Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R

2. Senat | REWIS RS 2021, 537

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im häuslichen Bereich - Betriebsweg - kein Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - innerhäuslicher Weg - Homeoffice - erstmalige Arbeitsaufnahme - Treppensturz - Abgrenzung zum Dienstunfall - keine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber Beschäftigten am außerhäusigem Arbeitsplatz


Leitsatz

Der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice ist als Betriebsweg unfallversichert.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2020 aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem morgendlichen Weg zur erstmaligen Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. In der dritten Etage seines Wohnhauses hat er einen vollausgestatteten häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) eingerichtet, den die Arbeitgeberin und Unternehmerin pauschal bezuschusst.

3

Am Montag, den 17.9.2018 stürzte der Kläger morgens gegen 7.00 Uhr auf dem unmittelbaren Weg von seinen Privaträumen in das häusliche Büro, wo er seine Arbeit sofort aufnehmen wollte, ohne vorher zu frühstücken oder einen Kaffee zu holen. Er rutschte beim [X.] der Treppe von der vierten (Schlaf-)Etage zur dritten (Büro-)Etage auf einer Stufe ab und zog sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers zu.

4

Die Beklagte verneinte einen Arbeitsunfall und lehnte Entschädigungsleistungen ab. Auf dem Weg von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beginne der Unfallversicherungsschutz erst mit dem Erreichen der Betriebsräume (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 6.12.2018).

5

Auf die Klage hat das [X.] festgestellt, dass der am 17.9.2018 erlittene Sturz einen Arbeitsunfall darstellt. Der Weg zur erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung sei als Betriebsweg einzustufen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] die Klage abgewiesen. Der erstmalige (tägliche) Weg zum Homeoffice stehe weder als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit noch als Betriebsweg unter dem Schutz der Unfallversicherung. Auf die Handlungstendenz des [X.] komme es nicht an. Andernfalls ergebe sich eine nicht gerechtfertigte Besserstellung von Beschäftigten im Homeoffice im Vergleich zu Beschäftigten, die außerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten arbeiteten. Bei Letzteren beginne der Versicherungsschutz frühestens mit der [X.] nach Durchschreiten der Haustür (Urteil vom 9.11.2020).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII). Er vertritt die Auffassung, maßgeblich sei die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung. Der in Rede stehende morgendliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei vom privaten Bereich leicht abzugrenzen und müsse unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. November 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend und führt dazu weiter aus, der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice sei eine bloße Vorbereitungshandlung, welche der versicherten Tätigkeit vorausgehe. Die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Beschäftigte im Homeoffice zum 18.6.2021 verdeutliche, dass der Versicherungsschutz für "[X.] lediglich "in gleichem Umfang" wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der [X.] bestehen solle und keine Besserstellung gewollt sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unre[X.]ht hat das [X.] das Urteil des [X.] geändert und die kombinierte Anfe[X.]htungs- und Feststellungsklage abgewiesen. Der Kläger hat Anspru[X.]h auf Feststellung des Ereignisses vom 17.9.2018 als Arbeitsunfall.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die mit einer Anfe[X.]htungsklage gegen die Bes[X.]heide der Beklagten vom [X.] und 6.12.2018 verbundene Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G). Nur hierüber hat das [X.] ents[X.]hieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ledigli[X.]h die vom Kläger beantragte und vom [X.] ausgespro[X.]hene Abänderung der Bes[X.]heide und die Feststellung des Ereignisses vom 17.9.2018 als Arbeitsunfall. Die insoweit auf Aufhebung der Ablehnungsents[X.]heidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls geri[X.]htete kombinierte Anfe[X.]htungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist ein Versi[X.]herter bere[X.]htigt, die Ents[X.]heidung des Trägers der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung, dass ein Arbeitsunfall ni[X.]ht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprü[X.]he im Wege einer kombinierten Anfe[X.]htungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (stRspr; siehe nur B[X.] Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - B[X.]E 102, 111 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]2 mwN; anders bei Hinterbliebenen B[X.] Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - [X.]-1500 § 55 [X.] Rd[X.]2 ff).

2. Der Kläger hat einen Anspru[X.]h auf Feststellung des Ereignisses vom 17.9.2018 als Arbeitsunfall. Na[X.]h § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versi[X.]herten infolge einer den Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versi[X.]herte Tätigkeit). Zu den versi[X.]herten Tätigkeiten zählt au[X.]h das Zurü[X.]klegen des mit der versi[X.]herten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges na[X.]h und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII). Unfälle sind zeitli[X.]h begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitss[X.]haden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte dur[X.]h eine Verri[X.]htung vor dem fragli[X.]hen Unfallereignis den gesetzli[X.]hen Tatbestand einer versi[X.]herten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versi[X.]herter" ist. Die Verri[X.]htung muss ein zeitli[X.]h begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadur[X.]h einen Gesundheitsersts[X.]haden oder den Tod des Versi[X.]herten objektiv und re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]h verursa[X.]ht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7 - "Sales and Key A[X.][X.]ount Managerin"; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3 mwN - "Sturz beim Wasserholen " ).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat na[X.]h den bindenden, weil unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) einen Unfall erlitten. Er war au[X.]h als Bes[X.]häftigter (Gebietsverkaufsleiter im Außendienst) kraft Gesetzes versi[X.]hert (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII). Seine Verri[X.]htung zur Zeit des [X.] - das [X.] der Treppe vom Bad in der vierten (S[X.]hlaf-)Etage in sein Arbeitszimmer in der dritten Etage seines Eigenheims - stand in einem sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zur versi[X.]herten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt übte er zwar no[X.]h ni[X.]ht seine eigentli[X.]he Bes[X.]häftigung als Gebietsverkaufsleiter innerhalb seines häusli[X.]hen Arbeitszimmers aus (dazu a)). Er war au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Wegeunfallversi[X.]herung ges[X.]hützt (dazu b)). Er legte aber einen der Betriebsarbeit glei[X.]hgestellten (mit-)versi[X.]herten [X.] zurü[X.]k (dazu [X.])).

a) Der Kläger hatte zur [X.] seine na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versi[X.]herte Bes[X.]häftigung als Gebietsverkaufsleiter no[X.]h ni[X.]ht aufgenommen. Dieser Bes[X.]häftigung sollte er im Einvernehmen mit seiner Arbeitgeberin und Unternehmerin außerhalb der Betriebsstätte im häusli[X.]hen Arbeitszimmer (Homeoffi[X.]e) na[X.]hgehen, au[X.]h wenn keine s[X.]hriftli[X.]he Homeoffi[X.]e-Vereinbarung (hierzu [X.], [X.], 1593 ff), eine gesetzli[X.]he Homeoffi[X.]e-Regelung (vgl zB jetzt § 28b Abs 7, jetzt Abs 4 If[X.]) oder ein arbeitgeberseitig eingeri[X.]hteter [X.] mit weitergehendem Arbeitss[X.]hutz (§ 2 Abs 7 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung; hierzu [X.], Homeoffi[X.]e in der arbeitsre[X.]htli[X.]hen Praxis, 2. Aufl 2020, [X.]) bestand (näher unter [X.]) aa)). Insoweit durfte er seine versi[X.]herte Tätigkeit in seinem Haushalt ausüben, wie es die Neuregelung des § 8 Abs 1 Satz 3 [X.]B VII idF des [X.] und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt ([X.]) vom [X.] ([X.] 1762) nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h vorsieht (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des [X.] zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 19/29819 [X.]). Der [X.] hat keine Veranlassung darüber zu ents[X.]heiden, ob in Ermangelung einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Übergangsvors[X.]hrift (vgl Art 6 [X.]) die Neuregelung in § 8 Abs 1 Satz 3 [X.]B VII zugunsten des [X.] auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, obwohl der Versi[X.]herungsfall bereits am 17.9.2018 eingetreten ist (zur Rü[X.]kwirkung vgl [X.], [X.]b 2021, 738, 739; au[X.]h [X.], [X.] 2021, 253, 255, 256). Der [X.] hat s[X.]hon bisher für die zuvor geltende Fassung des § 8 Abs 1 [X.]B VII keinen Zweifel daran gelassen, dass arbeitsre[X.]htli[X.]he Homeoffi[X.]e-Konstellationen grundsätzli[X.]h dem S[X.]hutz der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung unterstehen ( B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9 - "Sales and Key A[X.][X.]ount Managerin "; vgl zur Telearbeit B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 23 ff - "Sturz beim Wasserholen"; vgl zu Selbstständigen B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]2 f - "Friseurmeisterin ").

Ebenso kann weiter offenbleiben, ob innerhalb des häusli[X.]hen Arbeitszimmers generell Unfallversi[X.]herungss[X.]hutz besteht (zur Telearbeit B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 26 - "Sturz beim Wasserholen"), insbesondere mit Bli[X.]k auf sonstige Formen mobiler Arbeit (hierzu Gesetzentwurf der BReg zum [X.], BT-Dru[X.]ks 19/28899 [X.]; vgl au[X.]h [X.], [X.] 2021, 253 ff). Denn na[X.]h den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 [X.]G) hatte der Kläger seine eigentli[X.]he versi[X.]herte Tätigkeit in seinem häusli[X.]hen Arbeitszimmer no[X.]h ni[X.]ht begonnen, sondern befand si[X.]h vielmehr no[X.]h auf dem Weg zur ersten morgendli[X.]hen Arbeitsaufnahme. Das Zurü[X.]klegen von Wegen stellt in aller Regel ni[X.]ht die Ausübung der versi[X.]herten Kerntätigkeit selbst dar, sondern steht zu der eigentli[X.]hen versi[X.]herten Tätigkeit in einer mehr (zB [X.]e, dazu [X.])) oder weniger engen Beziehung (zB Wege zur Arbeit, dazu b); vgl B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen" ).

b) Beim Sturz auf der Treppe handelt es si[X.]h um keinen versi[X.]herten Wegeunfall. Dies setzt das Zurü[X.]klegen des mit der versi[X.]herten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges na[X.]h und von dem Ort der Tätigkeit voraus (§ 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII). Na[X.]h oder von dem Ort der Tätigkeit beginnt und endet der Weg erst mit dem Dur[X.]hs[X.]hreiten der Außentür des Hauses, in dem si[X.]h die Wohnung des Arbeitnehmers befindet (stRspr; B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters"; zu § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF s[X.]hon B[X.] Urteil vom 13.3.1956 - 2 [X.] - B[X.]E 2, 239, 243, juris Rd[X.]). An dieser Grenzziehung orientiert si[X.]h au[X.]h die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung im Berei[X.]h der Unfallfürsorge zu § 31 [X.] (vgl BVerwG Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 Rd[X.]2). Im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit hat der [X.] bisher keine Veranlassung gesehen, seine bisherige Re[X.]htspre[X.]hung zur Außentür als der Grenze zwis[X.]hen häusli[X.]hem Berei[X.]h und versi[X.]hertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, wenn si[X.]h Arbeitsstätte und Wohnung im selben Haus befinden, der Bes[X.]häftigte also an einem Heimarbeitsplatz arbeitet (B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]8 - "Sales and Key A[X.][X.]ount Managerin"; B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen"). Daran hält der [X.] fest. Da si[X.]h der Unfall des [X.] ni[X.]ht außerhalb des Wohngebäudes ereignet hat, besteht kein S[X.]hutz dur[X.]h die Wegeunfallversi[X.]herung. Eine Änderung der Si[X.]htweise ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h § 8 Abs 2 Nr 2a [X.]B VII idF des [X.]es vom [X.] (aaO) geboten. Dem S[X.]hutz der Wegeunfallversi[X.]herung neu unterstellt wurde nur das Zurü[X.]klegen des unmittelbaren Weges na[X.]h und von dem Ort, an dem Kinder von Versi[X.]herten fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versi[X.]herte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (§ 8 Abs 2 Nr 2a [X.]B VII; vgl Bes[X.]hlussempfehlung, aaO, BT-Dru[X.]ks 19/29819, S 18).

[X.]) Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt jedo[X.]h einen (mit-)versi[X.]herten [X.] zurü[X.]kgelegt (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII). [X.]e sind Wege, die in Ausübung der versi[X.]herten Tätigkeit zurü[X.]kgelegt werden, Teil der versi[X.]herten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit glei[X.]hstehen. Sie werden im unmittelbaren [X.] wahrgenommen und unters[X.]heiden si[X.]h von Wegen na[X.]h und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII dadur[X.]h, dass sie der versi[X.]herten Tätigkeit ni[X.]ht ledigli[X.]h vorausgehen oder si[X.]h ihr ans[X.]hließen. Sie sind ni[X.]ht auf das Betriebsgelände bes[X.]hränkt, sondern können au[X.]h außerhalb der Betriebsstätte anfallen (B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - B[X.]E 130, 25 = [X.]-1300 § 105 [X.], Rd[X.]5 mwN). Befinden si[X.]h Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein [X.] ausnahmsweise au[X.]h im häusli[X.]hen Berei[X.]h denkbar (B[X.] Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7 mwN - "Sales und Key A[X.][X.]ount Managerin" und - B 2 U 8/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 - "Softwareupdate"), wenn er in Ausführung der versi[X.]herten Tätigkeit in einer Homeoffi[X.]e-Konstellation zurü[X.]kgelegt wird (dazu unter aa)). Auf die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten [X.] zu betriebli[X.]hen Zwe[X.]ken kommt es insoweit ni[X.]ht mehr an (dazu unter [X.])). Ents[X.]heidend ist die objektivierte Handlungstendenz des Versi[X.]herten, eine unternehmensdienli[X.]he Tätigkeit ausführen zu wollen (dazu unter [X.][X.])).

aa) Von einem Homeoffi[X.]e im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist auszugehen (vgl B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9 - "Sales und Key A[X.][X.]ount Managerin"; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9 - "Pizzeria [X.]"). Der Kläger hat seine Arbeit ni[X.]ht einfa[X.]h ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit seiner Arbeitgeberin von zuhause erledigt, sondern mit deren finanzieller Unterstützung und Billigung einen Heimarbeitsplatz in seinem Wohnhaus eingeri[X.]htet und unterhalten. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Vorinstanz, die die Beklagte ni[X.]ht mit der Verfahrensrüge angegriffen hat, belegen eine zumindest konkludente arbeitsvertragli[X.]he Vereinbarung, dass die Wohnung des [X.] zuglei[X.]h sein Arbeitsort sein sollte (zur Formfreiheit der Homeoffi[X.]e-Vereinbarung vgl [X.], Homeoffi[X.]e in der arbeitsre[X.]htli[X.]hen Praxis, 2. Aufl 2020, [X.]). Zu dieser Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist der [X.] bere[X.]htigt, weil die Vorinstanz die von ihr festgestellten Umstände - von ihrem Re[X.]htsstandpunkt bere[X.]htigt - insoweit nur unvollständig verwertet hat (hierzu insgesamt B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 5/16 R - [X.]-7837 § 2 [X.] RdNr 30; B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] - B[X.]E 75, 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 47, juris RdNr 31).

[X.]) Der konkrete Umfang der betriebli[X.]hen oder privaten Nutzung der Treppe, auf der si[X.]h der Unfall ereignete, ist für si[X.]h genommen jedenfalls ni[X.]ht mehr allein ents[X.]heidend für den Umfang des Versi[X.]herungss[X.]hutzes im Homeoffi[X.]e. Der [X.] hat in seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung zur Nutzungshäufigkeit zwei Fallgestaltungen differenziert. Bei der ersten Fallgestaltung handelte es si[X.]h um Unfälle, die si[X.]h in Räumen oder auf Treppen ereigneten, die weder eindeutig der Privatwohnung no[X.]h der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Insoweit wurde na[X.]h überholter Re[X.]htspre[X.]hung zur Ents[X.]heidung über den Versi[X.]herungss[X.]hutz darauf abgestellt, ob der Ort, an dem si[X.]h der Unfall ereignete, au[X.]h Betriebszwe[X.]ken (wesentli[X.]h) dient, ob der rein persönli[X.]he Lebensberei[X.]h s[X.]hon verlassen wurde oder wie si[X.]h der Nutzungszwe[X.]k zum Unfallzeitpunkt darstellte. Als Kriterium für die Wesentli[X.]hkeit wurden eine ständige und ni[X.]ht nur gelegentli[X.]he Nutzung des [X.] für betriebli[X.]he Zwe[X.]ke angeführt. Die zweite Fallgestaltung betraf Unfälle im rein persönli[X.]hen Wohnberei[X.]h, bei denen die Situation dur[X.]h eine Art Rufbereits[X.]haft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 23 mwN - "Sturz beim Wasserholen"). An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hat der [X.] zuletzt ni[X.]ht mehr festgehalten (bereits zweifelnd B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - aaO, RdNr 24; siehe au[X.]h [X.]/[X.], Gesetzli[X.]he Unfallversi[X.]herung, § 8 RdNr 7.14.2, Stand 2/21). Das s[X.]hließt allerdings ni[X.]ht aus, dass zum Zwe[X.]ke der Objektivierung au[X.]h der konkrete Ort und Zeitpunkt des Unfallges[X.]hehens sowie dessen objektive Zwe[X.]kbestimmung als Indiz für das seither ents[X.]heidende Kriterium der objektivierten Handlungstendenz Berü[X.]ksi[X.]htigung finden können (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]6, 17 f - "Friseurmeisterin"; "gewisse Regelmäßigkeit zu bestimmten Wo[X.]hentagen oder Tageszeiten": [X.], jurisPR-[X.] 14/2018 Anm 4).

[X.][X.]) Ob ein Weg als [X.] im unmittelbaren [X.] zurü[X.]kgelegt wird und deswegen im sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit der versi[X.]herten Tätigkeit steht, bestimmt si[X.]h na[X.]h der objektivierten Handlungstendenz des Versi[X.]herten, also dana[X.]h, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verri[X.]htung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz dur[X.]h die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]2 - "Friseurmeisterin"; B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 25 "Sturz beim Wasserholen"). Allerdings hat der [X.] ursprüngli[X.]h einen im unmittelbaren [X.] liegenden Weg grundsätzli[X.]h nur außerhalb des privaten Wohnhauses in Erwägung gezogen und insoweit die Außentür des Wohngebäudes als Grenze zum öffentli[X.]hen Raum ni[X.]ht nur für die Wegeunfallversi[X.]herung (vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2016 - B 2 U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]4 mwN, dazu unter b)), sondern au[X.]h bei [X.]en als maßgebli[X.]h angesehen (vgl B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] "Sturz beim Wasserholen"). Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz den erstmaligen Weg zur Arbeitsaufnahme im Homeoffi[X.]e konsequent als unversi[X.]herte Vorbereitungshandlung eingestuft. Der [X.] hat indessen bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass für [X.]e im Homeoffi[X.]e der objektivierten Handlungstendenz tragendes Gewi[X.]ht beizumessen ist (B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] mwN - "Sales and Key A[X.][X.]ount Managerin"). Hieran hält der [X.] für [X.]e im häusli[X.]hen Berei[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h fest. Die hiervon abwei[X.]hende verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zum Dienstunfall iS des § 31 [X.], die den innerhäusli[X.]hen Weg zum [X.] unter Hinweis aus den "[X.]" dem privaten Lebensberei[X.]h zuordnet, folgt beamtenre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen, die für die gesetzli[X.]he Unfallversi[X.]herung keine Geltung beanspru[X.]hen (vgl BayVGH Bes[X.]hluss vom [X.] - 3 ZB 07.2366 - juris RdNr 9 ff im Ans[X.]hluss an BVerwG Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 Rd[X.]5). Ausgehend von der objektivierten Handlungstendenz obliegt es insoweit in erster Linie den Tatsa[X.]heninstanzen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 [X.]G) und Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 iVm § 153 Abs 1 [X.]G) unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten objektivierbaren Umstände des Einzelfalls festzustellen, wel[X.]he innerhäusli[X.]hen Wege der Versi[X.]herte mit wel[X.]her Motivationslage im Zeitpunkt des konkreten [X.] zurü[X.]kgelegt hat.

Der (erstmalige, tägli[X.]he) Weg des [X.] aus den Privaträumen in das häusli[X.]he Arbeitszimmer zum (alleinigen) Zwe[X.]k der Arbeitsaufnahme stellte si[X.]h dana[X.]h im konkreten Fall als [X.] dar, weil das [X.] der Innentreppe zum Unfallzeitpunkt sowohl objektiv als au[X.]h na[X.]h der subjektiven Vorstellung des [X.] unmittelbar unternehmensdienli[X.]h und direkt darauf geri[X.]htet war, seine Aufgaben als Bes[X.]häftigter im fremdnützigen [X.] zu erfüllen. Der Kläger beginnt seine morgendli[X.]he Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter übli[X.]herweise zwis[X.]hen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr, ohne vorher zu frühstü[X.]ken oder einen Kaffee zu holen. In diesem zeitli[X.]hen Rahmen stürzte er au[X.]h am Unfalltag auf dem Weg in sein Büro. Von der Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit der ermittelten Tatsa[X.]hen hat si[X.]h die Vorinstanz überzeugt, ohne dass die Beklagte hiergegen dur[X.]hgreifende Verfahrensrügen erhoben hat. Mithin steht au[X.]h für den [X.] verbindli[X.]h fest (§ 163 [X.]G), dass der Kläger mit dem unfallbringenden Weg keine eigenwirts[X.]haftli[X.]hen Motive verfolgte und au[X.]h keine gemis[X.]hte Motivationslage bestand (vgl dazu B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]). Das Bes[X.]hreiten der häusli[X.]hen Treppe diente einzig und allein der Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffi[X.]e-Büro in der dritten Etage seiner Wohnung.

3. Zur Überzeugung des [X.]s lassen si[X.]h mithilfe der "objektivierten Handlungstendenz" unbes[X.]hadet des konkreten Arbeitsorts verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h [X.]e dieser Art für alle Versi[X.]herten glei[X.]hermaßen sa[X.]hgere[X.]ht erfassen. Eine ungere[X.]htfertigte Besserstellung der Bes[X.]häftigten im Homeoffi[X.]e ist im Verglei[X.]h zu Bes[X.]häftigten, die ihre Arbeit außerhalb ihrer eigenen Räumli[X.]hkeiten verri[X.]hten, ni[X.]ht zu besorgen. Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Dieser ist deshalb verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können ([X.] Bes[X.]hluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - [X.]E 133, 1 RdNr 44 mwN; [X.] Ni[X.]htannahmebes[X.]hluss vom 30.3.2007 - 1 BvR 3144/06 - [X.]-2700 § 9 [X.]0 Rd[X.]8 mwN). Sol[X.]he re[X.]htfertigenden Gründe ergeben si[X.]h indes entgegen der Vorinstanz (ihr folgend [X.], [X.] 2021, 253, 266) ohne Weiteres aus der Anknüpfung an die objektivierte Handlungstendenz und dem Übertritt von der Privatsphäre in den öffentli[X.]hen Raum, dur[X.]h wel[X.]he innerhäusli[X.]he Wege bereits unmittelbar oder eben no[X.]h ni[X.]ht unmittelbar betriebsdienli[X.]h sein können.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 4/21 R

08.12.2021

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Aachen, 14. Juni 2019, Az: S 6 U 5/19, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 vom 16.02.2001, § 8 Abs 1 S 3 SGB 7 vom 14.06.2021, § 31 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R (REWIS RS 2021, 537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 537


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 U 5/19

OLG Bamberg, 6 U 5/19, 15.01.2020.


Az. B 2 U 4/21 R

Bundessozialgericht, B 2 U 4/21 R, 08.12.2021.


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2 U 3/16

1 BvL 18/11

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