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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Sozialhilfeträger nach Feststellung von Erwerbsunfähigkeit durch die gemeinsame Einigungsstelle - keine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Der Erstattungsanspruch eines Jobcenters für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle über eine bestehende Erwerbsunfähigkeit des Leistungsempfängers (sog Nahtlosigkeitsfall) umfasst nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.]vom 24. Oktober 2012 abgeändert und die Berufung des [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 28. Februar 2012 insgesamt zurückgewiesen. Die Revision des [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 24. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1130 Euro festgesetzt.
[X.]sind die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung (für die [X.]vom 14.2. bis 23.9.2007) in Höhe von insgesamt 926,49 Euro sowie die Zahlung von Zinsen hieraus.
Der 1962 geborene [X.](W) erhielt von der [X.](ARGE) der Stadt K, der Funktionsvorgängerin des Klägers, im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld ([X.]nach dem [X.](SGB II). Da zwischen dieser und dem Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einigkeit über Ws Erwerbsfähigkeit bestand, war die gemeinsame Einigungsstelle angerufen worden. Diese stellte fest, "zwischen den Beteiligten" habe "Einigkeit darüber bestanden, dass W seit dem 7.2.2007 nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II" sei (Entscheidung vom 27.9.2007). In der Folge erstattete der Beklagte die Kosten [X.]II, verweigerte allerdings die Zahlung der außerdem geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (821,49 Euro) und [X.]Pflegeversicherung (105 Euro), die wegen den aus dem [X.]resultierenden Pflichtversicherungen gezahlt worden waren.
Während das Sozialgericht (SG) [X.]die Klage auf Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nebst Zinsen abgewiesen hat (Urteil vom 28.2.2012), hat das [X.](LSG) [X.]das Urteil des [X.]abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 926,49 Euro zu zahlen, wegen des [X.]die Berufung jedoch zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.]ausgeführt, der Erstattungsanspruch des [X.]gemäß § 44a Abs 2 SGB II alte Fassung (aF) iVm § 103 [X.]- (SGB X) umfasse nach der Entstehungsgeschichte des § 44a SGB II sowie Sinn und Zweck der Regelung die aufgrund des [X.]gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung. Ein Zinsanspruch bestehe indes nicht.
Mit seiner dem Kläger am [X.]zugestellten Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des § 44a SGB II. Er ist der Ansicht, die gesetzliche Regelung erfasse nicht die zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung gezahlten Beiträge. Selbst wenn man dies anders sähe, stünde der Anspruch nicht dem Kläger, sondern dem [X.]zu, weil dieser gemäß § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die Beiträge zu tragen gehabt habe, was über § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]- (SGB XI) auch für die [X.]Pflegeversicherung gelte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]abzuändern und die Berufung des [X.]gegen das Urteil des [X.]insgesamt zurückzuweisen.
Der Kläger hat am [X.]beantragt,
1. die Revision des Beklagten zurückzuweisen und
2. das Urteil des [X.]dahin abzuändern, dass der Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen "nach § 108 SGB X" verurteilt wird.
Er hält die Entscheidung des LSG, soweit sie die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung betrifft, für zutreffend. Entgegen der Auffassung des [X.]bestehe indes auch ein Zinsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 108 SGB X ergebe.
Insoweit beantragt der Beklagte,
die Revision des [X.]als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen, ist, weil das [X.]insoweit seine Klage abgewiesen hat, nur als Einlegung einer Revision bzw [X.]auslegbar, auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich so formuliert hat (§ 123 SGG). Letztlich kann dahinstehen, was gewollt war, denn sowohl eine Revision als auch eine zumindest denkbare [X.]sind unzulässig. Seinen Antrag hat der Kläger nämlich weder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG für die Revision) noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (für die [X.]gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung vgl [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 Rd[X.]3f mwN) eingereicht. Das Urteil des [X.]wurde dem Kläger am 14.1.2013, die Revisionsbegründung des Beklagten am [X.]zugestellt, während der Schriftsatz des Klägers, mit dem er eine Abänderung des Urteils des [X.]begehrt, am 2.5.2013, also sowohl für eine Revision als auch eine [X.]verspätet, beim [X.](BSG) eingegangen ist.
Ob das [X.]- ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Erstattungsanspruch des [X.]die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung umfasse - [X.]hätte beiladen müssen (§ 75 Abs 2 1. Alt SGG), kann dahinstehen. Jedenfalls bedurfte es nicht der Nachholung einer Beiladung durch den Senat, weil Rechte des [X.]nicht nachteilig betroffen sein können (vgl zu diesem Gesichtspunkt nur Leitherer, aaO, § 75 Rd[X.]13c mwN). Wie im Folgenden ausgeführt wird, umfasst nämlich ein möglicher Erstattungsanspruch des [X.]entgegen der Ansicht des [X.]unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die von der [X.](BA) zu zahlenden und gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung, sodass auch nicht die von der Rechtsprechung für die Notwendigkeit der Beiladung herangezogenen Überlegungen zur [X.]des § 107 SGB X zum Tragen kommen (vgl auch zu diesem Gesichtspunkt nur Leitherer, aaO, § 75 Rd[X.]10a mwN).
Erstattungsansprüche in unmittelbarer Anwendung der §§ 102 ff [X.]stehen dem Kläger nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass, wie der 7b-Senat des [X.]bereits im Jahre 2006 entschieden hat, der [X.]bei einem Streit über die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle darüber nach § 44a SGB II - hier in der ab 1.8.2006 bis 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) - für die Gewährung von Leistungen nach dem [X.]endgültig zuständig ist und bleibt (BSGE 97, 231 ff Rd[X.]20 = [X.]4-4200 § 22 [X.]2; vgl auch BSGE 106, 62 ff Rd[X.]15 = [X.]4-3500 § 82 [X.]6 und [X.][X.]4-4200 § 15 [X.]3 Rd[X.]49). Abgesehen davon, dass sich der Kläger gegenüber dem Leistungsempfänger im Bescheid nicht auf eine vorläufige Leistung berufen hat, fehlt es damit an der von § 102 SGB X verlangten gesetzlichen Vorschrift über die Erbringung vorläufiger Leistungen; auch nach der Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle für die Zeit bis zu dieser Entscheidung verbleibt es bei einer Zuständigkeit des [X.]([X.]aaO). Damit scheidet von vornherein auch die Anwendung der §§ 103, 105 [X.]aus: Weder ist die Leistungspflicht, wie dies § 103 SGB X voraussetzt, rückwirkend entfallen, noch hat der [X.]bzw der für die Wahrnehmung der Leistung Zuständige als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Die Anwendung des § 104 SGB X im Verhältnis zwischen [X.]und Sozialhilfeträger scheidet aus, weil hinsichtlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]- (SGB XII) und dem [X.]kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis besteht. Der Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]schließt vielmehr im Sinne einer Systemabgrenzung gemäß § 5 Abs 2 SGB II iVm § 21 SGB XII Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]aus (vgl dazu grundlegend [X.]in juris [X.]<jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 SGB XII Rd[X.]10 ff mwN).
Gerade wegen dieser Grundkonstellation war die Einfügung eines Abs 2 in § 44a SGB II (vgl [X.]in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 44a Rd[X.]62) mit Wirkung ab 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.]([X.]1706), insbesondere dessen Satz 2 (entsprechende Anwendung von § 103 SGB X) erforderlich, wobei allerdings in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, S 27) hierzu nur (wenig erhellend) ausgeführt wird, die neue Regelung "stelle klar", dass in den Fällen, in denen ein anderer Leistungsträger leistungspflichtig ist, dieser den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 103 SGB X erstattungspflichtig sei. Insoweit regelt das Gesetz, der [X.]und dem kommunalen Träger stehe ein Erstattungsanspruch "entsprechend § 103 SGB X" zu, wenn die gemeinsame Einigungsstelle entscheide, dass ein Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht bestehe, und wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt werde. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 103 SGB X für das Verhältnis des [X.]zu den Krankenkassen bzw den Rentenversicherungsträgern zukommt (vgl dazu [X.]in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, SGB II, § 44a Rd[X.]71 f). Ebenso wenig ist zu problematisieren, dass § 44a Abs 2 Satz 1 SGB II - jedenfalls nach seinem Wortlaut - davon ausgeht oder davon auszugehen scheint, die gemeinsame Einigungsstelle müsse entscheiden, dass ein "Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" nicht bestehe; dies ist zumindest insoweit ungenau, als über den Anspruch allein der Leistungsträger zu entscheiden hat ([X.]in Eicher/Spellbrink, aaO, Rd[X.]40). Keiner Erörterung bedarf auch die Bedeutung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung für das Verhältnis zum Sozialhilfeträger, dass dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt worden ist, was vorliegend gerade nicht geschehen ist und auch im Verhältnis zwischen [X.]und Sozialhilfeträger für die Vergangenheit wegen der fortbestehenden Leistungszuständigkeit des Ersteren bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ohnedies nicht in Betracht kommt. Nicht zuletzt ist für die Entscheidung des Senats unerheblich, ob vorliegend die Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle überhaupt eine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellt. Kommt nämlich § 44a Abs 2 Satz 1 SGB II trotz allem gleichwohl zur Anwendung, werden die geltend gemachten Beitragszahlungen vom Erstattungsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 103 SGB X ergeben soll und auch nur ergeben könnte, nicht erfasst.
Im Verhältnis zwischen [X.]und Sozialhilfeträger kann die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 103 SGB X jedenfalls nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung beinhalten. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist vielmehr nach der dargestellten Rechtsentwicklung, dass Sozialleistungen erbracht worden sind, die ohne die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a SGB II eine entsprechende Sozialleistung des Sozialhilfeträgers zur Folge gehabt hätten. Um eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich jedoch bei den aus der Zahlung von [X.]resultierenden Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung nicht. Es fehlt insoweit an einer individuellen Begünstigung des Bürgers (vgl zu dieser Voraussetzung zuletzt: [X.][X.]4-2500 § 264 [X.]5 Rd[X.]21 mwN; Gerner, [X.]2014, 692, 696). Dies wird in besonderer Weise dadurch deutlich, dass das Bestehen der Versicherung in beiden Rechtsgebieten nicht von der Zahlung der Beiträge abhängig ist; die Leistungspflicht besteht dann nach den gesetzlichen Regelungen aufgrund der Versicherung selbst. Hieran ändert nichts der mit Wirkung zum [X.]für die Krankenversicherung eingefügte § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V, wonach der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung unter weiteren Voraussetzungen für Mitglieder ruht, die mit einem Betrag in Höhe von [X.]für zwei Monate im Rückstand sind. Diese Regelung setzt ersichtlich eine individuelle Zahlungspflicht des Mitglieds selbst, mit der er in Rückstand geraten ist, nicht jedoch Rückstände eines Zahlungspflichtigen, der nicht selbst Mitglied ist, also - wie hier - der BA, voraus. Folgerichtig sind die Beitragsleistungen wegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung auch nicht als Leistung in § 19a [X.]- (SGB I) bzw terminologisch in die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff [X.]aufgenommen.
Soweit andere Senate des [X.]im Rahmen anderer Leistungsbereiche unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden Vorschriften in bestimmten Konstellationen die Übernahme von Beiträgen bzw [X.]als Sozialleistung verstanden haben ([X.][X.]4-5425 § 8 [X.]1 Rd[X.]18 zum Künstlersozialversicherungsgesetz; [X.]3-1200 § 46 [X.]3 S 5 f zum Beitragszuschuss der Krankenversicherung der Rentner; [X.]3-1300 § 111 [X.]9 S 40 f zum Unfallversicherungsrecht; [X.]1300 § 102 [X.]1 S 3 zum [X.]Entschädigungsrecht - nicht weiter problematisiert; offen gelassen in BSGE 66, 176, 188 = [X.]3-4100 § 155 [X.]1 S 14 zum Arbeitsförderungsrecht), bedarf es keiner Anfrage bei diesen Senaten bzw der Anrufung des Großen Senats des [X.]gemäß § 41 SGG wegen Divergenz. Abgesehen davon, dass es ohnedies naheliegt, den Charakter der Beitragsübernahme als Sozialleistung funktionsdifferent von den jeweiligen spezifischen Regelungen - unter differenzierter Betrachtung des jeweiligen Normkontextes - abhängig zu machen, und die Entscheidungserheblichkeit der Ausführungen in den bezeichneten Urteilen fraglich ist, ergibt sich für das Verhältnis der gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von [X.]bis zu einer Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle statt einer ohne die Nahtlosigkeitsregelung zu zahlenden Sozialhilfe eine Besonderheit gegenüber den entschiedenen Fällen. Wäre nämlich statt des gezahlten [X.]Sozialhilfe zu erbringen gewesen, hätte sich daraus gerade keine gesetzliche Beitragspflicht für den Beklagten ergeben. Mit anderen Worten: Selbst wenn man in der Beitragsleistung wegen des gezahlten [X.]- entgegen der obigen Ausführungen - eine ([X.]sehen wollte, wäre eine entsprechende Leistung des Beklagten mangels gesetzlicher Pflichtversicherung eines Sozialhilfeempfängers nicht angefallen. Vielmehr wäre eine in ihrer Systematik nicht vergleichbare Beitragsübernahme nach § 32 SGB XII unter weiteren Voraussetzungen oder eine "Quasiversicherung" gemäß § 264 Abs 2 bis 7 [X.]ohne Beitragsleistung (dazu grundlegend [X.][X.]4-2500 § 264 [X.]5) in Frage gekommen, beides Konstellationen, die der [X.]des § 107 SGB X in Fällen der direkten Anwendung des § 103 SGB X nicht zugänglich wären. Dann aber kann sich hieran nichts bei einer entsprechenden Anwendung ändern.
Dass es sich bei den streitbefangenen Beiträgen - jedenfalls im Kontext des § 103 SGB X - nicht um Sozialleistungen handelt, beweist nicht zuletzt die Regelung des § 335 Abs [X.]- (SGB III), die über § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]3 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) auch für das [X.]Anwendung findet. Danach sind der [X.]vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger Beiträge für Versicherungspflichtige nach dem SGB V, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld gewährt worden ist, zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von [X.]oder Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der [X.]gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht (Satz 1). Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt (§ 125 Abs 3 SGB III) worden ist (Satz 2). Die Vorschrift setzt - da sie einen (anderweitigen) Erstattungsanspruch zur Voraussetzung (des Ersatzanspruchs) hat - denknotwendig voraus, dass der Erstattungsanspruch selbst gerade nicht die Beiträge umfasst (so wohl auch [X.][X.]4-1300 § 104 [X.]5 Rd[X.]49: "Ergänzung eines nach §§ 102 ff [X.]bestehenden Erstattungsanspruchs"). Zwar verweist § 40 SGB II auf § 335 Abs 2 SGB III und erklärt die Regelung für entsprechend anwendbar; jedoch beschränkt sich dies auf die in § 335 Abs 2 SGB III genannten Leistungsträger, erfasst also nicht das Verhältnis zum Sozialhilfeträger.
Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt eine (unbeabsichtigte) Lücke vorliegt, scheitert eine Analogie jedenfalls an der für diese erforderlichen vergleichbaren Interessenlage (vgl zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein nur BSGE 114, 292 ff = [X.]4-3500 § 25 [X.]3 mwN). Ausgangspunkt für § 335 Abs 2 SGB III ist nämlich der Umstand, dass der Gesetzgeber eine fortbestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der [X.]Pflegeversicherung als vorrangig gegenüber der wegen des Bezugs von [X.]angesehen hat ([X.]in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 Rd[X.]22). Es sollte deshalb ein Durchgriff auf die entsprechenden Leistungsträger ermöglicht werden, die selbst im Rahmen der anderen Versicherungspflicht Beiträge zu entrichten hätten, wenn nicht die vorrangige Versicherung eingreifen würde (Eicher, aaO, mwN). Diese Konstellation kann sich jedoch im Verhältnis des [X.]zum Sozialhilfeträger mangels aus dem Bezug von Sozialhilfeleistungen resultierender Beitragspflicht nicht ergeben. Wenn man es für sozialpolitisch wünschenswert gehalten hätte bzw hält, in Fällen der Nahtlosigkeitsregelung des § 44a SGB II auch - abweichend von der üblichen Rechtsfolge des § 103 SGB X - insoweit einen Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung vorzusehen, bedürfte dies einer ausdrücklichen Regelung, wie dies in einer ähnlichen Situation durch Einführung des Abs 3a in § 157 Arbeitsförderungsgesetz, der Vorgängerregelung des § 335 Abs 1 SGB III, als Reaktion auf die Rechtsprechung des [X.]geschehen ist (vgl dazu: [X.]in Eicher/Schlegel, [X.]nF, § 335 Rd[X.]38 mwN, Stand September 2014; [X.]in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 Rd[X.]18 mwN).
Letztlich ist damit die Frage nach dem Umfang des Erstattungsanspruchs (§ 103 Abs 2 SGB X) und danach, ob der Kläger selbst überhaupt einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (als Wahrnehmungszuständiger), obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.]Pflegeversicherung nicht von diesem, sondern von der [X.]zu zahlen (§ 252 Satz 2 aF SGB V, § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI) und vom [X.]zu tragen waren (§ 251 Abs 4 SGB V, § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF), nicht entscheidungserheblich. Ohne Bedeutung ist der rückwirkend zum 1.1.2009 in [X.]getretene § 40a SGB II; er erfasst - abgesehen von der zeitlichen Dimension - nicht die vorliegende Konstellation des Verhältnisses zwischen Alg-II-Leistungsträger und Sozialhilfeträger (vgl BT-Drucks 18/1311, [X.]zu [X.]2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 43 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Für die vom Beklagten beantragte Korrektur des [X.]bestand im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zum in [X.]geltenden Behördenprinzip (§ 70 [X.]3 SGG) keine Veranlassung.
Meta
25.09.2014
Urteil
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Koblenz, 28. Februar 2012, Az: S 12 SO 163/10, Urteil
§ 102 Abs 1 SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44a Abs 2 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 5 Abs 2 SGB 2, § 21 S 1 SGB 12, § 16 Abs 3a S 2 SGB 5, § 40 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 335 Abs 2 S 1 SGB 3, § 335 Abs 2 S 2 SGB 3
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2014, Az. B 8 SO 6/13 R (REWIS RS 2014, 2603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2603
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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