Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 13/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 2196

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Bundesagentur für Arbeit - Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes wegen Rentengewährung


Leitsatz

Zahlte die Bundesagentur für Arbeit für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und wurde die Leistungsbewilligung wegen dann gewährter Rente rückwirkend aufgehoben und das Arbeitslosengeld zurückgezahlt, kann sie diese Beiträge nicht von der Krankenkasse, sondern allenfalls vom Rentenversicherungsträger ersetzt verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 15. Dezember 2011 und des [X.] vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufgehoben, soweit sie die Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung nebst die darauf entfallenden Säumniszuschläge hinsichtlich des Versicherten [X.] betreffen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherter) bezog von dieser bis [X.] Krankengeld. Anschließend erhielt er von der klagenden [X.] vom [X.] bis [X.] ([X.]). Nachdem ihm die [X.] im August 2006 rückwirkend vom [X.] bis 31.12.2006 Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt hatte, hob die Klägerin die [X.]-Bewilligung gegenüber dem Versicherten auf und begehrte von ihm die Rückzahlung des [X.]; dem kam der Versicherte nach. Die auf das [X.] gezahlten Beiträge zur [X.] und [X.] verlangte die Klägerin nicht von dem Versicherten, sondern setzte die auf ihn entfallenden Beitragsteile gemäß einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Spitzenverbänden der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rundschreiben vom 14.12.2004 betreffend "Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem [X.] ab 1.1.2005") im maschinellen [X.] gegenüber der [X.] ab (= Aufrechnung gegen eine der [X.] gegen die Klägerin zustehenden Forderung); an den Rentenversicherungsträger wandte sich die Klägerin wegen der Beitragserstattung nicht.

3

Die Beklagte trat der [X.]etzung der Beiträge entgegen und setzte - nach vorheriger Anhörung - mit Bescheid vom [X.] gegen die Klägerin im Rahmen der "Beitragsüberwachung nach § 251 [X.] 5 [X.]B V" - bezogen auf den Versicherten - eine Beitragsforderung zur [X.] und zur [X.] in Höhe von 2520,80 Euro fest, ferner - bezogen auf insgesamt vier Versicherte - Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1705,50 Euro: Nach § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V iVm § 20 [X.] 1 S 2 [X.] blieben [X.]-Bezieher auch im Falle der - hier erfolgten - späteren Rückforderung oder Rückzahlung von [X.] kranken- bzw pflegeversichert. Wegen der [X.] an den Versicherten stehe der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zu den genannten [X.] nur ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 [X.] [X.] zu. Eine "Verrechnung" ihr (der [X.]) gegenüber komme dagegen nicht in Betracht.

4

Auf den Bescheid der [X.] vom [X.] hin zahlte die Klägerin dieser den geforderten Betrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erhob anschließend wegen des Vorgehens der [X.] Klage. Die Klage ist beim [X.] ohne Erfolg geblieben (Urteil vom [X.]).

5

Das L[X.] hat die - zugelassene - Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen: Die in der [X.] und [X.] bestehende Beitragspflicht des von ihr an den Versicherten gezahlten [X.] sei nicht rückwirkend durch die Gewährung der Erwerbsminderungsrente entfallen. § 335 [X.] 1 [X.] eröffne keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur [X.] und [X.], vielmehr sei § 335 [X.] [X.] eine Spezialregelung für Fälle der rückwirkenden [X.] an einen nach § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V pflichtversicherten [X.]-Bezieher. Nach der Gesetzessystematik bestehe über die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen nach § 335 [X.] und [X.] 5 [X.] hinaus keine Handhabe, die Krankenkasse auf Erstattung der auf das [X.] entfallenden Beiträge nach § 335 [X.] 1 S 2 [X.] in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungspflicht des § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V stelle kein "weiteres [X.]" iS von § 335 [X.] 1 S 2 [X.] dar, weil anderenfalls die in dessen [X.] getroffene Regelung entbehrlich wäre; "weiteres" [X.] könne nur ein gleichzeitig bestehendes anderes Versicherungsverhältnis in der [X.] sein, zB infolge Aufnahme einer Beschäftigung. § 335 [X.] 1 S 2 [X.] finde dagegen keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Arbeitsloser ohne eigene Beitragsleistung zweitversichert sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.12.2011).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 335 [X.] 1 [X.], § 5 [X.] 1 [X.], [X.] 1 [X.] und [X.] 8 S 1 [X.]B V sowie von § 20 [X.] 1 S 2 [X.] durch das L[X.]. Sie meint, die Anwendung des § 335 [X.] 1 [X.] sei nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Beiträge nach dessen [X.] nicht vorlägen. Die Abgrenzung des [X.] 1 von [X.] erfolge danach, ob und wem gegenüber die [X.]-Bewilligung aufgehoben werde. Demzufolge lasse sich ein "exklusiver" Anwendungsbereich des [X.] nicht allein nach der Zuerkennung einer bestimmten Leistung (hier: Rente wegen Erwerbsminderung) bestimmen. Erst wenn feststehe, dass die Rückabwicklung der [X.]-Gewährung nicht im Verhältnis zum Leistungsbezieher stattfinde, sei die Zuerkennung von Rente für die nachfolgende Abgrenzung zwischen § 335 [X.] und [X.] 3 [X.] von Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser beiden [X.]ätze sei jedoch nicht eröffnet, wenn die [X.]-Gewährung gegenüber dem Leistungsempfänger rückabgewickelt werde. Dementsprechend habe es der Regelung in § 335 [X.] [X.] bedurft, da dessen [X.] 1 andere Fälle als die Aufhebung der [X.]-Bewilligung nicht erfasse. Für diese Abgrenzung spreche auch, dass [X.] auf die Regelungen zur Erstattungspflicht des [X.]-Beziehers bei befreiender Zahlung des Rehabilitations- bzw Rentenversicherungsträgers (§ 145 [X.] 3 S 2 [X.]) bzw bei befreiender Zahlung durch den Arbeitgeber im Fall der Gleichwohlgewährung (§ 157 [X.] 3 S 2 [X.]) Bezug nehme. Das Verhältnis, in dem die [X.]-Gewährung rückabgewickelt werde, entspreche grundsätzlich auch dem Verhältnis, in welchem ebenfalls die Rückabwicklung der Beiträge zu erfolgen habe. Die Rechtsauffassung des L[X.] lasse sich nicht damit begründen, dass für die Beiträge eine ausdrückliche Regelung fehle, wie sie für das [X.] in § 145 [X.] 3 S 2 [X.] getroffen worden sei. Eine solche Regelung sei hier nicht erforderlich, weil der Fall ohnehin bereits von § 335 [X.] 1 [X.] erfasst werde. Mit der [X.] sei ein "weiteres" [X.] nach § 5 [X.] 1 [X.] [X.]B V begründet worden. Aus § 5 [X.] 8 [X.]B V lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, da er nur den Vor- und Nachrang von mehreren gleichzeitig bestehenden Versicherungspflichttatbeständen regele. Es fehle bereits am Eingreifen der Konkurrenzregel des § 5 [X.] 8 [X.]B V, weil nach § 335 [X.] 1 S 2 [X.] die Krankenversicherungspflicht bei rückwirkender Aufhebung der [X.]-Bewilligung ausnahmsweise entfalle und deswegen im Zeitraum der Aufhebung der [X.]-Bewilligung ohnehin nur das [X.] aufgrund des [X.] bestanden habe. Da Rente mit befreiender Wirkung an den Versicherten gezahlt worden sei, habe kein Anspruch auf Erstattung des [X.] gegen den Rentenversicherungsträger bestanden; demnach habe das [X.] vom Versicherten zurückgefordert werden müssen. In Bezug auf die Beiträge sei dagegen der Anwendungsbereich des § 335 [X.] 1 S 2 [X.] eröffnet und sie (die Klägerin) berechtigt gewesen, die von der [X.] zu erstattenden Beiträge vereinbarungskonform im Wege der [X.] aufzurechnen. Gleiches gelte für die Beiträge zur [X.].

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 15. Dezember 2011 und des [X.] vom 21. Juli 2010 sowie den Bescheid der [X.] vom 5. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten [X.] gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur [X.] Pflegeversicherung in Höhe von 2520,80 Euro nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und diesen Betrag mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der klagenden [X.], über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 [X.]G), ist im Wesentlichen unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die Revision ist lediglich insoweit teilweise begründet und die Urteile der Vorinstanzen sowie der angefochtene Bescheid der beklagten [X.] aufzuheben, als das [X.] die [X.]lage hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom [X.] in vollem Umfang abgewiesen bzw das L[X.] die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hat.

Die Beklagte war als [X.]rankenkasse nicht befugt, auch über die Entrichtung von Beiträgen zur [X.] zu entscheiden. Vielmehr hat die Pflegekasse insoweit ein eigenes Prüfrecht, da § 251 Abs 5 S 1 [X.]B V für den Bereich der [X.] nicht durch § 60 [X.]B XI modifiziert wird. Aus dem Inhalt des Bescheides der Beklagten vom [X.] ergibt sich jedoch, dass diese hier als [X.]rankenkasse nicht nur eine Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zur [X.] traf und treffen wollte, sondern auch über die Beiträge zur [X.]. Für Entscheidungen im Rahmen der [X.] ist die beklagte [X.]rankenkasse indessen originär nicht sachlich zuständig (vgl § 21 Abs 2, § 21a Abs 2 [X.]B I). Da die insoweit zuständige Pflegekasse vorliegend weder selbst einen Bescheid erlassen noch die Beklagte als Vertreterin der Pflegekasse entschieden hat, führt dies zur Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten (vgl allgemein [X.] zuletzt B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 [X.]R 25/12 R - Juris Rd[X.] 9 und [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 5 ; zu grundsätzlich nur für eine eng begrenzte Übergangszeit hinzunehmenden Entscheidungen der [X.]rankenkassen für die Pflegekassen in [X.] vgl B[X.] [X.]-3300 § 26 [X.] Rd[X.]5 mwN).

2. Im Übrigen ist die Revision der [X.]lägerin jedoch unbegründet.

a) Die [X.]lägerin verfolgt ihr Begehren in prozess[X.]ler Hinsicht zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1, § 55 Abs 1 [X.] [X.]G). Hinsichtlich der Anfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers musste ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden (§ 78 Abs 1 S 2 [X.] [X.]G). Die [X.]lägerin erstrebt allerdings nicht nur die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom [X.], sondern begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die von ihr wegen dieses Bescheides - vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und zu verzinsen sind. Das unter dem Blickwinkel effektiver Rechtsschutzgewährung (Art 19 Abs 4 GG) auszulegende Begehren der [X.]lägerin ist damit - anders als vom L[X.] angenommen - dahin zu würdigen, dass ihm im [X.] auch ein Leistungsbegehren zu entnehmen ist, dem hier ergänzend durch die Annahme eines prozess[X.]len Feststellungsbegehrens - wie von ihr auch bereits in den Vorinstanzen ausdrücklich beantragt - entsprochen werden muss. Einer auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung gerichteten [X.]lage bedurfte es insoweit nicht, weil der [X.]lägerin im Falle ihres Obsiegens mit einer Feststellungsklage die Möglichkeit offen stünde, den nicht geschuldeten Betrag gegenüber der Beklagten (vereinfacht) im maschinellen [X.] abzusetzen (aufzurechnen). Daher ist im vorliegenden Fall zu erwarten, dass der Streit zwischen den Beteiligten schon mit der begehrten gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt werden kann (zu diesem Gesichtspunkt allgemein [X.] B[X.] [X.]-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 23; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 55 Rd[X.] 21).

b) Die - über den unter 1. abgehandelten Punkt hinausgehende - Revision bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten [X.] gezahlten Beiträge zur [X.] zu erstatten und den Erstattungsbetrag zu verzinsen. [X.] vom [X.] erweist sich als formell rechtmäßig (dazu im [X.]). Er ist auch materiell rechtmäßig, weil die geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der [X.]lägerin entstanden war (dazu [X.]). Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die [X.]lägerin entfiel dann auch nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an den Versicherten [X.] (dazu cc).

aa) Die Beklagte war gegenüber der [X.]lägerin befugt, die Beitragsforderung bezüglich des Versicherten in der Form eines Beitragsüberwachungsbescheides nach § 251 Abs 5 S 1 [X.]B V (idF von Art 1 [X.]70 Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung <[X.]-W[X.]> vom [X.], [X.]) geltend zu machen.

Hierfür war die Beklagte trotz der erst im [X.] erfolgten Geltendmachung der Beiträge sachlich zuständig. Dem steht die mit dem [X.]-W[X.] im Zusammenhang mit der Schaffung des Gesundheitsfonds mit Wirkung zum 1.1.2009 (vgl Art 1 [X.]70 Buchst a [X.]-W[X.]) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 251 Abs 5 S 2 [X.]B V nicht entgegen, wonach [X.] in den Fällen von § 251 Abs 4a [X.]B V (= Beitragstragung durch die [X.]) das [X.] zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt ist. Entscheidend ist insoweit, dass im vorliegenden Rechtsstreit lediglich bereits vor dem 1.1.2009 liegende Beitragsüberwachungszeiträume aus dem [X.] betroffen sind, in denen der Gesundheitsfonds noch nicht existierte. Eine umfassende Funktionsnachfolge des Gesundheitsfonds in die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der [X.]rankenkassen bezüglich ihnen vor Schaffung des Gesundheitsfonds zustehender Beitragsforderungen enthält das [X.]-W[X.] nicht.

[X.]) [X.] vom [X.], mit welchem sie von der [X.]lägerin im [X.] angefallene Beiträge zur [X.] für den Versicherten fordert, war auch unter dem Blickwinkel (materiell) rechtmäßig, dass die damit geltend gemachte Beitragsforderung gegenüber der [X.]lägerin entstanden war.

Da der Versicherte im Zeitraum 22.2.2006 bis 31.8.2006 von der [X.]lägerin [X.] bezog, bewirkte dies seine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V und führte zu einer damit verbundenen Beitragspflicht in der [X.]. Die [X.]lägerin hatte gemäß § 251 Abs 4a [X.]B V diese Beiträge zu tragen und war nach § 252 Abs 2 S 1 [X.]B V (idF von Art 5 [X.]3 [X.] vom [X.], [X.] 594; vgl inzwischen: § 252 Abs 2 [X.]B V) zur Zahlung der Beiträge an die Beklagte verpflichtet.

cc) Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die [X.]lägerin entfiel nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungsrente an den Versicherten [X.] Deshalb war die [X.]lägerin nicht berechtigt, der Beklagten geschuldete (andere) Beitragszahlungen um die auf den Versicherten [X.] entfallenden [X.]-Beiträge im Wege der Aufrechnung zu kürzen. Ein entsprechender Erstattungsanspruch stand ihr nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III (idF von Art 3 [X.] 29 des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), auf den sich die [X.]lägerin beruft (dazu allgemein im Folgenden <1>). Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auch daran scheitert, dass nicht alle Voraussetzungen des § 335 [X.] [X.]B III oder - wie das L[X.] meint - kein weiteres [X.]rankenversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III vorliegen (dazu <2>). Jedenfalls wird der Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III gegen die [X.]rankenkasse durch den spezielleren Anspruch gegen den [X.] bzw Rehabilitationsträger nach § 335 Abs 2 [X.]B III verdrängt (dazu <3>).

(1) § 335 [X.] und S 2 [X.]B III lauteten im [X.], in dem der hier streitige Beitragsanspruch ursprünglich entstanden ist, wie folgt:

"Wurden von der [X.] für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen [X.]rankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der [X.] die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres [X.]rankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die [X.]rankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 [X.]. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der [X.] die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 [X.].2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht."

Die derart umschriebenen Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III für den von der [X.]lägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der auf das [X.] des Versicherten entrichteten Beiträge liegen nicht vor. Zwar hat die [X.]lägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge gegen den Versicherten selbst nach § 335 [X.] der Regelung (dazu im Folgenden <2>). Dem insoweit (stattdessen) gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch steht indessen die Spezialregelung des § 335 Abs 2 [X.]B III entgegen, die zugleich eine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III entfaltet (dazu <3>).

(2) Es kann offenbleiben, ob ein Anspruch der [X.]lägerin gegen die beklagte [X.]rankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil nicht alle Voraussetzungen des § 335 [X.] [X.]B III vorliegen.

Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung der [X.]-Beiträge gegenüber dem Versicherten entgegen der anscheinend eindeutigen Formulierung im Gesetzestext des § 335 [X.] [X.]B III hier nicht gegeben, obwohl dem Versicherten gegenüber wegen der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente eine rückwirkende Aufhebung der [X.]-Bewilligung vorgenommen wurde und er die bewilligten Leistungen auch an die [X.]lägerin zurückzahlte. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Ersatzpflicht des Beziehers von [X.], für den (auch) Beiträge zur [X.] gezahlt wurden, gegenüber der [X.] zwar scheinbar nur darauf an, dass die Entscheidung über die [X.]-Bewilligung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde. In Literatur und Rechtsprechung - der auch die klagende [X.] in ihrer Verwaltungspraxis folgt - besteht demgegenüber Einigkeit darüber, dass die Erstattungspflicht gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die [X.]-Beiträge - als q[X.]si ungeschriebenes Merkmal - erfordert, dass der Versicherte sich selbst nicht pflichtgemäß verhalten hat (B[X.] [X.]-4300 § 335 [X.] 2 S 11; B[X.] [X.]-4300 § 335 [X.] Rd[X.]5 mwN; aus der Literatur [X.]: [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 335 [X.]B III Rd[X.]9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012; [X.] in [X.], [X.]B III, § 335 Rd[X.] 42 f mwN, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; [X.] in Brand, [X.]B III, 6. Aufl 2012, § 335 Rd[X.] 8 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, Akt[X.]lisierungsstand März 2014, [X.] § 335 Rd[X.]26). Für einen solchen Sachverhalt sind weder vom L[X.] entsprechende Umstände festgestellt worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich.

Ob ein solches "nicht pflichtgemäßes Verhalten" des Versicherten auch Voraussetzung eines Anspruchs gegen die beklagte [X.]rankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III ist (ablehnend [X.] [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 335 [X.]B III Rd[X.] 23, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob der von der [X.]lägerin gegen die beklagte [X.]rankenkasse geltend gemachte Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III (auch) daran scheitert, dass - wie das L[X.] meint - kein "weiteres [X.]rankenversicherungsverhältnis" iS des § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III vorlag. Denn jedenfalls steht dem geltend gemachten Anspruch gegen die [X.]rankenkasse die Spezialregelung des § 335 Abs 2 [X.]B III entgegen (dazu im Folgenden <3>).

(3) Entgegen dem Revisionsvorbringen der [X.]lägerin kann diese ihren Anspruch auf einen Ausgleich der zunächst von ihr getragenen Beiträge zur [X.] durch andere beteiligte Versicherungsträger nicht gegenüber der Beklagten auf § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III stützen, weil dieser Anspruch von der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III (dazu allgemein im Folgenden ) verdrängt wird. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut (dazu ), gesetzessystematischen Gesichtspunkten (dazu ) sowie den Gesetzesmaterialien (dazu ), ohne dass die Argumentation der [X.]lägerin überzeugen kann (dazu ). Die Verdrängung tritt auch für Fälle ein, in denen es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III fehlt oder der Anspruch nicht durchsetzbar sein sollte (ebenso [X.], aaO, [X.] § 335 Rd[X.]61; [X.], aaO, § 335 [X.]B III Rd[X.] 26a; [X.], [X.] 2014, 692, 693). Ein Erstattungsanspruch gegen die [X.]rankenkasse nach § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III ist also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsteller - wie die [X.]lägerin hier - wegen eines Erstattungsanspruchs überhaupt nicht an den [X.] bzw Rehabilitationsträger wendet ([X.], aaO, [X.] § 335 [X.]B III Rd[X.]97).

(a) Gemäß § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V, denen - wie dem Versicherten - eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs 1 [X.]B V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger) gewährt worden ist, der vorliegend klagenden [X.] vom Träger der Rentenversicherung (oder vom Rehabilitationsträger) zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von [X.] (oder Unterhaltsgeld) ein Erstattungsanspruch der [X.] gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Der in § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III in Bezug genommene "Erstattungsanspruch" der [X.] hinsichtlich des hier gewährten [X.] als Hauptleistung, der sich aus §§ 103, 104 [X.]B X ergeben kann, wird in § 335 Abs 2 S 2 [X.]B III auf weitere Fallgestaltungen erweitert, namentlich diejenige des § 145 Abs 3 [X.]B III (bis 31.3.2012: § 125 [X.]B III aF). § 335 Abs 2 S 3 [X.]B III trifft sodann Regelungen zur Begrenzung des Umfangs der Ersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers bzw des Rehabilitationsträgers in Bezug auf die jeweiligen [X.]. Nach § 335 Abs 2 S 4 [X.]B III sind der [X.] und der Rehabilitationsträger nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit (wie für diejenige, in der dem Versicherten [X.] oder Unterhaltsgeld gewährt wurde) Beiträge zur [X.]rankenversicherung zu entrichten.

(b) Die fehlende Möglichkeit der [X.]lägerin, die Beklagte unter Hinweis auf § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III in Anspruch zu nehmen, folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III. Die letztgenannte Regelung ordnet nämlich explizit an, dass Beiträge für nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V Versicherte im Falle einer Renten- bzw Übergangsgeldgewährung der [X.] "vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger" zu ersetzen "sind". Daraus kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass andere als die genannten Träger (hier: eine [X.]rankenkasse) zum Ersatz oder zur Erstattung grundsätzlich nicht verpflichtet sind.

(c) Diese Sichtweise wird bestätigt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. § 335 Abs 2 [X.]B III enthält ein in sich geschlossenes System der Beitragserstattung für den Fall, dass es bei nach § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V versicherungspflichtigen Personen nachträglich zu einer Gewährung von Rente oder Übergangsgeld kommt.

Wäre der [X.]lägerin in den genannten Fällen ein Rückgriff auf § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III auch dann erlaubt, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 335 Abs 2 [X.]B III mangelt oder dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, so wäre die in § 335 Abs 2 [X.]B III getroffene Regelung letztlich überflüssig; denn die dort geregelten Voraussetzungen wären in den von § 335 Abs 2 [X.]B III erfassten Fällen - folgte man der Rechtsauffassung der [X.]lägerin - stets auch von § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III mitumfasst. § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in [X.] getroffenen Regelung dar (vgl bereits B[X.] [X.]-4100 § 157 [X.] 2 S 12 zur Vorgängerregelung des § 157 Abs 3a [X.] <[X.]>). In § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III wird dagegen die besondere Sit[X.]tion des Zusammentreffens von [X.] mit bestimmten Sozialleistungen behandelt, namentlich den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §§ 33 ff [X.]B VI) sowie dem Übergangsgeld durch einen gemäß § 251 Abs 1 [X.]B V beitragspflichtigen Träger (vgl [X.] in [X.], aaO, § 335 [X.]B III Rd[X.]0, Stand Einzelkommentierung November 2009).

§ 335 Abs 2 [X.]B III muss darüber hinaus [X.] im [X.]ontext der Erfüllungswirkung des § 107 [X.]B X und als deren Folgeregelung verstanden werden (vgl [X.], aaO, [X.] § 335 Rd[X.]32, 197). Besteht hinsichtlich der Hauptleistung - hier: des [X.] - ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger, so ist ein Anspruch auf Ersatz geleisteter [X.]ranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen, nicht aber gegenüber der [X.]ranken- bzw Pflegekasse. Dies wird bestätigt durch § 335 Abs 2 S 4 [X.]B III, der die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen seitens des Renten- bzw Rehabilitationsträgers ausschließt. Die von der [X.] bereits gezahlten Beiträge gelten insoweit gegenüber dem Empfänger - hier: der zuständigen [X.]rankenkasse - in Fortsetzung des § 107 [X.]B X als vom zuständigen Träger gezahlt. Die [X.]rankenkasse hat die Beiträge bereits erhalten und es bedarf insoweit keiner Abwicklung der fehlerhaft gezahlten Beiträge unter ihrer Einbindung, da sie die Beiträge nach Rückzahlung an die [X.] letztlich von einem anderen Träger zu erhalten hätte, was jedoch aufgrund des § 335 Abs 2 S 4 [X.]B III ebenso ausgeschlossen ist, wie eine mehrfache Beitragszahlung an die [X.]rankenkasse.

Die (hier klagende) [X.] hat sich davon ausgehend zwecks Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens der von ihr gezahlten Beiträge an den "bereicherten" Träger zu halten. Dies kann in der von § 335 Abs 2 [X.]B III erfassten speziellen [X.]onstellation - mit Ausnahme der in [X.] getroffenen Regelung - allein der [X.] bzw Rehabilitationsträger sein. Ausschließlich diese Träger können daher gegenüber der [X.] zum Beitragsausgleich verpflichtet sein (so auch [X.], aaO, § 335 Rd[X.] 23). [X.]ommt es dennoch zu einem mehrfachen Erhalt von Beiträgen, findet der Ausgleich im fehlerhaften Rechtsverhältnis statt, dh die mehrfach gezahlten Beiträge sind im Verhältnis der [X.]rankenkasse zum [X.] bzw Rehabilitationsträger auszugleichen.

Für eine Sperrwirkung des § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III gegenüber § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III spricht auch ein Vergleich der Rechtsfolgen beider Vorschriften. Die klagende [X.] könnte nämlich gemäß § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III von der [X.]rankenkasse häufig mehr verlangen als nach § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III vom [X.] bzw Rehabilitationsträger; denn dieser Anspruch ist hinsichtlich seiner Höhe gemäß § 335 Abs 2 S 3 [X.]B III auf den Beitrag begrenzt, den der Rentenversicherungsträger zu entrichten gehabt hätte. Der Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III findet dagegen eine Grenze nur darin, dass nicht mehr verlangt werden kann, als seitens der [X.]lägerin für Beiträge tatsächlich und rechtmäßig aufgewandt wurde (vgl [X.], aaO, § 335 [X.]B III Rd[X.] 47). Diese Beschränkung würde unterlaufen, wenn die [X.] zwischen alternativen Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger oder gegen die [X.]rankenkasse wählen könnte.

(d) Die Spezialität des Tatbestandes des § 335 Abs 2 S 1 [X.]B III gegenüber demjenigen des § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III und eine daraus folgende Sperrwirkung ergibt sich schließlich auch aus den Gesetzesmaterialien einschließlich des normhistorischen [X.]ontextes, in welchem die Vorschrift erlassen wurde.

§ 335 Abs 2 [X.]B III wurde eingeführt, um der speziellen Sit[X.]tion einer (rückwirkenden) Bewilligung von Rente oder Übergangsgeld durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 157 Abs 4 [X.], welcher die unmittelbare Vorläufervorschrift zu § 335 Abs 2 [X.]B III darstellt. In der Begründung der Entwurfsverfasser des § 335 [X.]B III heißt es zu dessen Abs 1 und 2 nämlich, beide "entsprechen inhaltlich § 157 Abs. 3a und 4 [X.]" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drucks 13/4941 [X.] zu § 336 des Entwurfs). Durch § 157 Abs 4 [X.] wurde erstmals ein Anspruch auf Erstattung der [X.] auf das [X.] entfallenden Beiträge bei nachträglicher Rentengewährung eingeführt. Dass sich dieser Anspruch bewusst nur gegen den Rentenversicherungsträger richtete, folgt aus den Materialien hierzu, wonach die neu geschaffene gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Beiträgen für Versicherte, denen das [X.] oder die Arbeitslosenhilfe wegen der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend entzogen wurde, an die Stelle [X.] Absprachen der Träger der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung trete (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], [X.]/2291 [X.], zu § 154 Abs 4 des Entwurfs). Mit der Einfügung von § 157 Abs 3a [X.] (nun [X.]: § 335 Abs 1 S 2 [X.]B III) sollte dagegen an der zuvor bestehenden Regelung des § 157 Abs 4 [X.] (nunmehr: § 335 Abs 2 [X.]B III) nichts geändert werden. Die Funktion dieser Regelung erschöpfte sich in der Schaffung eines neuen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger, wenn der Bescheid aufgehoben und die Hauptleistung zurückgefordert wurde. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber ausschließlich auf die vom B[X.] (Urteile vom 30.1.1990 - 11 [X.]/88 - B[X.]E 66, 176 = [X.]-4100 § 155 [X.] und vom 26.9.1990 - 9b/7 [X.]/89 - B[X.]E 67, 232 = [X.]-4100 § 155 [X.] 2) ausgesprochene Missbilligung der Praxis der damaligen [X.], den Leistungsempfänger in dieser Sit[X.]tion bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nummer 45 <§ 157>).

(e) Der [X.]lägerin kann demgegenüber nicht darin gefolgt werden, dass sich die Abgrenzung von § 335 Abs 1 [X.]B III zu dessen Abs 2 danach richte, ob und wem gegenüber die Hauptleistung aufgehoben wurde (in diesem Sinne auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B III, 2014, § 335 Rd[X.] 67). Vielmehr ist die gesetzliche Wertung der §§ 102 ff [X.]B X im Verhältnis zu den §§ 44 ff, 50 [X.]B X zu beachten. Denn insoweit besteht grundsätzlich ein Vorrang der Leistungsabwicklung im Verhältnis unter den Sozialleistungsträgern. Der Leistungsbezieher soll nicht in die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungen einbezogen werden, sofern danach ein weiterer Sozialleistungsträger in den Vorgang involviert ist (vgl B[X.] [X.]-1300 § 107 [X.]0 S 13). Für die Rückabwicklung fehlerhaft entrichteter Beiträge - auch nach § 335 [X.]B III - gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch § 335 [X.]B III basiert nämlich auf dem [X.]onzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff [X.]B X (vgl erneut [X.], [X.] 2014, 692, 693).

(4) Dass sich ein Erstattungsanspruch der [X.]lägerin hinsichtlich der von ihr an [X.]rankenkassen geleisteten Beiträge nicht aus §§ 102 ff [X.]B X oder aus § 50 [X.]B X ergibt, ist durch die Rechtsprechung des B[X.] geklärt (vgl [X.] B[X.] [X.]-4100 § 157 [X.] S 5 ff). Dem folgt der Senat.

dd) [X.] Zweifel an der Berechtigung der Beklagten zur Ansetzung von - der Höhe nach von der [X.]lägerin nicht beanstandeten - Säumniszuschlägen ergeben sich über den tenorierten Umfang hinaus nicht.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] [X.]G iVm § 155 Abs 1 VwGO. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte - wie unter 1. ausgeführt - eine Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zur [X.] im Bescheid vom [X.] nicht treffen durfte und die [X.]lage insoweit Erfolg hat.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bleibt einem gesonderten Beschluss des Senats vorbehalten.

Meta

B 12 KR 13/12 R

15.10.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Nürnberg, 21. Juli 2010, Az: S 7 KR 264/09, Urteil

§ 335 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 24.12.2003, § 335 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 24.12.2003, § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 251 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 251 Abs 5 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 31 SGB 10, § 107 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 13/12 R (REWIS RS 2014, 2196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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