Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 14/16 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 12502

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld I, der aufstockend Arbeitslosengeld II erhält


Leitsatz

Der zur Leistung von Übergangsgeld verpflichtete Rentenversicherungsträger hat dem Jobcenter während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme als Vorschuss auf das Übergangsgeld erbrachtes aufstockendes Arbeitslosengeld II zu erstatten.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 9. September 2014 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 221,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Grundsicherungsträger begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von [X.]en" Leistungen nach dem [X.], die er während einer zu Lasten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erbracht hat.

2

Die Beklagte bewilligte der bei ihr versicherten [X.] ([X.]) auf ihren Antrag vom 28.10.2011 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. [X.] bezog neben [X.] [X.]) seit 1.12.2011 vom Kläger [X.]e" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 29.12.2011 bis 19.1.2012 gewährte die Beklagte [X.] Übergangsgeld ([X.]) iHv täglich 13,80 Euro. Dies entsprach der Höhe des zuvor täglich gezahlten [X.].

3

Mit Schreiben vom 6.3. und [X.] machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erstattung von 221,59 Euro geltend. Er habe in dieser Höhe an [X.] während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme [X.]e" Leistungen nach dem [X.] (Leistungen für Unterkunft und Heizung: 196,88 Euro, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung : 21,32 Euro, Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung : 3,39 Euro) gezahlt. Hierfür sei die Beklagte erstattungspflichtig, weil [X.] Anspruch auf [X.] gehabt habe. Die Beklagte weigerte sich, diese Erstattungsforderung zu erfüllen.

4

Das [X.] hat mit Gerichtsbescheid vom 9.9.2014 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 221,59 Euro zu zahlen. Auf die vom [X.] zugelassene Berufung der Beklagten hat das L[X.] den Gerichtsbescheid mit Urteil vom [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 102 [X.]B X i[X.]m § 25 [X.], weil diese nicht verpflichtet gewesen sei, [X.] auch in Höhe des [X.]" gezahlten [X.]s II ([X.]) an [X.] zu leisten. Diese habe hierauf schon dem Grunde nach keinen Anspruch. Denn § 20 [X.] b [X.]B [X.]I setze - ebenso wie § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]B [X.]I - voraus, dass "zuvor" aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung (R[X.]) gezahlt worden seien. Damit werde eine "deutliche Anknüpfung an frühere Beitragszahlungen zur R[X.]" vorgenommen. Es reiche aber nicht aus, dass "irgendwann, irgendwelche Beiträge" gezahlt worden seien. [X.]ielmehr werde auf das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt, und zwar im Fall des Bezugs von [X.] auf Arbeitsentgelt, aus dem zuvor Beiträge gezahlt worden seien. "[X.]" nach dem [X.] stünden aber nicht in einem Bezug zu früheren Beitragsleistungen.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine [X.]erletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe den Regelungsgehalt der Bestimmungen (§ 25 S 3 [X.], § 102 Abs 2 [X.]B X, § 20 [X.] b [X.]B [X.]I, § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]B [X.]I), die dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrunde lägen, verkannt. Es genüge sowohl nach § 20 [X.] b [X.]B [X.]I als auch nach § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]B [X.]I, dass vor dem Bezug von [X.] ("zuvor") Beiträge zur R[X.] gezahlt worden seien. Auf einen bestimmten Zeitrahmen werde dabei nicht abgestellt.

6

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 9. September 2014 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte, die dem Berufungsurteil weitgehend beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist begründet.

9

Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, an den [X.]läger 221,59 [X.] zu zahlen. Diese Entscheidung war daher unter Aufhebung des angefochtenen [X.]-Urteils wiederherzustellen.

Der [X.]läger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 102 [X.] i[X.]m § 25 [X.] in Höhe des an [X.] während der zu Lasten der [X.] durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme [X.]" erbrachten [X.] von 196,88 [X.] (dazu unter II). Die darüber hinaus für diese Zeit zugleich geltend gemachten Beiträge zur [X.] und [X.] iHv 24,71 [X.] kann der [X.]läger von der [X.] gemäß § 40 Abs 2 [X.] i[X.]m § 335 Abs 2 und 5 [X.] ersetzt verlangen (dazu unter III).

I. Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor.

Einer notwendigen Beiladung der [X.] nach § 75 Abs 2 SGG bedurfte es nicht, weil [X.] Sozialleistungen in der hier zwischen den Leistungsträgern streitigen Höhe von dem [X.]läger bereits erhalten hat und sie diese Leistungen in dieser Höhe - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden [X.] - nicht nochmals von der [X.] beanspruchen könnte. [X.] muss dem [X.]läger deren Wert auch nicht erstatten (§ 107 [X.]; vgl [X.] Urteil vom 18.11.2014 - [X.] [X.]R 12/14 R - [X.] 4-2500 § 264 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Im Streit steht lediglich die [X.]erteilung leistungsrechtlicher [X.]erpflichtungen zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern.

II. Streitgegenstand ist zunächst der zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) verfolgte Anspruch des [X.] auf Erstattung von [X.] in Höhe des [X.]" erbrachten [X.] wegen der Teilnahme der [X.] an einer von der [X.] gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

1. Als Anspruchsgrundlage für dieses Erstattungsbegehren des [X.] kommt allein § 102 [X.] i[X.]m § 25 [X.] in Betracht.

Nach § 102 Abs 1 [X.] hat ein Leistungsträger Anspruch auf [X.]ostenerstattung, der aufgrund gesetzlicher [X.]orschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die [X.]orschrift gilt im Anwendungsbereich des § 25 [X.] entsprechend (§ 25 [X.]). Hierbei richtet sich gemäß § 102 Abs 2 [X.] der Erstattungsanspruch des [X.] nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ist also auf denjenigen Umfang beschränkt, in dem er zu Recht Leistungen gemäß § 25 [X.] erbracht hat (vgl [X.] Urteil vom 23.6.2011 - L 10 R 648/09 - Juris Rd[X.]5).

Nach § 25 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011 ([X.]) erbringen die Träger der Leistungen nach dem [X.] die bisherigen Leistungen als [X.]orschuss auf die Leistungen der [X.] weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf [X.] bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen [X.] haben. Die [X.]orschrift des § 25 [X.] kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von [X.] dem Grunde nach Anspruch auf [X.] hat, weil er von einem Träger der [X.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger für den [X.]-Träger die "bisherigen Leistungen" vorschussweise weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein [X.] und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - [X.]3 R 241/11 B - [X.] 4-4200 § 25 [X.] Rd[X.]3 unter [X.]erweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des [X.] vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur [X.]ereinfachung der [X.]erwaltungsverfahren im Sozialrecht <[X.]erwaltungsvereinfachungsgesetz>, BT-Drucks 15/4751, 44).

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 [X.] sind erfüllt. [X.] hatte während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 29.12.2011 bis 19.1.2012 gegen die Beklagte gemäß § 20 [X.] i[X.]m § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I Anspruch auf [X.] (auch) in Höhe des ergänzend ([X.]") gezahlten [X.].

§ 20 [X.] SGB [X.]I in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.] ([X.] 926) lautet: Anspruch auf [X.] haben [X.]ersicherte, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen [X.]rankengeld, [X.]erletztengeld, [X.]ersorgungskrankengeld, [X.], [X.]urzarbeitergeld, [X.], [X.] oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von [X.] zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur [X.] gezahlt worden sind.

§ 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I in der hier maßgeblichen Fassung des [X.]erwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 ([X.] 818) lautet: [X.]ersicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen [X.] bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten [X.] bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des [X.]. Dies gilt nach § 21 Abs 4 [X.] SGB [X.]I in der vorgenannten Fassung aber nicht für Empfänger der Leistung, die [X.] nur darlehensweise oder die nur Leistungen nach § 24 Abs 3 [X.] bezogen haben. Diese der Anwendung des § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I entgegenstehenden Tatbestände des § 21 Abs 4 [X.] SGB [X.]I liegen hier nicht vor.

a) Die [X.]oraussetzungen von § 20 [X.] i[X.]m § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I für die Gewährung von [X.] an [X.] in Höhe des vom [X.]läger während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme [X.]" erbrachten [X.] sind erfüllt.

aa) Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat [X.] - wie von § 20 [X.] SGB [X.]I vorausgesetzt - "unmittelbar" vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 29.12.2011 neben [X.] [X.]" [X.] bezogen, und zwar durchgehend seit 1.12.2011.

bb) [X.] erfüllt auch die weitere [X.]oraussetzung des § 20 [X.] SGB [X.]I für einen Anspruch auf [X.] im Fall des Bezugs von [X.]. Danach wird vorausgesetzt, dass "zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur [X.] gezahlt worden sind". Anspruch auf [X.] hat somit nur derjenige Bezieher von [X.], der bereits "beitragsbelastete" [X.]orversicherungszeiten in der [X.] aufgrund pflichtversicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit aufweist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 25 Rd[X.]2, Stand: Einzelkommentierung November 2014).

Soweit aus der Formulierung "zuvor" in § 20 [X.] SGB [X.]I die Forderung abgeleitet wird, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Beitragsleistung zur [X.] aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und dem [X.]-Bezug, an dem sich die Rehabilitationsmaßnahme anschließt, bestehen müsse (so [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.2.2011 - L 16 R 1366/07 - Juris Rd[X.]6), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

Ein [X.]erständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs "zuvor" in diesem restriktiven Sinne kommt bereits aus [X.] Gründen nicht in Betracht. § 21 Abs 3 SGB [X.]I regelt die Anwendung des § 49 [X.] mit der Maßgabe, dass [X.]ersicherte "unmittelbar vor" dem Bezug der dort genannten Leistungen ([X.]rankengeld, [X.]erletztengeld, [X.]ersorgungskrankengeld oder [X.]) Pflichtbeiträge "geleistet" haben (vgl hierzu Senatsurteil vom 31.10.2012 - [X.]3 R 10/12 R - [X.] 4-3250 § 49 [X.] Rd[X.]4-26). Eine solche Einschränkung beinhaltet § 20 [X.] SGB [X.]I - ebenso wie § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I - hingegen nicht.

Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren [X.]" (§ 51 Abs 5 [X.]) oder nur "im [X.]" (§ 49 Halbs 1 [X.]) verwendet, wird vom [X.] kein nahtloser Übergang gefordert (vgl [X.] Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - [X.] 4-3250 § 51 [X.] Rd[X.]0 f; Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 27/08 R - [X.] 4-3250 § 28 [X.] Rd[X.]2 f; [X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 104/08 R - [X.] 4-3250 § 49 [X.] Rd[X.]1).

Ob der Gesetzgeber mit dem Begriff "zuvor" in § 20 [X.] SGB [X.]I überhaupt eine bestimmte Zeitspanne zwischen vorheriger (Pflicht-)Beitragsleistung zur [X.] aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dem [X.]-Bezug unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme im Blick hatte, lässt sich den einschlägigen Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom [X.] zum Entwurf eines [X.]erwaltungsvereinfachungsgesetzes, BT-Drucks 15/4751, 46 zu Art 5 zu [X.]a; Begründung der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Entwurf eines [X.]ierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516, 73 zu [X.] und 4; Begründung der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes für optionale Trägerschaft von [X.]ommunen nach dem [X.] <[X.]ommunales Optionsgesetz>, BT-Drucks 15/2816, 16 zu [X.]). Der unbestimmte Rechtsbegriff "zuvor" in § 20 [X.] SGB [X.]I kann aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Leistung von [X.] während einer (medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme präzisiert werden.

Die Zweckbestimmung des [X.] nach § 20 SGB [X.]I liegt darin, während einer Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des [X.]ersicherten zugrunde liegen ("[X.]ontinuitätsauftrag"). Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust - sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen - ausgleichen ("Entgeltersatz- bzw [X.]"), dem ein in der gesetzlichen [X.] [X.]ersicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist (vgl [X.]ater in [X.]asseler [X.]omm, § 20 SGB [X.]I Rd[X.], Stand: Einzelkommentierung Mai 2014; [X.] in [X.]/[X.], SGB [X.]I, [X.] § 20 Rd[X.], Stand: Einzelkommentierung Februar 2016).

Anders als bei den sonstigen in § 20 [X.] SGB [X.]I genannten Sozialleistungen kommt dem [X.] als bedarfsorientierte und vorleistungsunabhängige Leistung der Grundsicherung eine "Entgeltersatzfunktion" orientiert am letzten "beitragsbelasteten" Entgelt, an das insoweit hinsichtlich einer "zuvor" erfolgten "Beitragsentrichtung" angeknüpft werden könnte ("der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"), zwar nicht zu. Ihm liegt bei der Leistungsbemessung kein "zuvor" erzieltes "beitragsbelastetes" Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde (vgl Begründung der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] vom [X.] zum Entwurf eines [X.]ommunalen Optionsgesetzes, BT-Drucks 15/2816, 16 zu [X.]). Gleichwohl ist [X.] nach § 102 [X.] i[X.]m § 25 [X.] durch den [X.]-Träger zu ersetzen. Denn der Grundsicherungsträger erbringt die "bisherigen Leistungen" für den [X.]-Träger während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vorschussweise weiter, wenn der Leistungsberechtigte nach den [X.]orschriften des SGB [X.]I einen [X.]-Anspruch hat. Dies entspricht dem "[X.]ontinuitätsauftrag". Hiervon ausgehend liegt es zur näheren Bestimmung des durch das Wort "zuvor" in § 20 [X.] SGB [X.]I umschriebenen Zeitrahmens nahe, die in § 11 SGB [X.]I normierten versicherungsrechtlichen [X.]oraussetzungen für medizinische Rehabilitationsleistungen der [X.] heranzuziehen. Danach genügt es jedenfalls für die notwendige "[X.]orleistung" von Beiträgen zur [X.] aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, dass in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (für zumindest sechs [X.]alendermonate) Beiträge zur [X.] entrichtet worden sind (vgl § 11 Abs 2 [X.] [X.] SGB [X.]I). Dieser Zeitraum kann sich gegebenenfalls um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von [X.] verlängern (vgl § 11 Abs 2 S 3 SGB [X.]I).

[X.] erfüllte diese [X.]oraussetzungen. Sie stand vor ihrem am 28.10.2011 bei der [X.] gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom [X.] bis 31.5.2011 in einer pflichtversicherten Beschäftigung, und aus dem von ihr dort erzielten Arbeitsentgelt wurden Pflichtbeiträge zur [X.] entrichtet.

cc) Gemäß § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I bemisst sich für [X.]ersicherte, die - wie [X.] - unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen [X.] bezogen und zuvor Pflichtbeiträge zur [X.] "gezahlt" haben, das [X.] nach der "Höhe des Betrages des [X.]". Damit orientiert sich das [X.] bei [X.]orbezug von [X.] folgerichtig und [X.] im Rahmen des (auch insoweit bestehenden) "[X.]ontinuitätsauftrags" am aktuellen ([X.] des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Auf diese Weise wird zugleich der "[X.]" des [X.] folgend eine von Zufälligkeiten freie und den bisherigen Lebensstandard des hilfebedürftigen erwerbsfähigen [X.]ersicherten ausreichend widerspiegelnde (bedarfsgerechte) Bemessung (auch) dieser "Ersatzleistung" während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährleistet.

Aus dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten wird bei einer zu Lasten der [X.] durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme [X.] in unveränderter Höhe weitergezahlt. Der Unterschied besteht nur darin, dass an Stelle des [X.]-Trägers der Grundsicherungsträger für diesen vorschussweise das [X.] erbringt, und zwar in Höhe der "bisherigen Leistungen". Denn die "bisherigen Leistungen" nach § 25 [X.], die der Träger der Grundsicherung in Form und in Höhe von [X.] als "[X.]orschuss" auf Leistungen der [X.] während der medizinischen Rehabilitation weiterzahlt, korrespondieren mit der Höhe des [X.] nach § 20 [X.] i[X.]m § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I. Eine gesonderte Berechnung des [X.] ist hier nicht erforderlich ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 25 Rd[X.]4, Stand: Einzelkommentierung November 2014).

b) Der Einwand der [X.], dass sie bei sog "[X.]" im Fall der Arbeitslosigkeit nur das aus Beiträgen finanzierte [X.] (als [X.]ersicherungsleistung) bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als [X.] zu zahlen habe, das aus Steuermitteln finanzierte, [X.]" geleistete [X.] (als ergänzende Fürsorge- bzw Sozialhilfeleistung) hingegen vom Grundsicherungsträger weiterzuzahlen und vom [X.]-Träger nicht zu erstatten sei, überzeugt nicht (vgl im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.], SGB [X.]I, [X.] § 21 Rd[X.] 70a, Stand: Einzelkommentierung September 2016). Dies zeigt bereits die gesetzliche [X.]onstruktion des § 20 [X.] i[X.]m § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I. Denn wäre das [X.] bereits vor der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ausgelaufen, dann wäre das [X.] in seiner gesamten Höhe Grundlage für den [X.]-Anspruch der versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewesen. Insoweit erfolgt gerade keine Differenzierung zwischen einem "beitragsfinanzierten" bzw "versicherungsbezogenen" und einem "steuerfinanzierten" bzw "fürsorge- oder grundsicherungsbezogenen" Teil des [X.]-Anspruchs. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung von [X.] für [X.]-Bezieher während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (dem Grunde und der Höhe nach) zwischen (vorschussweise) [X.]" und "ausschließlich" gezahltem [X.] unterscheiden wollte. Weder die oben genannten einschlägigen Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen oder die dargestellte Zweckbestimmung des [X.] mit seiner den bisherigen Lebensstandard des Leistungsempfängers sichernden "Entgeltersatz- bzw [X.]" geben für eine solchermaßen einschränkende Betrachtungsweise greifbare Anhaltspunkte. [X.]ielmehr erfolgt der "Ersatz" durch [X.] in Bezug auf das aufstockend erbrachte [X.] nur in Höhe des wegen der zeitgleichen Leistung des [X.] auf Grundlage des [X.] entsprechend geringeren [X.] nach dem [X.]. Denn [X.]/[X.] ist als Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] bei der Berechnung des [X.] nach § 9 Abs 1 [X.] bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

c) Der von dem [X.]läger nach § 102 [X.] zu beanspruchende Erstattungsbetrag für [X.] beschränkt sich gemäß § 21 Abs 4 [X.] Halbs 2 SGB [X.]I auf die Höhe des von ihm während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nach § 25 [X.] als [X.]orschuss [X.]" erbrachten [X.]. Erfasst werden vom [X.] aber nur die in § 19 Abs 1 [X.] genannten Bedarfe (Regelbedarf <§ 20 [X.]>, Mehrbedarf <§ 21 [X.]>, Bedarf für Unterkunft und Heizung <§ 22 [X.]>), soweit sie auf denjenigen entfallen, der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 25 Rd[X.]3, Stand: Einzelkommentierung November 2014; vgl auch Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - [X.]3 R 241/11 B - [X.] 4-4200 § 25 [X.] Rd[X.]3). Als hiernach vom [X.] erfassten Bedarf von [X.] hat die Beklagte in ihrer Erstattungsforderung aber lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 196,88 [X.] geltend gemacht, sodass die auf § 102 [X.] i[X.]m § 25 [X.] gestützte [X.]lage auch nur in dieser Höhe begründet ist.

III. Die vom [X.]läger zudem geltend gemachten Beiträge zur [X.] und [X.] iHv 24,71 [X.] kann er von der [X.] nach Maßgabe der Regelung des § 40 Abs 2 [X.] i[X.]m § 335 Abs 2 und 5 [X.] beanspruchen.

1. Nach § 335 Abs 2 [X.] sind Beiträge für [X.]ersicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 [X.] SGB [X.], denen eine Rente aus der gesetzlichen [X.] oder [X.] von einem nach § 251 Abs 1 SGB [X.] beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, der [X.] ([X.]) vom Träger der [X.] oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von [X.] oder Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der [X.] gegen den Träger der [X.] oder den Rehabilitationsträger besteht ([X.] idF des [X.]ierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). [X.] ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem Arbeitslosen von einem Träger der [X.] wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben [X.] oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde ([X.] idF des [X.] - [X.] - <[X.]> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046). Für die Beiträge der [X.] zur [X.] für [X.]ersicherungspflichtige nach § 20 Abs 1 [X.] [X.] [X.]I ist § 335 Abs 2 [X.] entsprechend anzuwenden (§ 335 Abs 5 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848).

§ 335 Abs 2 und 5 [X.] finden über § 40 Abs 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011 ([X.]) auch für das [X.] Anwendung. Bezieher von [X.] sind gemäß § 5 Abs 1 [X.]a SGB [X.] in der [X.] und gemäß § 20 Abs 1 [X.] [X.]a [X.]I in der [X.] pflichtversichert. Die Beiträge zur [X.]/[X.] werden vom [X.] getragen (§ 251 Abs 4 [X.] SGB [X.] und § 59 Abs 1 [X.] [X.]I). Die [X.] oder in den Fällen des § 6a [X.] die zugelassenen kommunalen Träger zahlen die Beiträge zur [X.]/[X.] (§ 252 Abs 1 [X.] SGB [X.] und § 60 Abs 1 [X.] [X.]I).

2. § 335 Abs 2 und 5 [X.] setzen - da sie einen (anderweitigen) Erstattungsanspruch zur [X.]oraussetzung (des [X.]) haben - denknotwendig voraus, dass der Erstattungsanspruch selbst gerade nicht die Beiträge zur [X.] und [X.] umfasst (Senatsurteil vom 31.10.2012 - [X.]3 R 9/12 R - [X.] 4-1300 § 104 [X.] 5 Rd[X.] 49; [X.] Urteil vom 25.9.2014 - [X.] [X.] 6/13 R - [X.]E 117, 47 = [X.] 4-4200 § 44a [X.], Rd[X.]5). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der [X.]läger hat gegen die Beklagte - wie unter II ausgeführt - gemäß § 102 [X.] i[X.]m § 25 [X.] lediglich Anspruch auf Erstattung des während der Teilnahme der [X.] an einer von der [X.] gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme [X.]" gezahlten [X.] in Form des Bedarfs an Leistungen für Unterkunft und Heizung. Da auch im Übrigen die [X.]oraussetzungen des § 40 Abs 1 [X.] [X.] i[X.]m § 335 Abs 2 und 5 [X.] erfüllt sind, hat der [X.]läger Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der während der Rehabilitationsmaßnahme für [X.] entrichteten und vorliegend in der Höhe zwischen den Beteiligten unstreitigen Beiträge zur [X.] und [X.].

I[X.]. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 SGG i[X.]m § 154 Abs 1 [X.]wGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG i[X.]m § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 3 [X.] sowie § 47 Abs 1 [X.] G[X.]G.

Meta

B 13 R 14/16 R

12.04.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bayreuth, 9. September 2014, Az: S 7 R 8/14, Gerichtsbescheid

§ 25 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 40 Abs 2 Nr 5 SGB 2 vom 13.05.2011, § 335 Abs 2 SGB 3, § 335 Abs 5 SGB 3, § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 11 Abs 2 S 3 SGB 6, § 20 Nr 3 Buchst b SGB 6 vom 24.04.2006, § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB 6 vom 21.03.2005, § 102 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 14/16 R (REWIS RS 2017, 12502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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