 2 [X.] durch das [X.]. Sie meint, die Anwendung des § 335 [X.] 1 [X.] (in Bezug auf die [X.] iVm [X.] 5) sei nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Beiträge nach dessen [X.] nicht vorlägen. Die Abgrenzung des [X.] 1 von [X.] erfolge danach, ob und wem gegenüber die [X.]-Bewilligung aufgehoben werde. Demzufolge lasse sich ein "exklusiver" Anwendungsbereich des [X.] nicht allein nach der Zuerkennung einer bestimmten Leistung (hier: Übergangsgeld) bestimmen. Erst wenn feststehe, dass die Rückabwicklung der [X.]-Gewährung nicht im Verhältnis zum Leistungsbezieher stattfinde, sei die Zuerkennung von Übergangsgeld für die nachfolgende Abgrenzung zwischen § 335 [X.] und [X.] 3 [X.] von Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser beiden [X.]ätze sei jedoch nicht eröffnet, wenn die [X.]-Gewährung gegenüber dem Leistungsempfänger rückabgewickelt werde. Dementsprechend habe es der Regelung in § 335 [X.] [X.] bedurft, da dessen [X.] 1 andere Fälle als die Aufhebung der [X.]-Bewilligung nicht erfasse. Für diese Abgrenzung spreche auch, dass [X.] auf die Regelungen zur Erstattungspflicht des [X.]-Beziehers bei befreiender Zahlung des Rehabilitations- bzw Rentenversicherungsträgers (§ 145 [X.] 3 S 2 [X.]) bzw bei befreiender Zahlung durch den Arbeitgeber im Fall der Gleichwohlgewährung (§ 157 [X.] 3 S 2 [X.]) Bezug nehme. Das Verhältnis, in dem die [X.]-Gewährung rückabgewickelt werde, entspreche grundsätzlich auch dem Verhältnis, in welchem ebenfalls die Rückabwicklung der Beiträge zu erfolgen habe. Die Rechtsauffassung des [X.] lasse sich nicht damit begründen, dass für die Beiträge eine ausdrückliche Regelung fehle, wie sie für das [X.] in § 145 [X.] 3 S 2 [X.] getroffen worden sei. Eine solche Regelung sei hier nicht erforderlich, weil der Fall ohnehin bereits von § 335 [X.] 1 [X.] erfasst werde. Mit der Übergangsgeldgewährung sei - wie näher ausgeführt wird - ein "weiteres" Kranken- bzw Pflegeversicherungsverhältnis begründet worden. Da das Übergangsgeld mit befreiender Wirkung an den Versicherten gezahlt worden sei, habe kein Anspruch auf Erstattung des [X.] gegen den Rehabilitationsträger bestanden; demnach sei das [X.] vom Versicherten zurückzufordern gewesen. In Bezug auf die Beiträge zur [X.] und zur [X.] sei dagegen der Anwendungsbereich des § 335 [X.] 1 S 2 iVm [X.] 5 [X.] eröffnet und sie (die Klägerin) berechtigt gewesen, die von der [X.] bzw Beigeladenen zu erstattenden Beiträge vereinbarungskonform im Wege der Beitragsabsetzung aufzurechnen.

7

Im Revisionsverfahren hat die Klägerin - einem entsprechenden Vorschlag des [X.] folgend - erklärt, dass sie ihre Klage gegen den [X.] vom 7.6.2010 (offensichtliche Unrichtigkeit: 7.7.2010) zurücknehme, soweit dieser durch die beigeladene Krankenkasse erlassen wurde und die Beiträge zur [X.] betrifft. Die Beigeladene hat sich für den Fall, dass der [X.] im Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits hinsichtlich der Beiträge zur [X.] aufgehoben werden sollte, verpflichtet, den genannten [X.] auch insoweit aufzuheben, als dieser durch sie erlassen wurde und die Beiträge zur [X.] betrifft.

8

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 15. Dezember 2011 und des [X.] vom 28. März 2011 sowie den [X.] der [X.] vom 7. Juni 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten P gezahlten Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung in Höhe von 25,34 Euro nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und diesen Betrag mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Revision der klagenden [X.], über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet und zurückzuweisen.

a) Die [X.]lägerin verfolgt ihr Begehren in prozess[X.]ler Hinsicht sinngemäß mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und [X.]). Hinsichtlich der Anfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers musste ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden (§ 78 Abs 1 S 2 [X.] SGG). Die [X.]lägerin erstrebt der Sache nach nicht nur die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7.6.2010, sondern begehrt darüber hinaus, dass die von ihr wegen dieses Bescheides - vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und zu verzinsen sind. Das unter dem Blickwinkel effektiver Rechtsschutzgewährung (Art 19 Abs 4 GG) auszulegende Begehren der [X.]lägerin ist - anders als vom [X.] angenommen - dahin zu würdigen, dass ihm im [X.] auch ein Leistungsbegehren zu entnehmen ist.

b) Die Revision bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagte [X.] ihr die für den [X.] gezahlten Beiträge zur [X.] erstattet und den Erstattungsbetrag verzinst. [X.] vom 7.6.2010 erweist sich als formell rechtmäßig (dazu im [X.]). Er ist auch materiell rechtmäßig, weil die geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der [X.]lägerin entstanden war (dazu [X.]). Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die [X.]lägerin entfiel dann auch nicht wegen der Gewährung von Übergangsgeld an den [X.]
(dazu cc).

aa) Die Beklagte war gegenüber der [X.]lägerin befugt, die Beitragsforderung bezüglich des Versicherten in der Form eines Beitragsüberwachungsbescheides nach § 60 Abs 3 [X.] (in der bis zum Inkrafttreten des [X.], [X.] 2983 am 1.1.2012 geltenden Fassung) eigenständig geltend zu machen und Zahlung in der in § 60 Abs 3 [X.] geregelten Weise zu verlangen. Eine Beteiligung des zum 1.1.2009 geschaffenen [X.] scheidet hier schon deshalb aus, weil im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Beitragsüberwachungszeiträume aus dem [X.] betroffen sind, in dem der [X.] noch nicht existierte (vgl zur nichtbestehenden umfassenden Funktionsnachfolge des [X.] in die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der [X.]rankenkassen bezüglich ihnen vor Schaffung des [X.] zustehender Beitragsforderungen in Bezug auf die Beiträge zur [X.], Senatsurteil vom 15.10.2014 - [X.] [X.]R 13/12 R).

[X.]) [X.] vom 7.6.2010, mit welchem sie von der [X.]lägerin im [X.] angefallene Beiträge zur [X.] für den Versicherten fordert, war auch unter dem Blickwinkel (materiell) rechtmäßig, dass die damit geltend gemachte Beitragsforderung gegenüber der [X.]lägerin entstanden war.

Da der Versicherte im Zeitraum vom 9. bis 30.1.2006 von der [X.]lägerin [X.] bezog, bewirkte dies seine Versicherungspflicht in der [X.] gemäß § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.] und führte zu einer damit verbundenen Beitragspflicht. Die [X.]lägerin hatte gemäß § 59 [X.] [X.] iVm § 251 Abs 4a [X.] diese Beiträge zu tragen und war nach § 60 Abs 3 S 1 [X.] (jeweils in der seinerzeit maßgebend gewesenen Fassung) zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

cc) Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die [X.]lägerin entfiel nicht wegen der rückwirkenden Gewährung des [X.] an den [X.] Deshalb war die [X.]lägerin nicht berechtigt, der Beklagten geschuldete (andere) Beitragszahlungen um die auf den Versicherten entfallenden Beiträge zur [X.] im Wege der Aufrechnung zu kürzen. Ein entsprechender Erstattungsanspruch stand ihr nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] (idF von [X.] des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), auf den sich die [X.]lägerin beruft (dazu allgemein im Folgenden <1>). Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auch daran scheitert, dass nicht alle Voraussetzungen des § 335 [X.] [X.] oder - wie das [X.] meint - kein "weiteres [X.]" iS von § 335 Abs 1 [X.] (bzw - [X.] 5 - kein entsprechendes Pflegeversicherungsverhältnis) vorliegen (dazu <2>). Jedenfalls wird der Anspruch aus § 335 Abs 1 [X.] gegen die [X.] durch den spezielleren Anspruch gegen den Rehabilitationsträger nach § 335 Abs 2 [X.] 5 [X.] verdrängt (dazu <3>).

(1) § 335 [X.] und [X.] - die (wie Abs 1 bis 3 insgesamt) nach § 335 Abs 5 [X.] für die Beiträge der [X.] zur [X.] für [X.] nach § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.] entsprechend anzuwenden sind - lauteten im [X.], in dem der hier streitige Beitragsanspruch ursprünglich entstanden ist, wie folgt:

"Wurden von der [X.] für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen [X.]rankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der [X.] die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres [X.]rankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die [X.]rankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der [X.] die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht."

Die derart umschriebenen Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] für den von der [X.]lägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der auf das [X.] des Versicherten entrichteten Beiträge zur [X.] liegen nicht vor. Zwar hat die [X.]lägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge gegen den Versicherten selbst nach § 335 [X.] der Regelung (dazu im Folgenden <2>). Dem insoweit (stattdessen) gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch steht indessen die Spezialregelung des § 335 Abs 2 [X.] entgegen, die zugleich eine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch nach § 335 Abs 1 [X.] entfaltet (dazu <3>).

(2) Es kann offenbleiben, ob ein Anspruch der [X.]lägerin gegen die beklagte [X.] nach § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil nicht alle Voraussetzungen des § 335 [X.] [X.] vorliegen.

Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung der [X.]-Beiträge gegenüber dem Versicherten entgegen der anscheinend eindeutigen Formulierung im Gesetzestext des § 335 [X.] [X.] hier nicht gegeben, obwohl dem Versicherten gegenüber wegen des rückwirkend gewährten [X.] eine rückwirkende Aufhebung der [X.]-Bewilligung vorgenommen wurde und er - was das [X.] von den Beteiligten im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen hat - die bewilligten Leistungen auch an die [X.]lägerin zurückzahlte. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Ersatzpflicht des Beziehers von [X.], für den (auch) Beiträge zur [X.] gezahlt wurden, gegenüber der [X.] zwar scheinbar nur darauf an, dass die Entscheidung über die [X.]-Bewilligung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde. In Literatur und Rechtsprechung - der auch die klagende [X.] in ihrer Verwaltungspraxis folgt - besteht demgegenüber Einigkeit darüber, dass die Erstattungspflicht gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die Beiträge zur [X.] und [X.] - als q[X.]si ungeschriebenes Merkmal - erfordert, dass der Versicherte sich selbst nicht pflichtgemäß verhalten hat (so [X.]-4300 § 335 [X.]; [X.]-4300 § 335 [X.] Rd[X.]5 mwN; aus der Literatur [X.]: [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 335 [X.] Rd[X.]9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012; [X.] in [X.], [X.], § 335 RdNr 42 f mwN, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; [X.] in Brand, [X.], 6. Aufl 2012, § 335 RdNr 8 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] März 2014, [X.] § 335 Rd[X.]26). Für einen solchen Sachverhalt sind weder vom [X.] entsprechende Umstände festgestellt worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich.

Ob ein solches "nicht pflichtgemäßes Verhalten" des Versicherten auch Voraussetzung eines Anspruchs gegen die beklagte [X.] nach § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] ist (ablehnend [X.] [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 335 [X.] Rd[X.]3, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob der von der [X.]lägerin gegen die beklagte [X.] geltend gemachte Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] (auch) daran scheitert, dass - wie das [X.] meint - kein "weiteres" Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] vorlag. Denn jedenfalls steht dem geltend gemachten Anspruch gegen die [X.] die Spezialregelung des § 335 Abs 2 [X.] entgegen (dazu im Folgenden <3>).

(3) Entgegen dem Revisionsvorbringen der [X.]lägerin kann diese ihren Anspruch auf einen Ausgleich der zunächst von ihr getragenen Beiträge zur [X.] durch andere beteiligte Versicherungsträger nicht gegenüber der Beklagten auf § 335 Abs 1 [X.] stützen, weil dieser Anspruch von der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 [X.] (dazu allgemein im Folgenden ) verdrängt wird. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut (dazu ), gesetzessystematischen Gesichtspunkten (dazu ) sowie den Gesetzesmaterialien (dazu ), ohne dass die Argumentation der [X.]lägerin überzeugen kann (dazu ). Die Verdrängung tritt auch für Fälle ein, in denen es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 335 Abs 2 S 1 [X.] fehlt oder der Anspruch nicht durchsetzbar sein sollte (ebenso [X.], aaO, [X.] § 335 Rd[X.]61; [X.], aaO, § 335 [X.] Rd[X.]6a; [X.], [X.] 2014, 692, 693). Ein Erstattungsanspruch gegen die [X.] nach § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] ist also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsteller - wie die [X.]lägerin hier - wegen eines Erstattungsanspruchs überhaupt nicht an den [X.] bzw Rehabilitationsträger wendet ([X.], aaO, [X.] § 335 [X.] Rd[X.]97).

(a) Gemäß § 335 Abs 2 S 1 [X.] 5 [X.] sind Beiträge für [X.] nach § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.], denen - wie dem Versicherten - Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs 1 [X.] beitragspflichtigen Rehabilitationsträger (oder - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) gewährt worden ist, der vorliegend klagenden [X.] vom Rehabilitationsträger (oder vom Träger der Rentenversicherung) zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von [X.] (oder Unterhaltsgeld) ein Erstattungsanspruch der [X.] gegen den Rehabilitationsträger oder den Träger der Rentenversicherung besteht. Der in § 335 Abs 2 S 1 [X.] in Bezug genommene "Erstattungsanspruch" der [X.] hinsichtlich des hier gewährten [X.] als Hauptleistung, der sich aus §§ 103, 104 [X.] ergeben kann, wird in § 335 Abs 2 [X.] auf weitere Fallgestaltungen erweitert, namentlich diejenige des § 145 Abs 3 [X.] (bis 31.3.2012: § 125 [X.] aF). § 335 Abs 2 S 3 [X.] trifft sodann Regelungen zur Begrenzung des Umfangs der Ersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers bzw des Rehabilitationsträgers in Bezug auf die jeweiligen [X.]. Nach § 335 Abs 2 S 4 [X.] 5 [X.] sind der [X.] und der Rehabilitationsträger nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit (wie für diejenige, in der dem Versicherten [X.] oder Unterhaltsgeld gewährt wurde) Beiträge zur [X.] zu entrichten.

(b) Die fehlende Möglichkeit der [X.]lägerin, die Beklagte unter Hinweis auf § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] in Anspruch zu nehmen, folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 335 Abs 2 S 1 [X.] 5 [X.]. Die letztgenannte Regelung ordnet nämlich an, dass Beiträge für nach § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.] Versicherte im Falle einer Renten- bzw Übergangsgeldgewährung der [X.] "vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger" zu ersetzen "sind". Daraus kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass andere als die genannten Träger (hier: eine [X.]) zum Ersatz oder zur Erstattung grundsätzlich nicht verpflichtet sind.

(c) Diese Sichtweise wird bestätigt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. § 335 Abs 2 [X.] 5 [X.] enthält ein in sich geschlossenes System der Beitragserstattung für den Fall, dass es bei nach § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.] versicherungspflichtigen Personen nachträglich zu einer Gewährung von Rente oder Übergangsgeld kommt.

Wäre der [X.]lägerin in den genannten Fällen ein Rückgriff auf § 335 Abs 1 [X.] auch dann erlaubt, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 335 Abs 2 [X.] mangelt oder dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, so wäre die in § 335 Abs 2 [X.] getroffene Regelung letztlich überflüssig; denn die dort geregelten Voraussetzungen wären in den von § 335 Abs 2 [X.] erfassten Fällen - folgte man der Rechtsauffassung der [X.]lägerin - stets auch von § 335 Abs 1 [X.] mitumfasst. § 335 Abs 1 [X.] stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in [X.] getroffenen Regelung dar (vgl bereits [X.]-4100 § 157 [X.] zur Vorgängerregelung des § 157 Abs 3a [X.] <[X.]>). In § 335 Abs 2 S 1 [X.] wird dagegen die besondere Sit[X.]tion des Zusammentreffens von [X.] mit bestimmten Sozialleistungen behandelt, namentlich den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §§ 33 ff [X.]I) sowie dem Übergangsgeld durch einen gemäß § 251 Abs 1 [X.] beitragspflichtigen Träger (vgl [X.] in [X.], aaO, § 335 [X.] Rd[X.]0, Stand Einzelkommentierung November 2009).

§ 335 Abs 2 [X.] muss darüber hinaus [X.] im [X.]ontext der Erfüllungswirkung des § 107 [X.] und als deren Folgeregelung verstanden werden (vgl [X.], aaO, [X.] § 335 Rd[X.]32, 197). Besteht hinsichtlich der Hauptleistung - hier: des [X.] - ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger, so ist ein Anspruch auf Ersatz geleisteter [X.]ranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls gegenüber dem Rehabilitationsträger geltend zu machen, nicht aber gegenüber der [X.]ranken- bzw [X.]. Dies wird bestätigt durch § 335 Abs 2 S 4 [X.], der die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen seitens des Renten- bzw Rehabilitationsträgers ausschließt. Die von der [X.] bereits gezahlten Beiträge gelten insoweit gegenüber dem Empfänger - hier: der zuständigen [X.] - in Fortsetzung des § 107 [X.] als vom zuständigen Träger gezahlt. Die [X.] hat die Beiträge bereits erhalten und es bedarf insoweit keiner Abwicklung der fehlerhaft gezahlten Beiträge unter ihrer Einbindung, da sie die Beiträge nach Rückzahlung an die [X.] letztlich von einem anderen Träger zu erhalten hätte, was jedoch aufgrund des § 335 Abs 2 S 4 [X.] 5 [X.] ebenso ausgeschlossen ist, wie eine mehrfache Beitragszahlung an die [X.].

Die (hier klagende) [X.] hat sich davon ausgehend zwecks Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens der von ihr gezahlten Beiträge an den "bereicherten" Träger zu halten. Dies kann in der von § 335 Abs 2 [X.] 5 [X.] erfassten speziellen [X.]onstellation - mit Ausnahme der in [X.] getroffenen Regelung - allein der [X.] bzw Rehabilitationsträger sein. Ausschließlich diese Träger können daher gegenüber der [X.] zum Beitragsausgleich verpflichtet sein (so auch [X.], aaO, § 335 Rd[X.]3). [X.]ommt es dennoch zu einem mehrfachen Erhalt von Beiträgen, findet der Ausgleich im fehlerhaften Rechtsverhältnis statt, dh die mehrfach gezahlten Beiträge sind im Verhältnis der [X.] zum [X.] bzw Rehabilitationsträger auszugleichen.

Für eine Sperrwirkung des § 335 Abs 2 S 1 [X.] gegenüber § 335 Abs 1 [X.] spricht auch ein Vergleich der Rechtsfolgen beider Vorschriften. Die klagende [X.] könnte nämlich gemäß § 335 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] von der [X.] häufig mehr verlangen als nach § 335 Abs 2 S 1 [X.] 5 [X.] vom [X.] bzw Rehabilitationsträger; denn dieser Anspruch ist hinsichtlich seiner Höhe gemäß § 335 Abs 2 S 3 [X.] auf den Beitrag begrenzt, den (hier) der Rehabilitationsträger zu entrichten gehabt hätte. Der Anspruch nach § 335 Abs 1 [X.] findet dagegen eine Grenze nur darin, dass nicht mehr verlangt werden kann, als seitens der [X.]lägerin für Beiträge tatsächlich und rechtmäßig aufgewandt wurde (vgl [X.], aaO, § 335 [X.] RdNr 47). Diese Beschränkung würde unterlaufen, wenn die [X.] zwischen alternativen Ansprüchen gegen den Rehabilitationsträger oder gegen die [X.] wählen könnte.

(d) Die Spezialität des Tatbestandes des § 335 Abs 2 S 1 [X.] gegenüber demjenigen des § 335 Abs 1 [X.] (jeweils [X.] 5 der Vorschrift) und eine daraus folgende Sperrwirkung ergibt sich schließlich auch aus den Gesetzesmaterialien einschließlich des normhistorischen [X.]ontextes, in welchem die Vorschrift erlassen wurde.

§ 335 Abs 2 [X.] wurde eingeführt, um der speziellen Sit[X.]tion einer (rückwirkenden) Bewilligung von Rente oder Übergangsgeld durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw Rehabilitationsträger Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 157 Abs 4 [X.], welcher die unmittelbare Vorläufervorschrift zu § 335 Abs 2 [X.] darstellt. In der Begründung der Entwurfsverfasser des § 335 [X.] heißt es zu dessen Abs 1 und 2 nämlich, beide "entsprechen inhaltlich § 157 Abs. 3a und 4 [X.]" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drucks 13/4941 [X.] zu § 336 des Entwurfs). Durch § 157 Abs 4 [X.] wurde erstmals ein Anspruch auf Erstattung der [X.] auf das [X.] entfallenden Beiträge bei nachträglicher Rentengewährung eingeführt. Dass sich dieser Anspruch bewusst nur gegen den Rentenversicherungsträger richtete, folgt aus den Materialien hierzu, wonach die neu geschaffene gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Beiträgen für Versicherte, denen das [X.] oder die Arbeitslosenhilfe wegen der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend entzogen wurde, an die Stelle [X.] Absprachen der Träger der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung trete (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], [X.]/2291 [X.], zu § 154 Abs 4 des Entwurfs). Mit der Einfügung von § 157 Abs 3a [X.] (nun [X.]: § 335 Abs 1 [X.]) sollte dagegen an der zuvor bestehenden Regelung des § 157 Abs 4 [X.] (nunmehr: § 335 Abs 2 [X.]) nichts geändert werden. Die Funktion dieser Regelung erschöpfte sich in der Schaffung eines neuen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger, wenn der Bescheid aufgehoben und die Hauptleistung zurückgefordert wurde. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber ausschließlich auf die vom BSG (Urteile vom 30.1.1990 - 11 [X.]/88 - [X.], 176 = [X.]-4100 § 155 [X.] und vom 26.9.1990 - 9b/7 [X.]/89 - [X.], 232 = [X.]-4100 § 155 [X.]) ausgesprochene Missbilligung der Praxis der damaligen [X.], den Leistungsempfänger in dieser Sit[X.]tion bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nummer 45 <§ 157>). In Bezug auf die Gewährung von Übergangsgeld durch einen Rehabilitationsträger statt einer Rentengewährung kann nichts anderes gelten.

(e) Der [X.]lägerin kann demgegenüber nicht darin gefolgt werden, dass sich die Abgrenzung von § 335 Abs 1 [X.] zu dessen Abs 2 danach richte, ob und wem gegenüber die Hauptleistung aufgehoben wurde (in diesem Sinne auch [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2014, § 335 RdNr 67). Vielmehr ist die gesetzliche Wertung der §§ 102 ff [X.] im Verhältnis zu den §§ 44 ff, 50 [X.] zu beachten. Denn insoweit besteht grundsätzlich ein Vorrang der Leistungsabwicklung im Verhältnis unter den Sozialleistungsträgern. Der Leistungsbezieher soll nicht in die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungen einbezogen werden, sofern danach ein weiterer Sozialleistungsträger in den Vorgang involviert ist (vgl [X.]-1300 § 107 [X.]0 S 13). Für die Rückabwicklung fehlerhaft entrichteter Beiträge - auch nach § 335 [X.] - gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch § 335 [X.] basiert nämlich auf dem [X.]onzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff [X.] (vgl erneut [X.], [X.] 2014, 692, 693).

(4) Dass sich ein Erstattungsanspruch der [X.]lägerin hinsichtlich der von ihr geleisteten, für die [X.] bestimmten Beiträge nicht aus §§ 102 ff [X.] oder aus § 50 [X.] ergibt, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl [X.] [X.]-4100 § 157 [X.] S 5 ff). Dem folgt der Senat.

dd) [X.] Zweifel an der Berechtigung der Beklagten zur Ansetzung von Säumniszuschlägen ergeben sich nicht.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bleibt einem gesonderten Beschluss des Senats vorbehalten.

Meta

B 12 KR 14/12 R

15.10.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Nürnberg, 28. März 2011, Az: S 9 P 108/10, Urteil

§ 335 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 24.12.2003, § 335 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 24.12.2003, § 335 Abs 2 S 4 SGB 3, § 335 Abs 5 SGB 3, § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 11, § 59 Abs 1 S 1 SGB 11, § 60 Abs 3 S 3 SGB 11 vom 26.05.1994, § 251 Abs 4a SGB 5, § 102 SGB 10, §§ 102ff SGB 10, § 107 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 14/12 R (REWIS RS 2014, 2184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2184

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